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Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)
RdErl. d. MK v. 3.8.2015 - 34 - 81072 (SVBl. 9/2015 S. 410), geändert durch RdErl. vom 20.5.2020 (SVBl. 7/2020 S. 304) - VORIS 22410 -

Bezug
a)
-
b)
RdErl. „Die Arbeit in der Hauptschule“ v. 21.5.2017 (SVBl. S. 348) - VORIS 22410 -
c)
RdErl. „Die Arbeit in der Realschule“ v. 21.5.2017 (SVBl. S. 357) - VORIS 22410 -
d)
RdErl. „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums“ v. 23.6.2015 (SVBl. S. 301), geändert durch RdErl. v. 19.5.2020 (SVBl. S. 304) - VORIS 22410 -
e)
RdErl. „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ v. 1.8.2014 (SVBl. S. 386), zuletzt geändert durch RdErl. v. 10.4.2019 (SVBl. S. 291) - VORIS 22410 -
f)
RdErl. „Kerncurricula, Rahmenrichtlinien und Curriculare Vorgaben für das allgemein bildende Schulwesen“ v. 1.10.2019 (SVBl. S. 500) - VORIS 22410 -
g)
RdErl. „Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen“ v. 10.5.2011 (SVBl. S. 226) - VORIS 22410 -
h)
RdErl. „Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen“ v. 12.9.2019 (SVBl. S. 500) – VORIS 22410 –
i)
RdErl. „Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen“ v. 22.3.2012 (SVBl. S. 266), geändert durch RdErl. v. 9.4.2013 (SVBl. S. 222) - VORIS 22410 -
j)
RdErl. „Berufliche Orientierung an allgemein bildenden Schulen“ v. 17.9.2018 (SVBl. S. 556, 710) - VORIS 22410 -
k)
Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung, Bek. d. MK v. 19.4.2012 - 32-82110/1-2 (SVBl. S. 310)
l)
RdErl. „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen“ v. 3.5.2016 (SVBl. S. 303) - VORIS 22410 -
m)
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen (WeSchVO) v. 3.5.2016 (Nds. GVBl. S. 82, SVBl. S. 332), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung v. 1.11.2018 (Nds. GVBl. S. 234, SVBl. S. 694) - VORIS 22410 -
n)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EBWeSchVO)“ v. 3.5.2016 (SVBl. S. 340) - VORIS 22410 -
o)
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I) v. 7.4.1994 (Nds. GVBl. S. 197, SVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung v. 3.5.2016 (Nds. GVBl. S. 89, SVBl. S. 330) - VORIS 224100141 -
p)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (EB-AVO-Sek I)“ v. 19.11.2003 (SVBl. 2004 S. 16, 55), zuletzt geändert durch RdErl. v. 3.5.2016 (SVBl. S. 332) - VORIS 22410 -
q)
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) v. 17.2.2005 (Nds. GVBl. S. 51, SVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung v. 4.9.2018 (Nds. GVBl. S. 188, SVBl. S. 570) - VORIS 22410 -
r)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)“ v. 17.2.2005 (SVBl. S. 177, 2006 S. 453), zuletzt geändert durch RdErl. v. 4.9.2018 (SVBl. S. 571, 645) - VORIS 22410 -
s)
Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung vom 22.1.2013 (Nds. GVBl. S. 23; SVBl. S. 66) - VORIS 22410 -
t)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung“ v. 31.1.2013 (SVBl. S. 67) - VORIS 22410 -
u)
-
v)
Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) v. 17.2.2011 (Nds. GVBl. S. 62, SVBl. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.6.2013 (Nds. GVBl. S. 165, SVBl. S. 297) - VORIS 22410 -

1. Stellung der KGS innerhalb des öffentlichen Schulwesens

1.1 Die KGS umfasst die Schuljahrgänge 5 bis 13, im Sekundarbereich I die Schuljahrgänge 5 bis 10 (§§ 5 und 12 NSchG). In der KGS werden die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium als aufeinander bezogene und miteinander verbundene Schulzweige geführt.

Der Schulvorstand kann entscheiden, dass in den Schuljahrgängen 5 bis 8 der Unterricht überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt wird (§ 183 b Abs. 3 NSchG).

1.2 Die KGS baut auf der Grundschule auf. Die Aufnahme in die KGS kann nach § 59 a NSchG nur beschränkt werden, wenn im Gebiet des Schulträgers eine Hauptschule, eine Realschule und ein Gymnasium oder eine Oberschule und ein Gymnasium geführt werden.

Das Nähere regelt die Schule in Abstimmung mit dem Schulträger.

1.3 An der KGS können dieselben Abschlüsse wie an den in §§ 9 bis 11 NSchG genannten Schulformen erworben werden. Das Nähere regeln die Bezugsverordnung zu o) und der Bezugserlass zu p).

1.4 In der KGS unterrichten Lehrkräfte mit dem Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Grund-, Haupt- und Realschulen, Realschulen und Gymnasien sowie mit dem Lehramt für Sonderpädagogik.

1.5. Anforderungen hinsichtlich der Zügigkeit der KGS ergeben sich aus der Bezugsverordnung zu v).

2. Aufgaben und Ziele

2.1 Die KGS hat wie alle Schulen die Aufgabe, den im Niedersächsischen Schulgesetz festgelegten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu erfüllen. Der schulformbezogene Bildungsauftrag ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NSchG.

