Schule und Recht in Niedersachsen
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Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Vom 10. Juni 2009 (Nds.GVBl. Nr.14/2009 S.243) - VORIS 22410 -

Aufgrund des § 11 Abs. 9 in Verbindung mit § 19 Satz 6, des § 28 Abs. 1 Satz 3 und des § 60 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 6, Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3.März 1998 (Nds.GVBl. S.137), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25.März 2009 (Nds.GVBl. S.72), wird verordnet:

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt
Allgemeines

§   1 Geltungsbereich

Zweiter Abschnitt
Aufnahmeverfahren

§   2 Anmeldung
§   3 Festsetzung derA ufnahmekapazität
§   4 Auswahlverfahren

Dritter Abschnitt
Versetzung

§   5 Voraussetzungen der Versetzung
§   6 Nichtversetzung

Vierter Abschnitt
Abschlussprüfung

§   7 Prüfungsausschuss
§   8 Termin der Abschlussprüfung
§   9 Teilnahme an der Abschlussprüfung
§ 10 Schriftliche Prüfung
§ 11 Praktische Prüfung
§ 12 Mündliche Prüfung
§ 13 Kombinierte Prüfung
§ 14 Projektarbeit
§ 15 Versäumnis
§ 16 Täuschungsversuch
§ 17 Störungen
§ 18 Prüfungsniederschriften
§ 19 Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
§ 20 Prüfung für Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer
§ 21 Prüfung für Schülerinnen und Schüler der Schulen des Bundes

Fünfter Abschnitt
Leistungsbewertung und Abschlüsse

§ 22 Leistungsbewertung, Zeugnis
§ 23 Abschlüsse
§ 24 Wiederholung der Abschlussklasse
§ 25 Erwerb des Hauptschulabschlusses
§ 26 Erwerb des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss
§ 27 Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss
§ 28 Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I
§ 29 Erwerb der Fachhochschulreife
§ 30 Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife
§ 31 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
§ 32 Zertifizierung von besonderen Leistungen

Zweiter Teil
Besondere Vorschriften

§ 33 Besondere Vorschriften für einzelne Bildungsgänge

Dritter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 34 Zeitlich begrenzt geltende Vorschriften
§ 35 Übergangsvorschriften
§ 38 In-Kraft-Treten


Anlage 1 zu § 33
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufsschule

§ 1 Berufsschulabschluss
§ 2 Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife


Anlage 2 zu § 33
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufseinstiegsklasse

§ 1 Fachrichtungen der Berufseinstiegsklasse
§ 2 Aufnahme in die Berufseinstiegsklasse
§ 3 Abschlussprüfung in der Berufseinstiegsklasse
§ 4 Bescheinigung des Hauptschulabschlusses


Anlage 3 zu § 33
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufsfachschule

§ 1 Fachrichtungen
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen und Unterrichtsorganisation
§ 3 Abschlussprüfung in der einjährigen Berufsfachschule
§ 4 Wiederholung der einjährigen Berufsfachschule
§ 5 Abschlussprüfung in der zweijährigen Berufsfachschule


Anlage 4 zu § 33
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die berufsqualifizierende Berufsfachschule

§ 1 Fachrichtungen
§ 2 Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 3 Aufnahmevoraussetzungen
§ 4 Versetzung in der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -
§ 5 Abweichende Besetzung von Prüfungsausschüssen
§ 6 Abschlussprüfung an der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -
§ 7 Schriftliche Prüfung
§ 8 Praktische Prüfung
§ 9 Kombinierte Prüfung
§ 10 Projektarbeit
§ 11 Mündliche Prüfung
§ 12 Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
§ 13 Abweichende Voraussetzungen des erfolgreichen Besuchs von bestimmten Bildungsgängen
§ 14 Wiederholung der Abschlussprüfung an der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -
§ 15 Zusatzprüfung zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
§ 16 Führen von Berufsbezeichnungen


Anlage 5 zu § 33
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Fachoberschule

§ 1 Fachrichtungen
§ 2 Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 3 Aufnahmevoraussetzungen
§ 4 Versetzung in die Klasse 12
§ 5 Schriftliche Prüfung


Anlage 6 zu § 33
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufsoberschule

§ 1 Fachrichtungen
§ 2 Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 3 Aufnahmevoraussetzungen
§ 4 Schriftliche Prüfung
§ 5 Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife


Anlage 7 zu § 33
Ergänzende und abweichende Vorschriften für das Fachgymnasium

§ 1 Fachrichtungen und Gliederung des Ausbildungsganges
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen
§ 3 Dauer der Ausbildung
§ 4 Versetzung
§ 5 Organisation des Unterrichts und Belegungsverpflichtung
§ 6 Leistungsbewertung in der Qualifikationsphase, Studienbuch
§ 7 Prüfungsfächer
§ 7 Freiwilliges Zurücktreten
§ 9 Sonderregelungen


Anlage 8 zu § 33
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Fachschule

§ 1 Fachrichtungen
§ 2 Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 3 Aufnahmevoraussetzungen
§ 4 Schriftliche Prüfung
§ 5 Praktische Prüfung
§ 6 Besonderer Abschluss nach Klasse 1 der zweijährigen Fachschule
§ 7 Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
§ 8 Führen von Berufsbezeichnungen
§ 9 Bescheinigung der Fachhochschulreife


Anlage 9 zu § 33
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Fachschule Seefahrt

§ 1 Fachrichtungen und Dauer der Ausbildung
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen
§ 3 Versetzung
§ 4 Anwesenheit weiterer Personen bei der Abschlussprüfung
§ 5 Teilnahme an der Abschlussprüfung
§ 6 Schriftliche Prüfung
§ 7 Kombinierte Prüfung
§ 8 Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
§ 9 Sonderbestimmungen zur Leistungsbewertung
§ 10 Abschluss
§ 11 Wiederholung
§ 12 Berechtigungen
§ 13 Bescheinigung der Fachhochschulreife

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulen für andere als ärztliche Heilberufe, die nach § 1 Abs. 5 Satz 2 NSchG in den Geltungsbereich des Niedersächsischen Schulgesetzes einbezogen sind.

(2) Die §§ 2 bis 21 und 24 gelten nicht für die Berufsschule, die §§ 7 bis 21, 23 und 24 gelten nicht für das Fachgymnasium, die §§ 5, 6 und 22 gelten zudem nicht für die Qualifikationsphase des Fachgymnasiums und die §§ 19 bis 21 gelten nicht für die Berufseinstiegsschule und die einjährige Berufsfachschule.

Zweiter Abschnitt
Aufnahmeverfahren

§ 2
Anmeldung

(1) 1Die Schülerinnen und Schüler haben sich an der Schule, die sie besuchen wollen, für einen bestimmten Bildungsgang anzumelden. 2Die Schule kann für einzelne Bildungsgänge Anmeldefristen festsetzen.

(2) 1Der Anmeldung sind mindestens

  1. beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Ablichtungen der Nachweise über die geforderten Aufnahmevoraussetzungen oder, an der Berufseinstiegsschule, des letzten Schulzeugnisses,
  2. ein Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und
  3. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls an welcher Schule die Bewerberin oder der Bewerber an einem Aufnahmeverfahren zu einem früheren Schuljahr erfolglos teilgenommen hat,

beizufügen. 2Sofern Nachweise nach Satz 1 Nr. 1 bei der Anmeldung noch nicht erbracht werden können, ist glaubhaft zu machen, dass die Aufnahmevoraussetzungen bei Unterrichtsbeginn erfüllt sein werden.

§ 3
Festsetzung der Aufnahmekapazität

1Die Schule setzt die Aufnahmekapazität für die einzelnen Bildungsgänge im Benehmen mit dem Schulträger fest und teilt sie der Schulbehörde mit. 2Bei der Festsetzung nach Maßgabe des § 59a Abs. 4 NSchG sind auch

  1. die erforderlichen Plätze für die praktische Ausbildung und die Betriebspraktika,
  2. die Kapazitäten aufeinander aufbauender Bildungsgänge,
  3. die für eine Aufnahme in einen späteren Schuljahrgang dort erforderlichen Schülerplätze, wenn eine solche Aufnahme in dieser Verordnung vorgesehen ist, sowie
  4. die Auswirkungen auf die Schülerzahl desselben Bildungsganges anderer berufsbildender Schulen

zu berücksichtigen.

§4
Auswahlverfahren

(1) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Schulträgers haben oder aufgrund von Vereinbarungen zwischen Schulträgern nach § 104 Satz 2 NSchG oder einer Verordnung nach § 105 Abs. 3 NSchG in die Schule aufzunehmen sind, die Aufnahmekapazität und wird deshalb die Aufnahme nach § 59a Abs. 3 Satz 1 NSchG beschränkt, so ist ein Auswahlverfahren nach § 59a Abs. 3 Satz 2 NSchG durchzuführen.

