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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms Inklusion durch Bildung und Teilhabe (Inklusion)
Erl. d. MK v. 30.3.2022 - 45.4-50165 (Nds. MBl. Nr. 13/2022 S. 487), geändert durch Erl. vom 15.8.2023 (Nds. MBl. Nr. 32/2023 S. 643) - VORIS 22410 -
Bezug:
a)
RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909) - VORIS 64100 -
b)
Erl. d. MK v. 16.9.2015 (Nds. MBl. S. 1247) - VORIS 22410 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Zuwendungen für die Konzeptionierung, Erprobung und Evaluierung von Fortbildungs- und Qualifizierungsmodulen für alle an der Bildung von Kindern und Jugendlichen Beteiligten sowie deren Austausch und Vernetzung. Daneben werden Kooperationen und institutionsübergreifende Bildungsnetzwerke gefördert. Dies beinhaltet auch die Entwicklung neuer Konzepte und Module zu ausgewählten Schwerpunktthemen. Ziel der Förderung ist, die bestmögliche Bildungsbeteiligung aller Kinder und Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen zu erreichen.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

-
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159) - im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1060 -,
-
Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. EU Nr. L 231 S. 21, Nr. L 421 S. 75) - im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1057 -,
-
EU-Strukturfondsförderung 2021 - 2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) (Bezugserlass zu a)
in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregionen“ (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Regionen“ (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung sind Projekte, die geeignet und darauf ausgerichtet sind, die Menschen aus dem gesamten Umfeld der Kinder und Jugendlichen, die ihre Entwicklung begleiten und damit auch Beiträge zu ihrer Bildung leisten, zu qualifizieren und besser miteinander zu vernetzen.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind niedersächsische kommunale Gebietskörperschaften sowie rechtsfähige Träger von Bildungseinrichtungen und die freien Träger der Kinderund Jugendhilfe.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers muss und die Betriebsstätte der Unternehmen, deren Beschäftigte an dem Projekt teilnehmen, sowie der Ort der Durchführung des Projekts sollen in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.

Die EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebiets in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen.

Eine Förderung von Projekten nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1057 bleibt unbenommen.

4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:

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Das Projekt dient der Zielerreichung i. S. der Nummer 1.1.
-
Der Antragsteller hat sich vor Antragstellung i. S. der Nummer 7.4 Abs. 4 beraten lassen.
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Der Antragsstichtag wurde eingehalten.
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Die erforderlichen Unterlagen wurden vollständig eingereicht.
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Die Ausgaben sind angemessen und notwendig und der Finanzierungsplan ist ausgeglichen.
-
Eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts wird im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen.

Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

-
Ausgangslage und Ziele des Projekts,
-
Qualität des Umsetzungskonzepts,
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Querschnittsziele („Gleichstellung von Männern und Frauen“, „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“, „ökologische Nachhaltigkeit/nachhaltige Entwicklung“ sowie „Gute Arbeit“).

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus ESF+-Mitteln beträgt grundsätzlich in der SER 40 % und in der ÜR 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3 Die Laufzeit einer Projektförderung ist grundsätzlich auf 24 Monate beschränkt. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

5.4 Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:

-
direkte Personal- und Honorarausgaben,
-
Vergütungen der Teilnehmenden (TN).

Die Abrechnung der Personalausgaben, der TN-Gehälter sowie der Freistellungskosten als vereinfachte Kostenoption im Sinne des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird in gesonderten Erlassen der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde geregelt.

Sachleistungen in Form einer Erbringung von Arbeitsleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt, sind nach den Maßgaben des Artikels 67 der Verordnung (EU) 2021/1060 förderfähig. Die Bedingungen für die Anerkennung dieser Ausgaben werden durch gesonderten Erlass der EFRE/ESF+- Verwaltungsbehörde festgelegt. Diese Ausgaben sind Teil der Personalausgaben und damit auch Bemessungsgrundlage für die in Nummer 5.5 genannte Restkostenpauschale.

5.5 Es werden alle sonstigen förderfähigen Ausgaben (mit Ausnahme der Vergütung für Teilnehmende) durch eine Restkostenpauschale auf die direkten Personalausgaben gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 35 % abgegolten.

5.6 Nummer 8.7 Sätze 1 und 3 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest- EFRE/ESF+, ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Monitoringdaten in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 „die EU-Grundrechtecharta“, „die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive“, „die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung“ und „die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung, das Pariser Klimaabkommen“ sowie den Grundsatz „der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (Do no significant harm principle [DNSH])“ sowie „Gute Arbeit“ als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache 343/13 zu achten.

6.4 Bei Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest- EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/ 1060 mit den dort in Buchst. a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.

7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO i. V. m. den ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12 -16, 30177 Hannover.

7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.

Das programmverantwortliche Ressort kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle (www.nbank.de).

Vor Antragstellung erfolgt eine fachlich-inhaltliche sowie zuwendungsrechtlich-finanztechnische Beratung der Projektträger durch die NBank unter Beteiligung des MK. Die Initiative zur Kontaktaufnahme mit der NBank erfolgt durch den Projektträger.

7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.6 Im Rahmen der Bewertung der Förderwürdigkeit der eingereichten Anträge (Nummer 4.3) holt die Bewilligungsstelle eine fachliche Stellungnahme auf der Grundlage der Förderrichtlinien und des Scoring-Modells (Anlage) aus dem Geschäftsbereich des MK ein.

Die Bewilligungsstelle entscheidet allein verantwortlich über die Bewilligung der Fördermittel unter Einbeziehung der fachlichen Stellungnahme.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 30.3.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

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An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

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