Darüber hinaus gelten für die KGS in den Schuljahrgängen 5 bis 10 folgende Aufgaben und Ziele:

-
Sie vermittelt gemeinsame Lernerfahrungen von Schülerinnen und Schülern mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und fördert soziales Lernen vor allem durch schulzweigübergreifenden Unterricht und durch ein gemeinsames Schulleben;
-
sie ermöglicht den Schülerinnen und Schülern eine neigungsgerechte und ihren jeweiligen Fähigkeiten entsprechende Schwerpunktbildung durch ein Angebot an Wahlmöglichkeiten, die schulzweigbezogen aufeinander abgestimmt oder schulzweigübergreifend angelegt sind;
-
sie bietet Formen der individuellen Förderung an, z. B. Kurse mit dem Ziel des Übergangs auf einen anderen Schulzweig;
-
sie erleichtert die Übergänge zwischen den Schulzweigen durch Abstimmung von Lehrplänen (Kerncurricula) und Schulbüchern in schulzweigübergreifenden Fachkonferenzen sowie durch schulzweigübergreifenden Lehrereinsatz.

2.2 Der Unterricht an einer KGS wird in den Schuljahrgängen 5 bis 10 schulzweigspezifisch und schulzweigübergreifend erteilt. In Deutsch, erster Fremdsprache, Mathematik und in der Regel in Naturwissenschaften wird schulzweigspezifischer Unterricht, in Sport und in der Regel in den Fächern des Fachbereichs musisch-kulturelle Bildung schulzweigübergreifender Unterricht durchgeführt. In den anderen Fächern, ggf. einschließlich der Naturwissenschaften, kann der Unterricht schulzweigspezifisch oder schulzweigübergreifend nach Entscheidung des Schulvorstands erteilt werden, wobei der schulzweigspezifische Unterricht ab dem 9. Schuljahrgang überwiegen muss. Darüber hinaus kann in den Schuljahrgängen 5 bis 8 der Unterricht gemäß Nr. 1.1 Satz 3 überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt werden.

Auf § 80 Abs. 3 sowie § 96 Abs. 3 NSchG wird hingewiesen.

2.3 Für die Ziele, Inhalte und Methoden der einzelnen Fächer im schulzweigspezifischen Unterricht sind die Kerncurricula der den jeweiligen Schulzweigen entsprechenden Schulformen verbindlich. Für den schulzweigübergreifenden Unterricht sind die Kerncurricula der Integrierten Gesamtschule verbindlich.

Bei Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sind bei zieldifferentem Unterricht die Bestimmungen der Förderschule des jeweiligen Förderschwerpunkts heranzuziehen.

2.4 Eine wesentliche Aufgabe der Schule besteht darin, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, sich auch in Verantwortung für die künftigen Generationen sachgerecht und aktiv für den Erhalt der natürlichen Umwelt einzusetzen sowie für gute Beziehungen und Toleranz unter den Menschen verschiedener Nationen, Religionen und Kulturkreise einzutreten. Außerdem ist die Gleichberechtigung der Geschlechter durch eine Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten zu fördern, das einseitigen Rollenorientierungen in Familie, Beruf und Gesellschaft entgegenwirkt.

Eine wichtige Aufgabe ist schließlich die Orientierung der Schülerinnen und Schüler über die Berufs- und Arbeitswelt durch Unterricht sowie durch umfangreiche berufs- und studienorientierende Maßnahmen. Einzelheiten regelt Nr. 4.9 in Verbindung mit dem Bezugserlass zu j).

2.5 Die Arbeit in der Schule zielt auf die Entwicklung der gesamten Persönlichkeit. Sie muss also die kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler und zugleich ihre sozialen, emotionalen, kreativen und praktischen Fähigkeiten fördern. Dazu gehört, dass sie die Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeit zur Kooperation und Mitbestimmung unterstützt.

Diesen Zielen dienen zum einen der Unterricht und ggf. außerunterrichtliche Angebote sowie zum anderen ein Schulleben, das Anregungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung gibt und mitmenschliche Begegnungen ermöglicht.

Dabei soll durch eine Öffnung von Unterricht und Schule zur außerschulischen Umwelt auch die Teilnahme am politischen, kulturellen und sportlichen Leben der Gemeinde gefördert werden.

2.6 Im Sekundarbereich I der KGS sollen die Schülerinnen und Schüler die Qualifikationen erwerben, mit denen sie ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortsetzen können.

2.7 Im Übrigen gelten die für Hauptschule, Realschule und Gymnasium festgelegten Aufgaben und Ziele entsprechend den Bezugserlassen zu b) bis d).

3. Stundentafeln

3.1 Stundentafeln für die nach Schulzweigen gegliederte KGS

Für den Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht in der nach Schulzweigen gegliederten KGS gelten die Stundentafeln und Anmerkungen zu den Stundentafeln der dem Schulzweig entsprechenden Schulform nach den Bezugserlassen zu b) bis d). Abweichend von Satz 1 kann die Schule in den Schuljahrgängen 5 und 6 im Fachbereich musisch-kulturelle Bildung die Fächer Musik, Kunst, Gestaltendes Werken und Textiles Gestalten in allen drei Schulzweigen mit jeweils gleichen Stundenanteilen anbieten.

3.2 Stundentafel für die nach Schuljahrgängen gegliederte KGS und für die KGS, die in den Schuljahrgängen 5 bis 8 den Unterricht überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt

Der Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht nach Anlage 1.

3.3 Anmerkungen zu den Stundentafeln

3.3.1 Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren, zur Weiterentwicklung des fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens sowie zur Einrichtung schulzweigübergreifenden Unterrichts kann die Schule eine von den Stundentafeln nach Nr. 3.1 und 3.2 abweichende Verteilung der Fachstunden vornehmen. Dabei sind die Gesamtwochenstunden je Fach für den Durchgang in den Schuljahrgängen 5 bis 10, für die Fächer des Fachbereichs musisch-kulturelle Bildung im Falle von Nr. 3.1 Satz 2 in den Schuljahrgängen 7 bis 10, einzuhalten und soll die Schülerpflichtstundenzahl je Schuljahrgang um nicht mehr als eine Wochenstunde über- oder unterschritten werden.

3.3.2 Die KGS als Ganztagsschule macht ihren Schülerinnen und Schülern im Sekundarbereich I ein ganztägiges und ganzheitliches Bildungsangebot, das ergänzend zum Unterricht nach Stundentafel auch außerunterrichtliche Angebote umfasst.

Die Schule entwickelt hierzu ein Ganztagsschulkonzept. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu e).

3.3.3 In der KGS gelten für den Wahlpflichtunterricht die Rahmenvorgaben für die dem Schulzweig entsprechende Schulform. Das Angebot soll sich auch an den Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler orientieren.

Die zweite Fremdsprache ist als Wahlpflichtfremdsprache oder als Pflichtfremdsprache ab dem 6. Schuljahrgang durchgängig einzurichten. Im Wahlpflichtbereich werden Fremdsprachen vierstündig, die anderen Fächer zwei- oder vierstündig erteilt.

Wahlpflichtunterricht kann schulzweigübergreifend für die Fächer eingerichtet werden, die nach Nr. 2.2 für schulzweigübergreifenden Unterricht zugelassen sind.

3.3.4 Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer sollen in den Schuljahrgängen 5 bis 8 mindestens sechs Stunden, in den Schuljahrgängen 9 und 10 mindestens vier Stunden Unterricht in ihrer Klasse erteilen.

Fachlehrerinnen und Fachlehrer sollen in der Regel ihre Klasse oder Lerngruppe mindestens in zwei aufeinander folgenden Schuljahren unterrichten. Die Anzahl der Lehrkräfte in einer Klasse soll möglichst gering sein.

3.3.5 Im Schuljahrgang 5 können zu Beginn des Schuljahrs freie Arbeits- und Unterrichtsformen im Vordergrund stehen. Die Einhaltung der Stundenanteile der Fächer und Fachbereiche ist hierbei nachrangig. Damit sollen der Übergang der Schülerinnen und Schüler aus der Grundschule in die KGS und die Bildung einer Klassengemeinschaft erleichtert werden.

3.3.6 Die Verfügungsstunde dient der Wahrnehmung erzieherischer und organisatorischer Aufgaben und wird in der Regel von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erteilt. In den Schuljahrgängen 6 bis 10 kann eine Verfügungsstunde eingerichtet werden; zusätzliche Lehrerstunden können nicht beansprucht werden.

3.3.7 Es können Stunden für freie Arbeits- und Unterrichtsformen vorgesehen werden. Damit können die Schülerinnen und Schüler stärker entsprechend ihren Interessen und Fähigkeiten eigene Lernschwerpunkte wählen und weitgehend selbstständig arbeiten.

Die dafür erforderlichen Stunden sind aus den Bereichen des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts zu nehmen. Die Lernangebote sollen sich dabei auf die hierfür in Anspruch genommenen Fächer und Fachbereiche beziehen.

3.3.8 Ein in der Stundentafel einstündig ausgewiesenes Fach ist in der Regel als Epochenunterricht oder als Halbjahresunterricht zu erteilen. Der Unterricht kann auch fachübergreifend oder fächerverbindend durchgeführt werden.

3.3.9 Arbeitsgemeinschaften werden in den Schuljahrgängen 5 bis 10 nach den Möglichkeiten der Schule angeboten. Die Teilnahme ist grundsätzlich freiwillig.

3.3.10 Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht gemäß § 124 NSchG teilnehmen, sind zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet, soweit sich nicht aus § 128 Abs. 1 NSchG anderes ergibt. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu f).

3.3.11 Die dritte Sportstunde wird im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften oder des Ganztagsangebotes bereitgestellt.

3.3.12 Unterricht nach dem Curriculum „Mobilität“ ist Bestandteil des Pflichtunterrichts.

3.3.13 Ab Schuljahrgang 8 werden Betriebs- und Arbeitsplatzerkundungen sowie Betriebspraktika durchgeführt. Die Organisation erfolgt möglichst schulzweigübergreifend. Einzelheiten regelt Nr. 4.9 in Verbindung mit dem Bezugserlass zu j).

4. Organisation von Lernprozessen

4.1 Die Lehr- und Lernverfahren sollen den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, den individuellen Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen und dem unterschiedlichen Lernverhalten gerecht werden.

4.2 Der Unterricht ist so zu planen und zu gestalten, dass das selbstständige und kooperative Lernen sowie das handlungsorientierte und problembezogene Arbeiten der Schülerinnen und Schüler angeregt und unterstützt werden. Große Bedeutung kommt deshalb neben dem Klassenunterricht den Sozialformen Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit und neben dem Lehrgangsunterricht den Unterrichtsformen Freiarbeit, Wochenplanarbeit und Projektunterricht zu.

4.3 Übungs-, Wiederholungs-, Anwendungs- und Übertragungsphasen sind wichtig für die Sicherung, Einfügung und spätere Anwendung des Gelernten. Deshalb sollen die Schülerinnen und Schüler lernen, wie sinnvoll geübt und übertragen werden kann und wie sie selbstständig Ergebnisse sichern können.

Dazu dienen auch die Hausaufgaben. Die Lehrkräfte würdigen durch regelmäßige Durchsicht die häusliche Arbeit der Schülerinnen und Schüler und vergewissern sich damit u. a. des individuellen Lernfortschritts. Weitere Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu h).

4.4 Schülerinnen und Schüler sollen in zunehmendem Maße an der Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung beteiligt werden. Dem dienen Besprechungen der Halbjahrespläne mit fach- und fachbereichsbezogenen und fachübergreifenden und fächerverbindenden Vorhaben, die Diskussion der Planung für einzelne Unterrichtseinheiten und die selbstständige Wahl und Erarbeitung von Aufgaben, Schwerpunkten und Projekten.

4.5 Es ist sicherzustellen, dass die Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung auf der Grundlage der Kerncurricula einen annähernd gleichen Leistungsstand zwischen den Klassen im Schulzweig eines Schuljahrgangs gewährleistet. Entsprechend der besonderen Lernausgangslage jeder Klasse, der Planung der einzelnen Lehrkraft und der eventuellen Mitplanung von Schülerinnen und Schülern sollen aber auch klassenbezogene Schwerpunktsetzungen im Rahmen der Jahresplanung möglich sein.

Zum Erreichen dieser Ziele ist eine enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte, insbesondere im Rahmen von Klassenkonferenzen, Fach- und Fachbereichskonferenzen erforderlich.

Die zuständigen Konferenzen erstellen auf der Grundlage der Kerncurricula schuleigene Lehrpläne; hierbei sind fachübergreifende und fächerverbindende Fragen und Inhalte angemessen zu berücksichtigen.

4.6 Die Zusammenarbeit der Lehrkräfte soll sich nicht nur auf Fragen des Unterrichts, sondern auch auf die persönliche Entwicklung einzelner Schülerinnen und Schüler beziehen. Außerdem ist die Gestaltung des Schullebens gemeinsam zu entwickeln und abzustimmen.

4.7 In jedem Schuljahr kann Projektunterricht durchgeführt werden. Die projektbezogene Arbeit kann dabei klassenbezogen, jahrgangsbezogen, jahrgangsübergreifend sowie schulzweigübergreifend organisiert werden.

Die Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler sollen über die mit dem Projektunterricht verbundenen pädagogischen und organisatorischen Fragen rechtzeitig informiert werden; bei der Planung, Vorbereitung sowie Durchführung sind die Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten nach Möglichkeit zu beteiligen.

4.8 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 sollen die Schülerinnen und Schüler fachübergreifende methodische Kompetenzen erwerben. Hierzu entwickelt die Schule ein Medien- und Methodenkonzept.

4.9 Die KGS bereitet die Schülerinnen und Schüler differenziert, ihrem Leistungsvermögen und dem angestrebten Schulabschluss entsprechend, auf das spätere Berufsleben vor.

Maßnahmen zur Berufs- und Studienorientierung dienen der Sicherung der Ausbildungs- und Studierfähigkeit. Dazu gehören u. a. Schülerbetriebspraktika, Betriebserkundungen, Schülerfirmen, Unterricht in Kooperation mit berufsbildenden Schulen und Hochschulen, berufspraktische Projekte und praxisorientierte Lernphasen.

Die KGS erstellt dazu ein Konzept zur Berufs- und Studienorientierung. Dies kann nach Entscheidung des Schulvorstands fächer- und schulzweigübergreifend angelegt sein. Es regelt u. a. die Zusammenarbeit der Schule mit schulischen und außerschulischen Partnern wie berufsbildenden Schulen, Hochschulen, Betrieben, der Berufsberatung der Arbeitsagentur und Kammern. Die KGS kann zur Durchführung berufsorientierender Maßnahmen insbesondere im Ganztagsbereich Angebote machen oder berufsorientierende Wahlpflichtkurse mit umfangreichen Fachpraxisanteilen (z. B. Technik) anbieten. Orientierungsmaßstab für den zeitlichen Umfang sind die diesbezüglichen Regelungen in den Bezugserlassen zu b) bis d). Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren ihren Berufsorientierungsprozess in geeigneter Form.

Die Zusammenarbeit zwischen der KGS und berufsbildenden Schulen erfolgt auf der Grundlage des § 25 NSchG. Entstehen durch die Zusammenarbeit sächliche Kosten im Sinne von § 113 Abs. 1 NSchG, so bedarf die Vereinbarung der Zustimmung der Schulträger sowie ggf. der Abstimmung mit den Trägern der Schülerbeförderung der beteiligten Schulen. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu j).

5. Differenzierung und Förderung

5.1 Für die Differenzierungs- und Fördermaßnahmen der KGS gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie für die entsprechenden weiterführenden Schulformen im Sekundarbereich I.

Differenzierungsmaßnahmen dienen der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler.

Mit einer Differenzierung der Ziele, Inhalte und Methoden sollen die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler, die Unterschiede in ihrer Leistungsfähigkeit, in ihren Interessen und Neigungen sowie der angestrebte Schulabschluss berücksichtigt werden.

