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Anträge
zur Errichtung von Ganztagsschulen
RdErl. d. MK v. 14.10.2010 - 35-81005 (Nds.MBl.
Nr.40/2010 S.1022; SVBl. 11/2010 S.429) - VORIS 22410 -
Bezug:
a) RdErl. v. 18.7.2005 (Nds.MBl. S.726)
- VORIS 22410 -
b) RdErl. v. 16.3.2004 (SVBl. S.219) - VORIS 22410
-
1. Regelung
Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung von Ganztagsschulen können gemäß § 23 Abs. 4 NSchG von einem Schulträger, einer Schule oder dem Schulelternrat einer Schule gestellt werden. In den beiden letztgenannten Fällen kann der Antrag nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden. Für den Antrag einer Schule ist die Entscheidung des Schulvorstandes Voraussetzung (§ 38a Abs. 3 Nr. 3 NSchG), Schulelternrat und Schülerrat sind nach § 80 Abs. 3 und § 96 Abs. 3 NSchG zu beteiligen. Der für die Antragstellung zu verwendende Vordruck steht auf der Internetseite des MK unter www.mk.niedersachsen.de (Pfad: Home> Schule> Schulorganisation> Ganztagsschulen) zum Download bereit.
2. Verfahren
2.1 Die Anträge sind mit
| a) | einem pädagogischen Konzept nach Nummer 1.4 des Bezugserlasses zu b, |
| b) | Angaben über die voraussichtliche Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler und über die zu erwartende zukünftige Entwicklung der Schülerzahlen, |
| c) | der Erklärung, dass die Ganztagsschule nach Nummer 8.2 des Bezugserlasses zu b geführt werden soll, |
| d) | dem Einvernehmen des Schulträgers (einschließlich der Zusage, im Rahmen seiner Zuständigkeit die räumliche, sächliche und personelle Ausstattung bereitzustellen), sofern er nicht selbst der Antragsteller ist und |
| e) | der Zustimmung des Trägers der Schülerbeförderung, sofern er nicht zugleich der Schulträger ist, |
zu stellen.
2.2 Die Anträge zum jeweiligen Schuljahresbeginn müssen spätestens bis zum 1.Dezember des Vorjahres bei der LSchB eingehen. Die LSchB legt die Anträge dem MK spätestens bis zum 31.Dezember des Vorjahres vor. Dabei bestätigt sie, dass dem Antrag ein pädagogisches Konzept für den Ganztagsbetrieb zugrunde liegt, das den Erfordernissen der Nummer 1.4 des Bezugserlasses zu b genügt.
3. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.11.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.10.2010 außer Kraft.
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An die
Landesschulbehörde
Gemeinden, Landkreise, kreisfreien Städte
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |