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Gastschulverhältnisse im Bereich der öffentlichen berufsbildenden Schulen
RdErl. d. MK v. 26.9.2005 - 44-8301-1/84 (Nds.MBl. Nr.39/2005 S.799; SVBl. 12/2005 S.622, ber. 4/2007 S.111) - VORIS 22410 -
Bezug: Erl. v. 15.1.1985 (Nds.MBl. S.203, SVBl. S.80), zuletzt geändert durch Erl. v. 15.4.1992 (Nds.MBl. S.765, SVBl. S.202) - VORIS 22410 01 00 50 012 -

1. Grundlagen der Gastschulverhältnisse

Nach den Vorschriften des NSchG können in Niedersachsen für berufsbildende Schulen keine Schulbezirke festgelegt werden, die eine Schülerin oder einen Schüler zum Besuch einer bestimmten berufsbildenden Schule verpflichten. Eine niedersächsische Schülerin oder ein niedersächsischer Schüler kann ihre oder seine Schulpflicht daher auch durch den planmäßigen Besuch einer berufsbildenden Schule eines benachbarten niedersächsischen Schulträgers oder eines anderen Bundeslandes erfüllen.

1.1 Gastschulverhältnisse mit anderen Bundesländern können begründet werden aufgrund von

1.1.1 Rahmenvereinbarungen der Länder (Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder [KMK]).
Die KMK hat am 26.1.1984 die Rahmenvereinbarung über die Bildung Länder übergreifender Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender beschlossen. Sie kann in der laufend aktualisierten Fassung unter „kmk.org.de - berufliche Bildung — Beschulung in sog. Splitterberufen” abgerufen werden und wird für das Land Niedersachsen in Kraft gesetzt.
Soweit einzelne Ausbildungsberufe oder Einzugsgebiete in die Liste neu aufgenommen oder sonstige Änderungen vorgenommen werden sollen, ist dem MK mindestens ein Jahr zuvor zu berichten, damit die Fortschreibung durch die KMK rechtzeitig veranlasst werden kann.
1.1.2 bilateralen Vereinbarungen mit anderen Ländern.
1.1.3 Vereinbarungen einzelner niedersächsischer Schulträger mit einzelnen Schulträgern anderer Bundesländer. Da auch diese Vereinbarungen Auswirkungen auf die vom Land Niedersachsen zu tragenden Personalkosten bzw. die ggf. vom Land Niedersachsen nach § 105 Abs. 8 NSchG zu erstattenden Sachkosten haben, ist zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung des MK erforderlich.

1.2 Gastschulverhältnisse mit niedersächsischen Schulträgern können begründet werden aufgrund von

1.2.1 Verordnungen der Bezirksregierungen bzw. Landesschulbehörde nach § 105 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 105 Abs. 3 NSchG.
Vor Erlass einer Verordnung sind die betroffenen Schulträger und Träger öffentlicher Belange zu hören. Die Ziele und Festsetzungen der Schulentwicklungsplanung sind dabei zu beachten. Die Verordnung darf rückwirkend nur in Kraft gesetzt werden, wenn alle betroffenen Schulträger zustimmen oder aufgrund der besonderen Verhältnisse damit rechnen mussten.
1.2.2 bilateralen Vereinbarungen oder durch ständige Praxis einzelner niedersächsischer Schulträger.

2. Gastschulbeiträge

2.1 Voraussetzung für die Erhebung und Zahlung von Gastschulbeiträgen von Schulträgern bzw. an Schulträger anderer Bundesländer ist, dass eine Vereinbarung nach Nummer 1.1 vorliegt.

2.2 In der in Nummer 1.1.1 zitierten Rahmenvereinbarung der KMK haben die Länder auf die gegenseitige Erstattung von Gastschulbeiträgen verzichtet. Soweit Schulträger Vereinbarungen nach Nummer 1.1.3 treffen, soll angestrebt werden, dass auf die Erhebung von Gastschulbeiträgen verzichtet wird. In diesem Fall erstattet das Land Niedersachsen dem niedersächsischen Schulträger nach Maßgabe der Nummer 3 die durch die Beschulung der nicht niedersächsischen Schülerinnen und Schüler entstehenden Sachkosten.

2.3 Ist die Zahlung von Gastschulbeiträgen vereinbart, werden diese von den betroffenen niedersächsischen Schulträgern in Höhe der Personal- und Sachkosten gezahlt bzw. erhoben. Bei der Abrechnung zwischen dem niedersächsischen Schulträger und dem Land Niedersachsen wird pauschal ein Sachkostenanteil von einem Sechstel und ein Personalkostenanteil von fünf Sechsteln des Gastschulbeitrages zugrunde gelegt. Der Personalkostenanteil des Gastschulbeitrages wird zwischen der Landesschulbehörde und dem niedersächsischen Schulträger abgerechnet.

3. Erstattung der Sachkosten durch das Land Niedersachsen nach § 105 Abs. 8 NSchG

3.1 Voraussetzung für eine Erstattung der Sachkosten

Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 8 NSchG für einen Anspruch auf Erstattung der Sachkosten für die Beschulung nicht niedersächsischer Schülerinnen und Schüler sind erfüllt, wenn

- eine Vereinbarung nach Nummer 1.1 vorliegt und
- in der Vereinbarung auf die Erhebung von Gastschulbeiträgen gegenseitig verzichtet wurde.

Die Erstattung der Sachkosten ist damit nicht möglich für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern, die lediglich in Einzelfällen aus persönlichen Gründen und nicht planmäßig in Abstimmung mit einem anderen Bundesland oder einem nicht niedersächsischen Schulträger in Niedersachsen beschult werden.

3.2 Höhe der Sachkostenerstattung nach § 105 Abs. 8 NSchG

Die Sachkosten für die Beschulung der nicht niedersächsischen Schülerinnen und Schüler werden den niedersächsischen Schulträgern nach folgenden einheitlichen Sätzen erstattet:

1. je Schülerin oder Schüler einer Berufsschule mit Teilzeitunterricht oder Vollzeitunterricht in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht) pro Schuljahr:
1.1 für die Beschulung
1.1.1 im Regelfall: 307 EUR
1.1.2 in Schulgebäuden an einem Ort, der hinsichtlich des Angebots berufsbildender Schulen eine Monostruktur aufweist: 435 EUR
1.1.3 in Fällen, in denen die Voraussetzungen der Nummer 1.1.2 erfüllt sind und in denen aufgrund der Bildungsinhalte der Berufsschule für einen Ausbildungsberuf ein überdurchschnittlicher Sachkostenaufwand für Fachpraxiseinrichtungen entsteht: 767 EUR
1.2 für die Internatsunterbringung: 128 EUR
2. je Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule mit Vollzeitunterricht pro Schuljahr: 1 150 EUR.

4. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2006 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

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