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Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO)
Vom 19. Juli 2005 (Nds.GVBl. Nr.16/2005 S.253; SVBl. 9/2005 S.485), geändert durch VO v. 7.1.2008 (Nds.GVBl. Nr.1/2008 S.2), Art.3 der VO vom 5.10.2011 (Nds.GVBl. Nr.23/2011 S.336), Art.2 der VO vom 23.6.2014 (Nds.GVBl. Nr.12/2014 S.171), Art. 6 des Gesetzes v. 8.6.2016 (Nds. GVBl. Nr. 6/2016 S. 97) und Art. 2 der VO v. 13.1.2017 (Nds. GVBl. Nr. 1/2017 S. 8; SVBl. 5/2017 S. 218) - VORIS 22410 -

Aufgrund des § 60 Abs. 1 Nrn. 6 bis 8 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3.März 1998 (Nds.GVBl. S.137), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22.April 2005 (Nds.GVBl. S.110), wird verordnet:

§ 1
Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen

Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer aufgrund der Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder des Seemannsgesetzes

  1. eine Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und danach
  2. eine Meisterprüfung oder andere Fortbildungsprüfung bestanden hat.

§ 2
Gleichwertigkeit von Abschlüssen nach der Verordnung über berufsbildende Schulen

(1) Einen dem Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer nach der Verordnung über berufsbildende Schulen in einer vor dem 1.August 1996 geltenden Fassung

  1. den Berufsschulabschluss erworben oder die Berufsschule erfolgreich besucht hat,
  2. das schulische Berufsgrundbildungsjahr besucht hat und in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat oder nicht ausreichende Leistungen nach Maßgabe des § 26 der Verordnung über berufsbildende Schulen vom 28.Juni 1996 (Nds.GVBl. S.295) hätte ausgleichen können oder
  3. die einjährige Berufsfachschule, die keinen schulischen Abschluss voraussetzt, erfolgreich besucht hat.

(2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer nach der Verordnung über berufsbildende Schulen in einer vor dem 1.August 1996 geltenden Fassung

  1. den Berufsschulabschluss erworben oder die Berufsschule erfolgreich besucht hat und eine erfolgreiche Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Seemannsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder als anerkannt geltenden Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgeschlossen hat,
  2. die Abschlussprüfung an der Berufsfachschule - Kinderpflege - oder - Kosmetik - oder an der Berufsaufbauschule bestanden hat,
  3. die zweijährige Berufsfachschule, die zu einem schulischen Abschluss führt, erfolgreich besucht hat oder
  4. die Abschlussprüfung an der Fachschule Seefahrt - Nautik, Lehrgänge zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän AK und BG - oder - Schiffsbetriebstechnik, Lehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten CMa - bestanden hat.

(3) Einen dem Erweiterten Sekundarabschluss I gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer nach der Verordnung über berufsbildende Schulen in einer vor dem 1.August 1996 geltenden Fassung

  1. die Abschlussprüfung an der Berufsfachschule in den Fachrichtungen
    a) Wirtschaftsassistentin / Wirtschaftsassistent,
    b) Biologisch-technische Assistentin / Biologisch-technischer Assistent,
    c) Chemisch-technische Assistentin / Chemisch-technischer Assistent,
    d) Elektro-technische Assistentin / Elektro-technischer Assistent,
    e) Technische Assistentin für Informatik / Technischer Assistent für Informatik,
    f) Umweltschutz-technische Assistentin / Umweltschutztechnischer Assistent oder
    g) Landwirtschaftlich-technische Assistentin / Landwirtschaftlich-technischer Assistent

    bestanden hat, oder

  2. die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt oder eine Berufsfachschule, die den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss bei der Aufnahme voraussetzt, erfolgreich besucht hat und

    a) im Abschlusszeugnis einen Gesamtnotendurchschnitt von 3,0 oder besser erreicht hat und
    b) im Fach Deutsch, in einer Fremdsprache und in einem berufsspezifischen Fach jeweils mindestens befriedigende Leistungen erbracht hat.

(4) Einen der Fachhochschulreife gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer nach der Verordnung über berufsbildende Schulen in einer vor dem 1.August 1996 geltenden Fassung die Abschlussprüfung an

  1. einer Fachschule, die mit Vollzeitunterricht mindestens zwei Jahre dauert, oder
  2. der Fachschule Seefahrt - Nautik, Lehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän AM -, - Schiffsbetriebstechnik, Lehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsbetriebstechniker CT - oder - Funktechnik, Lehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses Funktechniker FT -

bestanden hat.

§ 3
Gleichwertigkeit von Abschlüssen nach der Verordnung über Schulen für andere als ärztliche Heilberufe

(1) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer nach der Verordnung über Schulen für andere als ärztliche Heilberufe in einer vor dem 1.August 1996 geltenden Fassung die Abschlussprüfung an der Berufsfachschule - Beschäftigungs- und Arbeitstherapie - bestanden hat.

(2) Einen dem Erweiterten Sekundarabschluss I gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer nach der Verordnung über Schulen für andere als ärztliche Heilberufe in einer vor dem 1.August 1996 geltenden Fassung

  1. die Abschlussprüfung an der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin / Pharmazeutisch-technischer Assistent - bestanden hat oder
  2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und vor Eintritt in die Berufsfachschule - Beschäftigungs- und Arbeitstherapie -

a) den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Bildungsstand erworben hat oder

b) den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Bildungsstand erreicht hat, eine mindestens zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und den Berufsschulabschluss erreicht, die Berufsschule erfolgreich besucht oder einen anderen gleichwertigen Bildungsstand erreicht hat.

(3) Einen der Fachhochschulreife gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer nach der Verordnung über Schulen für andere als ärztliche Heilberufe in einer vor dem 1.August 1996 geltenden Fassung die Abschlussprüfung an der Fachschule - Altenpflege - oder an der Fachschule - Heilerziehungspflege - bestanden hat, soweit bei der Aufnahme der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder ein anderer gleichwertiger Bildungsstand erreicht war.

§ 4
Gleichwertigkeit von Abschlüssen aus anderen Ländern

(1) Ein Abschluss, der an einer berufsbildenden Schule eines anderen Landes erworben wurde, gilt auch in Niedersachsen.

(2) 1Die in einem anderen Land erworbene Fachhochschulreife gilt auch in Niedersachsen. 2Satz 1 gilt für den schulischen Teil der Fachhochschulreife entsprechend.

(3) Ist in Niedersachsen für einen Abschluss oder eine Berechtigung auch eine Berufsausbildung, eine berufliche Tätigkeit oder ein Praktikum erforderlich, so muss diese Voraussetzung auch von Schülerinnen und Schülern, die ihren Abschluss in einem anderen Land erworben haben, erfüllt sein.

§ 5
Anerkennung im Ausland ausgestellter Ausbildungsnachweise

(1) 1Die Anerkennung im Ausland ausgestellter Ausbildungs- und Befähigungsnachweise richtet sich für Ausbildungen im Bereich der beruflichen Bildung, die zu einem nicht reglementierten Beruf führen, nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. 2Die Anerkennung im Ausland ausgestellter Ausbildungs- und Befähigungsnachweise richtet sich für Ausbildungen im Bereich der beruflichen Bildung, die zu einem reglementierten Beruf führen, nach den Absätzen 2 bis 8.

(2) 1Auf Antrag einer oder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird ein Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis als gleichwertig mit einem Abschluss nach dem Niedersächsischen Schulgesetz anerkannt, wenn die Voraussetzungen des Artikels 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132; 2015 Nr. L 268 S. 35; 2016 Nr. L 95 S. 20), vorliegen. 2Einem Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis nach Satz 1 sind die in Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und Berufsqualifikationen unter den dort genannten Voraussetzungen gleichgestellt. 3Das Verfahren richtet sich nach der Richtlinie 2005/36/EG.

