|
Schule und Recht
in Niedersachsen |
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
|
![]() |
Entgelt von
Schülerinnen und Schülern, die im Rahmen einer Maßnahme
beruflicher Bildung an öffentlichen berufsbildenden Schulen individuell
gefördert werden, gemäß § 54 Abs.3
NSchG
und
Beteiligung der Berufsschule an Maßnahmen Dritter zur
beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung nach § 15 Abs.1 Satz 2
NSchG
RdErl. d. MK v. 23.6.2004 - 404-83000/3-1/04 (Nds.MBl.
Nr.22/2004 S.457; SVBl. 8/2004 S.356), geändert durch RdErl. v. 10.3.2006
(Nds.MBl. Nr.13/2006 S.211; SVBl. 5/2006 S.170) und v. 10.4.2007 (Nds.MBl.
Nr.18/2007 S.356) - VORIS 22410 -
Bezug: RdErl. v. 26.1.1999 (Nds.MBl.
S.73; SVBl. S.26), zuletzt geändert durch RdErl. v. 26.5.2003 (Nds.MBl.
S.493; SVBl. S.195) - VORIS 22410 01 00 50 024
Nach § 54 Abs. 3 NSchG i.d.F. vom 3.3.1998 (Nds.GVBl. S.137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.4.2004 (Nds.GVBl. S.140) erhebt das Land von Schülerinnen und Schülern öffentlicher berufsbildender Schulen, die im Rahmen einer Maßnahme beruflicher Bildung individuell gefördert und denen aufgrund eines Gesetzes die Lehrgangskosten erstattet werden, ein angemessenes Entgelt nach Abschnitt A. Beteiligt sich die Berufsschule an entsprechenden Bildungsmaßnahmen Dritter für geschlossene Schülergruppen, ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 NSchG im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ein angemessenes Entgelt nach Abschnitt B zu erheben. Die Entgeltpflicht besteht nicht für Schülerinnen und Schüler, die die Berufsschule als Erstauszubildende im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses in einem anerkannten Ausbildungsberuf besuchen.
A. Entgelt für einzelne Schülerinnen und Schüler nach § 54 Abs.3 NSchG
1. Höhe des Entgelts
Die Höhe des Entgelts ergibt sich aus Anlage 1. Die Beträge beziehen sich, soweit nicht abweichend geregelt, auf eine Schülerin oder einen Schüler für ein Schuljahr in einem Bildungsgang mit Vollzeitunterricht. Bei einer anderen Unterrichtsorganisation sind die Beträge entsprechend umzurechnen. Als Höchstbetrag dürfen nur die den Schülerinnen und Schülern zu erstattenden Lehrgangskosten erhoben werden. Das für das erste Jahr der Ausbildung festgesetzte Entgelt bleibt bei mehrjährigen Bildungsmaßnahmen Berechnungsmaßstab für die gesamte Ausbildungsdauer. Für Teile eines Jahres beträgt die Höhe des Entgelts für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der genannten Beträge. Die Entgeltpflicht entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Bildungsmaßnahme abgebrochen wurde.
2. Verfahren bei von der Agentur für Arbeit geförderten Bildungsmaßnahmen
Im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen - müssen die zahlungspflichtigen Schülerinnen und Schüler das Entgelt nicht direkt entrichten. Das Entgelt wird zwischen der Schulbehörde und den einzelnen Agenturen für Arbeit nach pauschalen Sätzen abgerechnet. Dabei ist wie folgt zu verfahren:
a) Aufnahmeverfahren
Unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster der Anlage 2
| - | beantragt die Schülerin oder der Schüler die Aufnahme in eine öffentliche berufsbildende Schule, |
| - | bestätigt die Schule die Aufnahme, |
| - | weist die Schule auf die individuelle Höhe des Entgelts, den Zahlungsweg und die notwendigen Angaben der Agentur für Arbeit auf dem Überweisungsbeleg hin und |
| - | erklärt sich die Schülerin oder der Schüler bereit, den Bewilligungsbescheid oder eine andere Kostenübernahmeerklärung der Agentur für Arbeit schnellstmöglich vorzulegen und damit einverstanden, dass der Kostenträger das Entgelt nach § 54 Abs. 3 NSchG unmittelbar an das Land Niedersachsen überweist (direkter Zahlungsweg). |
b) Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit
Vor Beginn des Schulbesuches hat sich die Schule von der Schülerin oder dem Schüler den Bewilligungsbescheid oder eine andere Kostenübernahmeerklärung der Agentur für Arbeit vorlegen zu lassen.
c) Abrechnungsverfahren
Die Schulen informieren die Schulbehörde über die im Rahmen einer Maßnahme beruflicher Bildung nach § 54 Abs. 3 NSchG beschulten Schülerinnen und Schüler nach dem Muster der Anlage 3.
Die Kostenträger überweisen die maßgeblichen Entgelte teilnehmerbezogen mindestens einmal im Jahr an die zuständige Schulbehörde. Die Abrechnungszeiträume und -zeitpunkte sind von den beteiligten Behörden in eigener Zuständigkeit abzustimmen.
