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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Konjunkturpakets II
- Förderschwerpunkt Schulinfrastruktur; Innovations- und Zukunftszentren an berufsbildenden Schulen -

RdErl d. MK v. 26.3.2009 - 41 (Nds.MBl. Nr.27/2009 S.615) - VORIS 22410 -

1.Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt unter finanzieller Beteiligung des Bundes auf der Grundlage der zwischen Bund und Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des ZuInvG Zuwendungen für den Ausbau von bestehenden berufsbildenden Schulen zu Innovations- und Zukunftszentren mit einem Technikschwerpunkt. Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO gewährt.

Ziel ist es, mit den Innovations- und Zukunftszentren Schwerpunktschulen zu schaffen, die in bestimmten Technik- und Berufsbereichen die neuesten technischen und didaktischen Entwicklungen vorbildhaft gestalten, sodass alle anderen schulischen und außerschulischen Partner an der Entwicklung der Innovations- und Zukunftszentren partizipieren können. Dadurch sollen auch regionale wirtschaftliche Zusammenhänge im Handwerk und in der Industrie gestärkt werden.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsstelle aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Nach Maßgabe des Artikels 104b GG, des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZuInvG sowie der o.a. Verwaltungsvereinbarung werden Investitionen zur qualitativen Weiterentwicklung berufsbildender Schulen zu Innovations- und Zukunftszentren mit folgenden Schwerpunktbereichen gefördert:

- Mechatronik- und Robotiksysteme,
- Vernetzungs-, Kommunikations- und Automatisierungstechnik,
- innovative Energie- und Versorgungstechnik sowie Energieeffizienz und
- alternative Antriebstechnik in der Fahrzeugtechnik.

Auch für Zentren mit anderen innovativen Schwerpunktbereichen können Zuwendungen gewährt werden.

2.2 Zu den Investitionen gehören insbesondere erforderliche Neu- und Ergänzungsanschaffungen sowie die mit den Investitionen verbundenen Dienstleistungen (z.B. Installation der Geräte und Maschinen, Software-Installation, Geräteunterweisungen). Gefördert werden vornehmlich Investitionen in Maschinen, Fahrzeuge (Elektro- und Hybridfahrzeuge), Geräte sowie die technische Ausstattung von Laboren und integrierten Fachräumen (Verbindung von Werkstatt und Theoriebereich). Hierzu gehört auch die notwendige Ausstattung mit IuK-Techniken.

2.3 Nicht gefördert werden Bau-, Umbau-, Betriebs-, Unterhaltsausgaben, Ausgaben für Grundstücke und deren Erschließung sowie Personal- und Verwaltungsausgaben.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger von öffentlichen berufsbildenden Schulen und finanzhilfeberechtigte Träger von berufsbildenden Ersatzschulen i.S. von § 149 Abs. 1 NSchG.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen werden unter der Voraussetzung gewährt, dass die Schule, an die ein solches Zentrum angegliedert wird,

4.1.1 grundsätzlich einen der unter Nummer 2.1 genannten Bereiche auch bisher als einen wesentlichen Schwerpunkt führt;
4.1.2 bereits bestehende Strukturen aufweist, durch die besondere Anstrengungen auf einem der o.g. Gebiete deutlich werden. Dies drückt sich auch in einer größeren Anzahl von Auszubildenden in dualen Ausbildungsberufen aus. Kriterien, die eine positive Ausgangssituation beschreiben sind u.a.
- besondere Aktivitäten auf dem Gebiet der Förderung der Aus- und Weiterbildung sowie der Technologieförderung im Bereich des Handwerks und der Industrie,
- eine bereits vorhandene, unter didaktischen Gesichtspunkten geplante Raumkonzeption und technische Ausstattung, an die im Rahmen des Förderprogramms angeknüpft werden kann,
- Aktivitäten in den unter Nummer 2.1 genannten Technikfeldern (z.B. Ausbildungs- und Unterrichtsprojekte, Qualifizierungsveranstaltungen für Lehrkräfte und Ausbilder),
- Lehrpersonal, das qualitativ und quantitativ für einen nachhaltigen Auf- und Ausbau des Zentrums sorgen kann.
4.1.3 ein Entwicklungskonzept vorlegt, das den Ausbau der Schule zu einem Innovations- und Zukunftszentrum darlegt:
- Eine Gesamt- und didaktische Konzeption, die eine handlungs- und prozessorientierte innovative Berufsausbildung in den entsprechenden Bereichen ermöglicht. In diesem Konzept ist auch die Kooperation mit der regionalen Wirtschaft zu verorten.
- Durchführung von Qualifizierungsveranstaltungen für Lehrkräfte und außerschulische Partner (insbesondere Handwerk und Industrie). Dabei dürfen für andere öffentliche Schulen bei der Nutzung der geförderten Infrastruktur keine Kosten entstehen.
- Beratung für Schulen und außerschulische Partner im Hinblick auf die vorhandenen Innovations- und Technikschwerpunkte.
4.1.4 mit dem Schulträger vereinbart,
- dass entsprechende räumliche und sächliche Kapazitäten bereit gestellt werden, die eine Nutzung des Zentrums unter modernen Unterrichtsgesichtspunkten ermöglichen,
- dass sämtliche Folgekosten (z.B. Betriebskosten, Reparaturkosten, evtl. erforderliche Personalkosten) vom Schulträger zu übernehmen sind, solange die angeschafften Gegenstände in der Schule verwendet werden.

