Schule und Recht in Niedersachsen
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Besuche von Politikerinnen und Politikern in Schulen
RdErl. d. MK v. 10.1.2005 -35-81 704 (SVBl. 3/2005 S.133; ber. S.197), geändert durch RdErl v. 1.6.2010 (SVBl. 6/2010 S.203) - VORIS 22410 -
Bezug: Erl. d. MK v. 25.3 1993 - 308-81 704 (SVBl. S.106) - VORIS 22410 00 00 00 045 -

1. Informationsbesuche

1.1 Personen mit Mandaten oder Ämtern in kommunalen, staatlichen oder überstaatlichen Volksvertretungen oder Körperschaften haben jederzeit das Recht, sich über Probleme in den Schulen zu informieren. Sie bedürfen hierzu keiner Genehmigung. Im Interesse einer guten Zusammenarbeit sollten sie allerdings ihren Besuch mindestens drei Tage vorher ankündigen, damit sich die Schule darauf einrichten kann.

1.2 Bei Besuchen, die nicht ausschließlich pädagogischen Zielsetzungen in der Schule gewidmet sind, ist die Zuständigkeit des Schulträgers zu beachten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sollten in diesen Fällen den Schulträger unverzüglich von einem angekündigten Besuch unterrichten.

2. Teilnahme am Unterricht

2.1 Es entspricht einer in Niedersachsen seit vielen Jahren bewährten Praxis, Fachkräfte außerhalb des Lehrerkollegiums für praxisbezogene Vorträge und Diskussionen zu gewinnen, die den Unterricht ergänzen. Die Schulen dürfen daher Personen nach Nummer 1.1 Satz 1 sowie sonstige Vertreterinnen und Vertreter demokratischer Parteien einladen, in didaktisch und methodisch begründeten Fällen am Unterricht, insbesondere im Fach Sozialkunde/Gemeinschaftskunde teilzunehmen. Die Besuche müssen sich in den planmäßigen Unterricht einfügen. Die Lehrkraft behält die Verantwortung für den Unterricht. Bei der Planung solcher Veranstaltungen sind Schülerinnen und Schüler sowie Eltern zu beteiligen (§ 80 Abs. 3 Satz 2, § 96 Abs. 4 NSchG).

2.2 Die Schule ist zu parteipolitischer Neutralität verpflichtet. Die Lehrkraft hat deshalb stets darauf zu achten, dass die Sachverhalte im Unterricht insgesamt ausgewogen dargestellt werden. Die Schule hat dafür zu sorgen, dass bei den Einladungen, die im Laufe eines Jahres ausgesprochen werden, keine demokratische Partei bevorzugt oder benachteiligt wird.

2.3 Für die letzten vier Unterrichtswochen vor einer Wahl dürfen Einladungen nach Nr. 2.1 nicht ausgesprochen werden.

3. Teilnahme an Veranstaltungen der Schülervertretungen

Die Schülervertretungen sind zu parteipolitischer Neutralität verpflichtet. Die Veranstaltungen von Schülerräten, Klassenschülerschaften und ihren Arbeitsgemeinschaften dürfen nicht einseitig sein oder eine bestimmte politische Richtung bevorzugen. Die Veranstalter haben deshalb darauf zu achten, dass bei Einladungen, die im Laufe eines Jahres ausgesprochen werden, keine demokratische Partei bevorzugt oder benachteiligt wird. Veranstaltungen in den letzten vier Wochen vor einer Wahl dürfen nur nach Ende der regelmäßigen Unterrichtszeit stattfinden.

4. Veranstaltungen von Schülergruppen

§ 86 NSchG privilegiert nur eigene Aktivitäten der Mitglieder von Schülergruppen. Öffentliche und schulöffentliche Veranstaltungen von Schülergruppen mit Politikerinnen und Politikern sind deshalb in der Schule nicht erlaubt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn sichergestellt ist, dass Vertreter aller demokratischen Parteien in der Veranstaltung Gelegenheit erhalten, ihre Ansichten in angemessenem Umfang darzulegen.

5. Schlussbestimmungen

Dieser Erlass tritt mit seiner Bekanntgabe in Kraft. Der Bezugserlass ist mit Wirkung vom 1.1.2005 außer Kraft getreten.

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