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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Verordnung
über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Fortsetzung -
Anlage 1
(zu
§ 33)
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufsschule
§ 1
Berufsschulabschluss
(1) Zum Erwerb des Berufsschulabschlusses wird eine Abschlussprüfung nicht durchgeführt.
(2) Den Berufsschulabschluss erwirbt, wer die Berufsschule bei Beendigung eines mindestens zweijährigen Berufsausbildungsverhältnisses oder, wenn kein Berufsausbildungsverhältnis besteht, zum Zeitpunkt der Abschluss- oder Gesellenprüfung bei der zuständigen Stelle erfolgreich besucht hat.
§ 2
Prüfung zum Erwerb der
Fachhochschulreife
(1) Zum Erwerb der Fachhochschulreife findet nach Abschluss des Unterrichts im zusätzlichen Lernbereich eine schriftliche und nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Teils eine mündliche Prüfung statt.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus jeweils einer Klausurarbeit in
(3) Für die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife gelten die §§ 7 bis 10, 12 und 15 bis 18 des Ersten Teils entsprechend.
(4) Eine Wiederholung der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ist nur möglich, wenn die Berufsausbildung und die Berufsschule noch nicht abgeschlossen sind.
Anlage 2
(zu
§ 33)
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufseinstiegsschule
§ 1
Fachrichtungen der
Berufseinstiegsklasse
(1) Die Berufseinstiegsklasse kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufseinstiegsklasse
(2) In den Fachrichtungen ist eine Schwerpunktbildung zulässig, die auf für die Schülerinnen und Schüler geeignete Ausbildungsberufe bezogen ist.
§ 2
Aufnahme in die
Berufseinstiegsklasse
(1) In die Berufseinstiegsklasse kann aufgenommen werden, wer eine Abschlussklasse des Sekundarbereichs I einer allgemein bildenden Schule oder ein Berufsvorbereitungsjahr ohne Hauptschulabschluss verlassen hat.
(2) Darüber hinaus kann auch eine Schülerin und ein Schüler mit Hauptschulabschluss aufgenommen werden, die oder der einen Hauptschulabschluss mit einem Notendurchschnitt in den Fächern Mathematik, Deutsch und Englisch von schlechter als 3,5 erreicht hat und von der oder dem aufgrund einer Schullaufbahnberatung, die die Schule im Rahmen des Aufnahmeverfahrens durchzuführen hat, zu erwarten ist, dass sie oder er vor Aufnahme in die Berufsfachschule die Kenntnisse und Fähigkeiten noch verbessern muss, um das Ausbildungsziel der Berufsfachschule erreichen zu können.
§ 3
Abschlussprüfung in der
Berufseinstiegsklasse
(1) Im berufsübergreifenden Lernbereich ist in den Fächern Deutsch/Kommunikation und Mathematik je eine Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten zu schreiben.
(2) Im berufsbezogenen Lernbereich wird am Ende eines jeden Qualifizierungsbausteins eine schriftliche und praktische Prüfung durchgeführt.
(3) Die §§ 7, 10 bis 14 und 18 bis 21 des Ersten Teils finden keine Anwendung.
(4) 1Die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler in dem Fach oder dem Qualifizierungsbaustein planmäßig unterrichtet haben, wählen die Prüfungsaufgabe aus und bewerten die Leistung. 2Über die Benotung der Leistungen in den Lernbereichen entscheiden abweichend von § 23 Abs. 4 Satz 2 des Ersten Teils die Lehrkräfte, die den Unterricht in dem jeweiligen Lernbereich planmäßig erteilt haben.
§ 4
Bescheinigung des
Hauptschulabschlusses
Bei einem erfolgreichen Besuch der Berufseinstiegsklasse wird der Hauptschulabschluss auch dann im Abschlusszeugnis bescheinigt, wenn dieser Abschluss bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch den Besuch eines anderen Bildungsganges erworben wurde.
Anlage 3
(zu
§ 33)
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufsfachschule
§ 1
Fachrichtungen
(1) 1Die einjährige Berufsfachschule kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufsfachschule
2In den Fachrichtungen können berufsbezogene Schwerpunkte nach regionalen Erfordernissen gebildet werden. 3In der Berufsfachschule - Hauswirtschaft und Pflege - ist nur die Bildung der Schwerpunkte Hauswirtschaft sowie Sozial- und Familienpflege zulässig; es ist mindestens einer dieser Schwerpunkte zu bilden.
(2) 1Die zweijährige Berufsfachschule kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufsfachschule
2In die Klasse 2 wird aufgenommen, wer die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. 3In den in Satz 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5 genannten Fachrichtungen wird als Klasse 1 eine einjährige Berufsfachschule nach Absatz 1 mit einschlägiger Fachrichtung geführt. 3In den Fällen des Satzes 3 findet eine Versetzung in die Klasse 2 nicht statt.
(3) 1Während der Ausbildung in der Berufsfachschule - Sozialpädagogik - ist eine praktische Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen als Bestandteil der Ausbildung durchzuführen. 2Die Schule leitet die Durchführung der praktischen Ausbildung an.
§ 2
Aufnahmevoraussetzungen und
Unterrichtsorganisation
(1) 1In die einjährige Berufsfachschule kann aufgenommen werden, wer den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachweist. 2Wird die Berufsfachschule in einer Fachrichtung mit einem bestimmten berufsbezogenen Schwerpunkt geführt, so kann als Aufnahmevoraussetzung der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert werden, wenn das Anforderungsprofil des beruflichen Schwerpunktes dies erfordert. 3In die Berufsfachschule - Hauswirtschaft und Pflege - mit dem Schwerpunkt Sozial- und Familienpflege kann nur aufgenommen werden, wer den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt.
(2) 1In die zweijährige Berufsfachschule kann unmittelbar in die Klasse 2 aufgenommen werden, wer den Abschluss einer einjährigen Berufsfachschule mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt. 2Für die Berechnung des Notendurchschnitts gilt § 22 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 des Ersten Teils entsprechend.
(3) 1In die zweijährige Berufsfachschule - Sozialpädagogik - kann aufgenommen werden, wer den Hauptschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt. 2Für die Berechnung des Notendurchschnitts ist die Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen vom 7.April 1994 (Nds.GVBl. S.197), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.März 2009 (Nds.GVBl. S.110) maßgebend. 3Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers hängt auflösend bedingt davon ab, dass sie oder er bis zum Beginn der praktischen Ausbildung die Zusage einer von der Schule als geeignet anerkannten Einrichtung nachweist.
§ 3
Abschlussprüfung in der
einjährigen Berufsfachschule
(1) Die schriftliche Prüfung besteht in der einjährigen Berufsfachschule aus einer Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten; die Themenstellung ist dem berufsbezogenen Lernbereich - Theorie zu entnehmen.
(2) Die praktische Prüfung in der einjährigen Berufsfachschule besteht aus einer praktischen Aufgabe aus dem berufsbezogenen Lernbereich - Praxis.
(3) Die Inhalte der schriftlichen und praktischen Prüfung orientieren sich an den Kompetenzen, die im ersten Ausbildungsjahr der Ausbildungsberufe, die der Fachrichtung und dem Schwerpunkt zugeordnet sind, zu erwerben sind.
(4) Die §§ 7, 10 bis 14 und 18 bis 21 des Ersten Teils finden keine Anwendung.
(5) 1Die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler in dem jeweiligen Unterricht planmäßig unterrichtet haben, wählen die Prüfungsaufgabe aus und bewerten die Leistung. 2Über die Benotung der Leistungen in den Lernbereichen entscheiden abweichend von § 23 Abs. 4 Satz 2 des Ersten Teils die Lehrkräfte, die den Unterricht in dem jeweiligen Lernbereich planmäßig erteilt haben.
§ 4
Wiederholung der einjährigen
Berufsfachsschule
1Wer die einjährige Berufsfachschule erfolgreich besucht hat, aber nicht die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 für die Aufnahme in die Klasse 2 einer zweijährigen Berufsfachschule erfüllt, kann den Bildungsgang abweichend von § 24 des Ersten Teils wiederholen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Bildungsgang bereits wiederholt wurde.
§ 5
Abschlussprüfung in der
zweijährigen Berufsfachschule
Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden
Anlage 4
(zu
§ 33)
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die berufsqualifizierende Berufsfachschule
§ 1
Fachrichtungen
1Die Berufsfachschule, die unmittelbar zu einem beruflichen Abschluss führt (berufsqualifizierende Berufsfachschule), kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufsfachschule
2In den Berufsfachschulen der Fachrichtungen nach Satz 1 Nrn. 4, 12, 15 und 16 können durch die oberste Schulbehörde Schwerpunkte gebildet werden. 3In der Berufsfachschule - Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent - wird nur der Schwerpunkt Grafik geführt. 4In der Berufsfachschule - Informatik - ist nur die Bildung der Schwerpunkte Softwaretechnologie, Wirtschaftsinformatik und Medieninformatik zulässig; es ist mindestens einer dieser Schwerpunkte zu bilden.
§ 2
Dauer und Gliederung der
Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre, in den in § 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 6 genannten Fachrichtungen drei Jahre und in der in § 1 Satz 1 Nr. 14 genannten Fachrichtung zweieinhalb Jahre.