4.2 Die Zuwendung kann für eine oder mehrere berufsbildende Schulen beantragt werden.

4.3 Gefördert werden Investitionsvorhaben, wenn sie am 27.1.2009 oder später begonnen wurden. Soweit Investitionen schon vor dem 27.1.2009 begonnen wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, können sie gefördert werden, wenn gegenüber der Bewilligungsbehörde erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt und die Finanzierung dieser Abschnitte bislang nicht gesichert ist. Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gemäß Nummer 1.3 VV/VV-Gk zu § 44 LHO gilt ab dem 27.1.2009 als erteilt. Ein Anspruch auf Bewilligung kann daraus nicht hergeleitet werden.

Im Jahr 2011 können Zuwendungen nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die vor dem 31.12.2010 begonnen wurden und bei denen im Jahr 2011 ein selbstständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens abgeschlossen wird.

4.4 Die Investitionen sollen mindestens zur Hälfte im Jahr 2009 getätigt werden.

4.5 Vorhaben können nur gefördert werden, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

4.6 Das Projekt wird im Rahmen eines Scoring-Modells nach folgenden Qualitätskriterien bewertet:

Ausgangssituation der berufsbildenden Schule zum Antragszeitpunkt:
- Anzahl der Auszubildenden in dualen Ausbildungsberufen in den angegebenen Technikfeldern
- Aktivitäten in den angegebenen Technikfeldern (Ausbildungs-/Weiterbildungs- und Unterrichtsprojekte)
- Raumsituation und Ausstattung (Integrierte Fachräume, Geräte, Maschinen)
- Lehrpersonal;
Entwicklungskonzept:
- Gesamtkonzept/Didaktisches Konzept; Kooperation mit außerschulischen Partnern
- Raumkonzept
- Konzept/Beschreibung für Qualifizierungs- und Innovationsmaßnahmen in der Region;
Nachhaltige Entwicklung:
- Vereinbarung mit dem Schulträger.

Von dem Scoring-Modell kann abgewichen werden, wenn sich eine regionale Unausgewogenheit zeigt.

4.7 Die geförderten berufsbildenden Schulen sichern zu, dass sie im Rahmen der Konzeption der „Innovations- und Zukunftszentren” arbeiten werden. Dazu gehört u.a. die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen, die Beratung und Unterstützung anderer berufsbildender Schulen, die sich in den entsprechenden Berufbereichen/Technikfeldern weiterentwickeln wollen, und die Kooperation mit der regionalen Wirtschaft.

4.8 Die Bewilligungsbehörde erstellt eine Rangliste, die auch die regionalen Erfordernisse im Land Niedersachsen berücksichtigt.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die zur Realisierung der in Nummer 2.1 genannten Investitionen erforderlich sind.

5.3 Höhe der Zuwendung

Für die Förderung stehen in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt 18,9 Mio EUR aus Bundes- und Landesmitteln zur Verfügung. Die Zuwendung beträgt bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, sie ist jedoch in der Höhe auf 1,2 Mio EUR je Innovations- und Zukunftszentrum begrenzt. Dieser Betrag kann in besonderen begründeten Einzelfällen überschritten werden.