Die Schulbehörde bucht die Einnahmen und überweist ein Sechstel der eingenommenen Entgelte an den jeweiligen Schulträger.
d) Unregelmäßiger Schulbesuch und Abbruch der Ausbildung
Ein unregelmäßiger Schulbesuch oder der Abbruch der Ausbildung ist der zuständigen Agentur für Arbeit von der Schule wie folgt zu melden:
| - | Unentschuldigtes Fehlen nach dem zweiten Tag. |
| - | Da nach sechs Wochen Krankheit Anspruch auf Krankengeld besteht, ist eine längere Krankheit der Agentur für Arbeit so rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist mitzuteilen, dass die Zahlung des Unterhaltsgeldes fristgemäß eingestellt werden kann. |
| - | Bei Abbruch der Ausbildung ist eine sofortige Meldung an die Agentur für Arbeit notwendig. |
3. Verfahren bei von anderen Trägern geförderten Bildungsmaßnahmen
Mit anderen Kostenträgern von Maßnahmen beruflicher Bildung (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Landesversicherungsanstalten, Berufsgenossenschaften, Berufsförderungsdienst der Bundeswehr usw.) sind bisher keine detaillierten Absprachen getroffen worden. Auch mit diesen Kostenträgern ist eine dem Verfahren nach Nummer 2 entsprechende Abrechnung vorzunehmen. Sollten diese Kostenträger dieses Verfahren nicht akzeptieren, ist das MK entsprechend zu unterrichten.
Sind die den Schülerinnen und Schülern vom Kostenträger zur Verfügung gestellten Mittel individuell begrenzt und reichen diese nicht aus, um das für den gesamten Zeitraum des Bildungsganges nach Anlage 1 zu zahlenden Entgelt zu entrichten, und übernimmt auch kein anderer Kostenträger (z.B. Agentur für Arbeit) eine Anschlussfinanzierung, so ist das Entgelt gemäß §54 Abs.3 letzter Halbsatz NSchG auf die Höhe des Erstattungsanspruchs zu begrenzen. Die Frage einer Anschlussfinanzierung ist vor Beginn des Bildungsganges zu klären. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist durch einen Bewilligungsbescheid oder eine Erklärung des Kostenträgers auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.
B. Beteiligung der Berufsschule an Maßnahmen Dritter zur beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 NSchG
Wenn sich eine Berufsschule an Maßnahmen Dritter zur beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung beteiligt, ist ein angemessenes Entgelt zu erheben. Über Umfang, Inhalt, Zeitraum und Ort der Beschulung sowie die Höhe des Entgelts gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 NSchG ist zwischen dem Maßnahmeträger und der Schulbehörde ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zu schließen. Die Schulbehörde kann das Recht, öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen, auf die Berufsschule übertragen. Wird der Unterricht von den Lehrkräften nicht in der Berufsschule, sondern in den Räumen des Bildungsträgers erteilt, ist dies bei der Höhe des Entgelts entsprechend zu berücksichtigen und sind eventuell anfallende Reisekosten der Lehrkräfte von dem Bildungsträger zu zahlen. Den ProReKo-Schulen wird das Recht, öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen, hiermit übertragen.
1. Beteiligung an Bildungsmaßnahmen Dritter für geschlossene Gruppen im Bereich der anerkannten Ausbildungsberufe
Bilden dritte Bildungsträger im Rahmen individuell geförderter Maßnahmen beruflicher Bildung geschlossene Schülergruppen in anerkannten Ausbildungsberufen aus und sollen die theoretischen Bildungsinhalte durch eine öffentliche Berufsschule vermittelt werden, so ist pro Lehrerstunde ein Entgelt zwischen 30 und 60 EUR zu vereinbaren.
2. Beteiligung an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung außerhalb des Bereichs der anerkannten Ausbildungsberufe
Beteiligt sich die Berufsschule an Maßnahmen Dritter zur beruflichen Weiterbildung außerhalb des Bereichs der anerkannten Ausbildungsberufe, so ist pro Lehrerstunde ein Entgelt zwischen 40 und 60 EUR zu vereinbaren.
C. Verwendung der eingenommenen Entgelte
Eine Schule erhält für die von ihr gegen Entgelt beschulten Schülerinnen und Schüler ein Sechstel dieses Entgelts zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung.
Die Schule kann diese Mittel für Aufgaben der Schule, soweit deren Finanzierung in die Zuständigkeit des Landes fällt, mit Ausnahme der Personalkosten für Lehrkräfte, insbesondere
verwenden.
Schulen, die an den Modellversuchen Personalkostenbutgetierung oder dem Schulversuch ProReKo teilnehmen, können die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel im Rahmen der übertragenen Rechte auch für die Personalkosten der Lehrkräfte verwenden.
Zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel wird auf den RdErl. des MK vom 26.6.2002 (SVBl. S.289) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
D. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.8.2004 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |