Schule und Recht in Niedersachsen
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
Schure.de - Schule und Recht

Schulfahrten
RdErl. d. MK v. 10.1.2006 - 35 - 82 021 (SVBl. S.38), geändert durch RdErl. vom 1.8.2008 (SVBl. 8/2008 S.245) - VORIS 22410 -
Bezug:
a) Bekanntmachung „KMK-Empfehlung zur pädagogischen Bedeutung und Durchführung von Schullandheimaufenthalten” vom 20.11.1984 (SVBl. S.291)
b) Erlass „Grundsätze zum Schulsport” vom 1.1.2005 - VORIS 22410 - (SVBl. S.14)

1. Begriffsbestimmung

1Schulfahrten sind Schulveranstaltungen, mit denen definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden; dazu zählen auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte.

2Unterrichtsbedingte Fahrten zu außerschulischen Lernorten sind keine Schulfahrten im Sinne dieses Erlasses.

2. Dauer von Schulfahrten

2.1.1 In Schulkindergärten und in den Schuljahrgängen 1 - 4 können je Schuljahr bis zu vier Unterrichtstage für Schulfahrten ohne Übernachtung in Anspruch genommen werden.

2.1.2 Jeweils bis zu sechs Unterrichtstage können in Anspruch genommen werden in

- den Schuljahrgängen 5 und 6 insgesamt,
- den Schuljahrgängen 7 und 8 insgesamt,
- dem Schuljahrgang 9,
- dem Schuljahrgang 10 und
- den Klassen/Gruppen des Sekundarbereichs II, in Gymnasien einschließlich der Einführungsphase des 10. Schuljahrgangs, während des gesamten Schulbesuchs im Sekundarbereich II.

2.1.3 1Für Schulfahrten ins Ausland können zusätzlich zu Nr. 2.1.2

- bei Abschlussklassen des Sekundarbereichs I (einschließlich der 10. Klassen von Gymnasien und Gesamtschulen)
- im Sekundarbereich II von Gymnasien und Gesamtschulen und
- in berufsbildenden Schulen (ohne Berufsvorbereitungsjahr)

bis zu acht Unterrichtstage, bei Berufsschulen, Fachoberschule Klasse 11 und im kooperativen Berufsgrundbildungsjahr bis zu zwei Unterrichtstage in Anspruch genommen werden.

2Mehr als jeweils eine Fahrt in das Ausland ist in den Sekundarbereichen I und II nur zulässig, wenn sie vollständig in unterrichtsfreier Zeit stattfindet.

2.1.4 Die Inanspruchnahme von unterrichtsfreien Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen sowie von Ferientagen ist mit Zustimmung der Klassenelternschaft – soweit eine solche besteht – zulässig.

3. Zielorte von Schulfahrten

1Die Zielorte von Schulfahrten nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 sollen in der Bundesrepublik Deutschland, vorrangig in Niedersachsen, liegen. 2Schulfahrten in die Niederlande sind hinsichtlich Genehmigung und Abrechnung Fahrten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt.

4. Schullandheimaufenthalte

4.1 1In den Schuljahrgängen 3 bis 10 sowie in den Jahrgängen 11 bis 13 der Gymnasien (Jahrgänge 10 bis 12 mit Wirksamwerden der reformierten gymnasialen Oberstufe), Gesamtschulen und Fachgymnasien kann zusätzlich ein Schullandheimaufenthalt unter Inanspruchnahme von bis zu sechs Unterrichtstagen durchgeführt werden. 2Mit Zustimmung der Klassenelternschaft kann in den Schuljahrgängen 1 und 2 zusätzlich ein bis zu viertägiger Schullandheimaufenthalt durchgeführt werden.

4.2 Bei der Gestaltung von Schullandheimaufenthalten ist die KMK-Empfehlung „Zur pädagogischen Bedeutung und Durchführung von Schullandheimaufenthalten” nach dem Bezugserlass zu a) zu beachten.

5. Schüleraustauschfahrten ins Ausland

5.1 Neben den Schulfahrten nach Nr. 2 ist in den Sekundarbereichen I und II jeweils eine Schüleraustauschfahrt in das Ausland bis zu 14 Tagen zulässig, wenn

a) der Fahrt der Besuch einer ausländischen Schülergruppe vorangegangen ist oder folgt,
b) sichergestellt ist, dass bei den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ausreichende Kenntnisse einer gemeinsamen Sprache vorliegen und
c) die Fahrt in Zusammenarbeit mit einer Schule, einer Berufsbildungsstätte oder einem Betrieb des Herkunftslandes der ausländischen Schülergruppe stattfindet.

5.2 Im Rahmen der vom Kultusministerium vorgesehenen Austauschprogramme ist eine Fahrt von bis zu einem Monat zulässig.

6. Teilnahme an Schulfahrten

6.1 Die Teilnahme an Schulfahrten ohne Übernachtung ist für die beteiligten Lehrkräfte sowie für die Schülerinnen und Schüler verbindlich.

