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Steuerung der berufsbildenden Schulen durch Zielvereinbarungen
RdErl. d. MK v. 23.62010 - 41.8 - 80 201/2 - 16 -
VORIS 22410 -
| Inhalt | |
| 1. | Vorbemerkung |
| 2. | Externe Steuerung |
| 2.1 | Funktionen der externen Steuerung |
| 2.2 | Zielvereinbarung |
| 2.2.1 | Vereinbarungspartner, Form und Laufzeit |
| 2.2.2 | Inhaltliche Grundlagen |
| 2.2.3 | Verfahren |
| 2.2.4 | Verbindlichkeit und Charakter |
| 2.3 | Zielmeilensteingespräch |
| 3. | Auswertung und Evaluation |
| 4. | In-Kraft-Treten |
1. Vorbemerkung
Im Rahmen des Schulversuchs Berufsbildende Schulen in Niedersachsen als regionale Kompetenzzentren (Projekt Regionale Kompetenzzentren - ProReKo) wurde unter anderem eine veränderte Form der Steuerung der berufsbildenden Schulen über Ziele und Zielvereinbarungen erprobt. Im Rahmen dieser Erprobung wurden zum einen zwischen den Schulbehörden und den 19 Modellversuchsschulen Zielvereinbarungen abgeschlossen (Externe Steuerung). Zum anderen haben die Modellversuchsschulen Erfahrungen mit dem Instrument innerschulischer Zielvereinbarungen gesammelt, die zwischen Verantwortungsträgerinnen und -trägern auf den verschiedenen Handlungsebenen in der Schule abgeschlossen wurden (Interne Steuerung).
2. Externe Steuerung
Der erprobte externe Steuerungsansatz wird flächendeckend auf die Landesschulbehörde und die öffentlichen berufsbildenden Schulen übertragen. Die berufsbildenden Schulen werden über Ziele gesteuert, die mit der Landesschulbehörde verabredet und in Zielvereinbarungen schriftlich festgehalten werden. Grundlage für diese externe Steuerung ist der vom Niedersächsischen Kultusministerium herausgegebene Leitfaden Zielvereinbarungen zwischen öffentlichen berufsbildenden Schulen und der Schulbehörde (Download unter http://www.proreko.de/PDFDateien/Zielvereinb_7_12seitig.pdf).
2.1 Funktionen der externen Steuerung
Die in Zielvereinbarungen zwischen Landesschulbehörde und berufsbildenden Schulen vereinbarten Ziele dienen dazu,
| - | die berufsbildenden Schulen in systematischer und nachhaltiger Weise auf strategische Ziele des Kultusministeriums für den Bereich der schulischen Berufsbildung auszurichten (Strategische Funktion) |
| - | den berufsbildenden Schulen inhaltliche Zielorientierungen für ihre jeweilige innerschulische Qualitäts- und Strategieentwicklung zu geben (Orientierungs- und Legitimationsfunktion) |
| - | die innerschulische Steuerung auf der Basis eines systematischen, ergebnis-, daten- und kennzahlenbasierten Qualitätsentwicklungsprozesses zu unterstützen (Unterstützungsfunktion) |
| - | die Ergebnisse der externen Evaluation durch die Niedersächsische Schulinspektion verbindlich in die Qualitätsentwicklung der Schulen einzubeziehen. |
Zielvereinbarungen sind als Teil der schulgesetzlich verankerten Fachaufsicht der Schulbehörden ein Instrument der schulfachlichen und systemischen Steuerung. Mit dem Instrument der Zielvereinbarung wird ein neuer Steuerungs- und Regelkreislauf zwischen den Schulbehörden und den einzelnen berufsbildenden Schulen eingezogen. Diese Systemebenen werden dadurch inhaltlich enger miteinander verkoppelt.
2.2 Zielvereinbarung
2.2.1 Vereinbarungspartner, Form und Laufzeit
Die Zielvereinbarung wird zwischen der Landesschulbehörde, vertreten durch die zuständige schulfachliche Dezernentin oder den zuständigen schulfachlichen Dezernent, und der berufsbildenden Schule, vertreten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, abgeschlossen. Sie bedarf der Schriftform und der Unterschrift beider Vereinbarungspartner. Die Laufzeit der Zielvereinbarung beträgt in der Regel vier Jahre.
