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Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen; Auswahlverfahren
RdErl. d. MK v. 01.01.2025 - 34-84002 (SVBl. 1/2025 S. 17) - VORIS 22410 -

1. Ausschreibung

Einstellungen von Lehrkräften an öffentlichen allgemein bildenden Schulen erfolgen auf Stellen im Einstiegsamt, die das Land Niedersachsen bereitstellt.

Das Niedersächsische Kultusministerium gibt die Stellen für die einzelnen Lehrämter mit den benötigten Lehrbefähigungsfächern (Unterrichtsfach oder sonderpädagogische Fachrichtung) und ggf. zusätzlichen Anforderungen sowie die einzelnen Ausschreibungen bekannt.

2. Bewerbung

Die Bewerbung erfolgt über ein Online-Verfahren mit anschließender Übersendung des Bewerbungsbogens und der Bewerbungsunterlagen durch die Bewerberinnen und Bewerber an die zuständigen Dienststellen. Der Ablauf der Bewerbungsverfahren wird gesondert durch Erlasse geregelt.

3. Auswahlverfahren

3.1. Allgemeines

Unter den geeigneten und bewerbungsfähigen Bewerberinnen und Bewerbern, die sich um einen Dienstposten oder Arbeitsplatz beworben haben, ist die unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) die am besten geeignete Bewerberin oder der am besten geeignete Bewerber auszuwählen.

Aus Gründen der Sicherung der Unterrichtsqualität an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen wird niemand eingestellt, dessen Nichteignung für eine Tätigkeit im Schuldienst bereits festgestellt wurde.

Dies sind insbesondere Bewerberinnen und Bewerber,

Nach Nummer 3.5 der Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst (Schwerbehindertenrichtlinien - SchwbRl - Beschl. d. LReg v. 04.10.2022, Nds. MBl. S. 1412) ist zu beachten, dass schwerbehinderte Menschen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt werden, wenn die übrigen beamten- oder tarifrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und soweit nicht in der Person der anderen Bewerberinnen oder Bewerber liegende Gründe von größerem rechtlichen Gewicht entgegenstehen. Nach Nummer 1.2 SchwbRl gilt die Richtlinie auch für gleichgestellte behinderte Menschen (§ 2 Abs. 3 SGB IX).

Es dürfen nur Bewerberinnen und Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen werden, deren Bewerbung über das Online Bewerbungsportal erfolgte und deren geprüfte Bewerbung in die Stellen-Bewerbungsliste aufgenommen wurde.

Bei Dienstposten und Arbeitsplätzen, für die die dienstrechtlichen Befugnisse für die Einstellung bei der Schule liegen, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle.

Bei Dienstposten und Arbeitsplätzen, bei denen die dienstrechtlichen Befugnisse für die Einstellung bei dem jeweiligen RLSB liegen, entscheidet das RLSB über die Durchführung der Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens und Arbeitsplatzes, ob

3.2 Auswahlkommission

Zur Beratung soll die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Auswahlkommission einrichten. Der Auswahlkommission gehören in der Regel neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter an:

a)
von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmende Funktionsstelleninhabende oder Lehrkräfte, die die Fachkompetenz der Bewerberinnen und Bewerber in Bezug auf die ausgeschriebenen Fächer oder sonderpädagogischen Fachrichtungen beurteilen können,
b)
ein Mitglied des Schulpersonalrats, auch wenn bereits ein nach Buchst. a für die Auswahlkommission ernanntes Mitglied zugleich Mitglied des Schulpersonalrats ist (§ 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)),
c)
die für die Schule zuständige Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, sofern sich schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen beworben haben (§ 178 Abs. 2 SGB IX) und
d)
die Gleichstellungsbeauftragte der Schule oder, wenn die Schule zulässigerweise keine Gleichstellungsbeauftragte bestellt hat, die beim zuständigen RLSB für den Schulbereich bestellte Gleichstellungsbeauftragte (§§ 20 Abs. 4 Satz 3, 19 Abs. 3 Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)).