6.2 1Die Teilnahme an Schulfahrten mit Übernachtung ist für Lehrkräfte sowie für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. 2Schülerinnen und Schüler, die an Fahrten ihrer Klasse oder Gruppe nicht teilnehmen, müssen in dieser Zeit nach Anweisung der Schule andere Unterrichtsveranstaltungen besuchen.

7. Planung und Aufsicht

7.1 1Jede Schule stellt rechtzeitig einen Plan der vorgesehenen Schulfahrten auf. 2Die Gesamtkonferenz kann Grundsätze für die Planung beschließen.

7.2 1Schulfahrten müssen unter Mitwirkung einer Lehrkraft geplant und von einer Lehrkraft geleitet werden. 2Als Begleitpersonen kommen Lehrkräfte, Aufsichtsführende i.S. von § 62 Abs. 2 NSchG sowie mit Zustimmung der Schulleitung geeignete andere Personen in Betracht.

7.3 Bei Schulfahrten ohne Übernachtung ist grundsätzlich eine Lehrkraft je Klasse / Gruppe für die Aufsichtsführung ausreichend.

7.4 1Bei schwierigen Aufsichtsverhältnissen sind im Regelfall zwei Aufsichtsführende erforderlich. 2Schwierige Aufsichtsverhältnisse können z.B. vorliegen, wenn es sich um eine Schulfahrt mit Schuljahrgängen der Jahrgangsstufen 1 und 2 handelt oder wenn hei Fahrten mit Übernachtung

- die Klasse / Gruppe aus Mädchen und Jungen besteht,
- eine Mädchenklasse / -gruppe von einem Lehrer oder eine Jungenklasse / -gruppe von einer Lehrerin geleitet wird.

7.5 1Es ist darauf zu achten, dass die Schülerinnen und Schüler die Haus- oder Heimordnungen einhalten. 2Gegenüber volljährigen Schülerinnen und Schülern beschränkt sich die Aufsichtspflicht auf die ordnungsgemäße Durchführung der Schulfahrt.

7.6 Bei der Durchführung von Maßnahmen im Sinne der Bezugserlasse zu a) und b) sind die entsprechenden Vorschriften zu beachten.

8. Unterrichtung der Erziehungsberechtigten

1In die Planung der Schulfahrten sind die Erziehungsberechtigten frühzeitig einzubeziehen. 2Sie sind vor dem Abschluss von Verträgen über die voraussichtlichen Kosten und über die Verpflichtung zur Übernahme dieser Kosten zu unterrichten. 3Dabei ist die Frage der Zumutbarkeit der Kostentragung für alle Erziehungsberechtigten ausdrücklich einzubeziehen. 4Die Durchführung und Ausgestaltung mehrtägiger Fahrten ist eingehend mit der Klassenelternschaft zu erörtern. 5Die Erklärungen der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler entsprechend der Anlage sind, soweit erforderlich, vor dem Abschluss von Verträgen einzuholen.

9. Genehmigung der Schulfahrten

9.1 1Schulfahrten bedürfen – ebenso wie die mit den Fahrten verbundenen Dienstreisen der begleitenden Lehrkräfte – der Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. 2Bei Schulfahrten im Sinne von Nr. 2.1.3 und Nr. 5 von Klassen oder Gruppen von Berufsschulen bedarf es der vorherigen Abstimmung mit den betroffenen Ausbildungsbetrieben.

9.2 Soweit Haushaltsmittel nicht oder nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, kann eine Schulfahrt auch dann genehmigt werden, wenn Begleitpersonen bei der Beantragung der Fahrt schriftlich erklären, auf Erstattung von Reisekosten in dem Umfang zu verzichten, in dem keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen (bedingter Verzicht).

10. Vertragsabschlüsse

1Zur Durchführung von Schulfahrten erforderliche Verträge, insbesondere Beförderungs- und Beherbergungsverträge, werden nach § 113 Abs. 4 Satz 2 NSchG von der Schule für das Land abgeschlossen. 2Sie bedürfen der Schriftform und der Unterschrift der Schulleiterin oder des Schulleiters. 3Die Verträge dürfen erst dann abgeschlossen werden, wenn die Erklärungen nach Nr. 8 Satz 5 der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler vorliegen und damit die Finanzierung gesichert ist.

11. Verkehrsmittel

11.1 1Im Regelfall sind öffentliche Verkehrsmittel oder Busse von Transportunternehmen zu benutzen. 2Die Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeugs durch eine Lehrkraft oder durch sonstige Begleitpersonen darf ausnahmsweise durch die Schulleitung genehmigt werden, wenn dies für die Durchführung zwingend erforderlich ist.

11.2 Die Benutzung von Fahrrädern bei Schulfahrten ist nur zulässig, wenn die Erziehungsberechtigten aller teilnehmenden Schülerinnen und Schüler schriftlich zugestimmt haben und die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler verkehrssicher Rad fahren.

12. Haftung

1Wird eine Lehrkraft für die Folgen eines Schülerunfalls im Ausland auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so stellt das Land die Lehrkraft im Ergebnis nicht anders, als wenn sich der Unfall im Inland ereignet hätte. 2Begleitpersonen, die keine Landesbediensteten sind oder die nicht dienstlich an der Schulfahrt teilnehmen, ist zu empfehlen, sich um eine Deckungszusage ihrer privaten Haftpflichtversicherung zu bemühen. 3Die vorgenommene Empfehlung ist aktenkundig zu machen.

13. Reisekosten

13.1 1Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) werden für Lehrkräfte bei Dienstreisen aus Anlass von Schulfahrten anstelle der Bestandteile der Reisekostenvergütung nach § 1 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 BRKG bzw. des Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeldes folgende Aufwandsvergütungen festgesetzt:

a) für Schulfahrten im Inland und in die Niederlande fünf Zehntel
b) für Schulfahrten in das Ausland acht Zehntel der Sätze des Tagegeldes nach § 6 BRKG und
c) für Schulfahrten im Inland und in das Ausland – soweit Übernachtungen anfallen – zehn Zehntel des Übernachtungsgeldes nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BRKG.

2Nach § 98 Abs. 1 Nr. 3 NBG ist § 7 Abs. 1 Satz 1 BRKG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Übernachtungsgeld 11,00 Euro beträgt. 3Bei der Berechnung der hiernach jeweils zu zahlenden Beträge können Centbeträge oder Bruchteile von ihnen auf volle 10-Cent-Beträge aufgerundet werden. 4Bei der Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 6 Abs. 2 BRKG sind für die Berechnung der gekürzten Beträge anstelle der vollen Tagegeldsätze die Sätze der jeweiligen Aufwandsvergütung zugrunde zu legen.

13.2 Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher als die hierfür festgesetzte Aufwandsvergütung, so kann auf begründeten Antrag und unter Vorlage der Belege ein Zuschuss bis zur Hälfte der Aufwandsvergütung gewährt werden.

13.3 Die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten können bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse des Beförderungsmittels erstattet werden.

13.4 Nebenkosten sind bis zur Höhe von 5,00 Euro je Tag, höchstens jedoch bis 12,50 Euro je Schulfahrt erstattungsfähig, soweit sie im Rahmen des genehmigten Programms tatsächlich notwendig sind und nachgewiesen werden.

13.5 1Im Rahmen von Schulfahrten angebotene Freiplätze können von Lehrkräften angenommen werden, wenn sie Leistungsbestandteil des Vertragangebots und Vertragsabschlusses sind. 2Die Vergabe von Freiplätzen an Lehrkräfte ist nur zulässig, wenn sie allen Beteiligten, insbesondere den Erziehungsberechtigten, bekannt gemacht wird.

13.6 Begleitpersonen, die an Schulfahrten anstelle einer Lehrkraft teilnehmen, können eine Auslagenerstattung bis zur Höhe der nach den Nrn. 13.1 bis 13.4 vorgesehenen Reisekostenvergütung erhalten.

14. Schlussbestimmung

Dieser Erlass tritt am 1.2.2006 in Kraft.


Anlage

Muster für die ggf. notwendigen Erklärungen der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler



Ich/wir bin/sind damit einverstanden, dass _____________________________________
Name der Schülerin/des Schülers
 


an der Schulfahrt der ________________________________________________________
Name der Schule
 
am ____________________ vom _________________ bis _________________________teilnimmt.
Ich/wir verpflichte(n) mich/uns, die Kosten für diese Schulfahrt von voraussichtlich (unter Einschluss der Reiserücktrittsversicherung/der anteiligen Kontogebühren) von ____________________zu bezahlen
Ich/wir verpflichte(n) mich/uns, entstehende Ausfallkosten bei Nichtteilnahme meiner/unserer Tochter/meines/unseres Sohnes zu tragen, sofern die Kosten nicht durch eine Reiserücktrittsversicherung gedeckt sind.
Ich/wir werde(n) den Betrag
  bis zum meiner/unserer Tochter/meinem/unserem Sohn mitgeben
  auf das Konto Nr. ___________________ bei ______________________________________
 BLZ __________________________ überweisen.
 (Nichtzutreffendes bitte streichen)
 Unterschrift
Hinweis: Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern ist eine entsprechende Erklärung von den Unterhaltspflichtigen und/oder von den Schülerinnen und Schülern selbst zu fordern.


[ alter Erlass ]

Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)