2.2.2 Inhaltliche Grundlagen
Die Zielvereinbarung soll Ziele zu folgenden Kennzahlen und Bereichen enthalten:
| - | Auswertungen aus dem Modul Qualitätsmanagement in BbS-Planung (Abschlussquoten, Übernahmequoten, Erfolgreiche Schulzeiten) |
| - | Ergebnisse der Schulinspektion |
| - | Ergebnisse von Zufriedenheitsbefragungen der Schülerinnen und Schüler |
| - | Ergebnisse von Zufriedenheitsbefragungen der ausbildenden Betriebe und ggf. anderer Einrichtungen |
| - | Ergebnisse von Zufriedenheitsbefragungen der Lehrkräfte und übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
| - | Ergebnisse von Zufriedenheitsbefragungen von Eltern |
Darüber hinaus können zu weiteren wichtigen strategischen Bereichen des Landes und / oder der Schule Ziele vereinbart werden.
Die Ziele sollen so formuliert werden, dass sie spezifisch, messbar, anspruchsvoll, realistisch und terminiert sind.
Die vereinbarten Ziele setzen eine sorgfältige, datengestützte Analyse der jeweiligen Rahmenbedingungen, der Ist-Situation und der Entwicklungsperspektiven der Schule und des regionalen Einzugsbereichs voraus. Die Kontextgebundenheit der Analyse soll gewährleisten, dass eine isolierte Betrachtung einzelner Kennzahlen oder Bereiche vermieden wird.
2.2.3 Verfahren
Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt einen Entwurf für zu vereinbarende Ziele und sendet diesen spätestens zwei Wochen vor dem verabredeten Gesprächstermin an die Landesschulbehörde. Die zuständige schulfachliche Dezernentin oder der zuständige schulfachliche Dezernent erstellt unabhängig davon eine eigene Analyse und prüft anschließend den Schulentwurf auf dessen Schlüssigkeit und Vollständigkeit, insbesondere hinsichtllich der Ableitung und Formulierung der Ziele.
Im Zielvereinbarungsgespräch wird der Entwurf der Schule erörtert. Es werden sowohl die Stärken als auch die Handlungsbedarfe thematisiert. Der gesamte Zielvereinbarungsprozess ist durch ein kooperatives Zusammenspiel gekennzeichnet, welches letztlich in einer einvernehmlichen Festschreibung der zu erreichenden Ziele mündet.
An dem Zielvereinbarungsgespräch können weitere Personen aus der Schule und den Schulbehörden teilnehmen.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert den Schulträger rechtzeitig über das geplante Zielvereinbarungsgespräch und lädt ihn dazu ein. Auch wenn der Schulträger kein formaler Partner der Zielvereinbarung ist, ist seine Mitwirkung am Gespräch wünschenswert.
Sollten die Vereinbarungspartner im Zielvereinbarungsgespräch keine Einigung über zu vereinbarende Ziele erreichen, wird das Gespräch - nach weiteren Beratungen - zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt und zu einem Abschluss gebracht.
2.2.4 Verbindlichkeit und Charakter
Zielvereinbarungen als Instrument zur systematischen Steuerung von Schulen beziehen sich auf strategische und aufgabenbezogene Ziele im Rahmen der Wahrnehmung des Bildungsauftrages der Schule. Als solches regeln sie die Aufgabenwahrnehmung der Schule und unterliegen daher nicht der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung durch den Schulpersonalrat.
In der Zielvereinbarung akzeptieren beide Seiten die Ziele und Rahmenbedingungen und verpflichten sich zur Zielerreichung. Insoweit sind Zielvereinbarungen im Sinne einer Selbstbindung der Parteien verbindlich; sie sind aber keine formalrechtlich bindenden Verträge im juristischen Sinn.
2.3 Zielmeilensteingespräch
Bei Bedarf kann zwischen dem vierjährigen Turnus der Zielvereinbarungen ein Zielmeilengespräch geführt werden, das sowohl von der Landesschulbehörde als auch der berufsbildenden Schule eingefordert werden kann. Die Landesschulbehörde stellt sicher, dass in mindestens 10% der Fälle ein Zielmeilensteingespräch stattfindet.
Das Zielmeilensteingespräch dient in erster Linie der Bilanzierung und Reflexion, ob und inwieweit die in der Zielvereinbarung formulierten Ziele unter Berücksichtigung der seit dem Abschluss sich ergebenden Veränderungen der Rahmenbedingungen erreicht worden sind oder erreicht werden können.
3. Auswertung und Evaluation
Zu Auswertungszwecken übersendet die Landesschulbehörde die jeweils abgeschlossenen Zielvereinbarungen zeitnah an das Niedersächsische Kultusministerium.
Die Zielvereinbarungen werden regelmäßig vom Niedersächsischen Kultusministerium evaluiert. Die Evaluationsergebnisse bilden die Grundlage für eine stetige Weiterentwicklung des Steuerungskonzeptes.
4. In-Kraft-Treten
Dieser RdErl. tritt am 1.8.2010 in Kraft.
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |