Schule und Recht in Niedersachsen
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Wirtschaftliche Betätigung, Werbung, Informationen, Bekanntmachungen und Sammlungen in Schulen sowie Zuwendungen für Schulen
RdErl. d. MK v. 10.1.2005 - 35.4-81 704 (SVBl. Nr.3/2005 S.124) - VORIS 22410 -
Bezug: Erl. v. 7.9.1994 - 308 -81704 (SVBl. S.290) - VORIS 22410 01 00 35 071 -

Wirtschaftliche Aktivitäten, Sammlungen oder Werbung für wirtschaftliche, politische, religiöse, weltanschauliche oder sonstige Interessen sind in der Schule nur zulässig, wenn sie eindeutig dem Bildungsauftrag der Schule zuzurechnen sind und die jeweiligen rechtlichen Vorgaben beachtet werden. Neue Lernformen und das Prinzip „Öffnung von Schule“ erfordern allerdings, dass sich die Schule außerschulischen Lernorten öffnet und dabei neue Wege beschreitet. In jedem Fall muss ein anerkennenswertes pädagogisches Ziel belegbar verfolgt werden. Das Vorhaben ist in der Regel in einem unterrichtlichen Zusammenhang durchzuführen. Die Entscheidung obliegt im Einzelfall der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Gesamtkonferenz kann Grundsätze beschließen. Im einzelnen sind dabei folgende, Grundsätze zu beachten:

1. Warenverkauf

(1) Der Verkauf von Getränken und Esswaren ist im Rahmen des Erlasses v. 9.9.1991.(SVBl. S.288) - VORIS 22410 01 00 35 066 - zulässig.

(2) Erzeugnisse, die im Rahmen des Schulbetriebs hergestellt worden sind, dürfen in der Schule verkauft werden, wenn die Art und Weise des Verkaufs sowie die Verkaufsabsicht pädagogischen Zwecken dienen und der Warenvertrieb nach Menge und Wert geringfügig ist. Konflikte mit dem örtlichen Einzelhandel sind zu vermeiden. Sofern vom Schulträger gestelltes Material verwendet worden ist, darf der Verkauf nur im Einvernehmen mit diesem erfolgen. Der Verkaufserlös steht dem Schulträger zu. Es ist darauf zu achten, dass von Erzeugnissen keine Gefährdungen ausgehen (z.B. nicht verkehrssicheres Spielzeug), die Haftungsansprüche auslösen können. Die Abgabe solcher Erzeugnisse hat zu unterbleiben.

2. Zuwendungen

Spenden oder sonstige Zuwendungen, die mit Werbung verbunden sind, können entgegengenommen werden, wenn der Werbeeffekt hinter dem pädagogischen Nutzen deutlich zurückbleibt. § 113 NSchG bleibt unberührt. Insbesondere ist die Zustimmung des Schulträgers zur Entgegennahme von Spenden, die der Inventarisierung bedürfen oder Folgekosten verursachen können, erforderlich. Im Zweifel haben sich die Schulen mit dem Schulträger in Verbindung zu setzen. Die Schulen können Spendenbescheinigungen ausstellen.

3. Berufsberatung und Berufswerbung

Bei der Information und Beratung der Schülerinnen und Schüler über Berufsperspektiven ist der Erlass „Berufsorientierung an allgemein bildenden Schulen" vom 4.8.2004 (SVBl. S.394, ber. 536) - VORIS 22410 - zu beachten.

4. Informationen

(1) Besuche von Politikerinnen und Politikern in Schulen sind durch Erlass vom 10.1.2005 (SVBl. S.134) - VORIS 22410 - geregelt.

(2) Informationsveranstaltungen gesellschaftlich relevanter Gruppen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter während des Schulbetriebs zulassen, soweit

- die Veranstaltung in engem Zusammenhang mit den den Bildungsgang inhaltlich bestimmenden Richtlinien steht,
- die Veranstaltungen in ihrer Gesamtheit ausgewogen sind, so dass nicht nur Institutionen einer bestimmten Richtung Gelegenheit zur Präsentation erhalten,
- ein etwaiger Werbeeffekt deutlich hinter dem Informationswert der Veranstaltung zurücktritt und der Schulträger in Angelegenheiten, für die er zuständig ist, nicht widerspricht.

Die Teilnahme von Klassen oder Gruppen an solchen Informationsveranstaltungen muss in einem engen Bezug zu dem in der Klasse oder Gruppe durchgeführten Unterricht stehen. Die Vor- und Nachbereitung der Veranstaltung muss Gegenstand des Unterrichts sein.

(3) Berufsverbände und Gewerkschaften der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule und die Personalvertretungen dürfen Mitteilungen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verteilen und an geeigneter, besonders gekennzeichneter Stelle aushängen.

(4) Auf außerschulische Veranstaltungen, die geeignet sind, den Bildungsauftrag der Schule zu fördern, oder die von erheblichem allgemeinen Interesse für Erziehungsberechtigte oder Schülerinnen und Schüler sind, kann hingewiesen werden.

5. Sammlungen

(1) Mit Zustimmung der Schulbehörde können Sammlungen von Schülerinnen und Schülern in ihrer Schule erlaubt werden, die allgemein anerkannten sozialen oder kulturellen Zwecken dienen. Der Veranstalter hat darzulegen, dass

- die Sammlung so durchgeführt wird, dass keine Gefahr besteht, dass durch diese oder durch die Verwendung des Sammlungserlöses der Schulfriede gestört wird und
- gewährleistet ist, dass die Sammlung ordnungsgemäß durchgeführt und der Ertrag einwandfrei dem Sammlungszweck entsprechend verwendet wird.

Die Erlaubnis ist schriftlich für eine bestimmte Zeit und einen bestimmten Sammlungszweck zu erteilen. Sie soll die Art und Weise angeben, wie die Sammlung durchgeführt werden darf. Zweifel an der Freiwilligkeit der Beteiligung an der Sammlung müssen ausgeschlossen sein. Bei der Sammlung handelt es sich nicht um eine Schulveranstaltung. Eine Haftung des Landes für Schäden, die im Zusammenhang damit entstehen können, ist ausgeschlossen. Kinder unter 10 Jahren dürfen nicht als Sammlerinnen oder Sammler tätig werden. Veranstalter der Sammlung dürfen minderjährige oder sonst in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Schülerinnen und Schüler nur sein, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorlegen. Der Veranstalter hat der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm bestimmten Lehrkraft

- eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung und die Verwendung des Ertrages vorzulegen und
- die zur Prüfung der Abrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie die zur Überwachung und Prüfung der Sammlung erforderlichen Auskünfte zu geben.

(2) Öffentliche Sammlungen (Sammlungen nach dem Niedersächsischen Sammlungsgesetz vom 8.7.1969 - Nds.GVBl. S.144 in der jeweils geltenden Fassung), die außerhalb der Schule durchzuführen sind, können unterstützt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass nur Schülerinnen und Schüler zum Sammeln eingesetzt werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche vom 14.-18. Lebensjahr dürfen nur bei Straßensammlungen und nur bis zum Eintritt der Dunkelheit als Sammlerinnen oder Sammler tätig sein. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Sammlungsgesetzes dar.

6. Schlussbestimmungen

Dieser Erlass tritt mit seiner Bekanntgabe in Kraft. Der Bezugserlass ist mit Wirkung vom 1.1.2005 außer Kraft getreten.

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