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Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Vom 10. Juni 2009 (Nds.GVBl. Nr.14/2009 S.243), geändert durch Art.1 der VO v. 5.10.2011 (Nds.GVBl. Nr.23/2011 S.335), 23.6.2014 (Nds.GVBl. Nr.12/2014 S.171), Art. 1 der VO 13.1.2017 (Nds. GVBl. Nr. 1/2017 S. 8; SVBl. 5/2017 S. 218), 11.1.2019 (Nds. GVBl. Nr. 1/2019 S. 5), Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2019 (Nds. GVBl. Nr. 25/2019 S. 430) , VO vom 31.8.2020 (Nds. GVBl. Nr. 31/2020 S. 282) und Art.2 der VO vom 2.9.2021 (Nds. GVBl. Nr. 35/2021 S. 634) - VORIS 22410 -

Aufgrund des § 11 Abs. 9 in Verbindung mit § 19 Satz 6, des § 28 Abs. 1 Satz 3 und des § 60 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 6, Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3.März 1998 (Nds.GVBl. S.137), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25.März 2009 (Nds.GVBl. S.72), wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
§ 1a
Einzugsbereich, Außenstellen
§ 1b
Klassen in der Berufsschule
§ 1c
Klassen in anderen berufsbildenden Schulformen
Zweiter Abschnitt
Aufnahmeverfahren
§ 2
Anmeldung
§ 3
Festsetzung der Aufnahmekapazität
§ 4
Auswahlverfahren
Dritter Abschnitt
Versetzung
§ 5
Voraussetzungen der Versetzung
§ 6
Nichtversetzung
Vierter Abschnitt
Abschlussprüfung
Erstes Kapitel
Allgemeines
§ 7
Arten der Abschlussprüfung
Zweites Kapitel
Abschlussprüfung am Ende des Bildungsganges
§ 8
Prüfungsausschuss
§ 9
Schriftliche Prüfung
§ 10
Praktische Prüfung
§ 11
Mündliche Prüfung
§ 12
Kombinierte Prüfung
§ 13
Facharbeit und Projektarbeit
§ 14
Versäumnis
§ 15
Täuschungsversuch
§ 16
Störungen
§ 17
Prüfungsniederschriften
§ 18
Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
§ 19
Prüfung für Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer
§ 20
Prüfung für Schülerinnen und Schüler der Schulen des Bundes
Drittes Kapitel
Modulprüfung
§ 21
Modulprüfung
Fünfter Abschnitt
Leistungsbewertung und Abschlüsse
§ 22
Leistungsbewertung, Zeugnis
§ 23
Abschlüsse
§ 24
Wiederholung
§ 25
Erwerb des Hauptschulabschlusses
§ 26
Erwerb des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss
§ 27
Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss
§ 28
Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I
§ 29
Erwerb der Fachhochschulreife
§ 30
Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife
§ 31
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
§ 32
Zertifizierung von besonderen Leistungen
Zweiter Teil
Besondere Vorschriften
§ 33
Besondere Vorschriften für einzelne Bildungsgänge
Dritter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 34
Sonderregelungen für Abschlüsse und Praktika wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
§ 35
Übergangsvorschriften
§ 36
In-Kraft-Treten
---------------------------
Anlage 1 zu § 33
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufsschule
§ 1
Berufsschulabschluss
§ 2
Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
---------------------------
Anlage 2 zu § 33
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufseinstiegsklasse
§ 1
Fachrichtungen der Berufseinstiegsklasse
§ 2
Aufnahme in die Berufseinstiegsschule
§ 3
Abschlussprüfung in der Berufseinstiegsklasse
§ 4
Bescheinigung des Hauptschulabschlusses
---------------------------
Anlage 3 zu § 33
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufsfachschule
§ 1
Fachrichtungen
§ 2
Aufnahmevoraussetzungen und Unterrichtsorganisation
§ 3
Abschlussprüfung in der einjährigen Berufsfachschule
§ 4
Wiederholung der einjährigen Berufsfachschule
§ 5
Abschlussprüfung in der zweijährigen Berufsfachschule
---------------------------
Anlage 4 zu § 33
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die berufsqualifizierende Berufsfachschule
§ 1
Fachrichtungen
§ 2
Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 3
Aufnahmevoraussetzungen
§ 4
Versetzung in der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -
§ 5
Abweichende Besetzung von Prüfungsausschüssen
§ 6
Abschlussprüfung an der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -
§ 7
Schriftliche Prüfung
§ 8
Praktische Prüfung
§ 9
Kombinierte Prüfung
§ 10
Projektarbeit
§ 11
Mündliche Prüfung
§ 12
Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
§ 13
Abweichende Voraussetzungen des erfolgreichen Besuchs von bestimmten Bildungsgängen
§ 14
Wiederholung der Abschlussprüfung an der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -
§ 15
Zusatzprüfung zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
§ 16
Führen von Berufsbezeichnungen
---------------------------
Anlage 5 zu § 33
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Fachoberschule
§ 1
Fachrichtungen
§ 2
Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 3
Aufnahmevoraussetzungen
§ 4
Versetzung in die Klasse 12
§ 5
Schriftliche Prüfung
---------------------------
Anlage 6 zu § 33
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufsoberschule
§ 1
Fachrichtungen
§ 2
Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 3
Aufnahmevoraussetzungen
§ 4
Schriftliche Prüfung
§ 5
Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
---------------------------
Anlage 7 zu § 33
Ergänzende und abweichende Vorschriften für das Fachgymnasium
§ 1
Fachrichtungen und Gliederung des Ausbildungsganges
§ 2
Aufnahmevoraussetzungen
§ 3
Dauer der Ausbildung
§ 4
Versetzung
§ 5
Organisation des Unterrichts und Belegungsverpflichtung
§ 6
Leistungsbewertung in der Qualifikationsphase, Studienbuch
§ 7
Prüfungsfächer
§ 8
Freiwilliges Zurücktreten
§ 9
Sonderregelungen
---------------------------
Anlage 8 zu § 33
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Fachschule
§ 1
Fachrichtungen
§ 2
Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 3
Aufnahmevoraussetzungen
§ 4
Schriftliche Prüfung
§ 5
Praktische Prüfung
§ 6
Besonderer Abschluss nach Klasse 1 der zweijährigen Fachschule
§ 7
Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
§ 8
Führen von Berufsbezeichnungen
§ 9
Bescheinigung der Fachhochschulreife
---------------------------
Anlage 9 zu § 33
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Fachschule Seefahrt
§ 1
Fachrichtungen und Dauer der Ausbildung
§ 2
Aufnahmevoraussetzungen
§ 3
Versetzung
§ 4
Anwesenheit weiterer Personen bei der Abschlussprüfung
§ 5
Teilnahme an der Abschlussprüfung
§ 6
Schriftliche Prüfung
§ 7
Kombinierte Prüfung
§ 8
Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
§ 9
Sonderbestimmungen zur Leistungsbewertung
§ 10
Abschluss
§ 11
Wiederholung
§ 12
Berechtigungen
§ 13
Bescheinigung der Fachhochschulreife
---------------------------
Anlage 10 zu § 33
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Pflegeschulen
§ 1
Anforderungen an Pflegeschulen
§ 2
Gliederung des Unterrichts
§ 3
Zwischenprüfung

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) 1Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulen für andere als ärztliche Heilberufe, die nach § 1 Abs. 5 Satz 2 NSchG in den Geltungsbereich des Niedersächsischen Schulgesetzes einbezogen sind. 2Sie gilt auch für Pflegeschulen nach § 9 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) in freier Trägerschaft.

(2) Die §§ 2 bis 21 und 24 gelten nicht für die Berufsschule, die §§ 7 bis 21, 23 und 24 gelten nicht für das Berufliche Gymnasium, die §§ 5, 6 und 22 gelten zudem nicht für die Qualifikationsphase des Beruflichen Gymnasiums und die §§ 5 und 6 gelten nicht für die Fachschule.

(3) § 2 Abs. 2, §§ 5 bis 21, 23 Abs. 2 bis 4 und § 24 gelten nicht für den berufsbezogenen Lernbereich der Pflegeschulen nach § 9 PflBG.

§ 1 a
Einzugsbereich, Außenstellen

(1) Der Schulträger legt für jede berufsbildende Schule den Einzugsbereich (§ 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NSchG) fest.

(2) 1Mit Genehmigung der Schulbehörde kann eine berufsbildende Schule eine Außenstelle führen. 2Die Genehmigung wird erteilt, wenn

  1. die Schulleitung, der Schulvorstand und die Konferenzen trotz der räumlichen Trennung ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können,
  2. ein ausreichend differenziertes Unterrichtsangebot gewährleistet ist,
  3. ausreichend große Klassen (§§ 1 b und 1 c) gewährleistet bleiben und
  4. die Außenstelle für Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen erreichbar ist.

§ 1 b
Klassen in der Berufsschule

(1) 1Die Berufsschule (§ 15 NSchG) ist jahrgangsweise in berufsbezogene Fachklassen zu gliedern. 2Es sind 22 Schülerinnen und Schüler je Fachklasse anzustreben.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann aus Schülerinnen und Schülern, die in zueinander affinen Berufen ausgebildet werden, eine Fachklasse gebildet werden, wenn die Belange der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung nicht entgegenstehen. 2Berufe sind zueinander affin, wenn die Ausbildung wesentliche inhaltliche Gemeinsamkeiten aufweist. 3Die oberste Schulbehörde macht öffentlich bekannt, welche Berufe zueinander affin sind.

(3) 1Zwei oder mehr berufsbildende Schulen können schriftlich vereinbaren, für denselben Ausbildungsberuf eine Fachklasse, auch eine Fachklasse nach Absatz 2, im Wechsel nur in einer Berufsschule zu bilden. 2Die Vereinbarung ist der Schulbehörde vorzulegen.

(4) 1Erreicht die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Fachklasse der Berufsschule trotz Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 nicht mindestens sieben, so kann in einer Schule im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, dessen oder deren Einwohnerzahl nach der von der Landesstatistikbehörde jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres veröffentlichten Statistik weniger als 100 000 oder dessen oder deren Einwohnerdichte nach dem gleichen Stand weniger als 116 Einwohnerinnen und Einwohner je Quadratkilometer beträgt, eine Fachklasse aus Schülerinnen und Schülern gebildet werden, die in Berufen desselben Berufsbereichs ausgebildet werden. 2Einem Berufsbereich gehören die Berufe an, die einen ähnlichen Tätigkeitsschwerpunkt aufweisen. 3Die oberste Schulbehörde macht öffentlich bekannt, welche Berufe zu welchem Berufsbereich gehören.

(5) 1Die Anzahl von sieben Schülerinnen und Schülern in einer Fachklasse der Berufsschule darf mit Genehmigung der Schulbehörde unterschritten werden. 2Die Genehmigung wird erteilt, wenn eine andere Fachklasse für denselben Ausbildungsberuf für die Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen nicht erreichbar ist. 3Die Genehmigung kann für die Grundstufe, für eine einzelne Fachstufe, für mehrere Fachstufen oder den gesamten Bildungsgang und, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 voraussichtlich auch in weiteren Schuljahren vorliegen wird, für mehrere Schuljahre erteilt werden. 4Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn

  1. die Schule im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt liegt, dessen oder deren Einwohnerzahl nach der von der Landesstatistikbehörde zum 31. Dezember des Vorjahres veröffentlichten Statistik weniger als 100 000 oder deren oder dessen Einwohnerdichte nach dem gleichen Stand weniger als 116 Einwohnerinnen und Einwohner je Quadratkilometer beträgt,
  2. die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Fachklasse trotz Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 nicht mindestens sieben erreicht und
  3. die Schule zusichert, dass Unterricht für den betroffenen Ausbildungsberuf oder die betroffenen Ausbildungsberufe jahrgangsübergreifend für mindestens sieben Schülerinnen und Schüler gemeinsam erteilt wird, und dafür ein Konzept vorlegt, aus dem ersichtlich ist, wie den besonderen Anforderungen dieser Unterrichtsform Rechnung getragen werden soll.

(6) 1In einer Fachklasse der Grundstufe der Berufsschule darf die Anzahl von sieben Schülerinnen und Schülern auch unterschritten werden, wenn die Schülerinnen und Schüler gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern einer einjährigen Berufsfachschule unterrichtet werden. 2Gemeinsamer Unterricht ist nur zulässig, wenn die Berufe zu denen ausgebildet wird, wesentliche inhaltliche Gemeinsamkeiten aufweisen.

(7) Schülerinnen und Schüler, die in Berufen desselben Berufsbereichs ausgebildet werden, können in den Fächern des berufsübergreifenden Lernbereichs klassenübergreifend unterrichtet werden.

§ 1 c
Klassen in anderen berufsbildenden Schulformen

(1) 1Die berufsbildenden Schulformen nach den §§ 16 bis 20 NSchG sind jeweils jahrgangsweise in Klassen zu gliedern. 2Im ersten Schuljahrgang eines Bildungsganges sollen einer Klasse mindestens 22 Schülerinnen und Schüler angehören.

(2) Klassen können aus Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Fachrichtungen derselben Schulform gebildet werden, wenn sichergestellt ist, dass im berufsbezogenen Lernbereich nach Fachrichtungen getrennt unterrichtet wird.

(3) 1Die Genehmigung nach § 106 Abs. 8 Satz 1 NSchG für die Einrichtung eines Bildungsganges wird nur erteilt, wenn nach einer Prognose des Schulträgers für den ersten Schuljahrgang mindestens 27 Schülerinnen oder Schüler zu erwarten sind. 2Die Prognose muss sich bei Schulen mit einer dreijährigen Ausbildung auf die nächsten sechs Schuljahre, im Übrigen auf die nächsten drei Schuljahre beziehen.

Zweiter Abschnitt
Aufnahmeverfahren

§ 2
Anmeldung

(1) 1Die Schülerinnen und Schüler haben sich an der Schule, die sie besuchen wollen, für einen bestimmten Bildungsgang anzumelden. 2Die Schule kann für einzelne Bildungsgänge Anmeldefristen festsetzen.

(2) 1Der Anmeldung sind mindestens

  1. beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Ablichtungen der Nachweise über die geforderten Aufnahmevoraussetzungen oder, an der Berufseinstiegsschule, des letzten Schulzeugnisses,
  2. ein Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und
  3. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls an welcher Schule die Bewerberin oder der Bewerber an einem Aufnahmeverfahren zu einem früheren Schuljahr erfolglos teilgenommen hat,

beizufügen. 2Sofern Nachweise nach Satz 1 Nr. 1 bei der Anmeldung noch nicht erbracht werden können, ist glaubhaft zu machen, dass die Aufnahmevoraussetzungen bei Unterrichtsbeginn erfüllt sein werden.

§ 3
Festsetzung der Aufnahmekapazität

1Die Schule setzt die Aufnahmekapazität für die einzelnen Bildungsgänge im Benehmen mit dem Schulträger fest und teilt sie der Schulbehörde mit. 2Bei der Festsetzung nach Maßgabe des § 59a Abs. 4 NSchG sind auch

  1. die erforderlichen Plätze für die praktische Ausbildung und die Betriebspraktika,
  2. die Kapazitäten aufeinander aufbauender Bildungsgänge,
  3. die für eine Aufnahme in einen späteren Schuljahrgang dort erforderlichen Schulplätze, wenn eine solche Aufnahme in dieser Verordnung vorgesehen ist, sowie
  4. die Auswirkungen auf die Anzahl der Schülerinnen und Schüler desselben Bildungsganges anderer berufsbildender Schulen

zu berücksichtigen.

§4
Auswahlverfahren

(1) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Schulträgers haben oder aufgrund von Vereinbarungen zwischen Schulträgern nach § 104 Satz 2 NSchG oder einer Verordnung nach § 105 Abs. 3 NSchG in die Schule aufzunehmen sind, die Aufnahmekapazität und wird deshalb die Aufnahme nach § 59 a Abs. 4 Satz 1 NSchG beschränkt, so ist ein Auswahlverfahren nach § 59 a Abs. 4 Satz 2 NSchG durchzuführen.

(2) Können alle in Absatz 1 genannten Bewerberinnen und Bewerber ohne Auswahlverfahren aufgenommen werden, reicht aber die Zahl der verbleibenden freien Plätze nicht aus, um alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber aufzunehmen, so ist für diese ein Auswahlverfahren nach § 59 a Abs. 4 Satz 2 NSchG durchzuführen.

(3) 1Über die Aufnahme entscheidet ein Aufnahmeausschuss, der aus einer Lehrkraft als vorsitzendem Mitglied und zwei Lehrkräften, die in dem betreffenden Bildungsgang an der Schule unterrichten, besteht. 2Die Bildung des Ausschusses und die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter. 3Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. 4An den Sitzungen des Aufnahmeausschusses können ohne Stimmrecht eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schülerrates und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulelternrates teilnehmen.

(4) 1Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung mitzuteilen, ob sie den zugeteilten Platz in Anspruch nehmen. 2Nach Ablauf dieser Frist werden die nicht in Anspruch genommenen Plätze im Nachrückverfahren nach Eignung und Leistung vergeben.

Dritter Abschnitt
Versetzung

§ 5
Voraussetzungen der Versetzung

(1)1Eine Schülerin oder ein Schüler ist am Ende eines Schuljahres zu versetzen, wenn die Leistungen in allen unterrichteten Lernbereichen jeweils mit mindestens der Note „ausreichend” bewertet worden sind und in den den Lernbereichen zugeordneten Einzelnoten insgesamt entweder in nicht mehr als zwei Fällen die Note „mangelhaft” oder höchstens in einem Fall die Note „ungenügend” erreicht worden ist. 2Über die Festsetzung der Noten für einen Lernbereich entscheiden die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler in dem Lernbereich planmäßig unterrichtet haben, nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 Satz 1.

(2) Können einzelne Noten, die einem Lernbereich zugeordnet sind, aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, nicht vergeben werden, so bleiben diese bei der Versetzung unberücksichtigt.

§ 6
Nichtversetzung

(1) Wer nicht versetzt worden ist, kann den Schuljahrgang wiederholen.

(2) 1Wer denselben Schuljahrgang zweimal erfolglos besucht hat, muss den Bildungsgang verlassen. 2Es kann ausnahmsweise eine weitere Wiederholung desselben Schuljahrgangs gestattet werden, wenn im Wiederholungsjahr eine besondere außergewöhnliche Behinderung der Schülerin oder des Schülers vorgelegen hat und eine nochmalige Wiederholung aussichtsreich erscheint.

Vierter Abschnitt
Abschlussprüfung

Erstes Kapitel
Allgemeines

§ 7
Arten der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende des Bildungsganges statt oder in Modulprüfungen während der Abschlussklasse, wenn in einem Bildungsgang Unterricht in Modulen erteilt wird.

(2) An der Abschlussprüfung nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Abschlussklasse teil.

Zweites Kapitel
Abschlussprüfung am Ende des Bildungsganges

§ 8
Prüfungsausschuss

(1) Für jede Abschlussklasse wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und den in § 36 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 NSchG genannten Mitgliedern der Klassenkonferenz nach § 35 Abs. 2 NSchG.

(3) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestellt eine Lehrkraft zum vorsitzenden Mitglied oder übernimmt den Vorsitz im Prüfungsausschuss selbst. 2Die schulfachliche Dezernentin oder der schulfachliche Dezernent der Schulbehörde kann den Vorsitz des Prüfungsausschusses übernehmen.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem vorsitzenden Mitglied mindestens die Hälfte der Mitglieder, bei Entscheidungen in der mündlichen Prüfung außer dem vorsitzenden Mitglied mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder, anwesend sind.

(5) 1Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit über das Ergebnis der mündlichen und praktischen Prüfung. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 4In der mündlichen Prüfung sind nur die Mitglieder stimmberechtigt, die an der Prüfung in dem jeweiligen Lernbereich ständig teilgenommen haben.

§ 9
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus Klausurarbeiten.