Beim Unterricht in den Klassen und Kursen ist daher innere Differenzierung Unterrichtsprinzip.

5.1.1 Bei entsprechenden Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers des Haupt- oder des Realschulzweigs in Deutsch, Englisch, Mathematik, der zweiten Fremdsprache oder in den Naturwissenschaften kann die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nach vorangegangener Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, dass sie oder er in dem jeweiligen Fach am Unterricht des Realschul- oder des Gymnasialschulzweigs teilnimmt.

5.2 Formen äußerer Differenzierung sind:
-
Fachleistungskurse,
-
Wahlpflichtunterricht,
-
Wahlunterricht,
-
Arbeitsgemeinschaften,
-
Förderunterricht.

5.2.1 Fachleistungskurse

Abweichend von den Regelungen in den Bezugserlassen zu b) bis d) gilt für die KGS, die in den Schuljahrgängen 5 bis 8 den Unterricht überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt, Folgendes:

5.2.1.1 In Mathematik und Englisch ist eine Fachleistungsdifferenzierung in Fachleistungskursen spätestens ab Schuljahrgang 7, in Deutsch spätestens ab Schuljahrgang 8 durchzuführen. Dabei wird der Unterricht auf zwei Anforderungsebenen erteilt. In einem Kurs liegen die Kerncurricula des Gymnasiums und dem weiteren Kurs die Kerncurricula der IGS zugrunde. Auf Beschluss der Gesamtkonferenz kann der Unterricht auch auf drei Anforderungsebenen erteilt werden. Den Kursen liegen dabei die Kerncurricula der den jeweiligen Schulzweigen entsprechenden Schulformen zugrunde.

5.2.1.2 Kurszuweisungen sind pädagogische Maßnahmen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz am Ende des vor angehenden Schulhalbjahrs und Schuljahrs auf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers.

Vor der Ersteinstufung und vor Änderungen der Kurszuweisung von Schülerinnen und Schülern sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig und umfassend zu informieren.

5.2.2 Wahlpflichtunterricht

Neben dem Pflichtunterricht wird Wahlpflichtunterricht angeboten, mit dem den Schülerinnen und Schülern die Wahl von Lernschwerpunkten ermöglicht wird. Die Lehrkräfte beraten die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten bei der Wahl des Wahlpflichtunterrichts.

5.2.3 Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften

Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften berücksichtigen die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler und geben auch Anregungen für die Freizeitgestaltung. In Zusammenarbeit von Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten wird ein möglichst ausgewogenes fachbezogenes, fachübergreifendes und fächerunabhängiges Angebot an Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften entsprechend den schulischen Möglichkeiten entwickelt. Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften sollen schulzweigübergreifend und können schuljahrgangsübergreifend durchgeführt werden; ihre Dauer beträgt in der Regel ein Schulhalbjahr. Sie können nach Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter auch in Form von Blockunterricht durchgeführt werden.

Arbeitsgemeinschaften, die geeignet sind, geschlechtsspezifische Benachteiligungen im Unterricht zu verringern, können für Schülerinnen und Schüler getrennt angeboten werden.

5.2.4 Förderunterricht

Jede Schule entwickelt ein Förderkonzept für den Förderunterricht.

5.2.4.1 Förderunterricht ist vorwiegend für die Schülerinnen und Schüler einzurichten, die in den Fächern Deutsch, Mathematik oder in den Fremdsprachen Kenntnisdefizite haben und ihre Leistungen verbessern wollen.

Die Teilnahme am Förderunterricht ist freiwillig und erfolgt auf Vorschlag der betreffenden Fachlehrkraft in Abstimmung mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und den Erziehungsberechtigten.

Der Förderunterricht findet in der Regel im Rahmen des wahlfreien Unterrichts statt.

Der Förderunterricht soll von der jeweiligen Fachlehrkraft erteilt werden; anderenfalls ist eine enge Zusammenarbeit der Fachlehrkräfte erforderlich.

5.2.4.2 Die Durchführung des Förderunterrichts für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache bleibt hiervon unberührt.

5.2.4.3 In begründeten Einzelfällen kann eine zweite Lehrkraft zeitlich befristet im Pflichtunterricht zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern oder zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren eingesetzt werden. Die hierfür erforderlichen Lehrerstunden dürfen nicht zur Kürzung im Pflicht- und Wahlpflichtunterricht führen.

5.3 Individuelle Lernentwicklung

In der KGS wird die von der Grundschule dokumentierte individuelle Lernentwicklung für die Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 5 bis 10 fortgeschrieben.

Die Dokumentation enthält Aussagen
-
zur Lernausgangslage,
-
zu den im Planungszeitraum angestrebten Zielen,
-
zu Maßnahmen, mit deren Hilfe das Ziel erreicht werden soll,
-
zur Beschreibung und Einschätzung des Fördererfolgs durch die Lehrkraft und durch die Schülerin oder den Schüler.

Die Klassenkonferenz erörtert die individuelle Lernentwicklung und beschließt die sich daraus ergebenden Arbeitsschritte. Die dokumentierte individuelle Lernentwicklung ist Grundlage der Unterrichtung und Beratung der Erziehungsberechtigten über die schulische Entwicklung ihrer Kinder.