(2) 1In der Berufsfachschule der in § 1 Satz 1 Nrn. 1, 6, 11, 12, 13, 15 und 16 genannten Fachrichtungen ist eine praktische Ausbildung in einer außerschulischen Einrichtung als Bestandteil der Ausbildung durchzuführen. 2Die Schule leitet die Durchführung der praktischen Ausbildung an.
(3) 1Die Ausbildung in der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - gliedert sich in eine zweijährige Ausbildung in der Berufsfachschule (Erster Ausbildungsabschnitt) und eine anschließende halbjährige praktische Ausbildung in einer Apotheke (Zweiter Ausbildungsabschnitt). 2Im ersten Ausbildungsabschnitt ist zusätzlich
abzuleisten. 3Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildung zur Apothekenhelferin oder zum Apothekenhelfer, zur Apothekenfacharbeiterin oder zum Apothekenfacharbeiter, zur pharmazeutischen Assistentin oder zum pharmazeutischen Assistenten sowie zur oder zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten abgeschlossen haben, haben das Praktikum nicht abzuleisten. 4Während der praktischen Ausbildung in der Apotheke hat die Schülerin oder der Schüler in einem Tagebuch die Herstellung und Prüfung von je vier Arzneimitteln zu beschreiben und zu zwei weiteren Gebieten der praktischen Ausbildung je eine schriftliche Arbeit anzufertigen.
(4) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann aus schulorganisatorischen Gründen das Schuljahr an den Berufsfachschulen - Sozialassistentin/Sozialassistent - und - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent - auch am 1.Februar und an den Berufsfachschulen - Altenpflege -, - Ergotherapie - und - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - auch zwischen dem 1.Juli und 1.September beginnen.
§ 3
Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die berufsqualifizierende Berufsfachschule kann, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist, aufgenommen werden, wer den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.
(2) In die Berufsfachschule - Altenpflege - kann auch aufgenommen werden, wer
(3) In die Berufsfachschule - Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer - kann nur aufgenommen werden, wer
(4) 1In die Berufsfachschule - Informatik - kann nur aufgenommen werden, wer die Fachhochschulreife oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt. 2In die Klasse 2 kann aufgenommen werden, wer die Voraussetzung nach Satz 1 erfüllt und eine einschlägige duale oder schulische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(5) In die Berufsfachschulen - Kosmetik - und - Pflegeassistenz - kann aufgenommen werden, wer über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand verfügt.
(6) 1In die Klasse 2 der Berufsfachschule - Altenpflege - kann aufgenommen werden, wer die Berufsfachschule - Pflegeassistenz - erfolgreich abgeschlossen hat. 2In die Klasse 3 der Berufsfachschule - Altenpflege - kann aufgenommen werden, wer die Fachschule - Heilerziehungspflege - oder eine Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeausbildung, Krankenpflegeausbildung oder Kinderkrankenpflegeausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(7) In die Klasse 2 der Berufsfachschule - Ergotherapie - kann aufgenommen werden, wer
(8) In die Klasse 2 der Berufsfachschule - Sozialassistentin/ Sozialassistent - mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik kann aufgenommen werden, wer
(9) In die Klasse 2 der Berufsfachschule - Sozialassistentin/ Sozialassistent - mit dem Schwerpunkt Familienpflege kann aufgenommen werden, wer
| a) | eine einjährige Berufsfachschule - Hauswirtschaft und Pflege - mit dem Schwerpunkt Sozial- und Familienpflege -, die den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss als Aufnahmevoraussetzung hat, |
| b) | eine Berufsfachschule - Pflegeassistenz - oder |
| c) | eine andere gleichwertige einschlägige Berufsausbildung |
erfolgreich abgeschlossen hat.
(10) Mit Zustimmung der Schulbehörde können auch Bewerberinnen oder Bewerber aufgenommen werden, deren bisheriger beruflicher und schulischer Bildungsweg eine erfolgreiche Mitarbeit in der berufsqualifizierenden Berufsfachschule erwarten lässt.
(11) In die berufsqualifizierende Berufsfachschule kann mit Zustimmung der Schulbehörde zu einem anderen Zeitpunkt als zum Beginn des Bildungsganges aufgenommen werden, wer neben den Aufnahmevoraussetzungen
(12) 1Die Aufnahme einer Schülerin oder einer Schülers in die Berufsfachschulen - Altenpflege -, - Ergotherapie -, - Pflegeassistenz - und - Sozialassistentin/Sozialassistent - hängt auflösend bedingt davon ab, dass sie oder er bis zum Beginn der praktischen Ausbildung auch die persönliche Zuverlässigkeit und die gesundheitliche Eignung nachweist. 2Die persönliche Zuverlässigkeit kann durch die Vorlage eines Führungszeugnisses der Belegart N nachgewiesen werden.3Die gesundheitliche Eignung setzt voraus, dass für die Schülerin oder den Schüler durch einen erhöhten Immunschutz üblicherweise eine Gefahr einer berufstypischen Infektion nicht besteht und auch von der Schülerin oder dem Schüler eine Gefahr nicht ausgeht.
(13) Die Aufnahme einer Schülerin oder einer Schülers in die Berufsfachschulen - Landwirtschaftlich-technische Assistentin/Landwirtschaftlich-technischer Assistent - und - Sozialassistentin/Sozialassistent - hängt auflösend bedingt davon ab, dass sie oder er bis zum Beginn der praktischen Ausbildung die Zusage einer von der Schule als geeignet anerkannten Einrichtung über die Durchführung der praktischen Ausbildung nachweist.
§ 4
Versetzung in der
Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische
Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -
Abweichend von § 5 des Ersten Teils findet in der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - eine Versetzung nur am Ende der Klasse 1 statt.
§ 5
Abweichende Besetzung von
Prüfungsausschüssen
(1) 1Abweichend von § 7 des Ersten Teils besteht der Prüfungsausschuss an der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -
| a) | einer oder einem Beauftragten der Schulbehörde als vorsitzendem Mitglied, |
| b) | einer von der Schulbehörde beauftragten Apothekerin oder einem beauftragten Apotheker und |
| c) | den Lehrkräften, die die Schülerin oder den Schüler planmäßig unterrichtet haben, |
| a) | den in Nummer 1 genannten Mitgliedern und |
| b) | einer Apothekerin oder einem Apotheker, die oder der in einer Apotheke tätig und nicht Lehrkraft der Schule ist. |
(2) 1Abweichend von § 7 des Ersten Teils besteht der Prüfungsausschuss an der Berufsfachschule - Ergotherapie - aus
2Unter den Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 3 muss sich eine Ärztin oder ein Arzt und eine Ergotherapeutin oder Diplommedizinpädagogin oder ein Ergotherapeut oder Diplommedizinpädagoge befinden.
§ 6
Abschlussprüfung an der
Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische
Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -
(1) Abweichend von den §§ 8 und 9 des Ersten Teils besteht die Abschlussprüfung an der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - aus zwei Abschnitten.
(2) Der erste Prüfungsabschnitt findet am Ende der Klasse 2 statt und umfasst eine schriftliche, eine praktische und eine mündliche Prüfung.
(3) 1Der zweite Prüfungsabschnitt findet nach der praktischen Ausbildung statt. 2Er besteht aus einer mündlichen Prüfung im Lernfeld Bei der Betriebsgestaltung und -entwicklung mitwirken.