(2) 1Die Zahl der Klausurarbeiten und Gegenstände der schriftlichen Prüfung werden nach den Vorschriften der Anlagen zu § 33 bestimmt. 2Ermöglichen diese Vorschriften, zwischen mehreren Gegenständen einer Klausurarbeit zu wählen, so trifft ein Ausschuss, bestehend aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den Lehrkräften, die in dem Lernbereich planmäßig unterrichtet haben, die Auswahl und teilt den Prüflingen den Prüfungsgegenstand drei Wochen vor der schriftlichen Prüfung mit. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Lehrkraft bestimmen, die sie oder ihn im Ausschuss vertritt. 4Anstelle im Fach Englisch können einzelne Prüflinge in einer anderen Fremdsprache geprüft werden, insbesondere wenn sie Englisch nicht als fortgeführte Fremdsprache erlernt haben.

(3) 1Die Lehrkräfte, die den Prüfling planmäßig unterrichtet haben, legen der Schulleiterin oder dem Schulleiter vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung für jede Klausurarbeit zwei Aufgabenvorschläge zur Auswahl vor. 2Die Aufgabenvorschläge sind auf der Grundlage der für den Unterricht maßgebenden fachlichen Bestimmungen zu erstellen. 3In den Aufgabenvorschlägen ist anzugeben, welche Hilfsmittel der Prüfling benutzen darf. 4Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann unter Angabe der Gründe neue Aufgabenvorschläge anfordern.

(4) 1Sieht die Prüfungsaufgabe für den Prüfling eine Wahl zwischen mehreren Aufgaben vor oder erfordert die Art der Prüfungsaufgabe eine Vorbereitung durch den Prüfling; so verlängert sich die in den Anlagen zu § 33 bestimmte Bearbeitungszeit um die Auswahl- und die Vorbereitungszeit. 2Die Bearbeitungszeit ist in der Aufgabe für die Klausurarbeit anzugeben.

(5) 1Die Klausurarbeiten werden von den Lehrkräften beurteilt, die die Aufgaben erstellt haben. 2Die Beurteilung ist schriftlich zu begründen.

§ 10
Praktische Prüfung

(1) 1Die Aufgaben für die praktische Prüfung werden von den Lehrkräften, die die Prüflinge in der Abschlussklasse in dem Lernbereich planmäßig unterrichtet haben, im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. 2§ 9 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) 1Die Leistung in der praktischen Prüfung wird von den Lehrkräften beurteilt, die die Aufgabe gestellt haben. 2Die Beurteilung ist schriftlich zu begründen.

§ 11
Mündliche Prüfung

(1) 1Der Prüfungsausschuss bestimmt aufgrund der im Bildungsgang erbrachten Leistungen und der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung für jeden Prüfling die Gegenstände der mündlichen Prüfung. 2Die mündliche Prüfung soll nur durchgeführt werden, wenn sie zur Klärung der Endzensur erforderlich ist.

(2) Die Gegenstände der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling zwei Werktage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit den Ergebnissen der schriftlichen und der praktischen Prüfung bekannt gegeben.

(3) § 9 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) 1Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss durchgeführt und von den Mitgliedern, die die entsprechende schriftliche Prüfungsaufgabe gestellt haben, abgenommen. 2Das vorsitzende Mitglied und, mit seiner Zustimmung, jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses sind berechtigt, sich an der Abnahme der mündlichen Prüfung zu beteiligen. 3Der Prüfling soll in jedem Teilbereich der mündlichen Prüfung nicht länger als 15 Minuten geprüft werden.

(5) 1Das vorsitzende Mitglied kann Gästen das Zuhören bei der mündlichen Prüfung gestatten. 2Je einer Vertreterin oder einem Vertreter, die vom Schülerrat und vom Schulelternrat benannt sind, ist das Zuhören zu gestatten, wenn der Prüfling nicht widerspricht. 3Zuhörerinnen und Zuhörer können ausgeschlossen werden, wenn der ordnungsgemäße Ablauf der mündlichen Prüfung dies erfordert.

§ 12
Kombinierte Prüfung

(1) Der Ausschuss nach § 9 Abs. 2 kann bestimmen, dass die Abschlussprüfung ganz oder teilweise als kombinierte Prüfung durchgeführt wird.

(2) 1In der kombinierten Prüfung werden schriftliche, praktische oder mündliche Prüfungsteile ganz oder teilweise zu einer Prüfungsaufgabe zusammengefasst. 2Die §§ 9 bis 11 gelten entsprechend.

(3) Die Aufgaben der kombinierten Prüfung dürfen nur aus den in den Anlagen zu § 33 genannten Teilen der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung unter Einhaltung der Gesamtbearbeitungszeit gebildet werden.

§ 13
Facharbeit und Projektarbeit

(1) 1Der Ausschuss nach § 9 Abs. 2 kann bestimmen, dass eine Fach- oder Projektarbeit als zusätzliche Prüfungsleistung oder anstelle einer Klausurarbeit anzufertigen und in einem Kolloquium zu präsentieren ist. 2Den Schülerinnen und Schülern ist die Entscheidung des Ausschusses vor Beginn der Fach- oder Projektarbeit zur Kenntnis zu geben.

(2) 1In der Facharbeit und der Projektarbeit wird eine komplexe praxisbezogene Aufgabe unter einer übergreifenden Themenstellung bearbeitet. 2Die Projektarbeit ist selbständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren.

(3) 1Die Facharbeit und die Projektarbeit können als Einzel- oder Gruppenarbeit angefertigt werden. 2Bei der Gruppenarbeit muss die Einzelleistung der Schülerin oder des Schülers ersichtlich sein.

(4) 1Die Facharbeit und die Projektarbeit werden von einer Lehrkraft oder von mehreren Lehrkräften betreut und bewertet. 2Die Bewertung ist schriftlich zu begründen.

§ 14
Versäumnis

(1) Nimmt ein Prüfling ohne Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses an Prüfungsteilen nicht teil, so sind diese Teile mit der Note „ungenügend” zu bewerten.

(2) 1Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, verhindert ist. 2Die Gründe sind unverzüglich nachzuweisen. 3Wird das Versäumnis genehmigt, so entscheidet der Prüfungsausschuss über die Fortsetzung der Prüfung.

§ 15
Täuschungsversuch

(1) 1Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder anderen Prüflingen unerlaubte Hilfen zu geben, so nimmt er zunächst weiter an der Prüfung teil. 2Über die Folgen der Verfehlung entscheidet der Prüfungsausschuss. 3In der Regel ist der betroffene Prüfungsteil mit der Note „ungenügend” zu bewerten. 4In leichten Fällen kann dem Prüfling die Wiederholung des Prüfungsteils aufgegeben oder Nachsicht gewährt werden.

(2) Stellt sich nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses heraus, dass ein Prüfling das Ergebnis seiner Prüfung durch Täuschung beeinflusst hat, so kann die Schule den Abschluss innerhalb eines Jahres seit der Aushändigung des Abschlusszeugnisses aberkennen und das Abschlusszeugnis zurückfordern, wenn wegen der Täuschung die Voraussetzungen für den Erwerb des Abschlusses nicht erfüllt sind.

§ 16
Störungen

Stört ein Prüfling die Prüfung so nachhaltig, dass die ordnungsgemäße Durchführung nicht möglich ist, so kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Prüfung ausschließen und die Abschlussprüfung in allen weiteren Teilen mit der Note „ungenügend” bewerten.

§ 17
Prüfungsniederschriften

Über die Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die die Ergebnisse aller für den Abschluss bedeutsamen Leistungen und Entscheidungen aufzunehmen sind.

§ 18
Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

(1) 1Wer den Bildungsgang nicht oder nur teilweise besucht hat, kann auf Antrag von der Schulbehörde zur Abschlussprüfung oder zu den Modulprüfungen (§ 21) zugelassen werden, wenn er die Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang erfüllt und darlegt, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die dem Ziel des Bildungsganges entsprechen. 2Bauen Module eines Bildungsgangs aufeinander auf oder weist eine Nichtschülerin oder ein Nichtschüler eine entsprechende Vorbildung nach, so kann die Schulbehörde bestimmen, dass einzelne Module nicht geprüft werden.

(2) Die Schulbehörde hat einen besonderen Prüfungsausschuss zu bilden, wenn an den Schulen in Niedersachsen eine Abschlussprüfung für den Bildungsgang nicht durchgeführt wird.

(3) 1Für die schriftliche Prüfung gelten die Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler entsprechend. 2Wird ein berufsbezogener Lernbereich in Modulen unterrichtet, so kann die Schulbehörde bestimmen, dass anstelle einer Facharbeit eine Klausurarbeit anzufertigen ist.

(4) 1Gegenstand der mündlichen Prüfung sollen sämtliche Unterrichtsinhalte des Bildungsganges sein. 2Gegenstand der praktischen Prüfung sollen die gesamten praktischen Inhalte des Bildungsganges sein. 3Auf die mündliche Prüfung kann in den Bereichen verzichtet werden, die in den anderen Prüfungsteilen mindestens mit der Note „ausreichend” bewertet worden sind.

(5) 1Wer die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Über den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 19
Prüfung für Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer

(1) Zur Abschlussprüfung ist auf Antrag zuzulassen, wer die Aufnahmevoraussetzungen für einen Bildungsgang erfüllt und an einem entsprechenden von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen Fernlehrgang mit Erfolg teilgenommen hat.

(2) Die Schulbehörde bildet einen Prüfungsausschuss und kann auch Lehrkräfte des Fernlehrinstituts zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses berufen.

(3) Für die Prüfung gelten die Vorschriften über die Abschlussprüfung entsprechend.

§ 20
Prüfung für Schülerinnen und Schüler der Schulen des Bundes

(1) Zur Abschlussprüfung ist auf Antrag zuzulassen, wer die Aufnahmevoraussetzungen für einen Bildungsgang erfüllt und an einem diesem entsprechenden Vorbereitungslehrgang einer Schule in der Trägerschaft des Bundes teilgenommen hat.

(2) Die Schulbehörde bildet einen Prüfungsausschuss und kann auch Lehrkräfte der Schule des Bundes zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses berufen.

(3) Für die Prüfung gelten die Vorschriften über die Abschlussprüfung entsprechend.

Drittes Kapitel
Modulprüfung

§ 21
Modulprüfung

(1) Wird in einem Bildungsgang Unterricht in Modulen erteilt, so findet die Prüfung jeweils am Ende eines Moduls oder Faches der Abschlussklasse statt.

(2) Für die Modulprüfung gelten die §§ 8 bis 17 entsprechend mit den Maßgaben der Absätze 3 und 4.

(3) 1Bei Modulprüfungen wird anstelle des Prüfungsausschusses nach § 8 für jedes Modul und Fach ein Modulprüfungsausschuss gebildet, der die Aufgaben und Befugnisse eines Prüfungsausschusses nach § 11 Abs. 1 und 4 und den §§ 14 bis 16 hat. 2Mitglieder des Modulprüfungsausschusses sind die Lehrkräfte, die in dem Modul planmäßig unterrichtet haben. 3Vorsitzendes Mitglied des Modulprüfungsausschusses ist die Lehrkraft, die in dem Modul oder Fach überwiegend unterrichtet hat. 4Die Schulleiterin, der Schulleiter, die schulfachliche Dezernentin oder der schulfachliche Dezernent kann als zusätzliches Mitglied den Vorsitz übernehmen.

(4) Bei Modulprüfungen werden die Prüfungsgegenstände im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 Satz 2, zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

Fünfter Abschnitt
Leistungsbewertung und Abschlüsse

§ 22
Leistungsbewertung, Zeugnis

(1) 1Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den Lernbereichen und den diesen zugeordneten Fächern, Lerngebieten, Lernfeldern, Modulen und Qualifizierungsbausteinen sind mit den folgenden Noten zu bewerten:

sehr gut (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maß entspricht,
gut (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

2Zwischennoten sind auf Zeugnissen nicht zulässig.

(2) Der Festsetzung der Noten zum Ende eines Schuljahres sind die im gesamten Schuljahr erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung zugrunde zu legen.

(3) 1Die Note für die Leistung in einem Lernbereich ist aus den in den zugeordneten Fächern, Lernfeldern, Modulen, Lerngebieten und Qualifizierungsbausteinen erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zeitanteile und der Bedeutung der erworbenen Kompetenzen für den Bildungsgang zu ermitteln. 2Werden im Rahmen einer Abschlussprüfung fächer-, lernfeld- oder lerngebietübergreifende Prüfungsleistungen erbracht, so fließen diese in die Note für den Lernbereich ein. 3Prüfungsleistungen, die in einem bestimmten Fach, Lernfeld, Lerngebiet, Modul und Qualifizierungsbaustein erbracht werden, fließen in die Note für das jeweilige Fach, Lernfeld, Lerngebiet, Modul oder den Qualifizierungsbaustein ein.

(4) Sind Teile der Ausbildung in einem Betrieb oder einer anderen außerschulischen Einrichtung durchzuführen und die dort erbrachten Leistungen zu benoten, so kann die Schule die Benotung dieser Leistungen auf die Betriebe oder Einrichtungen übertragen, wenn die Benotung von fachlich und pädagogisch qualifiziertem Personal vorgenommen wird.

(5) Wird Unterricht mit Genehmigung der Schulbehörde im Rahmen eines Kooperationsvertrages von Schulen im Ausland erteilt, so werden die im Ausland erbrachten Leistungen in die Note des jeweiligen Schuljahres einbezogen.

(6) 1Den Schülerinnen und Schülern ist am Ende eines Schuljahres ein Zeugnis zu erteilen; Schulhalbjahreszeugnisse können erteilt werden. 2In das Zeugnis können neben den Noten für die erbrachten Leistungen auch Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten sowie entschuldigte und unentschuldigte Unterrichtsversäumnisse der Schülerin oder des Schülers aufgenommen werden.

(7) 1In Zeugnissen, in denen der Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife oder der Erwerb der Fachhochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife bescheinigt wird, und im Berufsschulabschlusszeugnis ist eine Durchschnittsnote als arithmetisches Mittel aller im Abschlusszeugnis ausgewiesenen Noten anzugeben. 2Wird die Fachhochschulreife oder der schulische Teil der Fachhochschulreife durch ein Ergänzungsbildungsangebot in Verbindung mit einer Berufsausbildung erworben, so sind auch die Noten für die Leistungen, die in der Berufsschule, in der berufsqualifizierenden Berufsfachschule oder in einer bundesrechtlich geregelten Ausbildung für einen anderen als ärztlichen Heilberuf erbracht wurden, in die Berechnung der Durchschnittsnote einzubeziehen. 3Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. 4Beim Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an der Berufsoberschule bleiben die Leistungen in der zweiten Fremdsprache bei der Ermittlung der Durchschnittsnote unberücksichtigt. 5Wird die Fachhochschulreife nach dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife durch eine hauptberufliche Tätigkeit, eine Berufsausbildung oder ein Praktikum erworben, so wird die Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife in das Zeugnis der Fachhochschulreife übernommen.

§ 23
Abschlüsse

(1) An den berufsbildenden Schulen können nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Teils berufliche und nach Maßgabe der §§ 25 bis 31 schulische Abschlüsse erworben werden.

(2) 1Ein beruflicher oder schulischer Abschluss wird erworben, wenn der Bildungsgang erfolgreich besucht oder eine Prüfung nach § 18, 19 oder 21 bestanden worden ist. 2Ein Bildungsgang ist erfolgreich besucht, wenn die in der Abschlussklasse erbrachten Leistungen in allen unterrichteten Lernbereichen jeweils mit mindestens der Note „ausreichend” bewertet worden sind und in den den Lernbereichen zugeordneten einzelnen Fächern, Lernfeldern, Lerngebieten, Modulen und Qualifizierungsbausteinen insgesamt entweder in nicht mehr als zwei Fällen die Note „mangelhaft” oder höchstens in einem Fall die Note „ungenügend” erreicht worden ist. 3Noten in Fächern des berufsübergreifenden Lernbereichs, die bereits in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden, sind zu übernehmen und gelten als in der Abschlussklasse erbrachte Leistungen. 4Die Noten für die in einem Fach des berufsübergreifenden Lernbereichs einer einjährigen Berufsfachschule erbrachten Leistungen sind in das Abschlusszeugnis der Berufsschule zu übernehmen, wenn die Berufsausbildung unmittelbar in der Fachstufe eines einschlägigen Ausbildungsberufes fortgeführt wird und in der Berufsschule kein Unterricht in dem Fach erteilt wurde.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt für den Erwerb eines Abschlusses durch Prüfungen nach den §§ 18 bis 20 entsprechend.

(4) 1Über die Festsetzung der Noten in einem Lernbereich entscheiden die Lehrkräfte, die in dem Lernbereich planmäßig unterrichtet haben. 2Findet am Ende eines Bildungsganges eine Abschlussprüfung statt, so setzt der Prüfungs- oder Modulprüfungsausschuss aufgrund der im Bildungsgang erbrachten Leistungen die Noten in dem Lernbereich fest und entscheidet aufgrund der Prüfungsergebnisse über die Beibehaltung oder Änderung der Noten für den Lernbereich und in den Fällen des § 22 Abs. 3 Satz 3 auch in Bezug auf die Noten in den Fächern, Lernfeldern, Lerngebieten, Modulen und Qualifizierungsbausteinen.

§ 24
Wiederholung

(1) 1Wer einen Bildungsgang nicht erfolgreich besucht hat, kann die Abschlussklasse einmal wiederholen. 2Die Schule kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung der Abschlussklasse gestatten, wenn eine außergewöhnliche Behinderung der Schülerin oder des Schülers im Wiederholungsjahr vorliegt und eine nochmalige Wiederholung aussichtsreich erscheint.

(2) Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholung der Abschlussklasse ausschließen, wenn der Prüfling die Abschlussprüfung willentlich ganz oder teilweise versäumt oder in der Prüfung keine Leistungsnachweise erbracht hat.

(3) 1Wer die Abschlussklasse zweimal erfolglos besucht hat, muss den Bildungsgang verlassen. 2Ein erneuter Besuch eines Bildungsganges, der zu demselben Abschluss führt, kann frühestens nach zwei Jahren und nur mit dem Beginn der ersten Klasse zugelassen werden.

§ 25
Erwerb des Hauptschulabschlusses

Den Hauptschulabschluss erwirbt, wer

  1. die Klasse 2 der Berufseinstiegsschule mit Vollzeitunterricht erfolgreich besucht hat,
  2. die Klasse 2 der Berufseinstiegsschule mit Teilzeitunterricht erfolgreich besucht hat und an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54 a des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs erfolgreich teilgenommen hat oder
  3. den Berufsschulabschluss und eine erfolgreiche Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder § 42 r der Handwerksordnung aufweist.

§ 26
Erwerb des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss

Den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss erwirbt, wer

  1. die einjährige Berufsfachschule nach Anlage 3 zu § 33 erfolgreich besucht hat oder
  2. den Berufsschulabschluss in einem Ausbildungsberuf erworben hat, der durch eine Verordnung des Bundes nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz anerkannt ist oder aufgrund des § 104 Abs. 1 BBiG oder des § 122 Abs. 4 der Handwerksordnung als Ausbildungsberuf gilt und für den die Regelausbildungszeit mindestens zwei Jahre beträgt.

§ 27
Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss

(1) Den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erwirbt, wer

  1. den Berufsschulabschluss erworben hat und eine Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf, der durch eine Verordnung des Bundes nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz anerkannt ist oder aufgrund des § 104 Abs. 1 BBiG oder des § 122 Abs. 4 der Handwerksordnung als Ausbildungsberuf gilt, für den die Regelausbildungszeit drei Jahre beträgt, erfolgreich abgeschlossen hat oder
  2. eine zweijährige Berufsfachschule nach § 1 Abs. 2 der Anlage 3 zu § 33 erfolgreich besucht hat.

(2) 1Den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erwirbt auch, wer

  1. den Berufsschulabschluss mit einem Notendurchschnitt mindestens von 3,0 erworben hat und eine erfolgreiche Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf im Sinne von Absatz 1 Nr. 1, für den die Regelausbildungszeit zwei Jahre beträgt, nachweist oder
  2. die Berufsfachschule - Kosmetik -, die Berufsfachschule - Pflegeassistenz - oder die Berufsfachschule - Maßschneiderin/Maßschneider - mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 abgeschlossen hat.

2Für die Berechnung des Notendurchschnitts gilt § 22 Abs. 7 Satz 3 entsprechend.

