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Übergang von der Klasse 9 eines Gymnasiums in das Fachgymnasium und andere Bildungsgänge des berufsbildenden Schulwesens
Rd. Erl. d. MK v. 26.6.2008 - 44-80006/5/1-2/08 (SVBl. 8/2008 S.244) - VORIS 22410 -

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Bildungsqualität und zur Sicherung von Schulstandorten vom 2.7.2003 (Nds.GVBl. S. 244) wurde u.a. das Gymnasium neu geordnet. Ab dem Schuljahr 2008/2009 wird die Klasse 10 des Gymnasiums auch als Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe geführt.

Um die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen des allgemein bildenden und des berufsbildenden Schulwesens weiterhin zu gewährleisten, bitte ich auf Grund der Verkürzung des gymnasialen Bildungswegs (s.a. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7.7.1972 i.d.F. vom 2.6.2006) im Vorgriff auf eine geplante Änderung der einschlägigen Vorschriften auf Antrag auch Schülerinnen und Schüler, die von der Klasse 9 in die Klasse 10 eines Gymnasiums versetzt wurden,

- in das Fachgymnasium oder
- in einen Bildungsgang des berufsbildenden Schulwesen, der den Sekundarabschluss I Realschulabschluss und keine weitere Vorbildung voraussetzt,

aufzunehmen.

§ 4 BbS-VO bleibt unberührt.

Wer unter Anwendung dieses Erlasses in das Fachgymnasium aufgenommen wurde und das Fachgymnasium nach der Versetzung von der Einführungsphase in die Qualifikationsphase verlässt, erhält mit dem Abgangszeugnis eine Bescheinigung über den Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I.

In allen übrigen Fällen richtet sich der Erwerb eines Abschlusses ausschließlich nach den Vorschriften der BbS-VO. Hierauf sind die Schülerinnen und Schüler vor der Aufnahme hinzuweisen.

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