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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
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1. Stellung der Fachberaterinnen und Fachberater
1.1 Fachberaterinnen und Fachberater sind Lehrkräfte an einer Schule. Hinsichtlich der Fachberatungstätigkeit unterstehen sie dem Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (RLSB), für das sie bestellt sind, und handeln in seinem Auftrag. Sie werden von der fachlich zuständigen Organisationseinheit hier: den Fachbereichen Inklusive Bildung des zuständigen RLSB gesteuert und arbeiten eng mit dieser zusammen. Sie sind in besonderem Maße verpflichtet, sich selbst zur Erhaltung ihrer Beratungskompetenz qualifiziert fortzubilden.
1.2 Die Aufgaben der unter Nr. 1.1 benannten Fachberatung sind in der Regel nur Lehrkräften im Eingangsamt oder im ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn zu übertragen; ausgenommen sind Lehrkräfte im ersten Beförderungsamt in der Funktion einer Schulleiterin oder eines Schulleiters. Die Beauftragung erfolgt in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. Eine Beauftragung für mehrere Fächer oder Fachbereiche soll in der Regel nicht erfolgen. Gemäß § 15 Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) werden den Lehrkräften im Rahmen der festgelegten Kontingente Anrechnungsstunden in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Umfang gewährt. Die Zahl der Anrechnungsstunden kann maximal gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 der Bezugsverordnung gewährt werden.
2. Schwerpunkte der Fachberatung
2.1 Fachberaterinnen und Fachberater wirken im Rahmen der eigenverantwortlichen Schule mit bei der Qualitätsentwicklung, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der Schulen. Dabei erfolgt bei Bedarf eine Zusammenarbeit unterschiedlicher Fachberatungen. Die schulformbezogene Fachberatung zur sonderpädagogischen Unterstützung beinhaltet folgende Schwerpunkte:
Die Fachberatung sonderpädagogische Unterstützung wirkt über die oben genannten Schwerpunkte hinaus beratend im Einzelfall am Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung mit.
2.2 Über die Anforderungen der Schulen hinaus nimmt die Fachberatung sonderpädagogische Unterstützung weitere Aufgaben auf Veranlassung des jeweils zuständigen RLSB wahr. Des Weiteren ist die Mitwirkung bei der Implementierung bildungspolitischer Vorhaben erforderlich.
3. Kontingente
3.1 Die Anzahl der Fachberaterinnen und Fachberater sowie die Höhe der jeweiligen Anrechnungen werden vom zuständigen RLSB in eigener Zuständigkeit festgelegt. Die im Einzelfall gewährten Anrechnungsstunden umfassen in der Regel fünf Wochenstunden. Die Schulen regeln den unterrichtlichen Einsatz der beauftragten Lehrkräfte in einer Form, die es ihnen ermöglicht, ihre Beratungsaufgaben ohne größere Beeinträchtigung ihrer eigenen Unterrichtsverpflichtung wahrzunehmen. Der Unterrichtseinsatz sollte so erfolgen, dass wöchentlich möglichst ein unterrichtsfreier Tag gewährleistet ist.
3.2 Die RLSB können zur Koordinierung der Beratung sowie zur Durchführung gemeinsamer Dienstbesprechungen einen landesweit einheitlichen Tag bestimmen. Für die Teilnahme an einer zusätzlichen Veranstaltung zu Zeiten eines geplanten Unterrichtseinsatzes in der Schule ist eine Freistellung vom Unterricht durch die Schulleitung sicherzustellen.
3.3 Es ist anzustreben, dass die Fachberatung zur sonderpädagogischen Unterstützung flächendeckend eingerichtet ist.
3.4 Insgesamt stehen Anrechnungsstunden im Umfang von 300 Stunden zur Verfügung. Die Gesamtsumme und die Aufteilung der Anrechnungsstunden auf die RLSB sind einzuhalten.
Anrechnungsstunden | |
---|---|
RLSB | Sonderpädagogische Unterstützung |
RLSB Braunschweig | 65 |
RLSB Hannover | 70 |
RLSB Lüneburg | 70 |
RLSB Osnabrück | 95 |
Gesamt | 300 |
4. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 01.01.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
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