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Lehrkräfte
als medienpädagogische Beraterinnen und Berater in den kommunalen
Medienzentren (Kreis- und Stadtbildstellen) in Niedersachsen
RdErl. d. MK v. 19.6.2006 - 36 - 82 213 (SVBl. 8/2006, S.280) -
VORIS 22410 -
Die kommunalen Medienzentren (Kreis- und Stadtbildstellen) unterstützen in wesentlichem Umfang die Vermittlung von Medienkompetenz in Schulen und Kindertagesstätten. Diese Unterstützung kann sich nicht nur auf die Versorgung der Schulen mit Medien beschränken, sondern muss von Medienpädagoginnen und Medienpädagogen planvoll und zielgerichtet zur Qualitätsentwicklung von Schule und Unterricht erfolgen. Zu diesem Zweck stellt das Land den Landkreisen, kreisfreien Städten und der Region Hannover geeignete Lehrkräfte als medienpädagogische Beraterinnen und Berater für Schulen in den kommunalen Medienzentren zur Verfügung.
1. Aufgaben der Lehrkräfte als medienpädagogische Beraterinnen und Berater in den kommunalen Medienzentren
Die Lehrkräfte als Beraterinnen und Berater für Schulen in den kommunalen Medienzentren haben ausschließlich medienpädagogische Aufgaben zu erfüllen:
| 1.1 |
Beratung der Schulträger, Schulen und Kindertagesstätten |
| 1.1.1 |
bei der konzeptionellen Weiterentwicklung der Medienausstattung, |
| 1.1.2 |
bei der Erstellung von Medienentwicklungsplänen sowie |
| 1.1.3 |
bei der Einrichtung und bei der Betreuung von Computernetzwerken. |
| 1.2 |
Unterstützung der Schulen und Kindertagesstätten bei der Entwicklung und Umsetzung von Qualitätsstandards für die Vermittlung von Medienkompetenz. |
| 1.3 |
Ermittlung und Koordinierung des Medienbedarfs. |
| 1.4 |
Gewährleistung und Unterstützung der medienpädagogischen Fortbildung durch Lehrgänge, schulinterne Fortbildung und Tagungen. |
| 1.5 |
Förderung aktiver Medienarbeit, Medienkulturarbeit und Medienproduktion in Schulen. |
| 1.6 |
Kooperation mit regionalen und überregionalen Medienanbietern. |
| 1.7 |
Entwicklung von Vorschlägen zu Kreis übergreifender Zusammenarbeit mit den anderen Medienzentren in Absprache mit den kommunalen Trägern. |
2. Wahrnehmung der Aufgaben
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben besteht für die medienpädagogischen Beraterinnen und Berater in den kommunalen Medienzentren insbesondere die Verpflichtung zur
| 2.1 | Zusammenarbeit und Absprache mit den anderen medienpädagogischen Beraterinnen und Beratern von Medienzentren, |
| 2.2 | Beteiligung an medienpädagogischen Vorhaben des Landes, |
| 2.3 | engen Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Landesamt für Lehrerbildung und Schulentwicklung (NiLS), |
| 2.4 | regelmäßigen Fort- und Weiterbildung, |
| 2.5 | Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Einrichtungen (z.B. Bibliotheken, Volkshochschulen). |
3. Auswahl der Lehrkräfte
Der Bedarf an Anrechnungsstunden für Lehrkräfte zur medienpädagogischen Beratung in kommunalen Medienzentren wird von deren Trägern der Landesschulbehörde (LSchB) mitgeteilt. Die Träger wählen die Lehrkräfte im Benehmen mit der LSchB und dem NiLS aus.
4. Anrechnungsstunden für medienpädagogische Beraterinnen und Berater
Den medienpädagogischen Beraterinnen und Beratern werden gem. § 16 ArbZVO-Lehr je 1.000 Schülerinnen und Schüler 0,4 und je 1.000 Kindergartenkinder 0,2 Anrechnungsstunden, mindestens jedoch acht Anrechnungsstunden gewährt. Grundlage für die Bemessung des Anrechnungsumfangs ist die zum Schuljahresbeginn des Vorjahres festgestellte Schülerzahl nach der Schulstatistik der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen bzw. Kinderzahl nach der zuletzt ausgewerteten Personal- und Platzzahlmeldung für Kindertagesstätten. Die prozentuale Aufteilung der Kindergartenkinder auf die Kommunen erfolgt entsprechend der prozentualen Aufteilung der Schülerinnen und Schüler. Bei der Ermittlung der Anrechnungen kann die maßgebende Schülerzahl jeweils nur bei einem kommunalen Medienzentrum berücksichtigt werden. Auf § 18 und 20 ArbZVO-Lehr wird hingewiesen.
Darüber hinaus kann die LSchB im Rahmen eines Kontingents von insgesamt 50 Stunden Anrechnungen für die Durchführung von besonderen medienpädagogischen Projekten gewähren. Anträge auf Gewährung von Anrechnungen aus diesem Kontingent sind über das NiLS an die LSchB zu richten. Das NiLS ist berechtigt, eigene Anträge zu stellen.
5. In Kraft treten
Dieser RdErl. tritt am 1.8.2006 in Kraft.
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