§ 7
Schriftliche Prüfungen
Die schriftlichen Prüfungen in der berufsqualifizierenden Berufsfachschule bestehen aus Klausurarbeiten nach Maßgabe der folgenden Aufstellung:
| Lfd. Nr. | Fachrichtung auch mit Schwerpunkt |
Lernbereich/Fach/Lernfeld | Bearbeitungszeit in Zeitstunden | |||||||||||||||||||||||||
| 1 | Altenpflege |
|
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|
3 | |||||||||||||||||||||||||||
|
3 | |||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
3 | |||||||||||||||||||||||||||
| 2 | Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/ Atem-, Sprech- und Stimmlehrer | Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | ||||||||||||||||||||||||||
| Drei fächerübergreifende Klausurarbeiten. | je 3 | |||||||||||||||||||||||||||
| 3 | Biologisch-technische Assistentin/ Biologisch-technischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | ||||||||||||||||||||||||||
|
Je eine Klausurarbeit in den Fächern |
je 3 | |||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
| 4 | Chemisch-technische Assistentin/ Chemisch-technischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | ||||||||||||||||||||||||||
| Je eine Klausurarbeit | je 3 | |||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
| 5 | Elektro-technische Assistentin/ Elektro-technischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | ||||||||||||||||||||||||||
| Je eine lernfeldübergreifende Klausurarbeit | je 3 | |||||||||||||||||||||||||||
|
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| 6 | Ergotherapie | Drei Klausurarbeiten aus den Fächern Ergotherapeutische Mittel und Ergotherapeutische Maßnahmen | je 3 | |||||||||||||||||||||||||
| 7 | Gestaltungstechnische Assistentin/ Gestaltungstechnischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | ||||||||||||||||||||||||||
| Je eine Klausurarbeit in den Fächern | ||||||||||||||||||||||||||||
| a) Grundlagen des Gestaltens, | 2 | |||||||||||||||||||||||||||
| b) Medientechnik, | 4 | |||||||||||||||||||||||||||
| c) Grafikdesign. | 2 | |||||||||||||||||||||||||||
| 8 | Informatik | Berufsbezogener Lernbereich - Kernbereiche der Informatik: | ||||||||||||||||||||||||||
|
3 | |||||||||||||||||||||||||||
| Berufsbezogener Lernbereich - Schwerpunkte der Informatik: | ||||||||||||||||||||||||||||
|
je 3 | |||||||||||||||||||||||||||
| 9 | Kaufmännische Assistentin für Fremdsprachen und Korrespondenz/ Kaufmännischer Assistent für Fremdsprachen und Korrespondenz | Je eine Klausurarbeit aus | ||||||||||||||||||||||||||
|
3 | |||||||||||||||||||||||||||
|
5 | |||||||||||||||||||||||||||
|
3,5 | |||||||||||||||||||||||||||
| 10 | Kosmetik | Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | ||||||||||||||||||||||||||
| Je eine Klausurarbeit aus den Lernfeldern | ||||||||||||||||||||||||||||
|
3 | |||||||||||||||||||||||||||
|
2 | |||||||||||||||||||||||||||
|
2 | |||||||||||||||||||||||||||
| 11.1 | Landwirtschaftlich-technische Assistentin/
Landwirtschaftlich-technischer Assistent, Schwerpunkt Pflanzenproduktion |
Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | ||||||||||||||||||||||||||
| Je eine Klausurarbeit | je 3 | |||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
| 11.2 | Landwirtschaftlich-technische Assistentin/
Landwirtschaftlich-technischer Assistent, Schwerpunkt Tierproduktion |
Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | ||||||||||||||||||||||||||
| Je eine Klausurarbeit je 3 | je 3 | |||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
| 12 | Pflegeassistenz | Je eine Klausurarbeit | je 3 | |||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
| 13 | Pharmazeutisch-technische Assistentin/ Pharmazeutisch-technischer Assistent | Je eine Klausurarbeit aus den Fächern | ||||||||||||||||||||||||||
|
1,5 | |||||||||||||||||||||||||||
|
3,5 | |||||||||||||||||||||||||||
|
2 | |||||||||||||||||||||||||||
|
2 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14 | Schiffsbetriebstechnische Assistentin/ Schiffsbetriebstechnischer Assistent | Drei Klausurarbeiten aus den Lernfeldern des berufsbezogenen Lernbereichs - Theorie. | je 3 | |||||||||||||||||||||||||
| 15.1 | Sozialassistentin/ Sozialassistent, Schwerpunkt Sozialpädagogik | Je eine Klausurarbeit | je 3 | |||||||||||||||||||||||||
|
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| 15.2 | Sozialassistentin/ Sozialassistent, Schwerpunkt Familienpflege | Drei Klausurarbeiten aus den Lernfeldern des berufsbezogenen Lernbereichs - Theorie. | je 3 | |||||||||||||||||||||||||
| 16 | Technische Assistentin für Informatik/ Technischer Assistent für Informatik | Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | ||||||||||||||||||||||||||
| Je eine Klausurarbeit | je 3 | |||||||||||||||||||||||||||
|
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| 17 | Umweltschutz-technische Assistentin/ Umweltschutz-technischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: | ||||||||||||||||||||||||||
| Je eine Klausurarbeit aus den Lernfeldern | je 3 | |||||||||||||||||||||||||||
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§ 8
Praktische Prüfung
(1) Die praktische Prüfung wird nach Maßgabe der folgenden Aufstellung durchgeführt:
| Lfd. Nr. | Fachrichtung auch mit Schwerpunkt |
Lernbereich/Fach/Lernfeld | Zeitrichtwerte in Zeitstunden und Vorbereitungszeit |
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| 1 | Altenpflege | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | ||||||||||||||||||||||||||
| Schriftliche Ausarbeitung einer Pflegeplanung, sowie Durchführung der Pflege einschließlich Beratung, Betreuung und Begleitung eines alten Menschen und abschließende Reflexion. | 2 nach einer Vorbereitungszeit von drei Werktagen |
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| 2 | Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/ Atem-, Sprech- und Stimmlehrer | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | ||||||||||||||||||||||||||
|
0,5 nach einer Vorbereitungszeit von drei Werktagen |
|||||||||||||||||||||||||||
|
0,5 | |||||||||||||||||||||||||||
| 3 | Biologisch-technische Assistentin/ Biologisch-technischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | ||||||||||||||||||||||||||
| Je eine Aufgabe aus den Fächern | je 6 | |||||||||||||||||||||||||||
|
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| 4 | Chemisch-technische Assistentin/ Chemisch-technischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | ||||||||||||||||||||||||||
| Je eine Aufgabe | ||||||||||||||||||||||||||||
|
6 | |||||||||||||||||||||||||||
|
8 | |||||||||||||||||||||||||||
|
6 | |||||||||||||||||||||||||||
| 5 | Elektro-technische Assistentin/ Elektro-technischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | ||||||||||||||||||||||||||
Eine
lernfeldübergreifende Arbeitsaufgabe aus den Lernfeldern
|
12 | |||||||||||||||||||||||||||
| 6 | Ergotherapie |
|
12 | |||||||||||||||||||||||||
|
1 Die Patientinnen oder Patienten werden dem Prüfling vier Werktage vor der Prüfung zugewiesen. |
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| 7 | Gestaltungstechnische Assistentin/ Gestaltungstechnischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | ||||||||||||||||||||||||||
| Eine komplexe Arbeitsaufgabe aus dem Fach Grafikdesign: | 8 nach einer Vorbereitungszeit von einer Woche |
|||||||||||||||||||||||||||
| 1Der Prüfling hat in der Vorbereitungszeit ein Konzept für ein Medienprodukt selbständig zu fertigen und am Prüfungstag schriftlich vorzulegen. 2Am Prüfungstag ist das Medienprodukt auf der Grundlage des vorgelegten Konzepts zu gestalten und druckreif zu erstellen. | ||||||||||||||||||||||||||||
| 8 | Informatik | Berufsbezogener Lernbereich - Kernbereiche der Informatik: | ||||||||||||||||||||||||||
|
4 | |||||||||||||||||||||||||||
|
4 | |||||||||||||||||||||||||||
| 9 | Kaufmännische Assistentin für Fremdsprachen und Korrespondenz/ Kaufmännischer Assistent für Fremdsprachen und Korrespondenz | Berufsbezogener Lernbereich - Wirtschaft/Bürokommunikation: | 3 | |||||||||||||||||||||||||
| Eine lernfeldübergreifende Aufgabe aus den Lernfeldern der Bürokommunikation. | ||||||||||||||||||||||||||||
| 10 | Kosmetik | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | ||||||||||||||||||||||||||
| Je eine Aufgabe aus den Lernfeldern | Insgesamt 4 | |||||||||||||||||||||||||||
|
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| 11 | Landwirtschaftlich-technische Assistentin/ Landwirtschaftlich technischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | ||||||||||||||||||||||||||
| Eine kompetenzbereichsübergreifende Aufgabe aus dem Fach Naturwissenschaftliche Laborarbeit. | 3 | |||||||||||||||||||||||||||
| 12 | Pflegeassistenz | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | ||||||||||||||||||||||||||
| Der Prüfling hat in der Vorbereitungszeit ein Konzept für die Pflege, Betreuung oder Begleitung eines Menschen selbständig zu erstellen und am Prüfungstag schriftlich vorzulegen und praktisch umzusetzen. | 1 nach einer Vorbereitungszeit von drei Werktagen |
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| 13 | Pharmazeutisch-technische Assistentin/ Pharmazeutisch-technischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | ||||||||||||||||||||||||||
| je eine Aufgabe aus den Lernfeldern | ||||||||||||||||||||||||||||
|
höchstens 6 | |||||||||||||||||||||||||||
|
höchstens 12 | |||||||||||||||||||||||||||
| 14 | Schiffsbetriebstechnische Assistentin/ Schiffsbetriebstechnischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | ||||||||||||||||||||||||||
| Je eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen | ||||||||||||||||||||||||||||
|
14 | |||||||||||||||||||||||||||
|
4 | |||||||||||||||||||||||||||
| als weitere Aufgaben | ||||||||||||||||||||||||||||
|
1 | |||||||||||||||||||||||||||
|
1 | |||||||||||||||||||||||||||
| 15 | Sozialassistentin/ Sozialassistent | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | ||||||||||||||||||||||||||
| 1Die Praxisaufgabe ist entsprechend den in den Lernfeldern beschriebenen Kompetenzen und beruflichen Anforderungen zu stellen. 2Die Planung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag schriftlich vorzulegen. 3Abweichend von § 11 Abs. 1 des Ersten Teils wird die Aufgabe für die praktische Prüfung von der Lehrkraft, die den Prüfling während der praktischen Ausbildung betreut hat, im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. | 1 Die Aufgabe wird drei Werktage vor der praktischen Prüfung ausgegeben. |
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| 16 | Technische Assistentin für Informatik/ Technischer Assistent für Informatik | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | ||||||||||||||||||||||||||
| Je eine Arbeitsaufgabe | Insgesamt 6 | |||||||||||||||||||||||||||
|
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| 17 | Umweltschutz-technische Assistentin/ Umweltschutz-technischer Assistent | Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: | ||||||||||||||||||||||||||
| je eine Aufgabe aus den Lernfeldern | je 4 | |||||||||||||||||||||||||||
|
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(2) Abweichend von § 11 Abs. 2 des Ersten Teils nimmt in der Berufsfachschule - Altenpflege - eine geeignete Fachkraft, die in der jeweiligen Einrichtung der praktischen Ausbildung die Praxisanleitung sichergestellt hat und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter berufen wird, die praktische Prüfung mit ab und bewertet die Aufgabe gemeinsam mit der Lehrkraft der Schule, die den Unterricht erteilt hat.