§ 28
Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I

Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt, wer

  1. entweder die Voraussetzungen des § 27 zum Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss erfüllt oder

    eine Berufsfachschule nach der Anlage 3 zu § 33 erfolgreich besucht hat, in der der Unterricht im berufsübergreifenden Lernbereich auf dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss aufbauend erteilt wurde,

    und jeweils im Abschlusszeugnis einen in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 7 Sätze 1 und 3 berechneten Notendurchschnitt von mindestens 3,0 sowie im Fach Deutsch/Kommunikation, in einer fortgeführten Fremdsprache und dem berufsbezogenen Lernbereich - Theorie jeweils mindestens befriedigende Leistungen erreicht hat oder

  2. die berufsqualifizierende Berufsfachschule in einer in § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6, 8, 10 und 12 bis 18 der Anlage 4 (zu § 33) genannten Fachrichtung oder die Pflegeschule nach § 9 PflBG erfolgreich besucht hat.

§ 29
Erwerb der Fachhochschulreife und des schulischen Teils der Fachhochschulreife

(1) Die Fachhochschulreife erwirbt, wer

  1. die Fachoberschule erfolgreich besucht hat,
  2. eine zwei- oder dreijährige Fachschule erfolgreich besucht und vor Beginn des Fachschulbesuchs den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand erworben hat,
  3. die Fachschule Seefahrt
    a)
    in der Fachrichtung Nautischer Dienst auf Kauffahrteischiffen (Nautik) mit dem Ausbildungsziel Kapitänin NK oder Kapitän NK oder Kapitänin BG oder Kapitän BG oder
    b)
    in der Fachrichtung Technischer Dienst auf Kauffahrteischiffen (Schiffsbetriebstechnik) mit dem Ausbildungsziel Leiterin oder Leiter der Maschinenanlage TLM erfolgreich besucht hat,
  4. eine Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf, der durch eine Verordnung des Bundes nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz anerkannt ist oder aufgrund des § 104 Abs. 1 BBiG oder des § 122 Abs. 4 der Handwerksordnung als Ausbildungsberuf gilt und für den die Regelausbildungszeit mindestens drei Jahre beträgt, erfolgreich abgeschlossen hat und
    a)
    vor Beginn der Berufsausbildung den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand erworben hat
    b)
    den Berufsschulabschluss erworben hat und
    c)
    den Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 6 der Anlage 5 zu § 33 erfolgreich besucht hat,
  5. die Berufsfachschule - Altenpflege -, - Ergotherapie - oder - Pharmazeutisch-technische Assistentin/ Pharmazeutisch-technischer Assistent - oder die Pflegeschule nach § 9 PflBG und den Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 6 der Anlage 5 zu § 33 erfolgreich besucht hat,
  6. eine bundesrechtlich geregelte Ausbildung in einem anderen als ärztlichen Heilberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und den Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 6 der Anlage 5 zu § 33 erfolgreich abgeschlossen hat oder
  7. den schulischen Teil der Fachhochschulreife an einem Beruflichen Gymnasium oder an einer gymnasialen Oberstufe erworben hat und
    a)
    den Berufsschulabschluss erworben sowie eine Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz erfolgreich abgeschlossen hat oder
    b)
    eine mindestens zweijährige berufsqualifizierende Berufsfachschule erfolgreich besucht hat.

(2) Den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwirbt, wer

  1. eine zweijährige berufsqualifizierende Berufsfachschule, die den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss voraussetzt, und
  2. den Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 6 der Anlage 5 zu § 33

erfolgreich besucht hat.

(3) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt und

  1. eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit,
  2. eine zweijährige Berufsausbildung oder
  3. ein halbjähriges einschlägiges Praktikum, das im zeitlichen Umfang der Beschäftigung einer Vollzeitarbeitskraft entspricht und geeignet ist, praktische Erfahrungen in der an der Berufsfachschule erworbenen beruflichen Qualifikation zu erwerben,

nachweist, erwirbt die Fachhochschulreife.

§ 30
Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife

Die fachgebundene Hochschulreife erwirbt, wer die Berufsoberschule erfolgreich besucht hat.

§ 31
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

Die allgemeine Hochschulreife erwirbt, wer

  1. die Abiturprüfung am Beruflichen Gymnasium bestanden hat oder
  2. die Berufsoberschule erfolgreich besucht hat und Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache durch
    a) die Teilnahme
    aa) am Unterricht der Berufsoberschule in einer zweiten Fremdsprache im Umfang von zusammen insgesamt 320 Stunden mit mindestens der Note „ausreichend” im Abschlusszeugnis oder
    bb) am versetzungserheblichen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache im Sekundarbereich I in mindestens vier aufsteigenden Schuljahren
    nachweist,
    b) einen im Rahmen der beruflichen Bildung erworbenen und den Anforderungen nach Buchstabe a Doppelbuchst. bb entsprechenden Leistungsnachweis einer berufsbildenden Schule erbringt,
    c) eine den Anforderungen nach Buchstabe a Doppelbuchst. bb entsprechende Ergänzungsprüfung nach § 5 der Anlage 6 zu § 33 mit mindestens der Note „ausreichend“ bestanden hat oder
    d) ein im Rahmen der beruflichen Bildung erworbenes KMK-Fremdsprachenzertifikat der Niveaustufe II (Runderlass des Kultusministeriums vom 13.Juni 2001, Nds.MBl. S.610, zuletzt geändert durch Runderlass vom 22.Juni 2011, Nds.MBl. S.523) erworben hat.

§ 32
Zertifizierung von besonderen Leistungen

(1) Wer durch den Besuch einer berufsbildenden Schule Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, für die die oberste Schulbehörde die Möglichkeit der Zertifizierung besonderer Leistungen eröffnet, kann auf Antrag eine entsprechende Zertifizierungsprüfung ablegen.

(2) Die Schulbehörde bildet einen Prüfungsausschuss mit mindestens drei Mitgliedern.

(3) 1Die Vorbereitung der Prüfung und die Auswahl der Prüfungsaufgaben obliegen der Schulbehörde. 2Sie kann diese Aufgaben auf eine andere Landesbehörde übertragen.

(4) § 8 Abs. 4 und 5 und die §§ 9 bis 11 gelten entsprechend.

Zweiter Teil
Besondere Vorschriften

§ 33
Besondere Vorschriften für einzelne Bildungsgänge

(1) Ergänzend und abweichend von den §§ 1 bis 32 gelten die Regelungen der

(2) Ergänzend und abweichend von den §§ 1 bis 32 sowie ergänzend zu den Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes und der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), gelten die Regelungen der Anlage 10 für die Pflegeschulen nach § 9 PflBG.

Dritter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 34
Sonderregelungen für Abschlüsse und Praktika wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

(1) 1Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19- Pandemie eine Klausurarbeit der schriftlichen Prüfung der Abschlussprüfung weder an dem von der Schule vorgesehenen Termin noch an dem vorgesehenen Nachschreibtermin angefertigt werden, so wird die Note für die Klausurarbeit durch die Note ersetzt, die sich aus dem Durchschnitt der Noten für die Leistungen in der Abschlussklasse in dem Fach, Lernfeld, Lerngebiet, Modul, Qualifizierungsbaustein, Bereich oder Lernbereich ergibt, auf das oder den sich die Klausurarbeit bezieht. 2Ergeben sich bei der Berechnung Dezimalstellen, so wird nach allgemein anerkannten pädagogischen Bewertungsmaßstäben auf ganze Noten gerundet.

(2) 1Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19- Pandemie eine praktische Prüfung der Abschlussprüfung nicht bis spätestens drei Wochen vor Schuljahresende abgelegt werden, so wird die Note für die praktische Prüfung durch die Note ersetzt, die sich aus dem Durchschnitt der Noten für die Leistungen in der Abschlussklasse im praktischen Unterricht ergibt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie eine mündliche Prüfung der Abschlussprüfung nicht bis spätestens drei Wochen vor Schuljahresende abgelegt werden, so wird die Endzensur nach allgemein anerkannten pädagogischen Bewertungsmaßstäben festgesetzt.

(4) Für die Prüfungsteile der kombinierten Prüfung nach § 12 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Wird wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie der erforderliche Umfang eines Praktikums unterschritten, so gilt es als vollständig abgeleistet, wenn trotz der Ausfallzeiten die Kenntnisse und Fertigkeiten erworben worden sind.

[Anmerkung d. Red: § 34 wird nach Art. 4 der Änderungsverordnung vom 2.9.2021 (Nds. GVBl. Nr. 35/2021 S. 634) ab 1.8.2022 gestrichen.]

§ 35
Übergangsvorschriften

(1) 1Wer die Ausbildung in einem Bildungsgang vor dem 1. August 2021 begonnen hat, beendet diesen nach den Vorschriften, die beim Eintritt in den Bildungsgang gegolten haben.

(2) Wer vor dem 1. August 2021 am Ende des ersten Schuljahrganges nicht vom ersten in den zweiten Schuljahrgang eines Bildungsganges versetzt wurde oder einen einjährigen Bildungsgang wiederholen muss, setzt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 nach den zu Beginn des Wiederholungsjahres geltenden Vorschriften fort.

§ 36
Inkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt am 1.August 2009 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 4 der Anlage 2 zu § 33, § 9 der Anlage 8 zu § 33 und § 13 der Anlage 9 zu § 33 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Verordnung über berufsbildende Schulen in der Fassung vom 24.Juli 2000 (Nds.GVBl. S.178), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11.Juli 2008 (Nds.GVBl. S.263), tritt mit Ablauf des 31.Juli 2009 außer Kraft.

___________
Hannover, den 10. Juni 2009


Anlage 1
(zu § 33)

Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufsschule

§ 1
Berufsschulabschluss

(1) Zum Erwerb des Berufsschulabschlusses wird eine Abschlussprüfung nicht durchgeführt.

(2) Den Berufsschulabschluss erwirbt, wer die Berufsschule bei Beendigung eines mindestens zweijährigen Berufsausbildungsverhältnisses oder, wenn kein Berufsausbildungsverhältnis besteht, zum Zeitpunkt der Abschluss- oder Gesellenprüfung bei der zuständigen Stelle erfolgreich besucht hat.

§ 2
- gestrichen -

(1) Zum Erwerb der Fachhochschulreife findet nach Abschluss des Unterrichts im zusätzlichen Lernbereich eine schriftliche und nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Teils eine mündliche Prüfung statt.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus jeweils einer Klausurarbeit in

  1. Deutsch mit einer Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden,
  2. Englisch mit einer Bearbeitungszeit von eineinhalb Zeitstunden und
  3. Mathematik, Naturwissenschaft oder Technik mit einer Bearbeitungszeit von zwei Zeitstunden.

(3) Für die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife gelten die §§ 7 bis 10, 12 und 15 bis 18 des Ersten Teils entsprechend.

(4) Eine Wiederholung der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ist nur möglich, wenn die Berufsausbildung und die Berufsschule noch nicht abgeschlossen sind.


Anlage 2
(zu § 33)

Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufseinstiegsschule

§ 1
Fachrichtungen der Berufseinstiegsschule

1Die Berufseinstiegsschule kann in den Fachrichtungen

  1. - Gesundheit und Soziales -,
  2. - Technik - und
  3. - Wirtschaft -

geführt werden. 2Wird sie in mehreren Fachrichtungen geführt, so hat eine Fachrichtung die Leitfunktion. 3In den Fachrichtungen ist eine Schwerpunktbildung zulässig, die auf für die Schülerinnen und Schüler geeignete Ausbildungsberufe bezogen ist.

§ 2
Aufnahme in die Berufseinstiegsschule

1Im Verfahren für die Aufnahme berät die Berufseinstiegsschule die Bewerberinnen und Bewerber individuell über Berufswege und Möglichkeiten der kompetenzorientierten Förderung. 2Danach wird auf der Grundlage der Anmeldeunterlagen und des individuellen Förderbedarfs festgestellt, ob die Bewerberin oder der Bewerber in Klasse 1 oder in Klasse 2 aufzunehmen ist (§ 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4 NSchG) oder in eine Sprach- und Integrationsklasse (§ 17 Abs. 4 Sätze 1 und 2 NSchG).

§ 3
Abschlussprüfung in der Berufseinstiegsschule

(1) Im berufsübergreifenden Lernbereich ist in den Fächern Deutsch/Kommunikation und Mathematik je eine Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten zu schreiben.

(2) Im berufsbezogenen Lernbereich wird am Ende eines jeden Qualifizierungsbausteins eine schriftliche und praktische Prüfung durchgeführt.

(3) Die §§ 8 bis 13 und 17 bis 21 des Ersten Teils finden keine Anwendung.

(4) 1Die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler in dem Fach oder dem Qualifizierungsbaustein planmäßig unterrichtet haben, wählen die Prüfungsaufgabe aus und bewerten die Leistung. 2Über die Benotung der Leistungen in den Lernbereichen entscheiden abweichend von § 23 Abs. 4 Satz 2 des Ersten Teils die Lehrkräfte, die den Unterricht in dem jeweiligen Lernbereich planmäßig erteilt haben.

§ 4
Bescheinigung des Hauptschulabschlusses

Bei einem erfolgreichen Besuch der Klasse 2 der Berufseinstiegsschule wird der Hauptschulabschluss auch dann im Abschlusszeugnis bescheinigt, wenn dieser Abschluss bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch den Besuch eines anderen Bildungsganges erworben wurde.


Anlage 3
(zu § 33)

Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufsfachschule

§ 1
Fachrichtungen

(1) 1Die einjährige Berufsfachschule kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufsfachschule

  1. - Agrarwirtschaft -,
  2. - Bautechnik -,
  3. - Chemie, Physik und Biologie - ,
  4. - Druck- und Medientechnik -,
  5. - Elektrotechnik -,
  6. - Fahrzeugtechnik -,
  7. - Farbtechnik und Raumgestaltung -,
  8. - Floristik -,
  9. - Gartenbau -,
  10. - Gastronomie -,
  11. - Hauswirtschaft und Pflege -,
  12. - Holztechnik -,
  13. - Körperpflege -,
  14. - Lebensmittelhandwerk -,
  15. - Metalltechnik -,
  16. - Textiltechnik und Bekleidung - und
  17. - Wirtschaft -.

2In den Fachrichtungen können berufsbezogene Schwerpunkte nach regionalen Erfordernissen gebildet werden. 3In den Fachrichtungen Elektrotechnik, Metalltechnik und Wirtschaft sind berufsbezogene Schwerpunkte zu bilden. 4In der Berufsfachschule - Hauswirtschaft und Pflege - ist nur die Bildung der Schwerpunkte Hauswirtschaft sowie Persönliche Assistenz zulässig; es ist mindestens einer dieser Schwerpunkte zu bilden.

(2) 1Die zweijährige Berufsfachschule kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufsfachschule

  1. - Agrarwirtschaft -,
  2. - Ernährung, Hauswirtschaft und Pflege-,
  3. - Sozialpädagogik -,
  4. - Technik - und
  5. - Wirtschaft -.

2In die Klasse 2 wird aufgenommen, wer die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. 3In den in Satz 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5 genannten Fachrichtungen wird als Klasse 1 eine einjährige Berufsfachschule nach Absatz 1 mit einschlägiger Fachrichtung geführt. 3In den Fällen des Satzes 3 findet eine Versetzung in die Klasse 2 nicht statt.

(3) 1Während der Ausbildung in der Berufsfachschule - Sozialpädagogik - ist eine praktische Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen als Bestandteil der Ausbildung durchzuführen. 2Die Schule leitet die Durchführung der praktischen Ausbildung an.

§ 2
Aufnahmevoraussetzungen und Unterrichtsorganisation

(1) 1In die einjährige Berufsfachschule kann aufgenommen werden, wer den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt. 2Aufgenommen werden soll nur, wer an einem von einer außerschulischen öffentlichrechtlichen Einrichtung durchgeführten Beratungsgespräch über Möglichkeiten und Perspektiven einer beruflichen Ausbildung teilgenommen hat, an dem auch die Erziehungsberechtigten teilnehmen konnten. 3Wird ein Aufnahmeausschuss nach § 4 Abs. 3 des Ersten Teils gebildet, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auch eine an der dualen Berufsausbildung beteiligte Person einladen; die Person hat kein Stimmrecht. 4Wird die Berufsfachschule in einer Fachrichtung mit einem bestimmten berufsbezogenen Schwerpunkt geführt, so kann als Aufnahmevoraussetzung der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert werden, wenn das Anforderungsprofil des beruflichen Schwerpunktes dies erfordert. 5In die Berufsfachschule - Hauswirtschaft und Pflege - mit dem Schwerpunkt Persönliche Assistenz kann nur aufgenommen werden, wer den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt.

(2) 1In die zweijährige Berufsfachschule kann unmittelbar in die Klasse 2 aufgenommen werden, wer den Abschluss einer einjährigen Berufsfachschule mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt. 2Für die Berechnung des Notendurchschnitts gilt § 22 Abs. 7 Sätze 1 und 3 des Ersten Teils entsprechend.

(3) 1In die zweijährige Berufsfachschule - Sozialpädagogik - kann aufgenommen werden, wer den Hauptschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt. 2Für die Berechnung des Notendurchschnitts ist die Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen vom 7.April 1994 (Nds.GVBl. S.197), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2016 (Nds. GVBl. S. 89), in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. 3Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers hängt auflösend bedingt davon ab, dass sie oder er bis zum Beginn der praktischen Ausbildung die Zusage einer von der Schule als geeignet anerkannten Einrichtung nachweist.

§ 3
Abschlussprüfung in der einjährigen Berufsfachschule

(1) Die schriftliche Prüfung besteht in der einjährigen Berufsfachschule aus einer Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten; die Themenstellung ist dem berufsbezogenen Lernbereich - Theorie zu entnehmen.

(2) Die praktische Prüfung in der einjährigen Berufsfachschule besteht aus einer praktischen Aufgabe aus dem berufsbezogenen Lernbereich - Praxis.

(3) Die Inhalte der schriftlichen und praktischen Prüfung orientieren sich an den Kompetenzen, die im ersten Ausbildungsjahr der Ausbildungsberufe, die der Fachrichtung und dem Schwerpunkt zugeordnet sind, zu erwerben sind.

(4) 1Die §§ 8 bis 13 und 17 bis 21 des Ersten Teils finden keine Anwendung. 2Soweit nach den Vorschriften des Ersten Teils eine Entscheidung des Prüfungsausschusses oder des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses vorgesehen ist, treffen diese Entscheidung die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler in dem jeweiligen Unterricht planmäßig unterrichtet haben.

(5) 1Die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler in dem jeweiligen Unterricht planmäßig unterrichtet haben, wählen die Prüfungsaufgabe aus und bewerten die Leistung. 2Über die Benotung der Leistungen in den Lernbereichen entscheiden abweichend von § 23 Abs. 4 Satz 2 des Ersten Teils die Lehrkräfte, die den Unterricht in dem jeweiligen Lernbereich planmäßig erteilt haben.

§ 4
Wiederholung der einjährigen Berufsfachsschule

1Wer die einjährige Berufsfachschule erfolgreich besucht hat, aber nicht die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 für die Aufnahme in die Klasse 2 einer zweijährigen Berufsfachschule erfüllt, kann den Bildungsgang abweichend von § 24 des Ersten Teils wiederholen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Bildungsgang bereits wiederholt wurde.

§ 5
Abschlussprüfung in der zweijährigen Berufsfachschule

Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden

  1. im Fach Deutsch/Kommunikation oder Fremdsprache/Kommunikation und
  2. im berufsbezogenen Lernbereich - Theorie.

Anlage 4
(zu § 33)

Ergänzende und abweichende Vorschriften für die berufsqualifizierende Berufsfachschule

§ 1
Fachrichtungen

1Die Berufsfachschule, die unmittelbar zu einem beruflichen Abschluss führt (berufsqualifizierende Berufsfachschule), kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufsfachschule

  1. - Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer -,
  2. - Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent -,
  3. - Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer Assistent -,
  4. - Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer Assistent -,
  5. - Ergotherapie -,
  6. - Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent -,
  7. - Informatik -,
  8. - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent,
  9. - Kosmetik -,
  10. - Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent -,
  11. - Pflegeassistenz -,
  12. - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -,
  13. - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent -,
  14. - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent -,
  15. - Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt Persönliche Assistenz -,
  16. - Informationstechnische Assistentin/ Informationstechnischer Assistent -,
  17. - Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutztechnischer Assistent -,
  18. - Assistentin für Mode und Design/Assistent für Mode und Design - und
  19. - Maßschneiderin/Maßschneider -.