6. Leistungsbewertung, Lernkontrollen und Zeugnisse

6.1 Jede Schülerin und jeder Schüler hat einen Anspruch auf Anerkennung des individuellen Lernfortschritts.

Die Beobachtung des Lernprozesses, die Feststellung der Lernergebnisse und schließlich die Leistungsbewertung haben für sie oder ihn die pädagogische Funktion der Bestätigung und Lernkorrektur, der Hilfe zur Selbsteinschätzung, der Lernhilfe und Ermutigung. Den Erziehungsberechtigten dient die Leistungsbewertung zur Information über die Lernentwicklung und ggf. über besondere Lernschwierigkeiten.

6.2 Die Leistungsbewertung darf sich nicht in punktueller Leistungsmessung erschöpfen, sondern muss den Ablauf eines Lernprozesses einbeziehen. Bei allen Entscheidungen, die für den weiteren Bildungsgang von Bedeutung sind, müssen neben den Ergebnissen der Lernkontrollen auch die verschiedenen Bedingungen bedacht werden, von denen der Lernerfolg einer Schülerin oder eines Schülers abhängt.

6.3 Grundlage für die Leistungsbewertung sind schriftliche, mündliche und andere fachspezifische Lernkontrollen. In allen Fächern und Fachbereichen haben mündliche und fachspezifische Lernkontrollen eine große Bedeutung.

6.4 Für die schriftlichen Lernkontrollen gelten die Bestimmungen für die den Schulzweigen entsprechenden Schulformen nach den Bezugserlassen zu b) bis d).

6.5 Im schulzweigübergreifenden Unterricht werden die Leistungen nach den Maßstäben des Schulzweigs beurteilt, dem die Schülerin oder der Schüler angehört. Falls eine Schülerin oder ein Schüler gemäß Ziffer 5.1.1 dieses Erlasses am Unterricht eines anderen Schulzweiges teilnimmt, wird eine entsprechende schulzweigspezifische Zensur in diesem Fach erteilt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen nach den Bezugserlassen zu b) bis d).

6.6 Für den Erwerb von Zeugnissen, Versetzungen und Abschlüssen in den Schulzweigen gelten die für die entsprechenden weiterführenden Schulformen im Sekundarbereich I festgelegten Bestimmungen entsprechend den Bezugsverordnungen zu m) und o) sowie den Bezugserlassen zu l), n) und p).

6.7 In der nach Schuljahrgängen gegliederten KGS und in der KGS, die in den Schuljahrgängen 5 bis 8 den Unterricht überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt, kann auf Beschluss der Gesamtkonferenz in den Schuljahrgängen 5 bis 8 dem Notenzeugnis ein verkürzter Lernentwicklungsbericht beigefügt werden. Der Lernentwicklungsbericht enthält für alle Fächer und Fachbereiche oder fachübergreifend eine Darstellung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers und Hinweise für die weitere Förderung.

Der Selbsteinschätzung der Schülerin oder des Schülers, der Rückmeldung für die Lehrkräfte und dem gemeinsamen Gespräch über das weitere Lernen - auch mit den Erziehungsberechtigten - können Schülerberichte dienen; sie enthalten eine Stellungnahme der Schülerin oder des Schülers zur eigenen Lernentwicklung und zum eigenen Lernstand.

6.8 Bei den Zeugnissen ist im Zeugniskopf außer der Schule und der Schulform der besuchte Schulzweig anzugeben.

7. Zusammenarbeit mit anderen Schulen

7.1 Die enge Zusammenarbeit zwischen der KGS und den Grundschulen in ihrem Einzugsbereich ist Voraussetzung für einen kontinuierlichen Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers.

Zur Gestaltung der Zusammenarbeit der KGS mit den Grundschulen finden regelmäßig Schulleiterdienstbesprechungen sowie Dienstbesprechungen der Fachlehrkräfte der Schuljahrgänge 4 und 5 insbesondere in den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik statt. Die Zusammenarbeit soll zusätzlich gefördert werden durch gegenseitige Hospitationen, gemeinsame Klausurtagungen und gemeinsame Schulveranstaltungen.

7.2 Im Übrigen sind für die Gestaltung der Zusammenarbeit mit den im Einzugsgebiet einer KGS liegenden Schulen die für die Grundschulen und die entsprechenden Schulformen geltenden Bestimmungen nach den Bezugserlassen zu b) bis d) anzuwenden.

7.3 Wenn Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung die Kooperative Gesamtschule zielgleich oder zieldifferent besuchen, arbeitet die Schule mit der Förderschule des jeweiligen Förderschwerpunkts zusammen. Die Zusammenarbeit soll durch regelmäßige unter den Schulen vereinbarte Dienstbesprechungen, Hospitationen und gemeinsame Veranstaltungen gefördert werden.

7.4 Für Fragen der Übergänge in Schulen des Sekundarbereichs II ist die Zusammenarbeit der KGS insbesondere mit berufsbildenden Schulen und allgemein bildenden Gymnasien erforderlich.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter regelt die Zusammenarbeit im Einvernehmen mit den Leiterinnen und Leitern der in Betracht kommenden Schulen.

8. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

8.1 Das Recht der Erziehungsberechtigten sowie die Aufgaben der Schule erfordern eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Die Erziehungsberechtigten sind an den schulischen Belangen und Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Im Einzelnen gelten die §§ 88 bis 100 NSchG.

8.2 Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die Erziehungsberechtigten über Grundsätze der schulischen Erziehung und über Ziele und Inhalte, Planung und Gestaltung des Unterrichts zu informieren und diese mit ihnen zu erörtern.

