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Schulinterne sonderpädagogische Beratung an allgemeinen Schulen
RdErl. d. MK v. 1.2.2019 - 53.4 - 80109-10 (SVBl. 2/2019 S. 52) - VORIS 22410 -

1. Beratungsbegriff

Gemäß § 4 Abs. 2 NSchG werden Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung durch individuell angepasste Maßnahmen unterstützt. Schulinterne sonderpädagogische Beratung kann sowohl für Lehrkräfte als auch für Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte und weitere in ihren Förderprozess eingebundene Personen erfolgen.

Schulinterne sonderpädagogische Beratung zielt somit darauf ab, die Rahmenbedingungen für die bestmögliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler im Unterricht umfassend zu gestalten. Beobachtungen aus dem Unterricht sowie ggf. Ergebnisse sonderpädagogischer Diagnostik sind Bestandteile der schulinternen sonderpädagogischen Beratung. Weiterhin schließt sie die Mitwirkung im Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung mit ein.

2. Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte

Für die sonderpädagogische Unterstützung sind gemäß Nummern 4 und 5.10 des weiterhin anzuwendenden Klassenbildungserlasses der allgemein bildenden Schulen und gemäß Drittem Abschnitt, Nummer 3.8 des Bezugserlasses zusätzliche Lehrkräfte-Soll-Stunden vorgesehen. Die hierfür zur Verfügung stehenden Lehrkräfte-Ist-Stunden sind grundsätzlich für eine Doppelbesetzung im Unterricht einzusetzen.

Ein Bedarf an schulinterner sonderpädagogischer Beratung besteht jedoch auch im Zusammenhang mit Unterricht, in dem kein unterstützender Unterrichtseinsatz einer Lehrkraft nach Plan vorgesehen ist. Daher ist es erforderlich, einen Teil des Einsatzes der für den Unterricht gemäß Nummern 4 und 5.10 des weiterhin anzuwendenden Klassenbildungserlasses der allgemein bildenden Schulen und gemäß Drittem Abschnitt, Nummer 3.8 des Bezugserlasses vorgesehenen Lehrkräfte abweichend zu gestalten. Dieser abweichende Unterrichtseinsatz dient der beobachtenden Teilnahme am Unterricht sowie ggf. der Durchführung von Maßnahmen der sonderpädagogischen Diagnostik als Grundlagen für die anschließende Beratung.

Dieser veränderte Unterrichtseinsatz soll im Jahresmittel in einem Umfang von rund einem Sechstel der gemäß Nummern 4 und 5.10 des weiterhin anzuwendenden Klassenbildungserlasses der allgemein bildenden Schulen und gemäß Drittem Abschnitt, Nummer 3.8 des Bezugserlasses insgesamt für die Schule vorgesehenen Lehrkräfte-Soll-Stunden ermöglicht werden.

3. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.2.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

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