§ 9
Kombinierte Prüfung
Abweichend von § 13 Abs. 1 des Ersten Teils ist eine kombinierte Prüfung durchzuführen
| a) | im berufsbezogenen Lernbereich - Wirtschaft und |
| b) | im berufsbezogenen Lernbereich - Informatik mit einer Bearbeitungszeit von jeweils vier Zeitstunden. |
§ 10
Projektarbeit
1Abweichend von § 14 Abs. 1 des Ersten Teils ist in der Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin für Wirtschaftsinformatik/Kaufmännischer Assistent für Wirtschaftsinformatik - zusätzlich eine Projektarbeit als Teil der Abschlussprüfung durchzuführen. 2Das Thema der Projektarbeit muss sich auf die berufsbezogenen Lernbereiche Wirtschaft und Informatik beziehen.
§ 11
Mündliche Prüfung
(1) 1In der Berufsfachschule - Altenpflege - ist abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Teils eine mündliche Prüfung durchzuführen. 2Diese erstreckt sich neben den Prüfungsinhalten, die nach § 12 Abs. 1 des Ersten Teils zur Klärung der Endzensur erforderlich sind, auf Kenntnisse in den Lernfeldern
(2) 1In der Berufsfachschule - Ergotherapie - ist abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Teils eine mündliche Prüfung durchzuführen. 2Diese erstreckt sich neben den Prüfungsinhalten, die nach § 12 Abs. 1 des Ersten Teils zur Klärung der Endzensur erforderlich sind, auf Kenntnisse in
(3) 1In der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - ist abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Teils eine mündliche Prüfung durchzuführen. 2Diese erstreckt sich neben den Prüfungsinhalten, die nach § 12 Abs. 1 des Ersten Teils zur Klärung der Endzensur erforderlich sind, auf Kenntnisse in den Lernfeldern
(4) Die Prüfung nach den Absätzen 1 bis 3 wird abweichend von § 12 Abs. 3 Satz 1 des Ersten Teils nur von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgenommen, die in dem prüfungsrelevanten Bereich unterrichtet haben.
§ 12
Prüfung für
Nichtschülerinnen und Nichtschüler
In den Berufsfachschulen - Altenpflege -, - Ergotherapie - und - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutischtechnischer Assistent - findet § 19 des Ersten Teils keine Anwendung.
§ 13
Abweichende Voraussetzungen des
erfolgreichen Besuchs von bestimmten Bildungsgängen
(1) In der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - ist
| a) | die Leistungen in der Abschlussklasse in allen Lernbereichen mindestens mit der Note ausreichend und in keinem Fach der Abschlussprüfung mit mangelhaft oder ungenügend bewertet worden sind, |
| b) | das Praktikum nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 abgeleistet ist und |
| c) | die Ausbildung in erster Hilfe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 abgeleistet ist, |
| a) | die Leistungen im Fach Bei der Betriebsgestaltung und -entwicklung mitwirken mindestens mit ausreichend bewertet worden sind, |
| b) | die praktische Ausbildung in der Apotheke nach § 2 Abs. 3 Satz 1 abgeleistet ist und |
| c) | das Tagebuch nach § 2 Abs. 3 Satz 4 vorliegt und |
(2) In der Berufsfachschule - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent - muss die Schülerin oder der Schüler die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung nachweisen.
(3) In den Berufsfachschulen - Altenpflege - und - Ergotherapie - ist der Bildungsgang erfolgreich besucht, wenn abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 2 des Ersten Teils die Leistungen in keinem Fach der Abschlussprüfung mit mangelhaft oder ungenügend bewertet worden sind.
§ 14
Wiederholung der
Abschlussprüfung an der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische
Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -
1Wer in der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - den ersten Ausbildungsabschnitt nicht erfolgreich abgeschlossen hat, kann die Prüfung abweichend von § 24 Abs. 1 des Ersten Teils nach erneutem Besuch der Klasse 2 wiederholen. 2Wer in der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - die mündliche Prüfung nach dem zweiten Ausbildungsabschnitt nicht bestanden hat, kann sie nach erneuter praktischer Ausbildung wiederholen. 3Die Wiederholungsprüfung muss spätestens ein Jahr nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. 4§ 24 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Teils gilt entsprechend.
§ 15
Zusatzprüfung zum Erwerb
des schulischen Teils der Fachhochschulreife
(1) Am Ende des zusätzlichen Lernbereichs zum Erwerb der Fachhochschulreife in den in § 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5, 7, 9, 10, 12, 14, 17 und 18 genannten Fachrichtungen findet eine Zusatzprüfung statt.
(2) 1Die schriftliche Zusatzprüfung wird durchgeführt im Fach
2Die schriftliche Prüfung entfällt in dem Fach nach Satz 1, wenn in diesem Fach in der Abschlussprüfung bereits eine Klausurarbeit geschrieben wurde.
(3) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 7 bis 10, 12 und 15 bis 18 des Ersten Teils entsprechend.
(4) Eine Wiederholung des zusätzlichen Lernbereichs und der Zusatzprüfung ist nur möglich, wenn die Abschlussklasse des Bildungsganges wiederholt wird.
(5) 1In der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - findet die Zusatzprüfung am Ende der Klasse 2 statt. 2Eine Wiederholung des zusätzlichen Lernbereichs ist nur möglich, wenn die Klasse 2 wiederholt wird.
§ 16
Führen von
Berufsbezeichnungen
1Mit dem erfolgreichen Besuch der berufsqualifizierenden Berufsfachschule wird die Berechtigung erworben, eine der folgenden Berufsbezeichnungen entsprechend der Fachrichtung zu führen:
2Der Berufsbezeichnung ist ein Hinweis auf den Schwerpunkt anzufügen.
Anlage 5
(zu
§ 33)
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Fachoberschule
§ 1
Fachrichtungen
(1) Die Fachoberschule kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Fachoberschule
(2) In der Fachoberschule - Wirtschaft und Verwaltung - ist mindestens einer der Schwerpunkte
(3) In der Fachoberschule - Technik - kann der Schwerpunkt Informatik gebildet werden.
(4) In der Fachoberschule - Gesundheit und Soziales - ist mindestens einer der Schwerpunkte
§ 2
Dauer und Gliederung der
Ausbildung
(1) 1Die Schülerinnen und Schüler, die in die Fachoberschule in Klasse 11 ohne einschlägige berufliche Erstausbildung eintreten (§ 18 Satz 1 NSchG), haben in der Klasse 11 ein Praktikum in einem Betrieb oder in einer gleichwertigen Einrichtung (Praktikumseinrichtung) im Gesamtumfang von mindestens 960 Stunden abzuleisten. 2Das Praktikum muss in einer Praktikumseinrichtung abgeleistet werden, die der gleichen Fachrichtung zugeordnet werden kann wie der fachbezogene Unterricht, an dem die Schülerin oder der Schüler teilnimmt.
(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann das Schuljahr an der Fachoberschule aus schulorganisatorischen Gründen auch am 1.Februar beginnen.
§ 3
Aufnahmevoraussetzungen
(1) 1In die Klasse 11 der Fachoberschule kann aufgenommen werden, wer den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt. 2Die Aufnahme hängt auflösend bedingt davon ab, dass die Schülerin oder der Schüler bis zum Beginn des Bildungsganges einen Vertrag mit einer geeigneten Praktikumseinrichtung nachweist.
(2) In die Klasse 12 der Fachoberschule kann aufgenommen werden, wer einen schulischen Abschluss nach Absatz 1 Satz 1 besitzt und
| a) | einer Berufsfachschule oder der Einführungsphase des Fachgymnasiums in einer einschlägigen Fachrichtung und |
| b) | durch die Ableistung eines einschlägigen Praktikums in einer Praktikumseinrichtung im Gesamtumfang von mindestens 960 Stunden |
aufweist.
(3) Ein dem Berufsschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand kann auch durch eine entsprechende Feststellung der notwendigen Kenntnisse durch die aufnehmende Schule ersetzt werden.
§ 4
Versetzung in die Klasse 12
In die Klasse 12 kann nur versetzt werden, wer die schulischen Voraussetzungen nach § 5 des Ersten Teils erfüllt und zusätzlich durch eine Bescheinigung der Praktikumseinrichtung nachweist, dass er das Praktikum nach § 2 Abs. 1 ordnungsgemäß abgeleistet hat.
§ 5
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus jeweils einer Klausurarbeit
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Klausurarbeiten in den Fächern Englisch und Mathematik jeweils drei, für die beiden anderen Klausurarbeiten jeweils vier Zeitstunden.
Anlage 6
(zu
§ 33)
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufsoberschule
§ 1
Fachrichtungen
(1) Die Berufsoberschule kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufsoberschule
§ 2
Dauer und Gliederung der
Ausbildung
(1) 1Als Klasse 12 der Berufsoberschule wird die Klasse 12 der Fachoberschule in der entsprechenden Fachrichtung geführt. 2In der Berufsoberschule findet eine Versetzung in die Klasse 13 nicht statt.
(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann das Schuljahr an der Berufsoberschule aus schulorganisatorischen Gründen auch am 1.Februar jeden Jahres beginnen.
§ 3
Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die Klasse 12 der Berufsoberschule kann aufgenommen werden, wer den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und
(2) In die Klasse 13 der Berufsoberschule kann aufgenommen werden, wer die Fachhochschulreife oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt.
(3) Ein dem Berufsschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand kann auch durch eine entsprechende Feststellung der notwendigen Kenntnisse durch die aufnehmende Schule ersetzt werden.
§ 4
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus jeweils einer Klausurarbeit
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Klausurarbeiten in den Fächern Englisch und Mathematik jeweils drei, die Klausurarbeit im Fach Deutsch vier und für die Klausurarbeit aus dem berufsbezogenen Lernbereich fünf Zeitstunden.
(3) Abweichend von § 10 Abs. 3 des Ersten Teiles sind die Aufgabenvorschläge der Schulbehörde zur Auswahl vorzulegen.
§ 5
Ergänzungsprüfung zum
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
(1) 1An der Berufsoberschule kann eine Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in einer an niedersächsischen Schulen als Unterrichtsfach zugelassenen zweiten Fremdsprache abgelegt werden. 2Zu dieser Prüfung kann zugelassen werden, wer die Abschlussprüfung an der Berufsoberschule bestanden hat und glaubhaft macht, dass er Kenntnisse in dieser Fremdsprache besitzt, die den Anforderungen in § 31 Nr. 2 Buchst. c in Verbindung mit Buchst. a Doppelbuchst. bb des Ersten Teils entsprechen.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden; eine zusätzliche mündliche Prüfung kann nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Teils stattfinden.
(3) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und zwei Lehrkräften, die in der zu prüfenden Fremdsprache unterrichten. 2Im Übrigen gelten für die Prüfung § 7 Abs. 3 bis 5, § 10 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 und die §§ 15 bis 18 des Ersten Teils entsprechend.
(4) Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen mindestens mit ausreichend bewertet worden sind.
(5) Wer die Ergänzungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal in derselben Fremdsprache wiederholen.
Anlage 7
(zu
§ 33)
Ergänzende und abweichende Vorschriften für das Fachgymnasium
§ 1
Fachrichtungen und Gliederung
des Ausbildungsganges
(1) 1Das Fachgymnasium kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Fachgymnasium
2Der Schuljahrgang 11 bildet die Einführungsphase, die Schuljahrgänge 12 und 13 bilden die Qualifikationsphase.
(2) Im Fachgymnasium - Technik - ist für die gesamte Dauer der Qualifikationsphase mindestens einer der Schwerpunkte
zu bilden.
(3) Im Fachgymnasium - Gesundheit und Soziales - ist für die gesamte Dauer des Bildungsganges mindestens einer der Schwerpunkte
zu bilden.
§ 2
Aufnahmevoraussetzungen
(1) In das Fachgymnasium kann aufgenommen werden, wer den Erweiterten Sekundarabschluss I erworben hat oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.
(2) 1Ohne Besuch der Einführungsphase kann in die Qualifikationsphase des Fachgymnasiums aufgenommen werden, wer in einer berufsbildenden Schule der gleichen Fachrichtung die Fachhochschulreife erworben und bis zum Ende des Schulbesuchs im Sekundarbereich I in mindestens vier aufsteigenden Schuljahren eine zweite Fremdsprache erlernt hat. 2Wer nach Besuch einer ausländischen Schule in das Fachgymnasium eintritt, kann seine Fremdsprachenkenntnisse abweichend von Satz 1 nachweisen.
§ 3
Dauer der Ausbildung
(1) 1Der Besuch des Fachgymnasiums dauert mindestens zwei und höchstens vier Schuljahre, soweit in den Sätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase eingetreten ist, kann das Fachgymnasium höchstens drei Schuljahre besuchen. 3Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung verlängert die Schule die Höchstzeit um ein weiteres Schuljahr. 4In Härtefällen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis wegen Krankheit, kann die Schule eine weitere Verlängerung um ein weiteres Schuljahr zulassen. 5Zeiten des Besuchs einer gymnasialen Oberstufe werden auf die Zeiten eines Besuchs des Fachgymnasiums angerechnet.
(2) Wer nicht vor Ablauf der Höchstzeit nach Absatz 1 zur Abiturprüfung zugelassen ist, muss die Schule verlassen.
§ 4
Versetzung
1Im Fachgymnasium findet eine Versetzung nur von der Einführungsphase in die Qualifikationsphase statt. 2Eine Schülerin oder ein Schüler ist abweichend von § 5 des Ersten Teils zu versetzen, wenn die Leistungen
bewertet worden sind.
§ 5
Organisation des Unterrichts und
Belegungsverpflichtung
(1) 1In der Einführungsphase wird der Unterricht im Klassenverband und in der Qualifikationsphase in Profil-, Kern- und Ergänzungsfächern in schulhalbjahresbezogenen Lerngruppen erteilt. 2In der Qualifikationsphase ist jedes Fach, ausgenommen Sport, entweder
zugeordnet.
(2) In der Einführungsphase sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Unterricht in der ersten Fremdsprache teilzunehmen und, wenn sie keine zweite Fremdsprache bis zum Ende des Schulbesuchs im Sekundarbereich I in mindestens vier aufsteigenden Schuljahren erlernt haben, auch am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache.
(3) In der Qualifikationsphase ist nach Maßgabe der folgenden Aufstellung der Unterricht in den Fächern in Schulhalbjahresabschnitten zu belegen:
| Profil-, Kern-, Ergän- zungs- fächer | Auf- gaben- felder | Fächer | Anzahl der Schulhalbjahre | |||||
| Fach- gymna- sium Wirt- schaft | Fach- gymna- sium Technik | Fachgymnasium Gesundheit und Soziales |
||||||
| Schwer- punkt Agrar- wirt- schaft | Schwer- punkt Ökotro- pholo- gie | Schwer- punkt Gesund- heit - Pflege | Schwer- punkt Sozial- päda- gogik | |||||
| Profil- fächer | B | Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen-Controlling | 4 | - | - | - | - | - |
| Pädagogik-Psychologie | - | - | - | - | - | 4 | ||
| Betriebs- und Volkswirtschaft | - | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | ||
| Volkswirtschaft | 4 | - | - | - | - | - | ||
| C | Agrar- und Umwelttechnologie | - | - | 4 | - | - | - | |
| Ernährung | - | - | - | 4 | - | - | ||
| Gesundheit-Pflege | - | - | - | - | 4 | - | ||
| Technik (schwerpunktbezogen) | - | 4 | - | - | - | - | ||
| Informationsverarbeitung | 4 | |||||||
| - | Praxis (...)1) | 4 | ||||||
| Kern- fächer | A | Deutsch | 4 | |||||
| eine Fremdsprache2)3) | 4 | |||||||
| C | Mathematik | 4 | ||||||
| Ergän- zungs- fächer | C | eine Naturwissenschaft4) | 4 | |||||
| B | Geschichte | 2 | ||||||
| Religion5) | 2 | |||||||
| - | Sport | 4 | ||||||
| 1) | Das Fach Praxis kann einen Zusatz erhalten. |
| 2) | Der Unterricht ist in derselben Fremdsprache zu belegen. |
| 3) | Wer in der Einführungsphase verpflichtet war, am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache teilzunehmen, muss diese Fremdsprache in der Qualifikationsphase fortführen. Wer in diesem Fall die erste Fremdsprache als Prüfungsfach wählt, muss die erste Fremdsprache zusätzlich in vier Schulhalbjahren belegen. |
| 4) | Der Unterricht ist in derselben Naturwissenschaft (Physik, Chemie oder Biologie) zu belegen. |
| 5) | Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und stattdessen von der Schülerin oder dem Schüler auch keines der Fächer Werte und Normen oder Philosophie gewählt, so ist in zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren zusätzlich ein anderes Fach, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem Aufgabenfeld B zu belegen. |
(4) Unterricht aus Schulhalbjahren, in denen themengleich unterrichtet worden ist, kann nur einmal auf die Belegungsverpflichtungen angerechnet werden.
(5) Hat die Schülerin oder der Schüler Unterricht versäumt und kann die Leistung in einem Fach deshalb nicht bewertet werden oder wird eine Unterrichtsleistung mit ungenügend bewertet, so ist die Belegungsverpflichtung in diesem Fach nicht erfüllt.
§ 6
Leistungsbewertung in der
Qualifikationsphase, Studienbuch
(1) 1In der Qualifikationsphase werden die nach § 22 des Ersten Teils zu vergebenden Noten je nach Notentendenz in Punkte umgesetzt. 2Dabei sind der Note
| sehr gut (1) | 15, 14, 13 | Punkte, |
| gut (2) | 12, 11, 10 | Punkte, |
| befriedigend (3) | 9, 8, 7 | Punkte, |
| ausreichend (4) | 6, 5, 4 | Punkte, |
| mangelhaft (5) | 3, 2, 1 | Punkte und |
| ungenügend (6) | 0 | Punkte |
zugeordnet.
(2) Die Schülerin oder der Schüler führt in der Qualifikationsphase ein Studienbuch, in das die Unterrichtsfächer und die Leistungsbewertungen für die Schulhalbjahre einzutragen sind.
§ 7
Prüfungsfächer
(1) 1Für die Abiturprüfung sind fünf Prüfungsfächer zu wählen. 2Im ersten bis dritten Prüfungsfach wird der Unterricht auf einem erhöhten Anforderungsniveau erteilt. 3Im vierten und fünften Prüfungsfach wird der Unterricht auf grundlegendem Anforderungsniveau erteilt.
(2) 1Die Wahl der Prüfungsfächer und deren Festlegung als Fächer mit erhöhten Anforderungen muss bis zum Ende der Einführungsphase aus den von der Schule angebotenen Prüfungsfachkombinationen nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 erfolgen. 2Eine fortgeführte Fremdsprache kann als zweites oder drittes Prüfungsfach nur gewählt werden, wenn diese im Sekundarbereich I mindestens vier Schuljahre durchgehend erlernt wurde.
(3) Aus jedem Aufgabenfeld muss mindestens ein Prüfungsfach gewählt werden.
(4) Im Fachgymnasium - Wirtschaft - sind die folgenden Prüfungsfachkombinationen möglich:
| Fächer mit erhöhten Anforderungen | Fächer mit grundlegenden Anforderungen | |
| 1. Prüfungsfach | 2. und 3. Prüfungsfach | 4. und 5. Prüfungsfach |
| Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen - Controlling |
Deutsch und fortgeführte Fremdsprache |
Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung1), Mathematik oder eine Naturwissenschaft |
| Informationsverarbeitung und Mathematik oder eine Naturwissenschaft |
||
| Deutsch und Mathematik |
Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung, eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache |
|
| Informationsverarbeitung und eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft |
||
| fortgeführte
Fremdsprache und Mathematik |
Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung1), eine Naturwissenschaft oder Deutsch |
|
| Informationsverarbeitung und Deutsch oder eine Naturwissenschaft |
||
| 1) | Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht. |
(5) Im Fachgymnasium - Technik - sind die folgenden Prüfungsfachkombinationen möglich:
| Fächer mit erhöhten Anforderungen | Fächer mit grundlegenden Anforderungen | |
| 1. Prüfungsfach | 2. und 3. Prüfungsfach | 4. und 5. Prüfungsfach |
| Technik | Deutsch und fortgeführte Fremdsprache | Betriebs- und
Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung1), Mathematik oder eine Naturwissenschaft |
| Deutsch und Mathematik oder eine Naturwissenschaft3) |
Betriebs- und
Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung, Mathematik2), eine Naturwissenschaft2) oder eine Fremdsprache |
|
| fortgeführte Fremdsprache und Mathematik oder eine Naturwissenschaft3) |
Betriebs- und Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung1), Mathematik2), eine Naturwissenschaft2) oder Deutsch |
|
| 1) | Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht. |
| 2) | Wenn das Fach nicht als 2. oder 3. Prüfungsfach gewählt ist. |
| 3) | Wird als 2. oder 3. Prüfungsfach eine Naturwissenschaft gewählt, so muss als 4. oder 5. Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden. |
(6) Im Fachgymnasium - Gesundheit und Soziales - sind die folgenden Prüfungsfachkombinationen möglich:
| Fächer mit erhöhten Anforderungen | Fächer mit grundlegenden Anforderungen | |||
| 1. Prüfungsfach | 2. und 3. Prüfungsfach | 4. und 5. Prüfungsfach | ||
| Schwer- punkt Agrar- wirtschaft | Schwer- punkt Ökotro- phologie | Schwer- punkt Gesund- heit - Pflege | ||
| Agrar- und Umwelt- techno- logie | Ernäh- rung | Gesund- heit - Pflege | Deutsch und fortgeführte Fremdsprache |
Betriebs- und
Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung1), Mathematik oder eine Naturwissenschaft3) |
| Deutsch und Mathematik oder eine Naturwissenschaft3) 4) |
Betriebs- und
Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung, Mathematik2), eine Naturwissenschaft2) 3) oder eine Fremdsprache |
|||
| fortgeführte
Fremdsprache und Mathematik oder eine eine Naturwissenschaft3)4) |
Betriebs- und
Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung1), Mathematik2), Naturwissenschaft2)3) oder Deutsch |
|||
| 1) | Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht. |
| 2) | Wenn das Fach nicht als 2. oder 3. Prüfungsfach gewählt ist. |
| 3) | Im Schwerpunkt Agrarwirtschaft kann nicht Biologie und im Schwerpunkt Ökotrophologie kann nicht Chemie gewählt werden. |
| 4) | Wird als 2. oder 3. Prüfungsfach eine Naturwissenschaft gewählt, so muss als 4. oder 5. Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden. |
| Fächer mit erhöhten Anforderungen | Fächer mit grundlegenden Anforderungen | |
| 1. Prüfungsfach | 2. und 3. Prüfungsfach | 4. und 5. Prüfungsfach |
| Pädagogik - Psychologie | Deutsch und fortgeführte Fremdsprache |
Betriebs- und
Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung1), Mathematik oder eine Naturwissenschaft |
| Informationsverarbeitung und Mathematik oder eine Naturwissenschaft |
||
| Deutsch und Mathematik |
Betriebs- und
Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung, eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache |
|
| Informationsverarbeitung und eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft |
||
| fortgeführte
Fremdsprache und Mathematik |
Betriebs- und
Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung1), eine Naturwissenschaft oder Deutsch |
|
| Informationsverarbeitung und Deutsch oder eine Naturwissenschaft |
||
| 1) | Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht. |
§ 8
Freiwilliges Zurücktreten
(1) 1Wer die Einführungsphase nicht wiederholt hat, kann nach dem ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase in das zweite Schulhalbjahr der Einführungsphase zurücktreten. 2Der Wiedereintritt in die Qualifikationsphase bedarf keiner erneuten Versetzungsentscheidung.
(2) In der Qualifikationsphase ist ein Zurücktreten zulässig, wenn die Abiturprüfung danach noch innerhalb der Höchstgrenze der Verweildauer nach § 3 Abs. 1 abgelegt werden kann.
(3) Vor dem Zurücktreten erzielte Benotungen werden nicht angerechnet.
§ 9
Sonderregelungen
Für Fachgymnasien an öffentlichen Schulen mit besonderem pädagogischen Auftrag nach § 182 NSchG gelten
die §§ 7 und 9 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe entsprechend.
Anlage 8
(zu
§ 33)
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Fachschule
§ 1
Fachrichtungen
(1) Die Fachschule kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Fachschule
(2) Die Fachrichtungen können in Schwerpunkte untergliedert werden.
§ 2
Dauer und Gliederung der
Ausbildung
(1) 1Die Ausbildung dauert
2Die Fachschulen - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - und - Agrarwirtschaft - können auch einjährig geführt werden.
(2) 1In den Fachschulen - Sozialpädagogik - und - Heilerziehungspflege - ist eine praktische Ausbildung in einschlägigen Einrichtungen als Bestandteil der Ausbildung durchzuführen. 2Die Schule leitet die Durchführung der praktischen Ausbildung an.
(3) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann das Schuljahr an den Fachschulen - Sozialpädagogik -, - Heilerziehungspflege - und - Heilpädagogik - aus schulorganisatorischen Gründen auch am 1.Februar jeden Jahres beginnen.
§ 3
Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die Fachschule kann, soweit in den Absätzen 2 bis 12 keine andere Regelung getroffen wird, aufgenommen werden, wer
| a) | eine erfolgreich abgeschlossene für die Fachrichtung einschlägige Berufsausbildung, bei einer bundesrechtlich geregelten Stufenausbildung eine Berufsausbildung der letzten Stufe, und eine mindestens einjährige entsprechende Berufstätigkeit, |
| b) | den Abschluss einer für die Fachrichtung einschlägigen Berufsausbildung zur Staatlich geprüften Assistentin oder zum Staatlich geprüften Assistenten und eine anschließende einjährige entsprechende Berufstätigkeit oder |
| c) | eine für die Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von sieben Jahren |
(2) In die Fachschulen - Bergbautechnik - und - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - kann auch aufgenommen werden, wer anstelle der in Absatz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Voraussetzungen
ein danach durchgeführtes zweijähriges, durch die Fachschule gelenktes, einschlägiges Praktikum nachweist.
(3) In die Fachschule - Hauswirtschaft - kann auch aufgenommen werden, wer anstelle der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen
| a) | die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Sozialassistentin oder Staatlich geprüfter Sozialassistent jeweils mit dem Schwerpunkt Familienpflege und |
| b) | eine mindestens einjährige Berufstätigkeit in einer Einrichtung der hauswirtschaftlichen Versorgung |
aufweist.
(4) 1In die Fachschule - Sozialpädagogik - kann nur aufgenommen werden, wer anstelle der in Absatz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Voraussetzungen
2Die Aufnahme hängt auflösend bedingt davon ab, dass die Schülerin oder der Schüler bis zum Beginn der praktischen Ausbildung die Zusage einer von der Schule als geeignet anerkannten Einrichtung über die Durchführung der praktischen Ausbildung sowie ihre oder seine persönliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung nachweisen. 3Die persönliche Zuverlässigkeit kann durch die Vorlage eines Führungszeugnisses der Belegart N nachgewiesen werden. 4Die gesundheitliche Eignung setzt voraus, dass für die Schülerin oder den Schüler durch einen erhöhten Immunschutz üblicherweise eine Gefahr einer berufstypischen Infektion nicht besteht und auch von der Schülerin oder dem Schüler eine Gefahr nicht ausgeht.
(5) In die Fachschule - Heilerziehungspflege - kann nur aufgenommen werden, wer
| a) | den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss und | |||
|
||||
| b) | eine Hochschulzugangsberechtigung besitzt und ein für die Fachrichtung einschlägiges Praktikum im Umfang von 400 Zeitstunden abgeleistet hat |
(6) In die Fachschule - Heilpädagogik - kann nur aufgenommen werden, wer
(7) In die einjährige Fachschule - Agrarwirtschaft - kann auch aufgenommen werden, wer
(8) 1Wird die Fachschule mit Teilzeitunterricht geführt, so kann eine als Aufnahmevoraussetzung geforderte Berufstätigkeit durch eine während der Teilzeitausbildung ausgeübte entsprechende Berufstätigkeit ersetzt werden. 2Satz 1 gilt nicht für die Fachschule Heilerziehungspflege .
(9) 1In die Klasse 2 der zweijährigen Fachschule kann aufgenommen werden, wer die zweijährige Fachschule einer verwandten Fachrichtung erfolgreich besucht hat. 2In das zweite Schulhalbjahr der Klasse 2 der zweijährigen Fachschule kann aufgenommen werden, wer die zweijährige Fachschule derselben Fachrichtung, jedoch mit einem anderen Schwerpunkt, erfolgreich besucht hat.
(10) In die Klasse 2 der zweijährigen Fachschulen - Agrartechnik - und - Agrarwirtschaft - kann nur aufgenommen werden, wer
(11) In die Klasse 2 der zweijährigen Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - kann nur aufgenommen werden, wer die einjährige Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - erfolgreich besucht hat.
(12) Ein dem Berufsschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand kann auch durch eine entsprechende Feststellung der notwendigen Kenntnisse durch die aufnehmende Schule ersetzt werden.
(13) Mit Zustimmung der Schulbehörde können auch Bewerberinnen oder Bewerber aufgenommen werden, deren bisheriger beruflicher und schulischer Bildungsweg eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachschule erwarten lässt.
(14) In die Fachschule kann mit Zustimmung der Schulbehörde zu einem anderen Zeitpunkt als zum Beginn des Bildungsganges aufgenommen werden, wer neben den Aufnahmevoraussetzungen
§ 4
Schriftliche Prüfung
(1) 1Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus vier Klausurarbeiten, in der Fachschule - Sozialpädagogik - aus drei, in der Fachschule - Heilpädagogik -, der einjährigen Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - und der einjährigen Fachschule - Agrarwirtschaft - aus zwei Klausurarbeiten. 2Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei, in den Fachschulen - Sozialpädagogik - und - Heilpädagogik - jeweils vier Zeitstunden.
(2) 1In der zweijährigen Fachschule ist, soweit in Absatz 3 keine andere Regelung getroffen wird, je eine Klausurarbeit in
zu schreiben. 2Sofern eine Fachrichtung mit einem Schwerpunkt geführt wird, sind zwei der drei Klausurarbeiten nach Satz 1 Nr. 1 in Fächern des berufsbezogenen Lernbereichs - Schwerpunkt zu schreiben. 3Die zu prüfenden Fächer sind vor Beginn des Bildungsganges mit Zustimmung der Schulbehörde festzulegen.
(3) In der Fachschule der folgenden Fachrichtungen sind die Klausurarbeiten in den aufgeführten Fächern zu schreiben:
| a) | Naturwissenschaft; |
| b) | Betriebswirtschaftslehre, |
| c) | Qualitätsmanagement und |
| d) | Back- und Süßwarenproduktion. |
| a) | Betriebswirtschaft, |
| b) | Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik, |
| c) | Produktions- und Verfahrenstechnik oder Naturschutz/ Landschaftspflege und |
| d) | Naturwissenschaft. |
| a) | Einjährige Fachschule - Agrarwirtschaft - mit dem Schwerpunkt Landwirtschaft und Gartenbau: | |
| aa) | Produktions- und Verfahrenstechnik oder Naturschutz/Landschaftspflege und | |
| bb) | Unternehmensführung oder Marketing. | |
| b) | Einjährige Fachschule - Agrarwirtschaft - mit dem Schwerpunkt Floristik: | |
| aa) | Gestaltung und | |
| bb) | Unternehmensführung oder Marketing. | |
| c) | Zweijährige Fachschule - Agrarwirtschaft - mit dem Schwerpunkt Betriebs- und Unternehmensführung: | |
| aa) | Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik, | |
| bb) | Naturwissenschaft, | |
| cc) | Produktions- und Verfahrenstechnik und | |
| dd) | Unternehmensführung, Marketing oder Betriebswirtschaft. | |
| d) | Zweijährige Fachschule - Agrarwirtschaft - mit dem Schwerpunkt Marketing: | |
| aa) | Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik, | |
| bb) | Naturwissenschaft, | |
| cc) | Unternehmensführung oder Marketing und | |
| dd) | Betriebswirtschaft. | |
| a) | Betriebs- und Volkswirtschaftslehre mit Wirtschaftsrecht, |
| b) | Rechnungswesen-Controlling, |
| c) | Fremdsprache/Kommunikation und |
| d) | Zentralfach. |
| a) | Betriebs- und Volkswirtschaftslehre mit Wirtschaftsrecht, |
| b) | Erste Fremdsprache, |
| c) | Technologie des Hotel- und Gaststättengewerbes und |
| d) | Zentralfach. |
| a) | Entwurfslehre, |
| b) | Konstruktionslehre, |
| c) | Farb- und Formenlehre und |
| d) | Designgeschichte oder Computer-Aided-Design (CAD). |
| a) | Naturwissenschaft, |
| b) | Versorgung oder Betriebs- und Unternehmensführung, |
| c) | Berufs- und Arbeitspädagogik/Betreuung und |
| d) | Zentralfach. |
| a) | Deutsch, |
| b) | Sozialpädagogische Bildungsarbeit und |
| c) | Zielgruppenorientierte Arbeitsprozesse, Sozialpädagogische Beziehungsgestaltung oder Berufsrolle und Konzeptionen. |
| a) | Deutsch/Kommunikation, |
| b) | Heilerziehungspflegerische Begleitung und Pflege, |
| c) | Heilerziehungspflegerische Konzepte und Prozessplanung und |
| d) | Berufsidentität und Qualitätssicherung oder Lebenswelten und Beziehungen. |
| a) | Heilpädagogisches Handeln planen, durchführen und reflektieren oder Heilpädagogische Konzepte entwickeln und |
| b) | Heilpädagogische Methoden anwenden und Lebenswelt gestalten oder Beraten, begleiten, unterstützen. |
§ 5
Praktische Prüfung
(1) 1In der Fachschule - Sozialpädagogik - ist die praktische Prüfung im berufsbezogenen Lernbereich - Praxis durchzuführen. 2Die Praxisaufgabe ist entsprechend den in den Lernfeldern beschriebenen Kompetenzen und beruflichen Anforderungen zu stellen. 3Die Aufgabe wird drei Werktage vor der praktischen Prüfung ausgegeben. 4Die Planung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag schriftlich vorzulegen. 5Abweichend von § 11 Abs. 1 des Ersten Teils wird die Aufgabe für die praktische Prüfung von der Lehrkraft, die den Prüfling während der praktischen Ausbildung betreut hat, im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. 6Die Prüfungszeit für die praktische Aufgabe beträgt mindestens eine Zeitstunde.
(2) 1In der Fachschule - Heilerziehungspflege - ist die praktische Prüfung im berufsbezogenen Lernbereich Praxis durchzuführen. 2Die Praxisaufgabe hat sich auf einen behinderten Menschen oder einer Gruppe von behinderten Menschen zu beziehen und ist selbständig zu lösen. 3Die Aufgabe wird vier Werktage vor der praktischen Prüfung ausgegeben. 4Die Planung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag schriftlich vorzulegen. 5Abweichend von § 11 Abs. 1 des Ersten Teils wird die Aufgabe für die praktische Prüfung von der Lehrkraft, die den Prüfling während der praktischen Ausbildung betreut hat, im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. 6Die Prüfungszeit für die praktische Aufgabe soll zwei Zeitstunden nicht übersteigen.
(3) 1In der Fachschule - Heilpädagogik - ist eine fächerübergreifende praktische Prüfung in dem berufsbezogenen Lernbereich - Heilpädagogische Methoden und Handlungsansätze durchzuführen. 2Die Aufgabe ist einen Werktag vor der Prüfung auszugeben. 3Die Prüfungszeit für die praktische Aufgabe soll 45 Minuten nicht übersteigen.
§ 6
Besonderer Abschluss nach Klasse
1 der zweijährigen Fachschule
Wer die Klasse 1 der zweijährigen Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - oder der zweijährigen Fachschule - Agrarwirtschaft - besucht hat, kann abweichend von § 8 Satz 1 und § 9 des Ersten Teils nach den Vorschriften über den Abschluss an der einjährigen Fachschule in der jeweils gleichen Fachrichtung die Berechtigung zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung erwerben.
§ 7
Prüfung für
Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Für die Fachschule - Heilerziehungspflege - findet § 19 des Ersten Teils keine Anwendung.