Sie müssen außerdem die Erziehungsberechtigten über die Entwicklung ihres Kindes in der Schule, über sein Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie über Lernerfolge und Lernschwierigkeiten unterrichten.

Die Lehrerinnen und Lehrer benötigen ihrerseits Informationen der Erziehungsberechtigten über deren Kind. Diese gegenseitigen Informationen sind hilfreich für die Förderung der Kinder; sie können dazu beitragen, Störungen des Bildungsprozesses zu vermeiden.

Die gegenseitigen Informationen und die Zusammenarbeit sind notwendig, um die Schülerinnen und Schüler über ihren weiteren Bildungs- und Berufsweg richtig beraten zu können. Damit wird auch sichergestellt, dass die Erziehungsberechtigten über die mit dem jeweiligen Schulabschluss verbundenen Berechtigungen ausreichend unterrichtet sind.

8.3 Der gegenseitigen Information und Beratung dienen Elternabende, Elternsprechtage, Sprechnachmittage, besondere Informationsveranstaltungen und Einzelberatungen; Letztere können auch in Form von Hausbesuchen erfolgen.

Die Erziehungsberechtigten sind vor Entscheidungen, die sie in Bezug auf den Bildungsweg ihrer Kinder zu treffen haben, rechtzeitig zu informieren und zu beraten.

8.4 Für die Erziehungsberechtigten einzelner Schuljahrgänge finden Informationsveranstaltungen insbesondere zu folgenden Themen statt:

Im Schuljahrgang 5 dienen sie der Information über Aufgaben und Ziele der KGS, über die Organisation des Unterrichts, über Inhalte und Arbeitsweisen sowie über das Schulleben.

Darüber hinaus sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig über die Fremdsprachenregelungen und Schwerpunktbildung im Wahlpflichtunterricht sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Sekundarbereich II zu informieren.

In den Schuljahrgängen 9 oder 10 werden mögliche Schullaufbahnen und Abschlüsse im allgemein bildenden und berufsbildenden Schulwesen dargestellt. Zu diesen Veranstaltungen werden Vertreterinnen und Vertreter von berufs- und studienbezogenen Schulformen des Sekundarbereichs II und der Berufsberatung eingeladen.

8.5 Einzelberatungen erstrecken sich u. a. auf Auskünfte über die Lernsituation einer Schülerin oder eines Schülers, über Fragen der Schullaufbahn und die dazu zu erwägenden Maßnahmen.

Für die Einzelberatung ist vor allem die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zuständig.

8.6 Termine für Elterninformationsveranstaltungen und Einzelberatungen sind in der Regel zeitlich so anzusetzen, dass sie auf die Berufstätigkeit von Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen.

9. Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule

9.1 Zu den Aufgaben und Zielen der Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der KGS gehört es, den Schülerinnen und Schülern frühzeitig Möglichkeiten der Mitwirkung sowie der Mitgestaltung in der Schule einzuräumen. Im Einzelnen gelten die §§ 72 bis 87 NSchG.

9.2 Die Schule muss deshalb entsprechende Rahmenbedingungen für eine altersgemäß angemessene Beteiligung der Schülerinnen und Schüler an schulischen Entscheidungsprozessen und Fragen schaffen.

Zu diesen Rahmenbedingungen gehören u. a.:
-
die Sicherstellung der Wahl der Schülerinnen- und Schülervertretung sowie der Konferenzteilnahme von Schülervertreterinnen und -vertretern;
-
die Nutzung der Schulanlagen durch die gewählten Schülerinnen- und Schülervertretungen;
-
die wöchentliche SV-Stunde für Versammlungen und Beratungen innerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit;
-
bis zu je vier Schülerinnen- und Schülerversammlungen sowie Schülerinnen- und Schülerratssitzungen im Schuljahr;
-
die Tätigkeit von SV-Beraterinnen oder SV-Beratern der Schülerschaft.

9.3 Ein regelmäßiger Informationsaustausch, insbesondere vor grundsätzlichen Entscheidungen, die die Schule betreffen, ist Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Schülerschaft. Grundsätzlich besteht ein Informationsrecht der Schülerinnen- und Schülervertretung sowie eine Informationspflicht der Schulleitung und der Lehrkräfte.

9.4 Die Einrichtung von eigenen Arbeitsgemeinschaften und die Durchführung von eigenen Veranstaltungen, die die Schülerinnen- und Schülervertretung organisiert, sowie Mitteilungen der Schülerinnen- und Schülervertretung sollen nach dem Erziehungs- und Bildungsauftrag des NSchG einen für die Schülerinnen und Schüler zur freien Gestaltung überlassenen Erfahrungsraum darstellen.

Derartige Aktivitäten sind, soweit sie den Bestimmungen des NSchG nicht widersprechen, von der Schule anzuregen, zu unterstützen und zu fördern.

9.5 Die Schule sollte eine Vielfalt von Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler fördern und eine breite Meinungsbildung gewährleisten. Das Flugblatt, die Schülerzeitung sowie die für politische, religiöse oder weltanschauliche Richtungen eintretenden Schülergruppen ermöglichen den Schülerinnen und Schülern, sich zu artikulieren und ihre Meinung zum Ausdruck zu bringen. Das Flugblatt und die Schülerzeitung unterliegen dem Presserecht sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 87 Abs. 3 NSchG).

