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Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für Stornokosten aufgrund abgesagter Schulfahrten, Schüleraustauschfahrten sowie Schullandheimaufenthalte gegenüber den Schulträgern der Schulen in freier Trägerschaft in Niedersachsen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
RdErl. d. MK v. 16.8.2021 - 36.2-81 104 (Nds. MBl. Nr. 36/2021 S. 1430) - VORIS 22410 -
Bezug: RdErl. d. MS v. 13.3.2020 - 401.41609-11-3 - n.v.

1. Zweck, Rechtsgrundlage

Das Land Niedersachsen gewährt Mittel als Billigkeitsleistungen i. S. des § 53 LHO nach Maßgabe dieser Richtlinie und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Billigkeitsleistungen werden den Schulträgern der Schulen in freier Trägerschaft als freiwillige Leistungen ohne Rechtsanspruch gewährt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Ziel der Billigkeitsleistung ist es, den Schulträgern der Schulen in freier Trägerschaft eine finanzielle Unterstützung zur Milderung von Härten zu leisten, die durch die Stornierung von Schulfahrten, Schüleraustauschfahrten sowie Schullandheimaufenthalten aufgrund der COVID-19-Pandemie entstanden sind.

2. Gegenstand der Billigkeitsleistungen

Gegenstand der Billigkeitsleistung sind angefallene Stornokosten für Schulfahrten, Schüleraustauschfahrten sowie Schullandheimaufenthalte, die aufgrund der fachaufsichtlichen Weisung des MS zur Einstellung des Betriebes von Gemeinschaftseinrichtungen i. S. von § 33 IfSG (Bezugserlass), aufgrund der Regelungen der seit dem 27.3.2020 erlassenen Niedersächsischen Verordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nicht angetreten werden konnten.

3. Empfänger der Billigkeitsleistung

Antragsberechtigt und zugleich Empfänger der Billigkeitsleistung sind die
3.1
Träger finanzhilfeberechtigter allgemeinbildender sowie berufsbildender Ersatzschulen i. S. von § 149 Abs. 1 NSchG,
3.2
Träger der Ersatzschulen nach § 154 NSchG,
3.3
Träger der anerkannten Ergänzungsschulen nach § 161 Abs. 3 NSchG,
3.4
Träger von niedersächsischen Pflegeschulen nach § 9 PflBG in der ab dem 1. 1. 2020 geltenden Fassung
jeweils für ihre Schulen. Die Finanzhilfeberechtigung der jeweiligen Schule muss bis zum 31.10.2021 vorliegen.

4. Voraussetzungen

Leistungen werden grundsätzlich gewährt, sofern Stornokosten für Schulfahrten, Schüleraustauschfahrten sowie Schullandheimaufenthalte, im In- und Ausland entstanden sind, die vor dem 14.3.2020 gebucht wurden, im Zeitraum ab dem 16.3.2020 bis zum 31.1.2021 stattfinden sollten und vor dem 30.6.2020 storniert wurden. Dies gilt auch für solche Schulfahrten, Schüleraustauschfahrten sowie Schullandheimaufenthalte, die jedenfalls teilweise im Zeitraum ab dem 16.3.2020 bis zum 31.1.2021 stattfinden sollten. In solchen Fällen werden die Leistungen anteilig gewährt.

5. Art, Umfang und Höhe der Leistungen

5.1 Die Billigkeitsleistung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer pauschalen Zahlung gewährt. Die Höhe der Billigkeitsleistung richtet sich nach den Regelungen in Nummer 5.3 dieser Richtlinie.

5.2 Für die Berechnung der Billigkeitsleistung wird ein Pro- Kopf-Schüler-Betrag in Höhe von 14,15 EUR zugrunde gelegt. Dieser ist abgeleitet aus dem Haushaltsansatz der Stornokosten für die öffentlichen Schulen i. V. m. der Statistik für die öffentlichen allgemeinbildenden Schulen vom 23.8.2018 sowie der Statistik für die berufsbildenden Schulen vom 15.11.2018.

5.3 Die Gesamthöhe der Billigkeitsleistung für den jeweiligen Träger ergibt sich aus der Summe der erstattungsfähigen Stornokosten der Schulen in seiner Trägerschaft. Für die einzelnen Schulen sind die erstattungsfähigen Stornokosten auf den jeweiligen Höchstbetrag der Billigkeitsleistung je Schule begrenzt. Dieser Höchstbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Pro-Kopf-Schüler-Betrages mit der Gesamtschülerzahl der jeweiligen Schule des Trägers (amtliche Schulstatistik, Stichtag allgemeinbildende Schulen 23.8.2018, Stichtag berufsbildende Schulen 15.11.2018). Die entsprechenden Höchstbeträge können der Anlage 1 entnommen werden. Nicht ausgeschöpfte Höchstbeträge bei einzelnen Schulen können nicht mit Mehraufwänden anderer Schulen verrechnet werden.

5.4
Für die Zahlung der Billigkeitsleistung können nur Kosten geltend gemacht werden (erstattungsfähige Stornokosten),
5.4.1
die dadurch entstanden sind, dass die Reise aufgrund der in Nummer 2 genannten Maßnahmen nicht buchungsgemäß angetreten wurde und
5.4.2
die nicht durch die Leistungen einer anlässlich der Reise abgeschlossenen Versicherung übernommen worden sind und
5.4.3
die nicht durch einen anderen Dritten übernommen worden sind (z. B. auf Basis eines Förderprogramms, für das keine Rückabwicklung erfolgen muss). Als Kostenübernahme durch einen Dritten gilt in diesem Zusammenhang insbesondere auch eine Übernahme im Rahmen der Reisekostenerstattung gegenüber nach § 155 Abs. 2 NSchG beurlaubten Lehrkräften.