Der Zuwendungsempfänger hat, auch bei zusätzlicher Finanzierung Dritter, mindestens 10 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben als Eigenanteil selbst zu tragen. Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers darf nicht durch EU-Mittel oder aus den Investitionspauschalen nach dem NZuInvG ersetzt werden.

Der Zuwendungsbetrag wird auf volle 1 000 EUR abgerundet.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Sie darf nur für zusätzliche Investitionen, deren längerfristige Nutzung gesichert ist, verwendet werden. Die Zusätzlichkeit ist gegeben, wenn die Zuwendung zur Finanzierung eines Vorhabens eingesetzt wird, dessen Gesamtfinanzierung nicht bereits durch einen beschlossenen und in Kraft getretenen Haushaltsplan der kommunalen Körperschaft gesichert ist. Bei der Einschätzung über die längerfristige Nutzung sind die absehbaren demografischen Entwicklungen zu berücksichtigen (Nachhaltigkeit).

6.2 Die Zuwendung darf nur für solche Investitionen genutzt werden, die nicht gleichzeitig nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilfinanzierung nach Artikel 104b GG und nach dem bis 31.8.2006 geltenden Artikel 104a Abs. 4 GG oder nach den Artikeln 91a und 91b GG oder mit KfW-Darlehensprogrammen mit Ausnahme der KfW-Programme „Investitionsoffensive Infrastruktur” gefördert werden. Das Doppelförderungsverbot gilt nicht programm- sondern vorhabenbezogen.

6.3 Die mithilfe der Zuwendungen erworbenen Ausstattungen sind mindestens zehn Jahre nach Anschaffung oder Fertigstellung für den Zuwendungszweck zu verwenden, sofern sie nicht vorher durch eine vergleichbare Ausstattung ersetzt werden. Ausnahmen sind mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich.

6.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie begründet keinen Anspruch auf eine zusätzliche Personalausstattung.

6.5 Auf die Förderung nach dem ZuInvG durch den Bund und das Land ist in geeigneter Form hinzuweisen.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Kultusministerium, Schiffgraben 12, 30159 Hannover.

7.3 Anträge sind für das Jahr 2009 bis zum 30.6.2009 und für das Jahr 2010 bis zum 28.2.2010 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.4 Den Anträgen sind Beschreibung und Konzeption des Vorhabens, insbesondere die Beschreibung der Ausgangssituation bezogen auf die in Nummer 4.5 dargelegten Qualitätskriterien sowie eine Beschreibung der dargelegten Teilkriterien des Entwicklungskonzepts beizufügen. Dazu gehört:

- die Darstellung der Einpassung der Maßnahme in das pädagogische Gesamtkonzept der berufsbildenden Schule und Darlegung eines eigenständigen Konzeptes für das Innovations- und Bildungszentrum,
- ein Kosten- und Finanzierungsplan,
- ein Raum- und Nutzungsplan, der auf die konzeptionelle Planung angepasst ist und der Maßnahmen darlegt, die ggf. noch durch den Schulträger zu erbringen sind,
- ein Projektplan, aus dem die zeitliche Umsetzung des Vorhabens hervorgeht,
- die Einwilligung des Schulträgers, aus der die Unterstützung für das Projekt sowie die Kostenbeteiligung hervorgehen.

7.5 Auszahlungen bewilligter Zuwendungen sind nur innerhalb der in Nummer 4.3 genannten Förderzeiträume zulässig.

7.6 Abweichend von Nummer 5 der AN-Best-GK/Nummer 6 der AnBest-P ist der Verwendungsnachweis entsprechend dem zur Verfügung gestellten Vordruck spätestens drei Monate nach Beendigung der Maßnahme vorzulegen.

7.7 Die für die Antragstellung und den Nachweis der Verwendung erforderlichen Vordrucke werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

7.8 Der Bundesrechnungshof und der LRH sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen, ob die Zuwendung bestimmungsgemäß und den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend verwendet wurde.

8. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 12.3.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.

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An die
Region Hannover, Landkreise, Städte und Gemeinden
Träger von Ersatzschulen

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