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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Konjunkturpakets
II
- Förderschwerpunkt Schulinfrastruktur;
Bau und Ausstattung von
Schulen -
RdErl. d. MK v. 12.3.2009
- 35-81 345 (Nds.MBl. Nr.27/2009 S.598) - VORIS 22410 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt unter finanzieller Beteiligung des Bundes Zuwendungen zum Bau und zur Ausstattung von Schulen auf der Grundlage der zwischen Bund und Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des ZuInvG. Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO gewährt.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Nach Maßgabe des Artikels 104b GG, des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZuInvG sowie der o.a. Verwaltungsvereinbarung werden Zuwendungen zu Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, zum Erwerb von Gebäuden für schulische Zwecke, zur Erstausstattung von Schulen und zur Ausstattung mit besonderen Einrichtungen sowie zur Modernisierung und Sanierung von Schulanlagen gewährt.
2.2 Gefördert werden auch die mit den Investitionen verbundenen Dienstleistungen (z.B. Software-Installationen, Geräteunterweisungen).
2.3 Nicht gefördert werden Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten (z.B. Folgekosten für Kantinenpersonal, sozial-pädagogische Fachkräfte, Hausmeister) sowie Ausgaben für Grundstücke und Erschließung. Dies gilt nicht für Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den Investitionen stehen (z.B. Architektenhonorare, Ingenieurleistungen).
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger von öffentlichen Schulen, finanzhilfeberechtigte Träger von Ersatzschulen i.S. von § 149 Abs. 1 NSchG, Träger der Schulen nach § 154 NSchG sowie finanzhilfeberechtigte Träger der Schulen nach § 161 Abs. 3 NSchG.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden Investitionsvorhaben, wenn sie am 27.1.2009 oder später begonnen wurden. Soweit Investitionen schon vor dem 27.1.2009 begonnen wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, können sie gefördert werden, wenn gegenüber der Bewilligungsbehörde erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt und die Finanzierung dieser Abschnitte bislang nicht gesichert ist.
Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gemäß Nummer 1.3 VV/VV-Gk zu § 44 LHO gilt ab dem 27.1.2009 als erteilt. Ein Anspruch auf Bewilligung kann daraus nicht hergeleitet werden.
Im Jahr 2011 können Zuwendungen nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die vor dem 31.12.2010 begonnen wurden und bei denen im Jahr 2011 ein selbstständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens abgeschlossen wird.
4.2 Vorhaben können nur gefördert werden, wenn die Gesamtfinanzierung in Verbindung mit der Förderung gesichert ist.
4.3 Die Investitionen sollen mindestens zur Hälfte im Jahr 2009 getätigt werden.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die zur Realisierung der Investitionen erforderlich sind.
5.3 Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungsempfänger erhalten für Investitionsvorhaben in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt 124 575 000 EUR aus Bundes- und Landesmitteln. Die Zuwendung beträgt bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben; sie ist jedoch in der Höhe begrenzt auf den Anteil an den zur Verfügung stehenden Fördermitteln entsprechend der Zahl der Schülerinnen und Schüler an den Schulen des antragstellenden Schulträgers bezogen auf die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler nach der amtlichen Statistik der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen am Stichtag 4.9.2008 bzw. 15.11.2008.
An Schulen in freier Trägerschaft sind nur die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, für die ein Anspruch auf Finanzhilfe nach dem NSchG besteht.
Der Zuwendungsempfänger hat, auch bei zusätzlicher Finanzierung Dritter, mindestens 10 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben als Eigenanteil selbst zu tragen. Der Eigenanteil darf nicht durch EU-Mittel oder aus den Investitionspauschalen nach dem NZuInvG ersetzt werden.
Die Höchstbeträge der Zuwendungen für Träger von öffentlichen Schulen ergeben sich aus der Anlage.
Der Zuwendungsbetrag wird auf volle hundert EUR abgerundet.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Sie darf nur für zusätzliche Investitionen, deren längerfristige Nutzung gesichert ist, verwendet werden. Die Zusätzlichkeit ist gegeben, wenn die Zuwendung zur Finanzierung eines Vorhabens eingesetzt wird, dessen Gesamtfinanzierung nicht bereits durch einen beschlossenen und in Kraft getretenen Haushaltsplan der kommunalen Körperschaft bzw. durch einen Wirtschaftsplan o.A. eines sonstigen Zuwendungsempfängers gesichert ist. Bei der Einschätzung über die längerfristige Nutzung sind die absehbaren demografischen Entwicklungen zu berücksichtigen (Nachhaltigkeit).
6.2 Die Zuwendung darf nur für solche Investitionen genutzt werden, die nicht gleichzeitig nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilfinanzierung nach Artikel 104b GG und nach dem bis 31.8.2006 geltenden Artikel 104a Abs. 4 GG oder nach den Artikeln 91a und 91b GG oder mit KfW-Darlehensprogrammen mit Ausnahme der KfW-Programme Investitionsoffensive Infrastruktur gefördert werden. Das Doppelförderungsverbot gilt nicht Programm- sondern vorhabenbezogen.
6.3 Sofern die geförderte Schulanlage nicht mehr zweckentsprechend verwendet wird, ist die Verordnung über die Forderungen des Landes bei der Aufgabe von Schulanlagen vom 29.5.1975 (Nds.GVBl. S.195) entsprechend anzuwenden.
6.4 Die mithilfe der Zuwendungen erworbenen Ausstattungen sind mindestens vier Jahre nach Anschaffung oder Fertigstellung für den Zuwendungszweck zu verwenden, sofern sie nicht vorher durch eine vergleichbare Ausstattung ersetzt werden.
6.5 Eine Förderung nach dieser Richtlinie begründet keinen Anspruch auf eine zusätzliche Personalausstattung.
6.6 Auf die Förderung nach dem ZuInvG durch den Bund und das Land ist auf Bauschildern und nach Fertigstellung in geeigneter Form hinzuweisen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Kultusministerium, Schiffgraben 12, 30159 Hannover.
7.3 Anträge sind zusammengefasst für alle Schulen eines Antragstellers zu stellen, für das Jahr 2009 bis spätestens 30.6.2009, für das Jahr 2010 bis spätestens 28.2.2010.
7.4 Auszahlungen bewilligter Zuwendungen sind nur innerhalb der in Nummer 4.1 genannten Förderzeiträume zulässig.
7.5 Abweichend von Nummer 5 der AN-Best-GK/Nummer 6 der AnBest-P ist der Verwendungsnachweis entsprechend dem zur Verfügung gestellten Vordruck spätestens drei Monate nach Beendigung der Maßnahme vorzulegen.
7.6 Die für die Antragstellung und den Nachweis der Verwehdung erforderlichen Vordrucke werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
7.7 Der Bundesrechnungshof und der LRH sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen, ob die Zuwendung bestimmungsgemäß und den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, und Sparsamkeit entsprechend verwendet wurde.
8. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 12.3.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.
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An die
Region Hannover,
Landkreise, Städte und Gemeinden
Träger von Ersatzschulen
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