5.5 Die Billigkeitsleistung ist nachrangig gegenüber anderen Erstattungs- oder Einsparmöglichkeiten.

5.6 Es gilt die allgemeine Schadensminderungspflicht. Demnach ist der schulseitige Vertragspartner verpflichtet, gegenüber seinen Reisevertragspartnern (insbesondere Reiseveranstalter, Beherbergungs- oder Transportunternehmen), auf den Abzug oder die Rückzahlung ersparter Aufwendungen hinzuwirken.

5.7 Soweit die Stornokosten ganz oder teilweise mit einer anderen bei dem Veranstalter gebuchten Leistung verrechnet wurden oder werden (z. B. Reduzierung des Reisepreises für eine zu einem späteren Zeitpunkt gebuchte Reise), als Gegenleistung für Stornokosten ein Gutschein ausgestellt oder sonst ein Vermögensvorteil erlangt wird, wird der entsprechende Geldwert auf die Billigkeitsleistung angerechnet.

5.8 lm Falle der nicht planmäßigen Durchführbarkeit der Reise i. S. des § 651 h BGB (insbesondere aufgrund von Einreiseverboten, Schließungen oder Betretungsverboten der Unterkunft, Mobilitätsbeschränkungen) wird eine Haftung durch Reisende mit Verweis auf § 651 h Abs. 3 BGB nicht gesehen. Etwaige Stornorechnungen in diesem Zusammenhang sind nicht berücksichtigungsfähig. Die nicht planmäßige Durchführbarkeit der Reise i. S. des § 651 h BGB ist durch die Schulen in eigener Verantwortung zu prüfen.

Nicht berücksichtigungsfähig sind insbesondere Stornorechnungen für Reisen, welche (unabhängig vom Datum der Rücktrittserklärung) nicht stattgefunden hätten, weil im Leistungszeitraum ein gesetzliches Verbot hinsichtlich der Leistungserbringung des Vertragspartners bestanden hat, wie beispielsweise: Auslandsreisen innerhalb der weltweiten Reisewarnung (17. 3. bis 14. 6. 2020) oder Beherbergungen während des bundesweiten Übernachtungsverbots (16. 3. bis 6. 5. 2020).

Gleiches gilt bei individualvertraglichen Reiseleistungen (einzelne Beherbergungen, Reisebusfahrten etc.), sofern im Leistungszeitraum ein gesetzliches Verbot hinsichtlich der Leistungserbringung bestand.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Zuständig für das Antragsverfahren, die Bewilligung und Auszahlung der Billigkeitsleistungen sind die RLSB (Bewilligungsbehörden). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Anlage 1. Die Anträge sind nach einem einheitlichen Vordruck bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde zu stellen (siehe Anlage 2). Das MK stellt den für die Antragstellung erforderlichen Antrag auf seiner Internetseite unter www.mk.niedersachsen.de/startseite/schule/unsere_schulen/schulen_in_freier_tragerschaft/schulen-in-freier-tragerschaft- 6553.html bereit.

6.2 Die Anträge auf Gewährung der Billigkeitsleistung sind mit allen erforderlichen Angaben durch die Schulträger spätestens zum 31.10.2021 bei der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen (Ausschlussfrist).

6.3 Der Schulträger verteilt die Billigkeitsleistung auf seine Schulen.

6.4 Sollte der Schulträger oder die jeweilige Schule des Schulträgers vom Vertragspartner oder sonstigen für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen verantwortlichen Dritten zu einem späteren Zeitpunkt wegen der seinerzeit gezahlten Stornokosten noch Rückerstattungen oder sonstige vermögenswerte Vorteile erhalten, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese prüft die (ggf. anteilige) Rückforderung der Billigkeitsleistung von dem Antragssteller.

6.5 Der Antragsteller ist verpflichtet, die Billigkeitsleistung ganz oder teilweise zurückzuzahlen, soweit Billigkeitsleistungen oder Zuschüsse anderer Finanzierungsgeber, Entschädigungsleistungen, Rückerstattungen, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen und/oder sonstige vermögenswerte Vorteile einzeln und/oder zusammen zu einer Überkompensation führen. Die Bewilligungsbehörde kann etwaige Erstattungsansprüche gegen einen bestehenden oder zukünftigen Anspruch auf Finanzhilfe aufrechnen. Die Aufrechnung kann auch für Leistungen nach der Verordnung über die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft erfolgen.

6.6 Die Originale der Rechnungen und Belege im Zusammenhang mit der stornierten Klassenfahrt und/oder dem Schulausflug sind fünf Jahre lang in den Schulen in freier Trägerschaft aufzubewahren.

6.7 Die Bewilligungsstelle prüft die zweckentsprechende Verwendung stichprobenartig. Bei Antragstellung ist darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung durch den LRH oder dessen Beauftragte erfolgen kann.

7. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.3.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

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An die
Träger der Schulen in freier Trägerschaft
Regionalen Landesämter für Schule und Bildung

[Anmerkung der Redaktion:
Die Anlagen 2 - 10 sind hier nicht aufgeführt.]

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