2In den Berufsfachschulen der Fachrichtungen nach Satz 1 Nrn. 3, 10 und 13 können durch die oberste Schulbehörde Schwerpunkte gebildet werden. 3In der Berufsfachschule - Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent - wird nur der Schwerpunkt Grafik geführt. 4In der Berufsfachschule - Informatik - ist nur die Bildung der Schwerpunkte Softwaretechnologie, Wirtschaftsinformatik und Medieninformatik zulässig; es ist mindestens einer dieser Schwerpunkte zu bilden. 5In der Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent - ist nur die Bildung der Schwerpunkte Fremdsprachen und Korrespondenz sowie Informationsverarbeitung zulässig; es ist mindestens einer dieser Schwerpunkte zu bilden.

§ 2
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre, in den in § 1 Satz 1 Nrn. 1 und 5 genannten Fachrichtungen drei Jahre und in der in § 1 Satz 1 Nr. 12 genannten Fachrichtung zweieinhalb Jahre.

(2) 1In der Berufsfachschule der in § 1 Satz 1 Nrn. 5, 9 bis 12, 15 und 19 genannten Fachrichtungen ist eine praktische Ausbildung in einer außerschulischen Einrichtung als Bestandteil der Ausbildung durchzuführen. 2Die Schule leitet die Durchführung der praktischen Ausbildung an.

(3) 1Die Ausbildung in der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - gliedert sich in eine zweijährige Ausbildung in der Berufsfachschule (Erster Ausbildungsabschnitt) und eine anschließende halbjährige praktische Ausbildung in einer Apotheke (Zweiter Ausbildungsabschnitt). 2Im ersten Ausbildungsabschnitt ist zusätzlich

  1. ein Praktikum von 160 Zeitstunden in einer Apotheke unter der Aufsicht einer Apothekerin oder eines Apothekers und
  2. eine Ausbildung in erster Hilfe

abzuleisten. 3Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildung zur Apothekenhelferin oder zum Apothekenhelfer, zur Apothekenfacharbeiterin oder zum Apothekenfacharbeiter, zur pharmazeutischen Assistentin oder zum pharmazeutischen Assistenten sowie zur oder zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten abgeschlossen haben, haben das Praktikum nicht abzuleisten. 4Während der praktischen Ausbildung in der Apotheke hat die Schülerin oder der Schüler in einem Tagebuch die Herstellung und Prüfung von je vier Arzneimitteln zu beschreiben und zu zwei weiteren Gebieten der praktischen Ausbildung je eine schriftliche Arbeit anzufertigen.

(4) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann aus schulorganisatorischen Gründen das Schuljahr an den Berufsfachschulen - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent - und - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent - auch am 1.Februar und an den Berufsfachschulen - Ergotherapie - und - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - auch zwischen dem 1.Juli und 1.September beginnen.

(5) Die berufsbezogenen Lernbereiche der Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/ Sozialpädagogischer Assistent - werden in Modulen unterrichtet.

§ 3
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die berufsqualifizierende Berufsfachschule kann, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist, aufgenommen werden, wer den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.

(2) In die Berufsfachschule - Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer - kann nur aufgenommen werden, wer

  1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und
  2. in einem von der Schule durchgeführten Feststellungsverfahren nachweist, dass er über gute stimmliche Qualitäten verfügt, frei von Hör- und Sprachstörungen ist und Elementarkenntnisse im Spiel mindestens eines Begleitinstruments besitzt.

(3) 1In die Berufsfachschule - Informatik - kann nur aufgenommen werden, wer die Fachhochschulreife oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt. 2In die Klasse 2 kann aufgenommen werden, wer die Voraussetzung nach Satz 1 erfüllt und eine einschlägige duale oder schulische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(4) In die Berufsfachschulen - Kosmetik - und - Pflegeassistenz - kann aufgenommen werden, wer über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand verfügt.

(5) In die Klasse 2 der Berufsfachschule - Ergotherapie - kann aufgenommen werden, wer

  1. die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt und
  2. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Physiotherapeutin, Physiotherapeut, Erzieherin oder Erzieher oder eine andere fachlich einschlägige gleichwertige mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung aufweist.

(6) In die Klasse 2 der Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent - kann aufgenommen werden, wer die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt und

  1. eine zweijährige Berufsfachschule - Sozialpädagogik - oder eine gleichwertige fachlich einschlägige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
  2. eine Ausbildung zur Kinderpflegerin oder zum Kinderpfleger abgeschlossen und den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erworben hat,
  3. eine Hochschulzugangsberechtigung oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt,
  4. eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat,
  5. an einer Qualifizierung in der Kindertagespflege im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden teilgenommen hat und
    a)
    mindestens drei Jahre lang als Tagespflegeperson im Umfang von mindestens 50 Prozent einer Vollzeitarbeitskraft in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig war oder
    b)
    an einer Aufbauqualifizierung in der Kindertagespflege im Umfang von 400 Stunden teilgenommen hat und mindestens ein Jahr lang als Tagespflegeperson im Umfang von mindestens 50 Prozent einer Vollzeitarbeitskraft in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig war
    oder
  6. an einer Qualifizierung zur Spielkreisgruppenleiterin und zum Spielkreisgruppenleiter teilgenommen hat und mindestens drei Jahre als Spielkreisgruppenleiterin oder Spielkreisgruppenleiter im Umfang von mindestens 50 Prozent einer Vollzeitarbeitskraft in einem Kinderspielkreis tätig war.

(7) In die Berufsfachschule - Maßschneiderin/ Maßschneider - kann aufgenommen werden, wer die einjährige Berufsfachschule - Textiltechnik und Bekleidung - erfolgreich besucht hat.

(8) In die Klasse 2 der Berufsfachschule - Sozialassistentin/ Sozialassistent - mit dem Schwerpunkt Persönliche Assistenz kann aufgenommen werden, wer

  1. die schulische Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt und
  2. als berufliche Voraussetzung
    a) eine einjährige Berufsfachschule - Hauswirtschaft und Pflege - mit dem Schwerpunkt Persönliche Assistenz, die den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss als Aufnahmevoraussetzung hat, oder eine zweijährige Berufsfachschule - Ernährung, Hauswirtschaft und Pflege -,
    b) eine Berufsfachschule - Pflegeassistenz - oder
    c) eine andere gleichwertige einschlägige Berufsausbildung

erfolgreich abgeschlossen hat.

(9) Mit Zustimmung der Schulbehörde können auch Bewerberinnen oder Bewerber aufgenommen werden, deren bisheriger beruflicher und schulischer Bildungsweg eine erfolgreiche Mitarbeit in der berufsqualifizierenden Berufsfachschule erwarten lässt.

(10) In die berufsqualifizierende Berufsfachschule kann mit Zustimmung der Schulbehörde zu einem anderen Zeitpunkt als zum Beginn des Bildungsganges aufgenommen werden, wer neben den Aufnahmevoraussetzungen

  1. Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die den bis zu dem Aufnahmezeitpunkt vermittelten Bildungsinhalten entsprechen, und
  2. aufgrund eines protokollierten Beratungsgespräches einen erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges erwarten lässt.

(11) 1Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in die Berufsfachschulen - Ergotherapie -, - Pflegeassistenz -, - Sozialpädagogische Assistentin/ Sozialpädagogischer Assistent - und - Sozialassistentin/ Sozialassistent, Schwerpunkt Persönliche Assistenz - wird zum Beginn der praktischen Ausbildung unwirksam, wenn die Schülerin oder der Schüler bis zu diesem Zeitpunkt die Zusage einer von der Schule als geeignet anerkannten Einrichtung über die Durchführung der praktischen Ausbildung, die persönliche Zuverlässigkeit oder die gesundheitliche Eignung nicht nachweist. 2Die persönliche Zuverlässigkeit kann durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30 a des Bundeszentralregistergesetzes nachgewiesen werden.3Die gesundheitliche Eignung setzt voraus, dass für die Schülerin oder den Schüler durch einen erhöhten Immunschutz üblicherweise eine Gefahr einer berufstypischen Infektion nicht besteht und auch von der Schülerin oder dem Schüler eine Gefahr nicht ausgeht.

(12) Die Aufnahme einer Schülerin oder einer Schülers in die Berufsfachschulen - Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent, - Sozialpädagogische Assistentin/ Sozialpädagogischer Assistent - und - Sozialassistentin/ Sozialassistent, Schwerpunkt Persönliche Assistenz - hängt auflösend bedingt davon ab, dass sie oder er bis zum Beginn der praktischen Ausbildung die Zusage einer von der Schule als geeignet anerkannten Einrichtung über die Durchführung der praktischen Ausbildung nachweist.

§ 4
Versetzung in der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -

Abweichend von § 5 des Ersten Teils findet in der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - eine Versetzung nur am Ende der Klasse 1 statt.

§ 5
Schriftliche Prüfungen

Die schriftlichen Prüfungen in der berufsqualifizierenden Berufsfachschule bestehen aus Klausurarbeiten nach Maßgabe der folgenden Aufstellung:

Lfd. Nr. Fachrichtung
auch mit Schwerpunkt
Lernbereich/Fach/Lernfeld/Modul Bearbeitungszeit in Zeitstunden
1 Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/ Atem-, Sprech- und Stimmlehrer Berufsbezogener Lernbereich - Theorie:  
Drei fächerübergreifende Klausurarbeiten. je 3
2 Biologisch-technische Assistentin/ Biologisch-technischer Assistent Berufsbezogener Lernbereich - Theorie:  

Je eine Klausurarbeit in den Fächern

je 3
a) Chemisch- und instrumentell-analytischer Arbeitsbereich,
b) Botanisch-zoologischer Arbeitsbereich und
c) Mikrobiologisch-biochemischer Arbeitsbereich.
 
3 Chemisch-technische Assistentin/ Chemisch-technischer Assistent Berufsbezogener Lernbereich - Theorie:  
Je eine Klausurarbeit je 3
a) aus dem Fach Instrumentelle Analytik
 
b) aus dem Fach Präparative Chemie und
 
c) übergreifend aus zwei optionalen Lernfeldern nach den Rahmenrichtlinien.
 
4 Elektro-technische Assistentin/ Elektro-technischer Assistent Berufsbezogener Lernbereich - Theorie:  
Je eine lernfeldübergreifende Klausurarbeit je 3
a) aus den Lernfeldern
aa) Elektrische und elektronische Systeme analysieren, beschreiben, berechnen und aufbauen,
bb) Regelungen analysieren, anpassen und aufbauen und
cc) Energietechnische Anforderungen für Geräte und Schaltungen analysieren, planen und realisieren;
b) aus den Lernfeldern
aa) Aufbau und Funktionsweise von Kommunikationsanlagen und Schnittstellen analysieren und planen,
bb) Elektronische Baugruppen projektieren, aufbauen und festlegen von Testpunkten und
cc) Messverfahren für Schaltungen auswählen, realisieren und Ergebnisse bewerten und dokumentieren;
c) aus den Lernfeldern
aa) Elektronische Schaltungen analysieren, planen, layouten und herstellen und
bb) Designen von Leiterplatten und entwickeln von Baugruppen und festlegen der Prüfverfahren.
 
5 Gestaltungs-technische Assistentin/ Gestaltungs-technischer Assistent Berufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Eine Aufgabe aus einem der Lernfelder
6
a) Corporate Design entwickeln und gestalten,
b) Komplexe Printprodukte gestalten und erstellen oder
c) Printmedien produktübergreifend gestalten und produzieren.
 
6 Informatik Berufsbezogener Lernbereich - Kernbereiche der Informatik:  
a) Eine lernfeldübergreifende Klausurarbeit aus den Lernfeldern
aa) Betriebssysteme einrichten und Netzwerke konzipieren und verwalten und
bb) Internet-Anwendungen konzipieren, umsetzen und publizieren
3
Berufsbezogener Lernbereich - Schwerpunkte der Informatik:  
b) Dem Schwerpunkt entsprechend je eine lernfeldbezogene Klausurarbeit in dem Lernfeld
Schwerpunkt Medieninformatik:
aa) Medienkomponenten gestalten und erstellen,
bb) Interaktive Systeme planen und erstellen und
cc) Komplexe Internetapplikationen konzipieren und implementieren;
Schwerpunkt Softwaretechnologie:
aa) Objektorientierte Softwaresysteme analysieren und designen,
bb) Objektorientierte Softwaresysteme implementieren und
cc) Komplexe technische/ naturwissenschaftliche Applikationen konzipieren und implementieren;
Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik:
aa) ERP-Systeme einrichten und einsetzen,
bb) Betriebswirtschaftliche Informationssysteme analysieren und gestalten und
cc) Komplexe betriebswirtschaftliche Informationssysteme konzipieren und implementieren.
je 3
7 Kaufmännische Assistentin/ Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz Je eine Klausurarbeit aus  
a) den Lernfeldern des berufsbezogenen Lernbereichs Wirtschaft/ Bürokommunikation,
3
b) den Lernfeldern Englisch des berufsbezogenen Lernbereichs Englisch/ Zweite Fremdsprache und
5
c) den Lernfeldern zweite Fremdsprache des berufsbezogenen Lernbereichs Englisch/Zweite Fremdsprache.
3,5
8 Kosmetik Berufsbezogener Lernbereich - Theorie:  
Je eine Klausurarbeit aus den Lernfeldern  
a) Diagnosen erstellen,
3
b) Gesundheitsorientiert beraten und unterstützen und
2
c) Betriebswirtschaftlich handeln oder Kunden betreuen und Verkaufsgespräche führen.
2
9.1 Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/ Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent,
Schwerpunkt Pflanzenproduktion
Berufsbezogener Lernbereich - Theorie:  
Je eine Klausurarbeit je 3
a) aus dem Fach Bodenkunde und Pflanzenernährung oder dem Fach Chemie und Physik,
b) aus den Fächern Pflanzenbau, Pflanzenschutz oder Biologie und
c) aus den Fächern Pflanzenzüchtung, Versuchswesen oder Mikrobiologie.
 
9.2 Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/ Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent,
Schwerpunkt Tierproduktion
Berufsbezogener Lernbereich - Theorie:  
Je eine Klausurarbeit je 3 je 3
a) aus dem Fach Tierernährung oder dem Fach Chemie und Physik,
b) aus den Fächern Tierzucht oder Biologie und
c) aus den Fächern Tierhygiene, Versuchswesen oder Mikrobiologie.
 
10 Pflegeassistenz Je eine Klausurarbeit je 3
a) aus den Fächern Deutsch/Kommunikation oder Englisch/Kommunikation,
b) aus dem Fach Pflege von Menschen und
c) fächerübergreifend aus den Fächern „Arbeits- und Beziehungsprozesse” und „Unterstützung des Menschen”.
 
2
11 Schiffsbetriebs-technische Assistentin/ Schiffsbetriebs-technischer Assistent Berufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Je eine Aufgabe aus den Lernfeldern
insgesamt 12
a) Metallische Werkstücke und Baugruppen herstellen und
b) in den Schwerpunkten Nautik und Fischerei:
Nach den Regeln guter Seemannschaft arbeiten.
im Schwerpunkt Schiffsbetriebstechnik:
Aufgaben im Wach- und Maschinenbetriebsdienst übernehmen.
12 Sozialpädagogische Assistentin/ Sozialpädagogischer Assistent
a)
Eine Klausurarbeit aus dem Fach Deutsch/ Kommunikation,
b)
eine Klausurarbeit aus dem Modul „Pädagogische Begleitung von Bildungsprozessen II“,
c)
eine Klausurarbeit aus einem weiteren Modul der Abschlussklasse.
je 3
13 Sozialassistentin/ Sozialassistent, Schwerpunkt Familienpflege Drei Klausurarbeiten aus den Lernfeldern des berufsbezogenen Lernbereichs - Theorie. je 3
14 Informationstechnische Assistentin/ Informationstechnischer Assistent Berufsbezogener Lernbereich - Theorie:  
Je eine Klausurarbeit aus den Lernfeldern je 3
a) Software für technische Anwendungen entwickeln,
b) Rechnernetze nach Vorgaben einrichten und
c) Energieversorgung für informationstechnische Systeme sicherstellen.
15 Umweltschutz-technische Assistentin/ Umweltschutz-technischer Assistent Berufsbezogener Lernbereich - Theorie:  
Je eine Klausurarbeit aus den Lernfeldern je 3
a) Emissions- und Immissionsmessungen planen, durchführen und bewerten,
b) Ökosysteme und ihre anthropogenen Belastungsfaktoren analysieren und bewerten und
c) Hydraulische Maßnahmen an Fließgewässern unter Berücksichtigung der Renaturierung planen, analysieren und bewerten.
 
16 Assistentin für Mode und Design/ Assistent für Mode und Design Berufsbezogener Lernbereich - Theorie:
Je eine Klausurarbeit aus den Lernfeldern
a)
Planen und Fertigen eines Bekleidungsstückes,
b)
Entwerfen und Illustrieren von Mode und
c)
Konstruieren von Grund- und Modellschnitten
je 3

§ 6
Praktische Prüfung

Die praktische Prüfung wird nach Maßgabe der folgenden Aufstellung durchgeführt:

Lfd. Nr. Fachrichtung
auch mit Schwerpunkt
Lernbereich/Fach/Lernfeld/modul Zeitrichtwerte
in Zeitstunden und Vorbereitungszeit
1 Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/ Atem-, Sprech- und Stimmlehrer Berufsbezogener Lernbereich - Praxis:  
a) 1Abgabe einer Lehrprobe nach einer schriftlichen Ausarbeitung in der Vorbereitungszeit. 2Die Ausarbeitung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag vorzulegen.
0,5
nach einer Vorbereitungszeit von drei Werktagen
b) Im Klavierinstrumentspiel ist unter Berücksichtung eines der Fächer des berufsbezogenen Lernbereichs - Praxis ein Vortrag zu halten.
0,5
2 Biologisch-technische Assistentin/ Biologisch-technischer Assistent Berufsbezogener Lernbereich - Praxis:  
Je eine Aufgabe aus den Fächern je 6
a) Chemisch- und instrumentell-analytischer Arbeitsbereich,
b) Botanisch-zoologischer Arbeitsbereich und
c) Mikrobiologisch-biochemischer Arbeitsbereich.
 
3 Chemisch-technische Assistentin/ Chemisch-technischer Assistent Berufsbezogener Lernbereich - Praxis:  
Je eine Aufgabe  
a) aus dem Fach Instrumentelle Analytik
6
b) aus dem Fach Präparative Chemie und
8
c) übergreifend aus zwei optionalen Lernfeldern nach den Rahmenrichtlinien.
6
4 Elektro-technische Assistentin/ Elektro-technischer Assistent Berufsbezogener Lernbereich - Praxis:  
Eine lernfeldübergreifende Arbeitsaufgabe aus den Lernfeldern
a) Elektronische Schaltungen analysieren, planen, layouten und herstellen,
b) Messverfahren für Schaltungen auswählen, realisieren und Ergebnisse bewerten und dokumentieren und
c) Designen von Leiterplatten und entwickeln von Baugruppen und festlegen der Prüfverfahren.
12
5 Gestaltungstechnische Assistentin/ Gestaltungstechnischer Assistent Berufsbezogener Lernbereich - Praxis:  
Eine komplexe Arbeitsaufgabe aus dem Fach Grafikdesign: 8
nach einer Vorbereitungszeit von einer Woche
1Der Prüfling hat in der Vorbereitungszeit ein Konzept für ein Medienprodukt selbständig zu fertigen und am Prüfungstag schriftlich vorzulegen. 2Am Prüfungstag ist das Medienprodukt auf der Grundlage des vorgelegten Konzepts zu gestalten und druckreif zu erstellen.
6 Informatik Berufsbezogener Lernbereich - Kernbereiche der Informatik:  
a) Eine lernfeldübergreifende Arbeitsaufgabe aus den Lernfeldern
aa) Informationssysteme verwalten und nutzen und
bb) Softwaresysteme konzipieren, implementieren und pflegen.
4
b) Dem Schwerpunkt entsprechend eine lernfeldübergreifende Arbeitsaufgabe aus den Lernfeldern
Schwerpunkt Medieninformatik:
aa) Medienkomponenten gestalten und erstellen,
bb) Interaktive Systeme planen und erstellen und
cc) Komplexe Internetapplikationen konzipieren und implementieren;
Schwerpunkt Softwaretechnologie:
aa) Objektorientierte Softwaresysteme analysieren und designen,
bb) Objektorientierte Softwaresysteme implementieren und
cc) Komplexe technische/ naturwissenschaftliche Applikationen konzipieren und implementieren;
Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik:
aa) ERP-Systeme einrichten und einsetzen,
bb) Betriebswirtschaftliche Informationssysteme analysieren und gestalten und
cc) Komplexe betriebswirtschaftliche Informationssysteme konzipieren und implementieren.
4
7 Kaufmännische Assistentin/ Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz Berufsbezogener Lernbereich - Wirtschaft/Bürokommunikation:  
Eine lernfeldübergreifende Aufgabe aus den Lernfeldern der Bürokommunikation. 3
8 Kosmetik Berufsbezogener Lernbereich - Praxis:  
Je eine Aufgabe aus den Lernfeldern Insgesamt 4
a) Kosmetische Diagnosen erstellen,
b) Kosmetische Massagen durchführen und
c) Haut und Anhangsgebilde pflegen oder Spezialbehandlungen durchführen oder Dekorative Maßnahmen anwenden.
 
9 Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/ Agrarwirtschaftlich technischer Assistent Berufsbezogener Lernbereich - Praxis:  
Eine kompetenzbereichsübergreifende Aufgabe aus dem Fach Naturwissenschaftliche Laborarbeit. 3
10 Pflegeassistenz Berufsbezogener Lernbereich - Praxis:  
Der Prüfling hat in der Vorbereitungszeit ein Konzept für die Pflege, Betreuung oder Begleitung eines Menschen selbständig zu erstellen und am Prüfungstag schriftlich vorzulegen und praktisch umzusetzen. 1
nach einer Vorbereitungszeit von drei Werktagen
11 Schiffsbetriebstechnische Assistentin/ Schiffsbetriebstechnischer Assistent Berufsbezogener Lernbereich - Praxis:  
Je eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen  
a) Metallgrundausbildung und
14
b) Schiffssicherheit sowie
4
als weitere Aufgaben  
c) in den Schwerpunkten Nautik und Fischerei: eine Aufgabe aus dem Lernfeld Seemannschaft und
1
d) im Schwerpunkt Schiffsbetriebstechnik: eine Aufgabe aus dem Lernfeld Schiffstechnologie.
1
12 Sozialpädagogische Assistentin/ Sozialpädagogischer Assistent Berufsbezogener Lernbereich - Praxis:
1Die Praxisaufgabe aus dem Modul „Durchführung der praktischen Ausbildung“ ist entsprechend den beschriebenen Kompetenzen und beruflichen Anforderungen zu stellen. 2Die Planung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag schriftlich vorzulegen. 3Abweichend von § 11 Abs. 1 des Ersten Teils wird die Aufgabe für die praktische Prüfung von der Lehrkraft, die den Prüfling während der praktischen Ausbildung betreut hat, festgelegt.
1

Die praktische Prüfung ist im letzten Schulhalbjahr durchzuführen.

Die Aufgabe wird drei Werktage vor der praktischen Prüfung ausgegeben.“
13 Sozialassistentin/ Sozialassistent Schwerpunkt Persönliche Assistenz Berufsbezogener Lernbereich - Praxis:  
1Die Praxisaufgabe ist entsprechend den in den Lernfeldern beschriebenen Kompetenzen und beruflichen Anforderungen zu stellen. 2Die Planung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag schriftlich vorzulegen. 3Abweichend von § 11 Abs. 1 des Ersten Teils wird die Aufgabe für die praktische Prüfung von der Lehrkraft, die den Prüfling während der praktischen Ausbildung betreut hat, im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. 1
Die Aufgabe wird drei Werktage vor der praktischen Prüfung ausgegeben.
14 Informationstechnische Assistentin/ Informationstechnischer Assistent Berufsbezogener Lernbereich - Praxis:  
Eine lernfeldübergreifende Arbeitsaufgabe aus den Lernfeldern Insgesamt 8
a) Software für technische Anwendungen entwickeln,
b) Rechnernetze nach Vorgaben einrichten und
c) Energieversorgung für informationstechnische Systeme sicherstellen.
 
15 Umweltschutz-technische Assistentin/ Umweltschutz-technischer Assistent Berufsbezogener Lernbereich - Praxis:  
je eine Aufgabe aus den Lernfeldern je 4
a) Methoden der quantitativen Analyse planen und durchführen und
b) Mikrobiologische Untersuchungen durchführen,
c) Wasseruntersuchungen planen, durchführen und bewerten
oder
Bodenuntersuchungen planen, durchführen und bewerten.
 
16 Assistentin für Mode und Design/ Assistent für Mode und Design Berufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Eine lernfeldübergreifende Aufgabe aus den Lernfeldern
a)
Charakterisieren und Prüfen von Wertstoffen,
b)
Planen von Arbeitsaufträgen und
c)
Entwerfen und Herstellen von Modellen
Insgesamt 40

§ 7
Kombinierte Prüfung

Abweichend von § 12 Abs. 1 des Ersten Teils ist eine kombinierte Prüfung durchzuführen

  1. in der Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent - im Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz - als lernfeldübergreifende Aufgabe aus dem berufsbezogenen Lernbereich - Englisch/Zweite Fremdsprache mit einer Bearbeitungszeit von einer Zeitstunde,
  2. an der Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent - im Schwerpunkt Informationsverarbeitung
    a) im berufsbezogenen Lernbereich - Wirtschaft mit zwei Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden und
    b) im berufsbezogenen Lernbereich - Informationsverarbeitung mit einer Aufgabe mit einer Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden.

§ 8
Projektarbeit

1Abweichend von § 14 Abs. 1 des Ersten Teils ist in der Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent - im Schwerpunkt Informationsverarbeitung zusätzlich eine Projektarbeit als Teil der Abschlussprüfung durchzuführen. 2Das Thema der Projektarbeit muss sich auf die berufsbezogenen Lernbereiche Wirtschaft und Informationsverarbeitung beziehen.

§ 9
Abschlussprüfung in den Berufsfachschulen - Ergotherapie - und - Pharmazeutisch-technische Assistentin/ Pharmazeutisch-technischer Assistent -

(1) In der Berufsfachschule - Ergotherapie - findet abweichend von den §§ 7 bis 21, § 23 Abs. 2 bis 4 und § 24 des Ersten Teils die Abschlussprüfung nach den §§ 2 bis 14 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886), in der jeweils geltenden Fassung statt.

(2) In der Berufsfachschule - Pharmazeutischtechnische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - findet abweichend von den §§ 7 bis 21, § 23 Abs. 2 bis 4 und § 24 des Ersten Teils die Abschlussprüfung nach den §§ 2 bis 15 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Pharmazeutisch- technische Assistentinnen und Pharmazeutischtechnische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886), in der jeweils geltenden Fassung statt.

§ 9 a
Abschlussprüfung in der Berufsfachschule - Maßschneiderin/Maßschneider -

Abweichend von den Regelungen des Ersten Teils tritt in der Berufsfachschule - Maßschneiderin/Maßschneider - die Gesellenprüfung nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/ zur Maßschneiderin an die Stelle der Abschlussprüfung.

§ 10
Zusätzlicher Nachweis

In der Berufsfachschule - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent - muss die Schülerin oder der Schüler die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung nachweisen.

§ 11
Führen von Berufsbezeichnungen

1Mit dem erfolgreichen Besuch der berufsqualifizierenden Berufsfachschule wird die Berechtigung erworben, eine der folgenden Berufsbezeichnungen entsprechend der Fachrichtung zu führen:

  1. Staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin oder Staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer,
  2. Staatlich geprüfte Biologisch-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Biologisch-technischer Assistent,
  3. Staatlich geprüfte Chemisch-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Chemisch-technischer Assistent,
  4. Staatlich geprüfte Elektro-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Elektro-technischer Assistent,
  5. Staatlich geprüfte Gestaltungstechnische Assistentin oder Staatlich geprüfter Gestaltungstechnischer Assistent,
  6. Staatlich geprüfte Informatikerin oder Staatlich geprüfter Informatiker,
  7. Staatlich geprüfte Kaufmännische Assistentin oder Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent,
  8. Staatlich geprüfte Kosmetikerin oder Staatlich geprüfter Kosmetiker,
  9. Staatlich geprüfte Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent,
  10. Staatlich geprüfte Pflegeassistentin oder Staatlich geprüfter Pflegeassistent,
  11. Staatlich geprüfte Schiffsbetriebstechnische Assistentin oder Staatlich geprüfter Schiffsbetriebstechnischer Assistent,
  12. Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin/ Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent,
  13. Staatlich geprüfte Sozialassistentin, Schwerpunkt Persönliche Assistenz/Staatlich geprüfter Sozialassistent, Schwerpunkt Persönliche Assistenz,
  14. Staatlich geprüfte Informationstechnische Assistentin oder Staatlich geprüfter Informationstechnischer Assistent,
  15. Staatlich geprüfte Umweltschutz-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Umweltschutz-technischer Assistent,
  16. Staatlich geprüfte Assistentin für Mode und Design oder Staatlich geprüfter Assistent für Mode und Design,
  17. Maßschneiderin oder Maßschneider.

2Der Berufsbezeichnung ist ein Hinweis auf den Schwerpunkt anzufügen.


Anlage 5
(zu § 33)

Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Fachoberschule

§ 1
Fachrichtungen

(1) Die Fachoberschule kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Fachoberschule

  1. - Wirtschaft und Verwaltung -,
  2. - Technik -,
  3. - Gesundheit und Soziales -,
  4. - Gestaltung -,
  5. - Ernährung und Hauswirtschaft - sowie
  6. - Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie -.

(2) In der Fachoberschule - Wirtschaft und Verwaltung - ist mindestens einer der Schwerpunkte

  1. Wirtschaft,
  2. Verwaltung und Rechtspflege und
  3. Informatik zu bilden.

(3) In der Fachoberschule - Technik - ist mindestens einer der Schwerpunkte

  1. Bautechnik,
  2. Informationstechnik,
  3. Mechatronik,
  4. ein schulspezifischer Schwerpunkt zu bilden.

(4) In der Fachoberschule - Gesundheit und Soziales - ist mindestens einer der Schwerpunkte

  1. Gesundheit-Pflege und
  2. Sozialpädagogik zu bilden.

(5) 1Zum Erwerb der Fachhochschulreife kann ein Ergänzungsbildungsgang ergänzend zu

  1. einer berufsqualifizierenden Berufsfachschule, die den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss voraussetzt,
  2. einer bundesrechtlich geregelten Ausbildung in einem anderen als ärztlichen Heilberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und
  3. einer Berufsschule für einen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mindestens drei Jahren

angeboten werden. 2Mit dem Ergänzungsbildungsgang und dem Bildungsgang nach Satz 1 müssen die zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen der Kultusministerkonferenz vom 5.Juni 1998 in der Fassung vom 9.März 2001 (Nds.MBl. S.610) eingehalten werden.

§ 2
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) 1Die Schülerinnen und Schüler, die in die Fachoberschule in Klasse 11 ohne einschlägige berufliche Erstausbildung eintreten (§ 18 Satz 1 NSchG), haben in der Klasse 11 ein Praktikum in einem Betrieb oder in einer gleichwertigen Einrichtung (Praktikumseinrichtung) im Gesamtumfang von mindestens 960 Stunden abzuleisten. 2Das Praktikum muss in einer Praktikumseinrichtung abgeleistet werden, die der gleichen Fachrichtung zugeordnet werden kann wie der Unterricht des berufsbezogenen Lernbereichs, an dem die Schülerin oder der Schüler teilnimmt.

(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann das Schuljahr an der Fachoberschule aus schulorganisatorischen Gründen und an dem Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife auch am 1.Februar beginnen.

§ 3
Aufnahmevoraussetzungen

(1) 1In die Klasse 11 der Fachoberschule kann aufgenommen werden, wer den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt. 2Aufgenommen werden soll nur, wer an einem von einer außerschulischen öffentlich-rechtlichen Einrichtung durchgeführten Beratungsgespräch über Möglichkeiten und Perspektiven einer beruflichen Ausbildung teilgenommen hat, an dem auch die Erziehungsberechtigten teilnehmen konnten. 3Wird ein Aufnahmeausschuss nach § 4 Abs. 3 des Ersten Teils gebildet, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auch eine an der dualen Berufsausbildung beteiligte Person einladen; die Person hat kein Stimmrecht. 4Die Aufnahme hängt auflösend bedingt davon ab, dass die Schülerin oder der Schüler bis zum Beginn des Bildungsganges einen Vertrag mit einer geeigneten Praktikumseinrichtung nachweist.

(2) In die Klasse 12 der Fachoberschule kann aufgenommen werden, wer einen schulischen Abschluss nach Absatz 1 Satz 1 besitzt und

  1. eine mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung und den Berufsschulabschluss,
  2. einen anderen den Anforderungen nach Nummer 1 gleichwertigen Abschluss,
  3. eine mindestens fünfjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit,
  4. durch den erfolgreichen Besuch
    a) einer Berufsfachschule oder der Einführungsphase des Beruflichen Gymnasiums in einer einschlägigen Fachrichtung und
    b) durch die Ableistung eines einschlägigen Praktikums in einer Praktikumseinrichtung im Gesamtumfang von mindestens 960 Stunden
    einen dem erfolgreichen Besuch der Klasse 11 gleichwertigen Bildungsstand oder
  5. in der Fachoberschule - Gestaltung - eine hinreichende künstlerische Befähigung

aufweist.

(3) Ein dem Berufsschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand kann auch durch eine entsprechende Feststellung der notwendigen Kenntnisse durch die aufnehmende Schule ersetzt werden.

(4) In den Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife kann aufgenommen werden, wer den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt.

§ 4
Versetzung

1In die Klasse 12 der Fachoberschule kann nur versetzt werden, wer die schulischen Voraussetzungen nach § 5 des Ersten Teils erfüllt und zusätzlich durch eine Bescheinigung der Praktikumseinrichtung nachweist, dass er das Praktikum nach § 2 Abs. 1 ordnungsgemäß abgeleistet hat. 2In dem Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife findet eine Versetzung nicht statt.

§ 5
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung an der Fachoberschule besteht aus jeweils einer Klausurarbeit

  1. im Fach Deutsch,
  2. im Fach Englisch,
  3. im Fach Mathematik und
  4. fächer- oder lerngebietsübergreifend aus dem berufsbezogenen Lernbereich.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Klausurarbeiten in den Fächern Englisch und Mathematik jeweils drei, für die beiden anderen Klausurarbeiten jeweils vier Zeitstunden.

(3) 1Die schriftliche Prüfung an dem Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife findet in den drei Bereichen

a) muttersprachliche Kommunikation/Deutsch,
b) Fremdsprache und
c) mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich

mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden statt. 2Die Prüfung entfällt in dem Bereich nach Satz 1, wenn in dem Bildungsgang nach § 1 Abs. 5 Satz 1 eine entsprechende schriftliche Prüfung abgelegt wird.

§ 6
Abschluss und Wiederholung des Ergänzungsbildungsganges zum Erwerb der Fachhochschulreife

1Der Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife ist abweichend von § 23 des Ersten Teils erfolgreich besucht, wenn die Leistungen in allen Fächern jeweils mindestens mit der Note „ausreichend” bewertet worden sind. 2Die Wiederholung eines nicht erfolgreich besuchten Ergänzungsbildungsganges ist nur möglich, wenn der Bildungsgang nach § 1 Abs. 5 noch nicht abgeschlossen ist.


Anlage 6
(zu § 33)

Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufsoberschule

§ 1
Fachrichtungen

Die Berufsoberschule kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufsoberschule

  1. - Wirtschaft und Verwaltung -,
  2. - Technik -,
  3. - Gesundheit und Soziales -,
  4. - Ernährung und Hauswirtschaft - sowie
  5. - Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie -.

§ 2
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) 1Als Klasse 12 der Berufsoberschule wird die Klasse 12 der Fachoberschule in der entsprechenden Fachrichtung geführt. 2In der Berufsoberschule findet eine Versetzung in die Klasse 13 nicht statt.

(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann das Schuljahr an der Berufsoberschule aus schulorganisatorischen Gründen auch am 1.Februar jeden Jahres beginnen.

§ 3
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die Klasse 12 der Berufsoberschule kann aufgenommen werden, wer den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und

  1. eine mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens fünfjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit aufweist und
  2. den Berufsschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.

(2) In die Klasse 13 der Berufsoberschule kann aufgenommen werden, wer die Fachhochschulreife oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt.

(3) Ein dem Berufsschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand kann auch durch eine entsprechende Feststellung der notwendigen Kenntnisse durch die aufnehmende Schule ersetzt werden.

§ 4
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus jeweils einer Klausurarbeit

  1. im Fach Deutsch,
  2. im Fach Englisch,
  3. im Fach Mathematik und
  4. fächer- oder lerngebietsübergreifend aus dem berufsbezogenen Lernbereich.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Klausurarbeiten in den Fächern Englisch und Mathematik jeweils drei, die Klausurarbeit im Fach Deutsch vier und für die Klausurarbeit aus dem berufsbezogenen Lernbereich fünf Zeitstunden.

(3) Abweichend von § 9 Abs. 3 des Ersten Teiles sind die Aufgabenvorschläge acht Wochen vor der schriftlichen Prüfung der Schulbehörde zur Auswahl vorzulegen.

§ 5
Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

(1) 1An der Berufsoberschule kann eine Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in einer an niedersächsischen Schulen als Unterrichtsfach zugelassenen zweiten Fremdsprache abgelegt werden. 2Zu dieser Prüfung kann zugelassen werden, wer die Abschlussprüfung an der Berufsoberschule bestanden hat und glaubhaft macht, dass er Kenntnisse in dieser Fremdsprache besitzt, die den Anforderungen in § 31 Nr. 2 Buchst. c in Verbindung mit Buchst. a Doppelbuchst. bb des Ersten Teils entsprechen.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden; eine zusätzliche mündliche Prüfung kann nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Teils stattfinden.

(3) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und zwei Lehrkräften, die in der zu prüfenden Fremdsprache unterrichten. 2Im Übrigen gelten für die Prüfung § 8 Abs. 3 bis 5, § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 und die §§ 14 bis 17 des Ersten Teils entsprechend.

(4) Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen mindestens mit ausreichend bewertet worden sind.

(5) Wer die Ergänzungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal in derselben Fremdsprache wiederholen.


Anlage 7
(zu § 33)

Ergänzende und abweichende Vorschriften für das Berufliche Gymnasium

§ 1
Fachrichtungen und Gliederung des Ausbildungsganges

(1) 1Das Berufliche Gymnasium kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufliches Gymnasium

  1. - Wirtschaft -,
  2. - Technik - und
  3. - Gesundheit und Soziales -.

2Der Schuljahrgang 11 bildet die Einführungsphase, die Schuljahrgänge 12 und 13 bilden die Qualifikationsphase.

(2) Im Beruflichen Gymnasium - Technik - ist für die gesamte Dauer der Qualifikationsphase mindestens einer der Schwerpunkte

  1. Bautechnik,
  2. Elektrotechnik,
  3. Metalltechnik,
  4. Informationstechnik,
  5. Mechatronik und
  6. Gestaltungs- und Medientechnik

zu bilden.

(3) 1Im Beruflichen Gymnasium - Gesundheit und Soziales - ist für die gesamte Dauer des Bildungsganges mindestens einer der Schwerpunkte

  1. Agrarwirtschaft,
  2. Ökotrophologie,
  3. Sozialpädagogik und
  4. Gesundheit-Pflege

zu bilden. 2Im Beruflichen Gymnasium - Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik ist bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase ein Praktikum von 160 Zeitstunden in einer von der Schule als geeignet anerkannten Einrichtung abzuleisten.

§ 2
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In das Berufliche Gymnasium kann aufgenommen werden, wer den Erweiterten Sekundarabschluss I erworben hat oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.

(2) 1Ohne Besuch der Einführungsphase kann in die Qualifikationsphase des Beruflichen Gymnasiums aufgenommen werden, wer in einer berufsbildenden Schule der gleichen Fachrichtung die Fachhochschulreife erworben und im Sekundarbereich I bis einschließlich des 10. Schuljahrgangs durchgehend in mindestens vier aufsteigenden Schuljahren eine zweite Fremdsprache erlernt hat. 2Wer nach Besuch einer ausländischen Schule in das Berufliche Gymnasium eintritt, kann seine Fremdsprachenkenntnisse abweichend von Satz 1 nachweisen.

(3) 1Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in das Berufliche Gymnasium - Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik wird zum Beginn des Praktikums unwirksam, wenn die Schülerin oder der Schüler bis zu diesem Zeitpunkt die persönliche Zuverlässigkeit oder die gesundheitliche Eignung nicht nachweist. 2Die persönliche Zuverlässigkeit kann durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30 a des Bundeszentralregistergesetzes nachgewiesen werden. 3Die gesundheitliche Eignung setzt voraus, dass für die Schülerin oder den Schüler durch einen erhöhten Immunschutz üblicherweise eine Gefahr einer berufstypischen Infektion nicht besteht und auch von der Schülerin oder dem Schüler eine solche Gefahr nicht ausgeht.

§ 3
Dauer der Ausbildung

(1) 1Der Besuch des Beruflichen Gymnasiums dauert mindestens zwei und höchstens vier Schuljahre, soweit in den Sätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase eingetreten ist, kann das Berufliche Gymnasium höchstens drei Schuljahre besuchen. 3Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung verlängert die Schule die Höchstzeit um ein weiteres Schuljahr. 4In Härtefällen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis wegen Krankheit, kann die Schule eine weitere Verlängerung um ein weiteres Schuljahr zulassen. 5Zeiten des Besuchs einer gymnasialen Oberstufe werden auf die Zeiten eines Besuchs des Beruflichen Gymnasiums angerechnet.

(2) Wer nicht vor Ablauf der Höchstzeit nach Absatz 1 zur Abiturprüfung zugelassen ist, muss die Schule verlassen.

§ 4
Leistungsbewertung, Studienbuch

(1) 1Im Beruflichen Gymnasium werden die nach § 22 des Ersten Teils zu vergebenden Noten je nach Notentendenz in Punkte umgesetzt. 2Dabei sind der Note

sehr gut (1) 15, 14, 13 Punkte,
gut (2) 12, 11, 10 Punkte,
befriedigend (3) 9, 8, 7 Punkte,
ausreichend (4) 6, 5, 4 Punkte,
mangelhaft (5) 3, 2, 1 Punkte und
ungenügend (6) 0 Punkte

zugeordnet. 3In den Zeugnissen, einschließlich des Abiturzeugnisses, und im Studienbuch ist den einstelligen Punktzahlen die Ziffer ,0‘ voranzustellen.

(2) Die Schülerin oder der Schüler führt ein Studienbuch, in das die Unterrichtsfächer und die Leistungsbewertungen für die Schulhalbjahre einzutragen sind.

§ 5
Versetzung

1Im Beruflichen Gymnasium findet eine Versetzung nur von der Einführungsphase in die Qualifikationsphase statt. 2Eine Schülerin oder ein Schüler ist abweichend von § 5 des Ersten Teils zu versetzen, wenn die Leistungen

  1. in allen Lernbereichen mindestens mit 5 Punkten,
  2. in nicht mehr als zwei Fächern mit weniger als 5 Punkten,
  3. in keinem Fach mit 0 Punkten,
  4. in dem in § 7 Abs. 4 bis 6 genannten ersten Prüfungsfach mit mindestens 5 Punkten und
  5. in nicht mehr als einem der in § 7 Abs. 4 bis 6 genannten zweiten und dritten Prüfungsfächer mit weniger als 5 und mehr als 0 Punkten

bewertet worden sind.

§ 6
Organisation des Unterrichts und Belegungsverpflichtung

(1) 1In der Einführungsphase wird der Unterricht im Klassenverband und in der Qualifikationsphase in Profil-, Kern- und Ergänzungsfächern in schulhalbjahresbezogenen Lerngruppen erteilt. 2In der Qualifikationsphase ist jedes Fach, ausgenommen Sport, entweder

  1. dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (A),
  2. dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (B) oder
  3. dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (C)

zugeordnet.

(2) 1In der Einführungsphase sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Unterricht in der ersten Fremdsprache teilzunehmen und, wenn sie keine zweite Fremdsprache im Sekundarbereich I bis einschließlich des 10. Schuljahrgangs durchgehend in mindestens vier aufsteigenden Schuljahren erlernt haben, auch am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache. 2Zu Beginn der Einführungsphase oder bei einer Aufnahme nach § 2 Abs. 2 zu Beginn der Qualifikationsphase sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, eine von der Schule angebotene Naturwissenschaft festzulegen, die sie bis zum Ende der Qualifikationsphase belegen.

(3) In der Qualifikationsphase ist nach Maßgabe der folgenden Aufstellung der Unterricht in den Fächern in Schulhalbjahresabschnitten zu belegen:

Profil-, Kern-, Ergän- zungs- fächer Auf- gaben- felder Fächer Anzahl der Schulhalbjahre
Beruf- liches Gymna-
sium
Wirt- schaft
Beruf-
liches Gymna-
sium Technik
Berufliches Gymnasium
Gesundheit und Soziales
Schwer- punkt Agrar- wirt- schaft Schwer- punkt Ökotro- pholo- gie Schwer- punkt Gesund- heit - Pflege Schwer- punkt Sozial- päda- gogik
Profil- fächer B Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen-Controlling 4 - - - - -
Pädagogik-Psychologie - - - - - 4
Betriebs- und Volkswirtschaft - 4 4 4 4 4
Volkswirtschaft 4 - - - - -
C Agrar- und Umwelttechnologie - - 4 - - -
Ernährung - - - 4 - -
Gesundheit-Pflege - - - - 4 -
Technik (schwerpunktbezogen) - 4 - - - -
Informationsverarbeitung 4
B oder
C1)
Praxis (...)1) 4
Kern- fächer A Deutsch 4
eine Fremdsprache2)3) 4
C Mathematik 4
Ergän- zungs- fächer C eine Naturwissenschaft4) 4
B Geschichte 2(4)6)
Religion5) 2
- Sport 4
1) 1Das Fach „Praxis” ist in der Fachrichtung Wirtschaft und im Schwerpunkt Sozialpädagogik der Fachrichtung Gesundheit und Soziales dem Aufgabenfeld B und in den anderen Fachrichtungen und Schwerpunkten dem Aufgabenfeld C zugeordnet. 2Das Fach „Praxis” kann einen Zusatz erhalten.
2) Der Unterricht ist in derselben Fremdsprache zu belegen.
3) Wer in der Einführungsphase verpflichtet war, am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache teilzunehmen, muss diese Fremdsprache in der Qualifikationsphase fortführen. Wer in diesem Fall die erste Fremdsprache als Prüfungsfach wählt, muss die erste Fremdsprache zusätzlich in vier Schulhalbjahren belegen.
4) Der Unterricht ist in derselben Naturwissenschaft (Physik, Chemie oder Biologie) zu belegen.
5) Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und stattdessen von der Schülerin oder dem Schüler auch keines der Fächer „Werte und Normen” oder „Philosophie” gewählt, so ist in zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren zusätzlich ein anderes Fach, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem Aufgabenfeld B zu belegen.
6) 1Die Verpflichtung der Schule zum Unterrichtsangebot und die Belegungsverpflichtung für die Schülerin oder den Schüler bestehen für zwei Schulhalbjahre. 2Eine Wahl als Prüfungsfach ist nur möglich, wenn das Fach für vier Schulhalbjahre angeboten und belegt wird.

(4) Unterricht aus Schulhalbjahren, in denen themengleich unterrichtet worden ist, kann nur einmal auf die Belegungsverpflichtungen angerechnet werden.

(5) Hat die Schülerin oder der Schüler Unterricht versäumt und kann die Leistung in einem Fach deshalb nicht bewertet werden oder wird eine Unterrichtsleistung mit „ungenügend” bewertet, so ist die Belegungsverpflichtung in diesem Fach nicht erfüllt.

§ 7
Prüfungsfächer

(1) 1Für die Abiturprüfung sind fünf Prüfungsfächer zu wählen. 2Im ersten bis dritten Prüfungsfach wird der Unterricht auf einem erhöhten Anforderungsniveau erteilt. 3Im vierten und fünften Prüfungsfach wird der Unterricht auf grundlegendem Anforderungsniveau erteilt.

(2) 1Die Wahl der Prüfungsfächer und deren Festlegung als Fächer mit erhöhten Anforderungen muss bis zum Ende der Einführungsphase aus den von der Schule angebotenen Prüfungsfachkombinationen nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 erfolgen. 2Eine fortgeführte Fremdsprache kann als zweites oder drittes Prüfungsfach nur gewählt werden, wenn diese im Sekundarbereich I mindestens vier Schuljahre durchgehend erlernt wurde. 3Die Festlegung der gewählten Fächer als zweites oder drittes Prüfungsfach erfolgt bis zur Zulassung zur Abiturprüfung, als viertes oder fünftes Prüfungsfach bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase.

(3) Aus jedem Aufgabenfeld muss mindestens ein Prüfungsfach gewählt werden.

(4) Im Beruflichen Gymnasium - Wirtschaft - sind die folgenden Prüfungsfachkombinationen möglich:

Fächer mit erhöhten Anforderungen Fächer mit grundlegenden Anforderungen
1. Prüfungsfach 2. und 3. Prüfungsfach 4. und 5. Prüfungsfach
Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen- Controlling Deutsch
und
fortgeführte Fremdsprache
Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik, Biologie, Chemie oder Physik
Informationsverarbeitung
und
Volkswirtschaft, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, weitere Fremdsprache, Geschichte1) oder Religion1)
Deutsch
und
Mathematik
Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Biologie, Chemie, Physik, eine Fremdsprache, Geschichte oder Religion
Informationsverarbeitung
und
Volkswirtschaft, eine Fremdsprache, Biologie, Chemie, Physik, Geschichte oder Religion
fortgeführte Fremdsprache
und
Mathematik
Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Deutsch, Biologie, Chemie, Physik, weitere Fremdsprache, Geschichte1) oder Religion1)
Informationsverarbeitung
und
Volkswirtschaft, Deutsch, Biologie, Chemie, Physik, weitere Fremdsprache, Geschichte1) oder Religion1)
1) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.

(5) Im Beruflichen Gymnasium - Technik - sind die folgenden Prüfungsfachkombinationen möglich:

Fächer mit erhöhten Anforderungen Fächer mit grundlegenden Anforderungen
1. Prüfungsfach 2. und 3. Prüfungsfach 4. und 5. Prüfungsfach
Technik Deutsch und fortgeführte Fremdsprache Betriebs- und Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik, Chemie, Physik, Geschichte1) oder Religion1)

Deutsch
und
Mathematik, Chemie3) oder Physik3)

Betriebs- und Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik2), Chemie2), Physik2), eine Fremdsprache, Geschichte oder Religion
fortgeführte Fremdsprache und
Mathematik, Chemie3) oder Physik3)
Betriebs- und Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik2), Chemie2), Physik2), Deutsch, Geschichte1) oder Religion1)
1) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.
2) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist.
3) Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Chemie oder Physik gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.

(6) Im Beruflichen Gymnasium - Gesundheit und Soziales - sind die folgenden Prüfungsfachkombinationen möglich:

  1. Im Schwerpunkt Agrarwirtschaft
    Fächer mit erhöhten Anforderungen Fächer mit grundlegenden Anforderungen
    1. Prüfungsfach 2. und 3. Prüfungsfach 4. und 5. Prüfungsfach
    Agrar- und Umwelttechnologie Deutsch
    und
    fortgeführte Fremdsprache
    Betriebs- und Volkswirtschaft
    und
    Informationsverarbeitung, Mathematik, Chemie, Geschichte1) oder Religion1)
    Deutsch
    und
    Mathematik oder Chemie3)
    Betriebs- und Volkswirtschaft
    und
    Informationsverarbeitung, Mathematik2), Chemie2), eine Fremdsprache, Geschichte oder Religion
    fortgeführte Fremdsprache
    und
    Mathematik oder Chemie3)
    Betriebs- und Volkswirtschaft
    und
    Informationsverarbeitung, Mathematik2), Chemie2), Deutsch, Geschichte1) oder Religion1)
    1) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.
    2) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist.
    3) Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Chemie gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.
  2. im Schwerpunkt Gesundheit-Pflege
    Fächer mit erhöhten Anforderungen Fächer mit grundlegenden Anforderungen
    1. Prüfungsfach 2. und 3. Prüfungsfach 4. und 5. Prüfungsfach
    Gesundheit-Pflege Deutsch
    und
    fortgeführte Fremdsprache
    Betriebs- und Volkswirtschaft
    und
    Informationsverarbeitung, Mathematik, Biologie, Chemie, Geschichte1) oder Religion1)
    Deutsch
    und
    Mathematik, Biologie3) oder Chemie3)
    Betriebs- und Volkswirtschaft
    und
    Informationsverarbeitung, Mathematik2), Biologie2), Chemie2), eine Fremdsprache, Geschichte oder Religion
    fortgeführte Fremdsprache
    und
    Mathematik, Biologie3) oder Chemie3)
    Betriebs- und Volkswirtschaft
    und
    Informationsverarbeitung, Mathematik2), Biologie2), Chemie2), Deutsch, Geschichte1) oder Religion1) ,
    1) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.
    2) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist.
    3) Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Biologie oder Chemie gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.
  3. im Schwerpunkt Ökotrophologie
    Fächer mit erhöhten Anforderungen Fächer mit grundlegenden Anforderungen
    1. Prüfungsfach 2. und 3. Prüfungsfach 4. und 5. Prüfungsfach
    Ernährung Deutsch
    und
    fortgeführte Fremdsprache
    Betriebs- und Volkswirtschaft
    und
    Informationsverarbeitung, Mathematik, Biologie, Geschichte1) oder Religion1)
    Deutsch
    und
    Mathematik oder Biologie3)
    Betriebs- und Volkswirtschaft
    und
    Informationsverarbeitung, Mathematik2), Biologie2), eine Fremdsprache, Geschichte oder Religion
    fortgeführte Fremdsprache
    und
    Mathematik oder Biologie3)
    Betriebs- und Volkswirtschaft
    und
    Informationsverarbeitung, Mathematik2), Biologie2), Deutsch, Geschichte1) oder Religion1)
    1) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.
    2) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist.
    3) Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Biologie gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.
  4. im Schwerpunkt Sozialpädagogik
    Fächer mit erhöhten Anforderungen Fächer mit grundlegenden Anforderungen
    1. Prüfungsfach 2. und 3. Prüfungsfach 4. und 5. Prüfungsfach
    Pädagogik-Psychologie Deutsch
    und
    fortgeführte Fremdsprache
    Betriebs- und Volkswirtschaft
    und
    Informationsverarbeitung, Mathematik, Biologie oder Chemie
    Informationsverarbeitung
    und
    Betriebs- und Volkswirtschaft, Mathematik, Biologie, Chemie, Geschichte1) oder Religion1)
    Deutsch
    und
    Mathematik, Biologie3) oder Chemie3)
    Betriebs- und Volkswirtschaft
    und
    Informationsverarbeitung, Mathematik2), Biologie2), Chemie2), eine Fremdsprache, Geschichte oder Religion
    Informationsverarbeitung
    und
    Betriebs- und Volkswirtschaft, Mathematik2), Biologie2), Chemie2), eine Fremdsprache, Geschichte oder Religion
    fortgeführte Fremdsprache
    und
    Mathematik, Biologie3) oder Chemie3)
    Betriebs- und Volkswirtschaft
    und
    Informationsverarbeitung, Mathematik2), Biologie2), Chemie2), Deutsch, Geschichte1) oder Religion1)
    Informationsverarbeitung
    und
    Betriebs- und Volkswirtschaft, Mathematik2), Biologie2), Chemie2), Deutsch, Geschichte1) oder Religion1)
    1) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.
    2) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist.
    3) Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Biologie oder Chemie gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.”

(7) Ein Profilfach, in dem Unterricht fremdsprachig erteilt worden ist, kann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn dieser Unterricht in der Einführungsphase mindestens ein Schulhalbjahr lang besucht wurde und die Fremdsprache als weiteres Prüfungsfach gewählt wird.

§ 7 a
Doppeltqualifizierender Bildungsgang

(1) Im Beruflichen Gymnasium - Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik wird mit dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife auch die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung ,Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin‘ oder ,Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent‘ erworben, wenn

  1. die Schülerin oder der Schüler die berufliche Abschlussprüfung nach den Absätzen 2 und 3 abgeschlossen hat,
  2. die Leistung im Fach Praxis im zweiten und im dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase jeweils mindestens mit mindestens 5 Punkten bewertet wurde und
  3. die Schülerin oder der Schüler zusätzlich zu dem nach § 1 Abs. 3 Satz 2 abzuleistenden Praktikum weitere Praxiszeiten im Umfang von 140 Zeitstunden in einer von der Schule anerkannten Einrichtung abgeleistet hat.

(2) 1Für die berufliche Abschlussprüfung ist ein Prüfungsausschuss zu bilden, der aus drei Lehrkräften der Fachrichtung - Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik besteht. 2§ 8 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Sätze 1 bis 3 des Ersten Teils gilt entsprechend. 3Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem vorsitzenden Mitglied mindestens eine weitere Lehrkraft entsprechend Satz 1 anwesend ist.

(3) 1Die berufliche Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. 2Der schriftliche Teil besteht aus einer Klausurarbeit im Fach Praxis mit einer Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden, die im dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase anzufertigen ist; § 9 Abs. 5 und die §§ 14 bis 17 des Ersten Teils gelten für den schriftlichen Teil entsprechend. 3Der praktische Teil besteht aus der Planung, der Durchführung, dem Erstellen eines Projektberichts über die Planung und Durchführung, der Präsentation und der Reflexion eines Projektes aus dem Fach Praxis, das im zweiten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase durchgeführt wird. 4Die Aufgabe wird von der Lehrkraft festgelegt, die den Prüfling während des Projektes betreut. 5Den Projektbericht hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss am Tag der Präsentation schriftlich vorzulegen. 6§ 13 Abs. 2 bis 4 des Ersten Teils gilt für den Projektbericht und die §§ 14 bis 17 des Ersten Teils gelten für den praktischen Teil im Übrigen entsprechend.

§ 8
Freiwilliges Zurücktreten

(1) 1Wer die Einführungsphase nicht wiederholt hat, kann nach dem ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase in das zweite Schulhalbjahr der Einführungsphase zurücktreten. 2Der Wiedereintritt in die Qualifikationsphase bedarf keiner erneuten Versetzungsentscheidung.

(2) In der Qualifikationsphase ist ein Zurücktreten zulässig, wenn die Abiturprüfung danach noch innerhalb der Höchstgrenze der Verweildauer nach § 3 Abs. 1 abgelegt werden kann.

(3) Vor dem Zurücktreten erzielte Benotungen werden nicht angerechnet.

§ 9
Sonderregelungen

Für Berufliche Gymnasien an öffentlichen Schulen mit besonderem pädagogischen Auftrag nach § 182 NSchG gelten

  1. für die Versetzung anstelle des § 4 sowie der §§ 5 und 6 des Ersten Teils und
  2. für das Studienbuch und die Leistungsbewertung anstelle des § 22 des Ersten Teils

die §§ 7 und 9 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe entsprechend.


Anlage 8
(zu § 33)

Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Fachschule

§ 1
Fachrichtungen

(1) Die Fachschule kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Fachschule

  1. - Bautechnik -,
  2. - Bergbautechnik -,
  3. - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik -,
  4. - Elektrotechnik -,
  5. - Farb- und Lacktechnik -,
  6. - Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik -,
  7. - Holztechnik -,
  8. - Informatik -,
  9. - Fahrzeugtechnik -,
  10. - Lebensmitteltechnik -,
  11. - Maschinentechnik -,
  12. - Mechatronik -,
  13. - Medizintechnik -,
  14. - Metallbautechnik -,
  15. - Mühlenbau, Getreide- und Futtermitteltechnik -,
  16. - Schiffbautechnik -,
  17. - Steintechnik -,
  18. - Umweltschutztechnik -,
  19. - Agrartechnik -,
  20. - Agrarwirtschaft -,
  21. - Betriebswirtschaft -,
  22. - Hotel- und Gaststättengewerbe -,
  23. - Holzgestaltung -,
  24. - Hauswirtschaft -,
  25. - Sozialpädagogik -,
  26. - Heilerziehungspflege - und
  27. - Heilpädagogik -.