10. Erprobung abweichender Modelle

10.1 Schulen können mit Genehmigung der obersten Schulbehörde von den Regelungen dieses Erlasses abweichende Modelle erproben.

10.2 Genehmigungen für die Einführung einer zweiten und dritten Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlfremdsprache oder für ein anderes Fach oder für eine andere Organisationsform, die einzelnen Kooperativen Gesamtschulen erteilt worden sind, gelten weiter.

Die erforderlichen Anpassungen an die Vorgaben dieses Erlasses erfolgen durch die Schule.

11. Entscheidungsspielräume

Für folgende Regelungen kann der Schulvorstand nach § 38 a Abs. 3 Nr. 1 NSchG über die Inanspruchnahme von Entscheidungsspielräumen entscheiden:

a)
Nr. 3.1 und 3.2 (Stundentafeln) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung nach Nr. 3.3.1 die Verteilung der einzelnen Fachstunden auf die Schuljahrgänge vornehmen kann,
b)
Nr. 3.3.4 (Einsatz der Lehrkräfte),
c)
Nr. 3.3.5 (freie Unterrichts- und Arbeitsformen im 5. Schuljahrgang),
d)
Nr. 3.3.8 (Epochalunterricht),
e)
Nr. 3.3.6 (Verfügungsstunde in den Schuljahrgängen 6 bis 10),
f)
Nr. 3.3.7 (freie Unterrichts- und Arbeitsformen),
g)
Nr. 4.7 (Umfang von Projektunterricht),
h)
Nr. 6.4 (Schriftliche Lernkontrollen) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung entscheiden kann, dass in einem drei- oder mehrstündigen Fach mindestens zwei schriftliche Lernkontrollen je Schulhalbjahr geschrieben werden und außerdem darüber, ob in einem Fach weitere schriftliche oder weitere andere, z. B. fachpraktisch zu dokumentierende und mündlich zu präsentierende Formen von Lernkontrollen verlangt werden,
i)
Nr. 7.2 (Zusammenarbeit mit Grundschulen) und
j)
Nr. 8.4 (Informationsveranstaltungen).

12. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.8.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.7.2022 außer Kraft.


Anlage 1
zu Nr. 3.2

(Stundentafel für die nach Schuljahrgängen gegliederte KGS)

Fach Schuljahrgänge Gesamt-
stunden
Fachbereich Schul-
jahrgang 5
Schul-
jahrgang 6
Schuljahr-
gang 7
Schul-
jahrgang 8
Schul-
jahrgang 9
Schul-
jahrgang 10
5 - 10
A. Pflichtunterricht H R G H R G H R G H R G H R G H R G H R G
Deutsch 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 3 4 4 4 4 4 4 24 24 24
Englisch (1.Fremdsprache) 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 3 3 3 3 23 23 22
2. Fremdsprache - - - + 1) + 1) 4 - +
1)
4 - + 1) 4 - + 1) 4 - + 1) 4 - + 2) 20
Mathematik 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 24 24 24
FB Naturwissenschaften
- Physik
- Chemie
- Biologie
4 3) 4 3) 4 3) 4 3) 4 3) 4 3) 3 3 3 3 3 3 4 4 3 4 4 4 22 22 21
FB Gesellschaftswissenschaften
- Geschichte
- Politik
- Erdkunde
3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 2 3 3 3 17 17 17
FB Arbeit-Wirtschaft-Technik
- Wirtschaft
- Technik
- Hauswirtschaft
- - - + + - 2 2 + 2 2 + 2 2 + 2 2 + 8 8 +
FB musisch-kulturelle Bildung
- Musik
- Kunst
3 3 3 3 3 3 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 14 14 14
- Gestaltendes Werken
- Textiles Gestalten
2 2 2 + + + + + + + + + + + + + + + 2 2 2
Religion / Werte und Normen 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 12 12 12
Sport 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 12 12 12
Verfügungsstunde 1 1 1 + + + + + + + + + + + + + + + 1 1 1
B. Wahlpflichtunterricht - - - 4 2) 4 2) - 4
2)
4
2)
2
2)
4 2) 4 2) 2 2) 4 2) 4 2) 4 2) 4 2) 4 2) 2 2) 20 2) 20 2) 10 2)
C. Wahlunterricht
- Fremdsprachen
- Förderunterricht
- Wahlfächer
- Arbeitsgemeinschaften

+

+

+

+

+

+

+

+

+

+

+

+

+

+

+

+

+

+


+ 4)


+ 4)


+
4)
Schülerpflichtstundenzahl 29 29 29 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 179
Schülerhöchststundenzahl + + + + + + + + + + + + + + + + + + +
H = Hauptschulzweig / R = Realschulzweig / G = Gymnasialzweig / + = Wahlpflichtunterricht, ggf. Wahlunterricht
1)
Wahlpflichtfremdsprachenunterricht nach Nr. 3.3.3
2)
Wahlpflichtunterricht
3)
Der Unterricht in den naturwissenschaftlichen Fächern soll im 5. und 6. Schuljahrgang fachübergreifend und fächerverbindend angelegt sein.
4)
Nach dem Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen” in der jeweils geltenden Fassung erhalten Schulen ein Stundenkontingent zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung in den verschiedenen Schuljahrgängen. Die Lehrerstunden aus diesem Kontingent dürfen für Differenzierungsmaßnahmen im Wahlpflichtunterricht sowie weitere Differenzierungs- und Fördermaßnahmen und für das Angebot von Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften verwendet werden.

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Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)