In den Fällen, in denen die dienstrechtliche Befugnis für die Einstellung bei dem RLSB liegt, ist darüber hinaus auch einem Mitglied des Schulbezirkspersonalrats (§ 60 Abs. 3 Nr. 2 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)), der für die Schulform zuständigen Gleichstellungsbeauftragten bei dem RLSB (§ 20 Abs. 4 Satz 3 NGG) und der Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (§ 178 Abs. 2 SGB IX) Gelegenheit zur Teilnahme an dem Gespräch zu geben.

„Werden Kommissionen (…) und gleichartige Gremien einschließlich Personalauswahlgremien mit Beschäftigten besetzt, so sollen diese je zur Hälfte Frauen und Männer sein.“ (§ 8 Abs. 1 NGG)

Auf das Mitwirkungsverbot gemäß § 41 NSchG wird hingewiesen.

Die Beratungen der Auswahlkommission sind vertraulich.

3.3 Stellen-Bewerbungsliste

Grundlage für die Durchführung des Auswahlverfahrens und einer rechtmäßigen Auswahlentscheidung ist die automatisiert erstellte Stellen-Bewerbungsliste, die kurzfristig nach Bewerbungsschluss den öffentlichen allgemein bildenden Schulen vom Landesbetrieb IT.Niedersachsen zur Verfügung gestellt wird.

Für die Aufnahme der Bewerbung in die Stellen-Bewerbungsliste ist erforderlich, dass durch die Bewerberinnen und Bewerber die Anforderungen des Dienstpostens oder Arbeitsplatzes erfüllt werden, d. h., dass

• die Lehrbefähigungsfächer (Unterrichtsfach oder sonderpädagogische Fachrichtung) vollständig mit den bekannt gegebenen Fächern oder den Fachrichtungen übereinstimmen und

• der Nachweis über die ggf. zusätzlich als erforderlich festgelegte auswahlrelevante Anforderung erfolgt ist und

• die Bewerbung für den Dienstposten oder Arbeitsplatz fristgerecht erfolgt ist.

Die Reihenfolge der Bewerbungen auf der Stellen-Bewerbungsliste erfolgt entsprechend dem Grad der Übereinstimmung des Lehramtes, der Lehrbefähigungsfächer (Unterrichtsfach oder sonderpädagogische Fachrichtung) und der ggf. erforderlichen Zusatzqualifikationen mit den Anforderungen des bekannt gegebenen Dienstpostens oder Arbeitsplatzes. Innerhalb dieser Gruppen erfolgt eine Aufstellung einer Rangfolge nach Bewerbungsnote. Die Bewerbungsnote ergibt sich aus den Noten der ersten und zweiten Phase der Lehramtsausbildung; sie werden im Verhältnis 1:3 zu Gunsten der Note der zweiten Ausbildungsphase gewichtet:

[1. Note + (3 x 2. Note)] / 4.

Die 1. Note ist die Abschlussgesamtnote des Studienganges, der zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst geführt hat, die 2. Note ist die Note der Staatsprüfung im Vorbereitungsdienst.

Da bei der Auswahl der einzustellenden Lehrkräfte grundsätzlich Bewerberinnen und Bewerber, die über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung verfügen, vorrangig zu berücksichtigen sind, werden die Bewerbungen ohne vorliegende Note der Staatsprüfung innerhalb der Gruppen jeweils am Ende genannt.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt bei Vorlage der Stellen-Bewerbungsliste fest, welche Bewerbungen fristgerecht eingegangen sind. Bei vorliegenden, fristgerecht eingegangenen Bewerbungen, die nicht auf der Stellen-Bewerbungsliste enthalten sind, ist Rücksprache mit dem RLSB zu halten.