(2) Die Fachrichtungen können in Schwerpunkte untergliedert werden.

§ 2
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) 1Die Ausbildung dauert

  1. in der Fachschule - Heilerziehungspflege - drei Jahre,
  2. in der Fachschule - Heilpädagogik - mit Vollzeitunterricht eineinhalb Jahre und mit Teilzeitunterricht zweieinhalb Jahre und
  3. in der Fachschule der übrigen Fachrichtungen zwei Jahre.

2Die Fachschulen - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - und - Agrarwirtschaft - können auch einjährig geführt werden.

(2) 1In den Fachschulen - Sozialpädagogik - und - Heilerziehungspflege - ist eine praktische Ausbildung in einschlägigen Einrichtungen als Bestandteil der Ausbildung durchzuführen. 2Die Schule leitet die Durchführung der praktischen Ausbildung an.

(3) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann das Schuljahr an den Fachschulen - Sozialpädagogik -, - Heilerziehungspflege - und - Heilpädagogik - aus schulorganisatorischen Gründen auch am 1.Februar jeden Jahres beginnen.

(4) Die berufsbezogenen Lernbereiche der unter § 1 Abs. 1 genannten Fachschulen mit Ausnahme der Fachschule Agrarwirtschaft und der Fachschule Hauswirtschaft werden in Modulen unterrichtet.

§ 3
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die Fachschule kann, soweit in den Absätzen 2 bis 12 keine andere Regelung getroffen wird, aufgenommen werden, wer

  1. den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt,
  2. als berufliche Erstausbildung
    a) eine erfolgreich abgeschlossene für die Fachrichtung einschlägige Berufsausbildung, bei einer bundesrechtlich geregelten Stufenausbildung eine Berufsausbildung der letzten Stufe, und eine mindestens einjährige entsprechende Berufstätigkeit,
    b) den Abschluss einer für die Fachrichtung einschlägigen Berufsausbildung zur Staatlich geprüften Assistentin oder zum Staatlich geprüften Assistenten und eine anschließende einjährige entsprechende Berufstätigkeit oder
    c) eine für die Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von sieben Jahren
    aufweist und
  3. den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.

(2) In die Fachschulen - Bergbautechnik - und - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - kann auch aufgenommen werden, wer anstelle der in Absatz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Voraussetzungen

  1. eine erfolgreich abgeschlossene, für den Besuch der Fachschule förderliche Berufsausbildung und eine unter Einschluss der Berufsausbildung mindestens dreijährige förderliche Berufstätigkeit oder
  2. eine mindestens fünfjährige, für den Besuch der Fachschule förderliche Berufstätigkeit und

ein danach durchgeführtes zweijähriges, durch die Fachschule gelenktes, einschlägiges Praktikum nachweist.

(3) In die Fachschule - Hauswirtschaft - kann auch aufgenommen werden, wer anstelle der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen

  1. eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin oder zum Hauswirtschafter oder eine gleichwertige für die Fachrichtung einschlägige Berufsausbildung oder
  2. anstelle der Voraussetzungen nach Nummer 1
    a) die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Sozialassistentin” oder „Staatlich geprüfter Sozialassistent” jeweils mit dem Schwerpunkt Persönliche Assistenz und
    b) eine mindestens einjährige Berufstätigkeit in einer Einrichtung der hauswirtschaftlichen Versorgung

aufweist.

(4) 1In die Fachschule - Sozialpädagogik - kann auch aufgenommen werden, wer anstelle der in Absatz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Voraussetzungen

  1. die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent“ besitzt und im Abschlusszeugnis, das diese Berechtigung verleiht, mindestens befriedigende Leistungen im Fach Deutsch, im berufsbezogenen Lernbereich - Theorie und im berufsbezogenen Lernbereich - Praxis erreicht hat,
  2. eine gleichwertige, für die Fachrichtung einschlägige Berufsausbildung aufweist,
  3. nach dem Erwerb der Berechtigung zum Führen einer Berufsbezeichnung nach Nummer 1 eine mindestens einjährige für die Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt oder die Klasse 12 der Fachoberschule - Gesundheit und Soziales - in dem Schwerpunkt Sozialpädagogik erfolgreich besucht hat, wenn die aufnehmende Fachschule feststellt, dass der erreichte Bildungsstand eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lässt,
  4. die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“, „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“, „Staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin“ oder „Staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer“ oder die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Ergotherapeutin“, „Ergotherapeut“, „Logopädin“, „Logopäde“, „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“, „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“, „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ besitzt und
    a)
    einen von einer Fachschule - Sozialpädagogik - begleiteten Praxisanteil von mindestens 600 Zeitstunden in sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern erbracht hat oder
    b)
    mindestens ein Jahr lang eine für die Fachrichtung einschlägige hauptberufliche praktische Tätigkeit ausgeübt hat
    oder
  5. einen pädagogischen Hochschulabschluss oder einen für die Fachrichtung einschlägigen Hochschulabschluss als Pflegepädagogin, Pflegepädagoge, Gesundheits- und Sozialmanagerin, Gesundheits- und Sozialmanager, Sporttherapeutin, Sporttherapeut, Bewegungspädagogin oder Bewegungspädagoge erworben hat und
    a) einen von der Hochschule oder einer Fachschule - Sozialpädagogik - begleiteten Praxisanteil von mindestens 600 Zeitstunden in sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern erbracht hat oder
    b) mindestens ein Jahr lang eine für die Fachrichtung einschlägige hauptberufliche praktische Tätigkeit ausgeübt hat.

nachweist. 2Die Aufnahme wird zum Beginn der praktischen Ausbildung unwirksam, wenn die Schülerin oder der Schüler bis zu diesem Zeitpunkt die Zusage einer von der Schule als geeignet anerkannten Einrichtung über die Durchführung der praktischen Ausbildung, die persönliche Zuverlässigkeit oder die gesundheitliche Eignung nicht nachweist. 3Die persönliche Zuverlässigkeit kann durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30 a des Bundeszentralregistergesetzes nachgewiesen werden. 4Die gesundheitliche Eignung setzt voraus, dass für die Schülerin oder den Schüler durch einen erhöhten Immunschutz üblicherweise eine Gefahr einer berufstypischen Infektion nicht besteht und auch von der Schülerin oder dem Schüler eine Gefahr nicht ausgeht.

(5) In die Fachschule - Heilerziehungspflege - kann nur aufgenommen werden, wer

  1. als schulische und berufliche Voraussetzung
    a) den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss und
    aa) den erfolgreichen Besuch der Berufsfachschule - Hauswirtschaft und Pflege - mit dem Schwerpunkt Persönliche Assistenz oder
    bb) eine erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand
    aufweist oder
    b) eine Hochschulzugangsberechtigung besitzt und ein für die Fachrichtung einschlägiges Praktikum im Umfang von 400 Zeitstunden abgeleistet hat
    und
  2. seine persönliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung nachweist; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(6) In die Fachschule - Heilpädagogik - kann aufgenommen werden, wer

  1. die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung ,Staatlich anerkannte Erzieherin‘ oder ,Staatlich anerkannter Erzieher‘ oder eine andere gleichwertige staatlich anerkannte berufliche Qualifikation,
  2. die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung ,Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin‘ oder ,Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger‘ oder
  3. einen sozialpädagogischen oder kindheitspädagogischen Hochschulabschluss

erworben hat und danach mindestens ein Jahr lang eine hauptberufliche Tätigkeit in einer sozialoder sonderpädagogischen Einrichtung ausgeübt hat.

(7) In die einjährige Fachschule - Agrarwirtschaft - kann auch aufgenommen werden, wer

  1. den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt,
  2. eine erfolgreich abgeschlossene, für die Fachrichtung einschlägige Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von drei Jahren aufweist und
  3. den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.

(8) 1Wird die Fachschule mit Teilzeitunterricht geführt, so kann eine als Aufnahmevoraussetzung geforderte Berufstätigkeit durch eine während der Teilzeitausbildung ausgeübte entsprechende Berufstätigkeit ersetzt werden. 2Satz 1 gilt nicht für die Fachschule - Heilerziehungspflege -.

(9) 1In die Klasse 2 der zweijährigen Fachschule kann aufgenommen werden, wer die zweijährige Fachschule einer verwandten Fachrichtung erfolgreich besucht hat. 2In das zweite Schulhalbjahr der Klasse 2 der zweijährigen Fachschule kann aufgenommen werden, wer die zweijährige Fachschule derselben Fachrichtung, jedoch mit einem anderen Schwerpunkt, erfolgreich besucht hat.

(10) In die Klasse 2 der zweijährigen Fachschulen - Agrartechnik - und - Agrarwirtschaft - kann nur aufgenommen werden, wer

  1. die Voraussetzungen nach Absatz 7 erfüllt,
  2. die einjährige Fachschule - Agrarwirtschaft - erfolgreich besucht hat und
  3. eine einjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit aufweist.

(11) In die Klasse 2 der zweijährigen Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - kann nur aufgenommen werden, wer die einjährige Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - erfolgreich besucht hat.

(12) Ein dem Berufsschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand kann auch durch eine entsprechende Feststellung der notwendigen Kenntnisse durch die aufnehmende Schule ersetzt werden.

(13) Mit Zustimmung der Schulbehörde können auch Bewerberinnen oder Bewerber aufgenommen werden, deren bisheriger beruflicher und schulischer Bildungsweg eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachschule erwarten lässt.

(14) In die Fachschule kann mit Zustimmung der Schulbehörde zu einem anderen Zeitpunkt als zum Beginn des Bildungsganges aufgenommen werden, wer neben den Aufnahmevoraussetzungen

  1. Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die den bis zu dem Aufnahmezeitpunkt vermittelten Bildungsinhalten entsprechen, und
  2. aufgrund eines protokollierten Beratungsgespräches einen erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges erwarten lässt.

§ 4
Schriftliche Prüfung

(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Klausurarbeiten, in der Fachschule - Hotel- und Gaststättengewerbe - aus drei Klausurarbeiten und einer Facharbeit, in der Fachschule - Sozialpädagogik - aus zwei Klausurarbeiten und einer Facharbeit, in der Fachschule - Heilpädagogik - aus einer Klausurarbeit und einer Facharbeit, der einjährigen Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - und der einjährigen Fachschule - Agrarwirtschaft - aus zwei Klausurarbeiten. 2Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten beträgt jeweils drei Zeitstunden.

(2) 1In der zweijährigen Fachschule ist, soweit in Absatz 3 keine andere Regelung getroffen wird, je eine Klausurarbeit in

  1. drei Fächern aus den berufsbezogenen Lernbereichen und
  2. im Fach Mathematik oder Naturwissenschaft

zu schreiben. 2Sofern eine Fachrichtung mit einem Schwerpunkt geführt wird, sind zwei der drei Klausurarbeiten nach Satz 1 Nr. 1 in Fächern des berufsbezogenen Lernbereichs - Schwerpunkt zu schreiben. 3Die zu prüfenden Fächer sind vor Beginn des Bildungsganges mit Zustimmung der Schulbehörde festzulegen.

(3) In der Fachschule der folgenden Fachrichtungen sind die Klausur-, Fach- oder Projektarbeiten in den aufgeführten Fächern oder Modulen zu schreiben:

  1. Einjährige Fachschule - Bohr-, Förderund Rohrleitungstechnik -:
    Zwei Klausurarbeiten aus den Modulen des berufsbezogenen Lernbereichs, und zwar
    a)
    eine Klausurarbeit aus dem Modul ,Technische Lösungen erweitern‘ und
    b)
    eine Klausurarbeit aus einem weiteren Modul.
  2. Zweijährige Fachschule - Lebensmitteltechnik -:
    a) Naturwissenschaft;
    b) Betriebswirtschaftslehre,
    c) Qualitätsmanagement und
    d) Back- und Süßwarenproduktion.
  3. Zweijährige Fachschule - Agrartechnik -:
    a) Betriebswirtschaft,
    b) Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik,
    c) Produktions- und Verfahrenstechnik oder Naturschutz/ Landschaftspflege und
    d) Naturwissenschaft.
  4. Fachschule - Agrarwirtschaft -:
    a) Einjährige Fachschule - Agrarwirtschaft - mit dem Schwerpunkt Landwirtschaft und Gartenbau:
    aa) Produktions- und Verfahrenstechnik oder Naturschutz/Landschaftspflege oder
    bb) Unternehmensführung oder Marketing.
    b) Einjährige Fachschule - Agrarwirtschaft - mit dem Schwerpunkt Floristik:
    aa) Gestaltung und
    bb) Unternehmensführung oder Marketing.
    c) Zweijährige Fachschule - Agrarwirtschaft - mit dem Schwerpunkt Betriebs- und Unternehmensführung:
    aa) Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik,
    bb) Naturwissenschaft,
    cc) Produktions- und Verfahrenstechnik und
    dd) Unternehmensführung, Marketing oder Betriebswirtschaft.
    d) Zweijährige Fachschule - Agrarwirtschaft - mit dem Schwerpunkt Marketing:
    aa) Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik,
    bb) Naturwissenschaft,
    cc) Unternehmensführung oder Marketing und
    dd) Betriebswirtschaft.
  5. Zweijährige Fachschule - Betriebswirtschaft -:
    a)
    Eine Klausurarbeit aus dem Fach Fremdsprache/Kommunikation,
    b)
    eine Klausurarbeit aus zwei Modulen des berufsbezogenen Lernbereichs der Abschlussklasse und
    c)
    eine Facharbeit aus einem weiteren Modul des berufsbezogenen Lernbereichs der Abschlussklasse.“
  6. Zweijährige Fachschule - Hotel- und Gaststättengewerbe -:
    a)
    Eine Klausurarbeit aus dem Fach Deutsch/Kommunikation oder erste Fremdsprache,
    b)
    eine Klausurarbeit aus dem Modul 10 ,Kosten- und Leistungsrechnung anwenden und Handlungsmöglichkeiten im operativen Bereich gestalten‘,
    c)
    eine Fach- oder Klausurarbeit aus einem weiteren Modul der Abschlussklasse,
    d)
    eine Klausurarbeit oder, wenn nach Buchstabe c keine Facharbeit geschrieben wird, eine Facharbeit aus einem weiteren Modul der Abschlussklasse.
  7. Zweijährige Fachschule - Holzgestaltung -:
    a) Entwurfslehre,
    b) Konstruktionslehre,
    c) Farb- und Formenlehre und
    d) Designgeschichte oder Computer-Aided-Design (CAD).
  8. Zweijährige Fachschule - Hauswirtschaft -:
    a) Naturwissenschaft,
    b) Versorgung oder Betriebs- und Unternehmensführung,
    c) Berufs- und Arbeitspädagogik/Betreuung und
    d) Zentralfach.
  9. Zweijährige Fachschule - Sozialpädagogik -:
    a) Eine Klausurarbeit aus dem Fach Deutsch/Kommunikation,
    b) eine Fach- oder Klausurarbeit aus dem Modul ,Individuelle Lebenslagen‘ und
    c) eine Klausurarbeit oder, wenn nach Buchstabe b keine Facharbeit geschrieben wurde, eine Facharbeit aus einem weiteren Modul der Abschlussklasse.
  10. Dreijährige Fachschule - Heilerziehungspflege -:
    b)
    Deutsch/Kommunikation,
    b)
    Modul „Komplexe Bildungsprozesse evaluieren“,
    c)
    Modul „Menschen in besonderen Situationen individuell pflegen, anleiten und begleitenn“ und
    d)
    ein weiteres Modul aus dem berufsbezogenen Lernbereich - Theorie aus der Abschlussklasse, ausgenommen das Modul „optionales Lernangebot“
  11. Eineinhalbjährige Fachschule - Heilpädagogik -:
    a)
    Eine Fach- oder Klausurarbeit aus dem Modul ,Heilpädagogische Analyse von Entwicklungsbedingungen II‘ und
    b)
    eine Klausurarbeit oder, wenn nach Buchstabe a keine Facharbeit geschrieben wird, eine Facharbeit aus dem Modul „Heilpädagogische Gestaltung von Bildungsprozessen II.“
  12. Zweijährige Fachschule - in einer der Fachrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 19:
    a)
    Eine dreistündige Klausurarbeit im Fach Mathematik oder Naturwissenschaft,
    b)
    eine Klausurarbeit aus dem Modul ,Technische Lösungen entwickeln‘ oder ,Technische Lösungen oder Prozesse optimieren‘,
    c)
    eine Klausurarbeit aus einem weiteren, nicht unter Buchstabe b aufgeführten Modul der Klasse 2 und
    d)
    eine Projektarbeit mit Präsentation im Rahmen des Kolloquiums.

§ 5
Praktische Prüfung

(1) 1In der Fachschule - Sozialpädagogik - wird die praktische Prüfung im Modul ,Durchführung der praktischen Ausbildung‘ im letzten Schulhalbjahr durchgeführt. 2Die Praxisaufgabe ist entsprechend den in dem Modul beschriebenen Kompetenzen und beruflichen Anforderungen zu stellen. 3Die Aufgabe wird drei Werktage vor der praktischen Prüfung ausgegeben. 4Die Planung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag schriftlich vorzulegen. 5Abweichend von § 10 Abs. 1 des Ersten Teils wird die Aufgabe für die praktische Prüfung von der Lehrkraft, die den Prüfling während der praktischen Ausbildung betreut hat, festgelegt. 6Die Prüfungszeit für die praktische Aufgabe beträgt mindestens eine Zeitstunde.

(2) 1In der Fachschule - Heilerziehungspflege - ist die praktische Prüfung im berufsbezogenen Lernbereich — Praxis durchzuführen. 2Die Praxisaufgabe hat sich auf einen behinderten Menschen oder einer Gruppe von behinderten Menschen zu beziehen und ist selbständig zu lösen. 3Die Aufgabe wird vier Werktage vor der praktischen Prüfung ausgegeben. 4Die Planung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag schriftlich vorzulegen. 5Abweichend von § 10 Abs. 1 des Ersten Teils wird die Aufgabe für die praktische Prüfung von der Lehrkraft, die den Prüfling während der praktischen Ausbildung betreut hat, im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. 6Die Prüfungszeit für die praktische Aufgabe soll zwei Zeitstunden nicht übersteigen.

(3) 1In der Fachschule - Heilpädagogik - wird die praktische Prüfung in dem berufsbezogenen Lernbereich ,Heilpädagogisches Handeln‘ im letzten Schulhalbjahr durchgeführt. 2Die Aufgabe ist einen Werktag vor der Prüfung auszugeben. 3Die Prüfungszeit für die praktische Aufgabe soll 45 Minuten nicht übersteigen.

§ 6
Besonderer Abschluss nach Klasse 1 der zweijährigen Fachschule

Wer die Klasse 1 der zweijährigen Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - oder der zweijährigen Fachschule - Agrarwirtschaft - besucht hat, kann abweichend von § 7 des Ersten Teils nach den Vorschriften über den Abschluss an der einjährigen Fachschule in der jeweils gleichen Fachrichtung die Berechtigung zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung erwerben.

§ 7
Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Für die Fachschule - Heilerziehungspflege - findet § 19 des Ersten Teils keine Anwendung.

§ 8
Führen von Berufsbezeichnungen

(1) Mit dem erfolgreichen Besuch der jeweiligen Fachschule wird die Berechtigung erworben, eine Berufsbezeichnung entsprechend der Fachrichtung zu führen:

  1. „Staatlich geprüfte Technikerin” (Bachelor Professional in Technik) oder „Staatlich geprüfter Techniker” (Bachelor Professional in Technik),
    an den zweijährigen Fachschulen der Fachrichtungen, zu denen in den Nummern 2 bis 9 keine andere Regelung getroffen wird,
  2. „Staatlich geprüfte Betriebswirtin” (Bachelor Professional in Wirtschaft) oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt„ (Bachelor Professional in Wirtschaft),
    an den zweijährigen Fachschulen - Agrarwirtschaft -, - Betriebswirtschaft - sowie - Hotel- und Gaststättengewerbe -,
  3. „Staatlich geprüfte Gestalterin” (Bachelor Professional in Gestaltung) oder „Staatlich geprüfter Gestalter” (Bachelor Professional in Gestaltung),
    an der zweijährigen Fachschule - Holzgestaltung -,
  4. „Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin” (Bachelor Professional in Wirtschaft) oder „Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter” (Bachelor Professional in Wirtschaft),
    an der zweijährigen Fachschule - Hauswirtschaft -,
  5. „Staatlich anerkannte Erzieherin” (Bachelor Professional in Sozialwesen) oder „Staatlich anerkannter Erzieher” (Bachelor Professional in Sozialwesen),
    an der zweijährigen Fachschule - Sozialpädagogik -,
  6. „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin” (Bachelor Professional in Sozialwesen) oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger” (Bachelor Professional in Sozialwesen),
    an der dreijährigen Fachschule - Heilerziehungspflege -,“
  7. „Staatlich anerkannte Heilpädagogin” (Bachelor Professional in Sozialwesen) oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge”, (Bachelor Professional in Sozialwesen)
    an der Fachschule - Heilpädagogik -,
  8. „Staatlich geprüfte Schichtführerin” (Bachelor Professional in Technik) oder „Staatlich geprüfter Schichtführer” (Bachelor Professional in Technik),
    an der einjährigen Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik -,
  9. „Staatlich geprüfte Wirtschafterin” (Bachelor Professional in Agrarwirtschaft) oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter” (Bachelor Professional in Agrarwirtschaft),
    an der einjährigen Fachschule - Agrarwirtschaft -.

(2) Wer an den zweijährigen Fachschulen - Lebensmitteltechnik - und - Hauswirtschaft - in die Klasse 2 versetzt wurde und die Schule verlässt oder die Abschlussklasse nicht erfolgreich besucht hat und diese nicht wiederholt, erhält die Berechtigung, eine der folgenden Berufsbezeichnungen zu führen:

  1. „Staatlich geprüfte Verkaufsleiterin” oder „Staatlich geprüfter Verkaufsleiter”, an der Fachschule - Lebensmitteltechnik -,
  2. „Staatlich geprüfte Wirtschafterin” oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter”, an der Fachschule - Hauswirtschaft -.

§ 9
Bescheinigung der Fachhochschulreife

Wer mit dem erfolgreichen Besuch der Fachschule die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Fachhochschulreife erfüllt hat, erhält die Fachhochschulreife im Abschlusszeugnis auch dann bescheinigt, wenn eine Hochschulzugangsberechtigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch den Besuch eines anderen Bildungsganges erworben wurde.


Anlage 9
(zu § 33)

Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Fachschule Seefahrt

§ 1
Fachrichtungen und Dauer der Ausbildung

(1) Die Fachschule Seefahrt kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Fachschule

  1. - Nautischer Schiffsdienst - mit den Bildungsgängen
    a)
    Kapitänin oder Kapitän NK mit einer Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren, für Bewerberinnen und Bewerber, die die Ausbildung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses nach Nummer 2 Buchst. a erfolgreich abgeschlossen haben, mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr,
    b)
    Kapitänin oder Kapitän NK 500 mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr,
    c)
    Kapitänin oder Kapitän BG mit einer Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren,
    d)
    Kapitänin oder Kapitän BK mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr, für Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 erfüllen, mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr und
    e)
    Kapitänin oder Kapitän BKü mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr,
  2. - Technischer Schiffsdienst - mit den Bildungsgängen
    a)
    Leiterin oder Leiter der Maschinenanlage TLM mit einer Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren, für Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 9 erfüllen, mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr,
    b)
    Schiffsmaschinistin oder Schiffsmaschinist TSM mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr, für Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 11 erfüllen, in verkürzter Form oder als Zusatzangebot in dem Bildungsgang nach Nummer 1 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von 200 Stunden,
  3. - Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr, Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen.

(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann das Schuljahr an der Fachschule Seefahrt aus schulorganisatorischen Gründen auch am 1.Februar beginnen.

§ 2
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a mit der Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren kann aufgenommen werden, wer

  1. den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und
  2. als berufliche Voraussetzung
    a)
    den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand aufweist oder
    b)
    stattdessen
    aa)
    die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Schiffsbetriebstechnische Assistentin, Schwerpunkt Nautik” oder „Staatlich geprüfter Schiffsbetriebstechnischer Assistent, Schwerpunkt Nautik” besitzt,
    bb)
    den Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautische Offiziersassistentin oder nautischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt vom 8. Januar 2009 (VkBl. S. 48) von mindestens zwölf Monaten Dauer nachweist und
    cc)
    ein Ausbildungsberichtsheft vorlegt, das die Anforderungen des § 30 Abs. 1 Satz 3 der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), geändert durch Artikel 66 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257), erfüllt.

(2) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr kann aufgenommen werden, wer

  1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und
  2. den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b kann aufgenommen werden, wer

  1. die Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker erfolgreich abgeschlossen hat und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt oder
  2. stattdessen
    a)
    den Abschluss einer nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautische Offiziersassistentin oder nautischer Offiziersassistent in der Seeschifffahrt von mindestens zwölf Monaten,
    b)
    den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf zur Fischwirtin oder zum Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei und eine anschließende Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst oder
    c)
    eine Seefahrtzeit auf Kauffahrteischiffen, ausgenommen Fischereifahrzeuge, von mindestens 36 Monaten im Decksdienst nachweist.

(4) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c kann aufgenommen werden, wer

  1. den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und
  2. als berufliche Voraussetzung
    a)
    eine Seefahrtzeit im Decksdienst von mindestens 24 Monaten auf Fahrzeugen der Hochseefischerei oder
    b)
    eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder Matrose oder als Fischwirtin oder Fischwirt mit dem Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt und eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei abgeleistet hat oder
    c)
    stattdessen
    aa)
    die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Schiffsbetriebstechnische Assistentin, Schwerpunkt Fischerei” oder „Staatlich geprüfter Schiffsbetriebstechnischer Assistent, Schwerpunkt Fischerei” besitzt,
    bb)
    eine Seefahrtzeit im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei von insgesamt zwölf Monaten abgeleistet hat und
    cc)
    ein Ausbildungsberichtsheft vorlegt, das die Anforderungen des § 30 Abs. 1 Satz 3 Seeleute-Befähigungsverordnung erfüllt.

(5) In das zweite Schuljahr eines Bildungsganges nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c kann aufgenommen werden, wer das Befähigungszeugnis zum Nautischen Schiffsoffizier BKW besitzt.

(6) In einen Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr oder Buchst. e kann aufgenommen werden, wer

  1. eine Berufsausbildung als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder Matrose oder als Fischwirtin oder Fischwirt mit dem Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei erfolgreich abgeschlossen hat, den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt und
  2. eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei abgeleistet hat.

(7) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr kann aufgenommen werden, wer

  1. das Befähigungszeugnis BKü besitzt und
  2. eine Berufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt im Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei erfolgreich abgeschlossen hat und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.

(8) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren kann aufgenommen werden, wer

  1. den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss aufweist und
  2. als berufliche Voraussetzung
    1. den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und
    2. als berufliche Voraussetzung
      a)
      die Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker erfolgreich abgeschlossen hat und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt,
      b)
      die erfolgreiche Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, die mindestens drei Monate lang die Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde nach Anlage 6 der Seeleute- Befähigungsverordnung vermittelt und eine Vertiefung dieser Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde durch eine praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte ermöglicht, den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens zwölf Monaten nachweist oder
      c)
      stattdessen
      aa)
      die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Schiffsbetriebstechnische Assistentin, Schwerpunkt Schiffsbetriebstechnik” oder „Staatlich geprüfter Schiffsbetriebstechnischer Assistent, Schwerpunkt Schiffsbetriebstechnik” besitzt,
      bb)
      den Abschluss einer nach Maßgaben der Richtlinien für die Ausbildung von Offiziersassistentinnen oder Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technische Offiziersassistentin oder technischer Offiziersassistent von mindestens achtzehn Monaten, die auch als praktische Ausbildung während der schulischen Berufsausbildung absolviert worden sein kann, und
      cc)
      ein Ausbildungsberichtsheft vorlegt, das die Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 3 Seeleute-Befähigungsverordnung erfüllt.

(9) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr kann aufgenommen werden, wer die Ausbildung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a erfolgreich abgeschlossen hat.

(10) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b mit einer Ausbildungszeit von einem Schulhalbjahr kann aufgenommen werden, wer

  1. die Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker erfolgreich abgeschlossen hat und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt oder
  2. ein nautisches Befähigungszeugnis nach Teil 2 der Seeleute-Befähigungsverordnung besitzt und eine Ausbildung in der Metallbearbeitung, die mindestens drei Monate lang die Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde nach Anlage 6 der Seeleute-Befähigungsverordnung vermittelt, nachweist oder
  3. die erfolgreiche Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, die mindestens drei Monate lang die Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde nach Anlage 6 der Seeleute-Befähigungsverordnung vermittelt und eine Vertiefung dieser Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde durch eine praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte ermöglicht, den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens sechs Monaten nachweist.

(11) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b in verkürzter Form oder als Zusatzangebot in einem Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von 200 Stunden kann aufgenommen werden, wer

  1. die Voraussetzungen nach Absatz 10 erfüllt und
  2. die Ausbildung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses als Kapitän NK oder als Kapitän BG erfolgreich abgeschlossen hat.

(12) 1In die Fachschule Seefahrt - Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr, Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen - kann aufgenommen werden, wer einen Bildungsgang an der Fachschule - Nautischer Schiffsdienst - oder der Fachschule - Technischer Schiffsdienst - besucht. 2Weiterhin kann aufgenommen werden, wer die Berufsfachschule - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent - besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat, wenn der Erwerb des Abschlusses weniger als sechs Monate zurückliegt.

(13) Mit Zustimmung der Schulbehörde können auch Bewerberinnen oder Bewerber in die Fachschule aufgenommen werden, deren bisheriger beruflicher und schulischer Bildungsweg eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lässt, wenn Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium oder mit der von diesem damit beauftragten Stelle hergestellt wurde.

(14) Ein dem Berufsschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand kann auch durch eine entsprechende Feststellung der notwendigen Kenntnisse durch die aufnehmende Schule er-setzt werden.

§ 3
Versetzung

1Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils erfordert die Aufnahme in das nächste Schulhalbjahr jeweils eine Versetzung. 2Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 5 und 6 des Ersten Teils entsprechend anzuwenden.

§ 4
Abschlussprüfung

An der Fachschule Seefahrt - Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr, Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen - wird eine Abschlussprüfung nicht durchgeführt.

§ 5
Anwesenheit weiterer Personen bei der Abschlussprüfung

1Abweichend von § 11 Abs. 5 des Ersten Teils ist zu der Abschlussprüfung eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie als Gast einzuladen. 2Der Gast darf die Prüfungsarbeiten einsehen und in einer kombinierten Prüfung nach § 8 Fragen anregen. 3Er ist auf Verlangen vor allen Entscheidungen zu hören.

§ 6
Teilnahme an der Abschlussprüfung

Ergänzend zu § 7 Abs. 2 des Ersten Teils werden in der Abschlussprüfung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zur Schiffsmaschinistin TSM oder zum Schiffsmaschinisten TSM auch die Schülerinnen und Schüler geprüft, die im Rahmen eines Bildungsganges nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder c an einem Zusatzangebot zum Erwerb dieses Abschlusses teilgenommen haben.

§ 7
Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung ist durch je eine Klausurarbeit in den folgenden Fächern und mit folgender Bearbeitungszeit abzulegen:

  1. in der Fachschule - Nautischer Schiffsdienst -
    a) in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a in dem Fach
    aa) Schiffsführung mit fünf Zeitstunden Bearbeitungszeit,
    bb) Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,
    cc) Ladungsumschlag und Stauung mit vier Zeitstunden Bearbeitungszeit und
    dd) Gesellschaft und Kommunikation mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,
    b) im Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b in den Fächern
    aa) Schiffsführung,
    bb) Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord und
    cc) Ladungsumschlag und Stauung
    mit jeweils zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,
    c) in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c in dem Fach
    aa) Schiffsführung mit fünf Zeitstunden Bearbeitungszeit,
    bb) Überwachung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,
    cc) Ladungsumschlag und Stauung mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit und
    dd) Fischereitechnologie mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit,
    d) in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d in den Fächern
    aa) Schiffsführung sowie Ladung und Stauung mit vier Zeitstunden Bearbeitungszeit,
    bb) Überwachung des Schiffsbetriebs sowie Fürsorge für Personen an Bord mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit und
    cc) Fischereitechnologie mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit,
    e) in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Buchst. e in den Fächern
    aa) Schiffsführung sowie Ladung und Stauung,
    bb) Überwachung des Schiffsbetriebs sowie Fürsorge für Personen an Bord und
    cc) Fischereitechnologie
    mit jeweils zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit
    und
  2. in der Fachschule - Technischer Schiffsdienst -
    a) in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a in dem Fach
    aa) Schiffsbetriebstechnik mit fünf Zeitstunden Bearbeitungszeit,
    bb) Wartung und Instandsetzung mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,
    cc) Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit und
    dd) Überwachung des technischen Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit
    und
    b) im Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b mit den Inhalten der Fächer Schiffsbetriebstechnik, Wartung und Instandsetzung sowie Überwachung des technischen Schiffsbetriebes mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit.

§ 8
Kombinierte Prüfung

(1) Abweichend von § 12 Abs. 1 des Ersten Teils ist eine kombinierte Prüfung durchzuführen, die aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil besteht, in der der Prüfling nachweisen soll, dass er die für das angestrebte Befähigungszeugnis notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend dem in § 2 Abs. 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung genannten internationalen Übereinkommen besitzt.

(2) Die Dauer der kombinierten Prüfung soll 30 Minuten betragen.

§ 9
Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Die Zulassung zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 19 Abs. 1 des Ersten Teils bedarf der Zustimmung des für die Seefahrt zuständigen Bundesministeriums oder einer von diesem beauftragten Stelle.

§ 10
Sonderbestimmungen zur Leistungsbewertung

Abweichend von § 22 Abs. 2 und 3 des Ersten Teils sind die in einem Fach erbrachten Leistungen insgesamt nicht besser als mit der Note „mangelhaft” zu bewerten, wenn dieses Fach Unterrichtsbestandteile nach dem in § 2 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung genannten internationalen Übereinkommen enthält und hierin nicht mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen werden.

§ 11
Abschluss

1Abweichend von § 23 Abs. 2 des Ersten Teils ist ein Bildungsgang nur dann erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen in allen Fächern mindestens mit der Note „ausreichend” bewertet worden sind. 2Die Prüfung nach § 6 zum Erwerb des Abschlusses zur Schiffsmaschinistin und zum Schiffsmaschinisten ist nur bestanden, wenn auch die Abschlussprüfung zum Kapitän NK oder zum Kapitän BG bestanden wurde.

§ 12
Wiederholung

(1) Wer einen Bildungsgang nicht erfolgreich abgeschlossen hat, kann abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils das letzte Schulhalbjahr wiederholen und die Prüfung erneut ablegen.

(2) 1Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass der Unterricht des letzten Schulhalbjahres nicht in allen Fächern und die Abschlussprüfung nicht in vollem Umfang, sondern nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 nur in einzelnen Fächern wiederholt zu werden braucht. 2Hat ein Prüfling in höchstens zwei Fächern die Endnote „mangelhaft”, jedoch in keinem Fach die Endnote „ungenügend” erhalten, so kann eine Wiederholungsprüfung lediglich in den mit der Note „mangelhaft” beurteilten Fächern zugelassen werden. 3Hat ein Prüfling nur in einem Fach die Endnote „ungenügend” und in keinem weiteren Fach die Endnote „mangelhaft” erhalten, so kann eine Wiederholungsprüfung lediglich in dem mit der Note „ungenügend” beurteilten Fach zugelassen werden.

(3) Wiederholungsprüfungen in einzelnen Fächern sollen möglichst innerhalb regulärer Prüfungstermine stattfinden und müssen spätestens innerhalb von vier Halbjahren nach dem ersten Prüfungstermin abgelegt werden.

§ 13
Berechtigungen

(1) Der erfolgreiche Abschluss eines Bildungsganges wird nur bescheinigt, wenn die fachliche Eignung für den Erwerb des entsprechenden Befähigungszeugnisses nach § 1 erworben wurde und die Befähigung für den Schiffssicherheitsdienst vorliegt.

(2) Mit dem erfolgreichen Abschluss wird in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c und Nr. 2 Buchst. a auch die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Technikerin” (Bachelor Professional in Technik) oder „Staatlich geprüfter Techniker” (Bachelor Professional in Technik) zu führen.

§ 14
Bescheinigung der Fachhochschulreife

Wer mit dem erfolgreichen Besuch der Fachschule die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Fachhochschulreife erfüllt hat, erhält die Fachhochschulreife im Abschlusszeugnis auch dann bescheinigt, wenn eine Hochschulzugangsberechtigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch den Besuch eines anderen Bildungsganges erworben wurde.

Anlage 10
(zu § 33)

Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Pflegeschulen

§ 1
Anforderungen an Pflegeschulen

(1) 1Eine Pflegeschule muss im ersten Schuljahrgang mindestens eine Klasse führen, der mindestens 14 Schülerinnen oder Schüler angehören. 2In einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, dessen oder deren Einwohnerzahl zum 31. Dezember des Jahres des zuletzt vorliegenden statistischen Berichts zum Bevölkerungsstand des Landesamtes für Statistik weniger als 100 000 beträgt, genügen abweichend von Satz 1 zwölf Schülerinnen oder Schüler. 3Einer Klasse gehören höchstens 25 Schülerinnen oder Schüler an.

(2) 1Die Pflegeschule nach § 9 PflBG in freier Trägerschaft muss über die erforderlichen Räume für die Erteilung des theoretischen und praktischen Unterrichts verfügen. 2Räume für den theoretischen Unterricht müssen so groß sein, dass je Schülerin und je Schüler mindestens 2 m² zur Verfügung stehen. 3Räume, in denen der praktische Unterricht stattfindet, müssen so groß sein, dass für jede Schülerin und für jeden Schüler mindestens 2,5 m² zur Verfügung stehen.

(3) 1Die Ausbildungsjahrgänge sind getrennt zu unterrichten. 2Die Ausbildung darf in einzelnen Fächern oder Themenbereichen oder in interdisziplinär angelegten Projekten abweichend von Satz 1 durchgeführt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist.

(4) 1Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die die Qualifikation nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG für die Durchführung des theoretischen Unterrichts haben. 2Für die Vermittlung fachpraktischer Unterrichtsinhalte kann eine Klasse für bis zu 500 Unterrichtsstunden in zwei Gruppen unterrichtet werden. 3Eine Gruppe nach Satz 2 kann von einer Lehrkraft unterrichtet werden, die die Qualifikation nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG für die Durchführung des praktischen Unterrichts hat. 4Die Verantwortung für den gesamten Unterricht obliegt einer Lehrkraft nach Satz 1.

§ 2
Gliederung des Unterrichts

(1) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann aus schulorganisatorischen Gründen das Schuljahr der Pflegeschule im Jahr 2020 in dem Zeitraum vom 1. April bis zum 1. Oktober und ab dem Jahr 2021 sowohl in dem Zeitraum vom 1. Februar bis zum 1. April als auch in dem Zeitraum vom 1. Juli bis zum 1. Oktober beginnen.

(2) 1Die schulinternen Curricula der Pflegeschulen sind auf der Grundlage der Rahmenpläne der Fachkommission nach § 53 PflBG zu erstellen und müssen die Vorgaben der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung berücksichtigen. 2Es ist allgemeinbildender Unterricht in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Fremdsprache/Kommunikation, Politik und Religion im Umfang von mindestens 280 Unterrichtsstunden berufsbezogen zu erteilen.

(3) Entscheidet sich eine Schülerin oder ein Schüler einer Klasse, eine Ausbildung

  1. zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach Maßgabe des § 59 Abs. 2 PflBG oder
  2. zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach Maßgabe des § 59 Abs. 3 PflBG

durchzuführen, so kann der Unterricht im letzten Ausbildungsdrittel binnendifferenziert innerhalb einer Klasse durchgeführt werden.

§ 3
Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung nach § 6 Abs. 5 PflBG wird durch die Pflegeschulen in eigener Verantwortung durchgeführt.“

Inhaltsübersicht
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)