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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern bei der Bewältigung von pandemiebedingten Lern- und Kompetenzrückständen an Schulen in freier Trägerschaft
RdErl. d. MK v. 18.11.2021 - 36.2-81 104 (Nds. MBl. Nr. 50/2021 S. 1877), geändert durch RdErl. vom 16.2.2022 (Nds. MBl. Nr. 13/2022 S. 486) und 18.1.2023 (Nds. MBl. Nr. 2/2023 S. 56) - VORIS 22410 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen aus Bundesmitteln auf Grundlage der Vereinbarung zur Umsetzung des „Aktionsprogramms Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ für die Jahre 2021 und 2022 von Bund und Ländern. Dieser RdErl. ist Teil des niedersächsischen Aktionsprogramms „Startklar in die Zukunft“ (Aktionsprogramm). Ziele der Förderung sind die individuelle und zielorientierte Unterstützung der Schülerinnen und Schüler an Schulen in freier Trägerschaft bei der Bewältigung pandemiebedingter Lernrückstände, die Förderung von Kernkompetenzen sowie die Stärkung der Persönlichkeit. Die Schulen in freier Trägerschaft haben durch die im Rahmen des Aktionsprogramms zur Verfügung gestellten Mittel die Möglichkeit, angepassten Unterricht und unterrichtsbegleitende Unterstützungsangebote umzusetzen.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden die Ausgaben für Programme und Maßnahmen die den Schülerinnen und Schülern eine den Bedingungen und der jeweiligen Problem- und Bedarfslage angepasste Grundlage für erfolgreiches und gutes Lernen anbieten (Abbau von Lernrückständen) sowie

2.2 für schulinterne Programme und Maßnahmen die zur ganzheitlichen Aufarbeitung der Pandemieerfahrung oder zur Stärkung der Persönlichkeit dienen (Unterstützung und Förderung). Dies beinhaltet auch den Erwerb von Kompetenzen in den Bereichen Bewegung, Sprache, Lernförderung, Gesundheit und im sozial-emotionalen Bereich.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) sind die
3.1.1
Träger allgemeinbildender sowie berufsbildender Ersatzschulen i. S. von § 143 Abs. 1 NSchG,
3.1.2
Träger der Ersatzschulen nach § 154 NSchG,
3.1.3
Träger der anerkannten Ergänzungsschulen nach § 161 Abs. 1 oder 3 NSchG,
3.1.4
Träger von niedersächsischen Pflegeschulen nach § 9 PflBG in der ab dem 1. 1. 2020 geltenden Fassung und
3.1.5
Träger von niedersächsischen berufsbildenden Schulen mit einem Bildungsgang gemäß § 1 NSchGesG.

3.2 Die Zuwendungsempfänger können die Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Nummer 12 der VV zu § 44 LHO sowie der Nummer 7.8 dieser Richtlinie an Letztempfänger weiterleiten. Letztempfänger sind die Schulen in der jeweiligen Trägerschaft des Zuwendungsempfängers.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Konkrete Maßnahmen nach Nummer 2 sollen auf die Schülerschaft jeder einzelnen Schule ausgerichtet sein.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Vollfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für didaktische Unterrichtsmaterialien zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, wie z. B. Lernmittel, befristete Lizenzen für Lernprogramme oder Diagnosetools. Zuwendungsfähig sind auch Ausgaben für Personal sowie z. B. für Projekte, kulturelle Veranstaltungen, Exkursionen und Schulfahrten. Sächliche Ausstattungsgegenstände, wie z. B. Schulmöbel, oder schülereigene Materialen, wie z. B. Arbeitshefte, sind nicht förderfähig.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben nach Nummer 2 werden bis zu den in der Anlage festgesetzten Höchstbeträgen für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 je Schule gefördert. Im Haushaltsjahr 2021 stehen ein Drittel und im Haushaltsjahr 2022 stehen zwei Drittel der Gesamtsumme zur Verfügung. Der Betrag ist für die jeweilige Schule zu verausgaben und nicht auf andere Schulen übertragbar.

5.4 Abweichend von Nummer 1.1 der VV zu § 44 LHO findet die Bagatellgrenze keine Anwendung.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nach Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO wird hiermit zugelassen, sofern die Fördermaßnahmen ab dem 2. 9. 2021 begonnen wurden. Ein Anspruch auf Bewilligung kann daraus nicht hergeleitet werden.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für das Antragsverfahren, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist, abhängig vom Sitz des Trägers, das Regionale Landesamt für Schule und Bildung im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich für die Träger aus der Anlage.

7.3 Die Anträge auf Zuwendung sind mit allen erforderlichen Angaben und Unterlagen durch die Schulträger spätestens bis zum 31.3.2023 (Ausschlussfrist) bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. Anträge sind vollständig ausgefüllt und unterschrieben auf dem Postweg an die Bewilligungsbehörde zu senden. Vordrucke für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Die Vordrucke können auf der Internetseite https://bildungsportal-niedersachsen.de/aktionsprogrammstartklar- in-die-zukunft/aufholprogramm-private-schulen abgerufen werden.

7.4 Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens zum 31.8.2023 bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

7.5 Zusammen mit dem Verwendungsnachweis muss zu jeder Maßnahme ein Sachbericht angefertigt werden. Der Bericht zu den einzelnen abgerechneten Maßnahmen beinhaltet mindestens Angaben zum Gegenstand der Förderung (Nummer 2), zur Höhe der verwendeten Finanzmittel, zum Gesamtzeitraum der Maßnahme sowie zur Anzahl der beteiligten Schülerinnen und Schüler.

7.6 Der Schulträger verteilt die Mittel auf seine Schulen oder bewirtschaftet sie ganz oder teilweise zentral. Mit der Vorlage des Verwendungsnachweises (Nummer 7.4) weist der Schulträger die entsprechende Verwendung für die einzelnen Maßnahme an der jeweiligen Schule nach. Im Verwendungsnachweis werden die Eckpunkte jeder Maßnahme (Nummer 7.5) dargestellt.

7.7 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach vollständiger Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Abweichend von Satz 1 können auf Antrag anteilige Abschläge bis zur Höhe von 80 % des Zuwendungsbetrages ausgezahlt werden.

7.8 Soll die Zuwendung an einen Letztempfänger weitergeleitet werden, stellt der Erstempfänger den Antrag auf der Grundlage der Angaben des Letztempfängers. Der Erstempfänger bestätigt die Richtigkeit der Angaben und trägt die Verantwortung dafür, dass der Letztempfänger die weitergeleiteten Mittel zweckentsprechend verwendet.

7.9 Die Bewilligungsbehörde prüft die zweckentsprechende Verwendung stichprobenartig. Bei Antragstellung ist darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung durch den LRH oder dessen Beauftragte erfolgen kann.

7.10 Der Förderzeitraum beginnt frühestens am 2.9.2021 und endet mit Ablauf des 31.7.2023.

8. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 2.9.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.

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An die
Regionalen Landesämter für Schule und Bildung
Nachrichtlich:
An die
Träger der Schulen in freier Trägerschaft


Anlage

Richtlinie über die gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern bei der Bewältigung von pandemiebedingten Lern- und Kompetenzrückständen an Schulen in freier Trägerschaft

[Anm. d. Red.: Die Übersicht der Förderbeträge sind hier nicht veröffentlicht.]

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