Es dürfen nur Bewerberinnen und Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen werden, deren Bewerbungen in die Stellen-Bewerbungsliste aufgenommen wurden. Auf Verlangen ist die Stellen-Bewerbungsliste dem Personalrat vorzulegen (§ 101 Abs. 1 i.V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG).

Soweit schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen als Bewerberinnen oder Bewerber in die Stellen-Bewerbungsliste aufgenommen sind, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter im Schulstellenverfahren hierüber umgehend die für die Schule zuständige Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (§ 164 Abs. 1 SGB IX) sowie den Schulpersonalrat zu unterrichten. Der festgestellte Grad der Behinderung ist der Stellen-Bewerbungsliste zu entnehmen. Es ist gemäß Nummer 3.6 SchwbRl in der Eingangsbestätigung oder spätestens in der Einladung zum Vorstellungsgespräch unter Angabe der Kontaktdaten darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber die Möglichkeit haben, im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorstellungsgespräch ein Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung zu führen. Gemäß Nummer 3.7.1 SchwbRl sollten Bewerberinnen und Bewerber ausdrücklich (z. B. in der Eingangsbestätigung) darauf aufmerksam gemacht werden, dass schwerbehinderte Menschen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt eingestellt werden, soweit nicht in der Person der anderen Bewerberinnen oder Bewerber liegende Gründe von größerem rechtlichen Gewicht entgegenstehen.

3.4. Auswahlgespräche

Grundlage einer Auswahlentscheidung ist ein Auswahlgespräch. Bei der Einladung zu einem Auswahlgespräch ist die Rangfolge der Stellen-Bewerbungsliste zu berücksichtigen. Schwerbehinderte Bewerberinnen oder Bewerber oder ihnen gleichgestellte Menschen sind unabhängig von der Rangfolge grundsätzlich einzuladen; eine Einladung ist unter Beteiligung der für die Schule zuständigen Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen lediglich entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt (§ 165 SGB IX Nr. 3.7.1 SchwbRl); eine schlechtere Bewerbungsnote begründet noch nicht eine Nichteignung.

Die Auswahlkommission entscheidet, welche Bewerberinnen und Bewerber eine Einladung zu einem Auswahlgespräch erhalten. Eine Auswahl kann erst nach Sichtung aller vorliegenden Bewerbungen erfolgen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt zu den Auswahlgesprächen ein. In den Einladungen ist darauf hinzuweisen, dass Reisekosten grundsätzlich nicht erstattet werden.

Das Auswahlgespräch wird durch die Auswahlkommission unter Leitung der Schulleiterin oder des Schulleiters durchgeführt.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 NGG sollen bei der Besetzung von Dienstposten oder Arbeitsplätzen in Bereichen (d. h. Besoldungs- oder Entgeltgruppen, § 3 Abs.4 NGG), in denen ein Geschlecht unterrepräsentiert ist, mindestens zur Hälfte Personen dieses Geschlechts, die die in der Ausschreibung angegebenen Mindestvoraussetzungen erfüllen, in die engere Wahl einbezogen und zu einem Auswahlgespräch eingeladen werden.

Die Auswahlgespräche haben das Ziel, einen persönlichen Eindruck von den Bewerberinnen und Bewerbern zu gewinnen und festzustellen, ob sie aufgrund der für die Besetzung des Dienstpostens oder Arbeitsplatzes vorgegebenen Auswahlkriterien und des festgelegten Anforderungsprofils für die Schule geeignet sind. Zur Wahrung der Chancengleichheit legt die Schulleiterin oder der Schulleiter vor den Auswahlgesprächen Ablauf und Themen fest.