§ 8
Führen von
Berufsbezeichnungen
(1) Mit dem erfolgreichen Besuch der jeweiligen Fachschule wird die Berechtigung erworben, eine Berufsbezeichnung entsprechend der Fachrichtung zu führen:
(2) Wer an den zweijährigen Fachschulen - Lebensmitteltechnik - und - Hauswirtschaft - in die Klasse 2 versetzt wurde und die Schule verlässt oder die Abschlussklasse nicht erfolgreich besucht hat und diese nicht wiederholt, erhält die Berechtigung, eine der folgenden Berufsbezeichnungen zu führen:
§ 9
Bescheinigung der
Fachhochschulreife
Wer mit dem erfolgreichen Besuch der Fachschule die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Fachhochschulreife erfüllt hat, erhält die Fachhochschulreife im Abschlusszeugnis auch dann bescheinigt, wenn dieser Abschluss bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch den Besuch eines anderen Bildungsganges erworben wurde.
Anlage 9
(zu
§ 33)
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Fachschule Seefahrt
§ 1
Fachrichtungen und Dauer der
Ausbildung
(1) Die Fachschule Seefahrt kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Fachschule
| a) | Kapitän für den Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge mit einer Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren, für Bewerberinnen und Bewerber mit einem Befähigungszeugnis nach Nummer 2 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr, |
| b) | Kapitän für den Dienst auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr, |
| c) | Kapitän auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei (BG) mit einer Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren, |
| d) | Kapitän auf Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei (BK) mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr, für Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 erfüllen, mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr und |
| e) | Kapitän auf Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 75 BRT/BRZ 150 in der Küstenfischerei (BKü) mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr, |
| a) | Leiter der Maschinenanlage für den Dienst auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung mit einer Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren, für Bewerberinnen und Bewerber mit einem Befähigungszeugnis nach Nummer 1 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr, und |
| b) | Schiffsmaschinist auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr, für Bewerberinnen und Bewerber mit einem Befähigungszeugnis nach Nummer 1 Buchst. a oder c in verkürzter Form oder als Zusatzangebot in dem Bildungsgang nach Nummer 1 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von 200 Stunden. |
(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann das Schuljahr an der Fachschule Seefahrt aus schulorganisatorischen Gründen auch am 1.Februar beginnen.
§ 2
Aufnahmevoraussetzungen
(1) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a mit der Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren kann aufgenommen werden, wer
| a) | den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand aufweist oder | ||||||
| b) | stattdessen | ||||||
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(2) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr kann aufgenommen werden, wer
(3) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b kann aufgenommen werden, wer
(4) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c kann aufgenommen werden, wer
| a) | eine Seefahrtzeit im Decksdienst von 48 Monaten, bei Seilerinnen und Seilern von 24 Monaten, davon mindestens 18 Monate auf Fahrzeugen der Hochseefischerei, abgeleistet hat oder | ||||||
| b) | eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder Matrose oder als Fischwirtin oder Fischwirt mit dem Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt und eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei abgeleistet hat oder | ||||||
| c) | stattdessen | ||||||
|
(5) In das zweite Schuljahr eines Bildungsganges nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c kann aufgenommen werden, wer das Befähigungszeugnis zum Nautischen Schiffsoffizier BKW besitzt.
(6) In einen Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr oder Buchst. e kann aufgenommen werden, wer
(7) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr kann aufgenommen werden, wer
(8) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren kann aufgenommen werden, wer
| a) | die Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker erfolgreich abgeschlossen hat und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt, | ||||||
| b) | die Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik erfolgreich abgeschlossen hat, den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt, eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens zwölf Monaten abgeleistet hat und ein Berichtsheft nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung besitzt, in dem der Leiter der Maschinenanlage oder ein befähigter Offizier bestätigt, dass die Ausbildung an Bord den Anforderungen der Abschnitte A-III/1 und A-III/2 des STCW-Codes entsprochen hat, oder | ||||||
| c) | stattdessen | ||||||
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(9) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr kann aufgenommen werden, wer die Ausbildung zum Erwerb eines der Befähigungszeugnisse
erfolgreich abgeschlossen hat.
(10) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b mit einer Ausbildungszeit von einem Schulhalbjahr kann aufgenommen werden, wer
(11) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b mit einer Ausbildungsdauer von 200 Stunden kann aufgenommen werden, wer
(12) Mit Zustimmung der Schulbehörde können auch Bewerberinnen oder Bewerber in die Fachschule aufgenommen werden, deren bisheriger beruflicher und schulischer Bildungsweg eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lässt, wenn in Bezug auf die praktische Ausbildung Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium oder mit der von diesem damit beauftragten Stelle hergestellt wurde.
(13) Ein dem Berufsschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand kann auch durch eine entsprechende Feststellung der notwendigen Kenntnisse durch die aufnehmende Schule er-setzt werden.
§ 3
Versetzung
1Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils erfordert die Aufnahme in das nächste Schulhalbjahr jeweils eine Versetzung. 2Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 5 und 6 des Ersten Teils entsprechend anzuwenden.
§ 4
Anwesenheit weiterer Personen bei
der Abschlussprüfung
1Abweichend von § 7 Abs. 6 des Ersten Teils ist zu der Abschlussprüfung eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums als Gast einzuladen. 2Der Gast darf die Prüfungsarbeiten einsehen und in einer kombinierten Prüfung nach § 7 Fragen anregen. 3Er ist auf Verlangen vor allen Entscheidungen zu hören.
§ 5
Teilnahme an der
Abschlussprüfung
Ergänzend zu § 9 des Ersten Teils werden in der Abschlussprüfung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt auch die Schülerinnen und Schüler geprüft, die im Rahmen eines Bildungsganges nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder c an einem Zusatzangebot zum Erwerb dieses Abschlusses teilgenommen haben.
§ 6
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung ist durch je eine Klausurarbeit in den folgenden Fächern und mit folgender Bearbeitungszeit abzulegen:
| a) | in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a in dem Fach | |||||||
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| b) | im Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b in den Fächern | |||||||
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| c) | in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c in dem Fach | |||||||
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| d) | in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d in dem Fach | |||||||
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| e) | im Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e in den Fächern | |||||||
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| a) | in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a in dem Fach | |||||||
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||||||||
| b) | im Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b mit den Inhalten der Fächer Schiffsbetriebstechnik, Wartung und Instandsetzung sowie Überwachung des technischen Schiffsbetriebes mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit. |
§ 7
Kombinierte Prüfung
(1) Abweichend von § 13 Abs. 1 des Ersten Teils ist eine kombinierte Prüfung durchzuführen, die aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil besteht, in der der Prüfling nachweisen soll, dass er die für das angestrebte Befähigungszeugnis notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend dem in § 2 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung genannten internationalen Übereinkommen besitzt.
(2) Die Dauer der kombinierten Prüfung soll 30 Minuten betragen.
§ 8
Prüfung für
Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Die Zulassung zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 19 Abs. 1 des Ersten Teils bedarf der Zustimmung des für die Seefahrt zuständigen Bundesministeriums oder einer von diesem beauftragten Stelle.
§ 9
Sonderbestimmungen zur
Leistungsbewertung
Abweichend von § 22 Abs. 2 und 3 des Ersten Teils sind die in einem Fach erbrachten Leistungen insgesamt nicht besser als mit der Note mangelhaft zu bewerten, wenn dieses Fach Unterrichtsbestandteile nach dem in § 2 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung genannten internationalen Übereinkommen enthält und hierin nicht mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen werden.
§ 10
Abschluss
Abweichend von § 23 Abs. 2 des Ersten Teils ist ein Bildungsgang nur dann erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen in allen Fächern mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden sind.
§ 11
Wiederholung
(1) Wer einen Bildungsgang nicht erfolgreich abgeschlossen hat, kann abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils das letzte Schulhalbjahr wiederholen und die Prüfung erneut ablegen.
(2) 1Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass der Unterricht des letzten Schulhalbjahres nicht in allen Fächern und die Abschlussprüfung nicht in vollem Umfang, sondern nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 nur in einzelnen Fächern wiederholt zu werden braucht. 2Hat ein Prüfling in höchstens zwei Fächern die Endnote mangelhaft, jedoch in keinem Fach die Endnote ungenügend erhalten, so kann eine Wiederholungsprüfung lediglich in den mit der Note mangelhaft beurteilten Fächern zugelassen werden. 3Hat ein Prüfling nur in einem Fach die Endnote ungenügend und in keinem weiteren Fach die Endnote mangelhaft erhalten, so kann eine Wiederholungsprüfung lediglich in dem mit der Note ungenügend beurteilten Fach zugelassen werden.
(3) Wiederholungsprüfungen in einzelnen Fächern sollen möglichst innerhalb regulärer Prüfungstermine stattfinden und müssen spätestens innerhalb von vier Halbjahren nach dem ersten Prüfungstermin abgelegt werden.
§ 12
Berechtigungen
(1) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges wird die Berechtigung zum Erwerb des entsprechenden Befähigungszeugnisses nach § 1 erworben.
(2) Mit dem erfolgreichen Abschluss wird in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c und Nr. 2 Buchst. a auch die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Technikerin oder Staatlich geprüfter Techniker zu führen.
§ 13
Bescheinigung der
Fachhochschulreife
Wer mit dem erfolgreichen Besuch der Fachschule die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Fachhochschulreife erfüllt hat, erhält die Fachhochschulreife im Abschlusszeugnis auch dann bescheinigt, wenn dieser Abschluss bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch den Besuch eines anderen Bildungsganges erworben wurde.
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |