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Besuche von Politikerinnen und Politikern in Schulen
RdErl. d. MK v. 21.10.2020 - 36.3-81 704 (SVBl. 11/2020 S. 545)
Bezug: RdErl. d. MK v. 1.8.2012 (SVBl. S. 426), geändert durch RdErl. v. 1.8.2014 (SVBl. S. 458) - VORIS 22410 -

1. Informationsbesuche

1.1 Personen mit Mandaten oder Ämtern in kommunalen, staatlichen oder überstaatlichen Volksvertretungen oder Körperschaften haben jederzeit das Recht, sich über Probleme in den Schulen zu informieren. Sie bedürfen hierzu keiner Genehmigung. Im Interesse einer guten Zusammenarbeit sollten sie allerdings ihren Besuch mindestens drei Tage vorher ankündigen, damit sich die Schule darauf einrichten kann.

1.2 Bei Besuchen, die nicht ausschließlich pädagogischen Zielsetzungen in der Schule gewidmet sind, ist die Zuständigkeit des Schulträgers zu beachten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sollten in diesen Fällen den Schulträger unverzüglich von einem angekündigten Besuch unterrichten.

2. Teilnahme am Unterricht

2.1 Es entspricht, einer in Niedersachsen seit vielen Jahren bewährten Praxis, Fachkräfte außerhalb des Lehrerkollegiums für praxisbezogene Vorträge und Diskussionen zu gewinnen, die den Unterricht ergänzen. Die Schulen dürfen daher Personen nach Nummer 1.1 Satz 1 sowie sonstige Vertreterinnen und Vertreter demokratischer Parteien einladen, in didaktisch und methodisch begründeten Fällen am Unterricht, insbesondere in den Fächern des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes teilzunehmen. Die Besuche müssen sich in den planmäßigen Unterricht einfügen. Die Lehrkraft behält die Verantwortung für den Unterricht. Bei der Planung solcher Veranstaltungen sind Schülerinnen und Schüler sowie Eltern zu beteiligen (§ 80 Abs. 3 Satz 2, § 96 Abs. 4 NSchG).

2.2 Die Entscheidung über den Besuch von Politikerinnen und Politikern nach Nummer 2.1 sowie über die Durchführung von Podiumsdiskussionen in Schulen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Bei Einladungen nach Nummer 2.1 hat die Lehrkraft stets darauf zu achten, dass die Sachverhalte im Unterricht insgesamt ausgewogen dargestellt werden. Die Schule hat dafür zu sorgen, dass bei diesen Einladungen, die im Laufe eines Jahres ausgesprochen werden, keine Partei bevorzugt oder benachteiligt wird. Sie ist zu parteipolitischer Neutralität verpflichtet. Bei Einladungen zu Podiumsdiskussionen hat die Schule die Auswahl aus der Zahl der zugelassenen Parteien nach deren Bedeutung (sog. Prinzip der abgestuften Chancengleichheit) vorzunehmen. Die Bedeutung einer Partei bemisst sich vorrangig nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen. Um einer möglichen Entwicklung einer Partei innerhalb einer Legislaturperiode gerecht zu werden, sind nachrangig folgende Kriterien zu berücksichtigen: repräsentative Umfragen (sog. Prognosen), Mitgliederzahl, Umfang und Ausbau des Organisationsnetzes einer Partei, Beteiligung an Regierungen in Bund und Ländern und Vertretensein in Parlamenten.

3. Teilnahme an Veranstaltungen der Schülervertretungen

Die Schülervertretungen sind zu parteipolitischer Neutralität verpflichtet. Die Veranstaltungen von Schülerräten, Klassenschülerschaften und ihren Arbeitsgemeinschaften dürfen nicht einseitig sein oder eine bestimmte politische Richtung bevorzugen. Die Veranstalter haben deshalb darauf zu achten, dass bei Einladungen, die im Laufe eines Jahres ausgesprochen werden, keine demokratische Partei bevorzugt oder benachteiligt wird.

4. Veranstaltungen von Schülergruppen

§ 86 NSchG privilegiert nur eigene Aktivitäten der Mitglieder von Schülergruppen. Öffentliche und schulöffentliche Veranstaltungen von Schülergruppen mit Politikerinnen und Politikern sind deshalb in der Schule nicht erlaubt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn sichergestellt ist, dass Vertreterinnen und Vertreter aller demokratischen Parteien in der Veranstaltung Gelegenheit erhalten, ihre Ansichten in angemessenem Umfang darzulegen.

5. Schlussbestimmungen

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1.1.2013 in Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.

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