Unzulässig sind Fragen nach der Familienplanung (z. B. Bestehen einer Schwangerschaft) und der Betreuung von Kindern neben der Berufstätigkeit (§ 12 Abs. 2 NGG). Auch zum künftigen Beschäftigungsumfang dürfen im Rahmen des Auswahlgesprächs keine Fragen gestellt werden, da eine Reduzierung der Arbeitszeit u. a. gemäß § 62 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) möglich ist. Unzulässig sind ebenso Fragen nach Partei- und Gewerkschaftszugehörigkeit sowie nach der Religionszugehörigkeit, es sei denn, der zu besetzende Dienstposten oder Arbeitsplatz ist konfessionsbezogen ausgeschrieben.

In Ausnahmefällen (Auslandsschuldienst o. Ä.) kann ein Auswahlgespräch auch digital durchgeführt werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass sämtliche erforderliche Gremien (Auswahlkommission, zuständige Interessenvertretungen nach dem NPersVG, SGB IX sowie NGG) am Auswahlgespräch beteiligt sind. Dieses Gespräch muss aufgrund der technischen Anforderungen nicht zwingend in den Räumen der Schule stattfinden. Vertraulichkeit muss jedoch gewährleistet sein. Derartige Gesprächssituationen sollten auf einen sehr engen Bewerbungskreis beschränkt sein, denen eine Anreise zum persönlichen Gespräch nicht zuzumuten ist (z. B. Auslandsaufenthalt). Gleiches gilt für Bewerberinnen und Bewerber, deren Reiseunfähigkeit ärztlich bestätigt wurde.

Über den Verlauf jedes Gesprächs ist ein Protokoll zu führen.

4. Auswahlentscheidung

Bei der Auswahlentscheidung sind neben dem Nachweis der Lehrbefähigungen weitere Eignungskriterien der Bewerberinnen und Bewerber auch im Hinblick auf die Bedingungen an der Schule, an der der Dienstposten oder Arbeitsplatz zu besetzen ist, zu berücksichtigen.

Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber und die fachliche Leistung und Befähigung für die Erteilung von Unterricht werden durch die Prüfungszeugnisse als Nachweis erbracht. Insofern stellt die Bewerbungsnote das wesentliche Auswahlkriterium dar.

Zu den auf die Person bezogenen Eignungskriterien gehören neben der Bewerbungsnote u. a.:

Bezogen auf die besondere Situation der Schule können u. a. folgende Einstellungskriterien maßgeblich sein:

Über die Gewichtung der unterschiedlichen Einstellungskriterien ist nach sorgfältiger Prüfung der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Dienstpostens oder Arbeitsplatze zu entscheiden. Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen sind bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt einzustellen, wenn die übrigen beamten- und tarifrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und soweit nicht in der Person der anderen Bewerberinnen oder Bewerber liegende Gründe von größerem rechtlichen Gewicht entgegenstehen (vgl. Nummer 3.5 SchwbRl, Beschl. d. LReg v. 04.10.2022, Nds. MBl. S. 1412).

Die im Gleichstellungsplan zum Abbau von Unterrepräsentanz festgelegten Zielvorgaben in Vomhundertsätzen, bezogen auf den Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts in den jeweiligen Bereichen, müssen bei der Einstellung beachtet werden (§ 16 Abs. 1 NGG). Ist die o. g. Zielvorgabe erreicht oder liegt zulässigerweise kein Gleichstellungsplan vor und besteht in einem Bereich der Schule eine Unterrepräsentanz eines Geschlechts (Frauen- oder Männeranteil in einer Besoldungs- oder Entgeltgruppe unter 45 vom Hundert, § 3 Abs. 3 und 4 NGG), darf eine Person des unterrepräsentierten Geschlechts bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gegenüber einer Person des anderen Geschlechts bevorzugt werden, sofern bei der Person des anderen Geschlechts nicht schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen, hinter denen das Ziel zurücktreten muss und die durch persönliche Gründe, die bei der Person des unterrepräsentierten Geschlechts vorliegen, nicht aufgewogen werden( § 13 Abs. 5 NGG).

Die Auswahlentscheidung ist schriftlich zu dokumentieren.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter holt zu ihrer oder seiner Einstellungsentscheidung die Zustimmung des Schulpersonalrates gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 oder § 65 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 NPersVG ein und beteiligt die für die Schule zuständige Gleichstellungsbeauftragte (§ 20 ggf. i. V. m. § 19 Abs. 3 NGG) sowie die für die Schule zuständige Vertrauensperson, sofern sich schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen beworben haben (§ 178 Abs. 2 SGB IX).

In den Fällen, in denen die dienstrechtlichen Befugnisse für die Einstellung beim RLSB liegen und der Schule die Durchführung des Auswahlverfahrens übertragen wurde, übermittelt die Schule den Auswahlvorschlag mit der Stellen-Bewerbungsliste, den Unterlagen der Bewerberinnen und Bewerber, den Niederschriften und den Stellungnahmen der beteiligten Interessenvertretungen zur Entscheidung über die Dienstposten- oder Arbeitsplatzbesetzung an das RLSB. Diese beteiligt die Interessenvertretungen der Bezirksebene entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an ihrer Auswahlentscheidung.

Auch bei Stellen, für die die dienstrechtlichen Befugnisse für die Einstellung bei der Schule liegen, übersendet die Schule zur Prüfung einer rechtmäßigen Durchführung des Auswahlverfahrens die Auswahlentscheidung, die Stellungnahmen der beteiligten Interessenvertretungen an das RLSB. Hat das RLSB Bedenken an der Auswahlentscheidung, so teilt es diese der Schule zur Überprüfung der Entscheidung mit.

5. Bekanntgabe der Auswahlentscheidung

Die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber ist unverzüglich von der Auswahlentscheidung in Kenntnis zu setzen. Das Stellenangebot ist unter dem Vorbehalt der erneuten Überprüfung der Bewerbungsfähigkeit auf den ausgeschriebenen Dienstposten oder Arbeitsplatz und der noch ausstehenden oder andauernden Beteiligungen der Interessenvertretungen und der Gleichstellungsbeauftragten zu unterbreiten. Der ausgewählten Bewerberin oder dem ausgewählten Bewerber ist ein angemessener Zeitraum zur Entscheidung über die Annahme des angebotenen Dienstpostens oder Arbeitsplatzes einzuräumen. Eine schriftliche Annahme des angebotenen Dienstpostens oder Arbeitsplatzes ist anzufordern. Erst nach Annahme des Angebots durch die Bewerberin oder den Bewerber ist die Stelle im automatisierten Verfahren als „besetzt“ zu kennzeichnen.

Von den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern, die in die engere Auswahl gekommen sind, wird eine Rangliste der ebenfalls geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Über das Ergebnis des Auswahlverfahrens (Rangplatz) kann informiert werden.

Die Bewerbungsunterlagen der nicht ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber verbleiben bei der Schule und sind nach endgültiger Besetzung des Dienstpostens oder Arbeitsplatzes zu vernichten.

Das RLSB überprüft im Rahmen seiner fachaufsichtlichen Zuständigkeit die Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidungen der Schulen.

6. Stellenbesetzung

Das RLSB übernimmt nach Annahme des Dienstpostensoder Arbeitsplatzangebots durch die ausgewählte Lehrkraft unverzüglich die Stellenbesetzung in das ADV-Verfahren und kennzeichnet die Besetzung der Stelle.

Nach Annahme eines Angebots kann eine ausgewählte Lehrkraft zum gleichen Einstellungstermin eines Einstellungsverfahrens an öffentlichen allgemein bildenden Schulen nicht mehr für andere Einstellungen ausgewählt werden. Wird die ausgewählte Lehrkraft nicht für eine Einstellung vorgesehen (Absage, fehlerhafte Auswahl) muss unter Berücksichtigung der genannten Rangliste und der für die Besetzung des Dienstpostens oder Arbeitsplatzes festgelegten Auswahlkriterien dort erneut entschieden werden.

7. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 01.01.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

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