(3) 1Die Anerkennung kann unter den Voraussetzungen des Artikels 14 Abs. 1 und 4 bis 6 der Richtlinie 2005/36/EG davon abhängig gemacht werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. 2Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die wesentlichen in Artikel 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterschiede zu beschränken. 3Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung zu lassen. 4Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für die Eignungsprüfung entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Mitteilung über diese Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können.

(4) 1Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Staatsangehörige von

  1. anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Staaten, gegenüber denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen verpflichtet sind, sowie
  2. Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind

in Bezug auf Ausbildung- und Befähigungsnachweise, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat nach Nummer 1 ausgestellt sind. 2Die Absätze 2 und 3 gelten auch entsprechend für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die einen in einem Staat nach Satz 1 Nr. 1 ausgestellten Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis besitzen.

(5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 findet das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme des § 3 Abs. 6 sowie der §§ 13 a, 13 b und 14 bis 17 keine Anwendung.

(6) 1Ausbildungs- und Befähigungsnachweise von Personen, die weder Staatsangehörige eines Staates nach Absatz 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 sind noch nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wie solche zu behandeln sind, werden anerkannt, wenn die Voraussetzungen des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfüllt sind. 2Das Verfahren richtet sich nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz.

(7) Werden mit einem im Ausland erworbenen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis die Kompetenzen eines niedersächsischen Referenzberufes nur in Teilen nachgewiesen, ist die Anerkennung für einen Teilbereich auszusprechen, wenn

  1. der vorgelegte Ausbildungs- und Befähigungsnachweis im Herkunftsland uneingeschränkt zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit berechtigt,
  2. die Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der in Niedersachsen verlangten Berufsqualifikation so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen einer weitgehend vollständigen Ausbildung gleichkäme oder im Einzelfall nicht zumutbar ist und
  3. sich der Tätigkeitsbereich des niedersächsischen Referenzberufes, für den eine Teilanerkennung beantragt wird, objektiv von den anderen Tätigkeitsbereichen des Referenzberufes trennen lässt und eigenständig ausgeübt werden kann, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsland eigenständig ausgeübt werden kann.

(8) Sind für die Ausübung der Berufstätigkeit Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich und bestehen erhebliche und konkrete Zweifel daran, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über diese Kenntnisse verfügt, so ist die Anerkennung mit der aufschiebenden Bedingung zu versehen, dass die Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.

§ 6
Zuständigkeit

(1) 1Die öffentlichen berufsbildenden Schulen und die berufsbildenden Ersatzschulen prüfen im Rahmen der Aufnahme in die Schule, ob die in einem anderen Land oder im Ausland erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten den für den jeweiligen Bildungsgang vorgeschriebenen Aufnahmevoraussetzungen gleichwertig sind. 2Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber mit einem ausländischen Schulabschluss infolge einer Prüfung nach Satz 1 in eine berufsbildende Schule aufgenommen worden, so ist bei einer erneuten Aufnahme in einen Bildungsgang, der denselben Schulabschluss als Aufnahmevoraussetzung hat, eine erneute Prüfung nach Satz 1 nicht erforderlich.

(2) 1Die Entscheidung nach § 5 trifft die Landesschulbehörde soweit durch Verordnung aufgrund § 8 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist. 2Die Landesschulbehörde kann eine öffentliche Schule oder anerkannte Ersatzschule mit der Durchführung des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung beauftragen. 3Die Eignungsprüfung ist auf die wesentlichen Unterschiede (§ 5 Abs. 3 Satz 2) zu beschränken und in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verordnung über berufsbildende Schulen über die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler durchzuführen.

§ 7
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung vom 8.November 1996 (Nds.GVBl. S.466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.Februar 2005 (Nds.GVBl. S.50), außer Kraft.

[alte Fassung]

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