(2) Können alle in Absatz 1 genannten Bewerberinnen und Bewerber ohne Auswahlverfahren aufgenommen werden, reicht aber die Zahl der verbleibenden freien Plätze nicht aus, um alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber aufzunehmen, so ist für diese ein Auswahlverfahren nach § 59a Abs. 3 Satz 2 NSchG durchzuführen.

(3) 1Über die Aufnahme entscheidet ein Aufnahmeausschuss, der aus einer Lehrkraft als vorsitzendem Mitglied und zwei Lehrkräften, die in dem betreffenden Bildungsgang an der Schule unterrichten, besteht. 2Die Bildung des Ausschusses und die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter. 3Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. 4An den Sitzungen des Aufnahmeausschusses können ohne Stimmrecht eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schülerrates und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulelternrates teilnehmen.

(4) 1Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung mitzuteilen, ob sie den zugeteilten Platz in Anspruch nehmen. 2Nach Ablauf dieser Frist werden die nicht in Anspruch genommenen Plätze im Nachrückverfahren nach Eignung und Leistung vergeben.

Dritter Abschnitt
Versetzung

§ 5
Voraussetzungen der Versetzung

(1)1Eine Schülerin oder ein Schüler ist am Ende eines Schuljahres zu versetzen, wenn die Leistungen in allen unterrichteten Lernbereichen jeweils mit mindestens der Note „ausreichend” bewertet worden sind und in den den Lernbereichen zugeordneten Einzelnoten insgesamt entweder in nicht mehr als zwei Fällen die Note „mangelhaft” oder höchstens in einem Fall die Note „ungenügend” erreicht worden ist. 2Über die Festsetzung der Noten für einen Lernbereich entscheiden die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler in dem Lernbereich planmäßig unterrichtet haben, nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 Satz 1. 3Noten in Fächern eines zusätzlichen Lernbereichs zum Erwerb der Fachhochschulreife oder des schulischen Teils der Fachhochschulreife bleiben bei der Entscheidung über die Versetzung unberücksichtigt.

(2) Können einzelne Noten, die einem Lernbereich zugeordnet sind, aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, nicht vergeben werden, so bleiben diese bei der Versetzung unberücksichtigt.

§ 6
Nichtversetzung

(1) Wer nicht versetzt worden ist, kann den Schuljahrgang wiederholen.

(2) 1Wer denselben Schuljahrgang zweimal erfolglos besucht hat, muss den Bildungsgang verlassen. 2Es kann ausnahmsweise eine weitere Wiederholung desselben Schuljahrgangs gestattet werden, wenn im Wiederholungsjahr eine besondere außergewöhnliche Behinderung der Schülerin oder des Schülers vorgelegen hat und eine nochmalige Wiederholung aussichtsreich erscheint.

Vierter Abschnitt
Abschlussprüfung

§ 7
Prüfungsausschuss

(1) Für jede Abschlussklasse wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und den in § 36 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 NSchG genannten Mitgliedern der Klassenkonferenz nach § 35 Abs. 2 NSchG.

(3) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestellt eine Lehrkraft zum vorsitzenden Mitglied oder übernimmt den Vorsitz im Prüfungsausschuss selbst. 2Die schulfachliche Dezernentin oder der schulfachliche Dezernent der Schulbehörde kann den Vorsitz des Prüfungsausschusses übernehmen.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem vorsitzenden Mitglied mindestens die Hälfte der Mitglieder, bei Entscheidungen in der mündlichen Prüfung außer dem vorsitzenden Mitglied mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder, anwesend sind.

(5) 1Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit über das Ergebnis der mündlichen und praktischen Prüfung. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 4In der mündlichen Prüfung sind nur die Mitglieder stimmberechtigt, die an der Prüfung in dem jeweiligen Lernbereich ständig teilgenommen haben.

§ 8
Termin der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung findet am Ende des Bildungsganges statt.

§ 9
Teilnahme an der Abschlussprüfung

An der Abschlussprüfung nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Abschlussklasse teil.

§ 10
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus Klausurarbeiten.

(2) 1Die Zahl der Klausurarbeiten und Gegenstände der schriftlichen Prüfung werden nach den Vorschriften der Anlagen zu § 33 bestimmt. 2Ermöglichen diese Vorschriften, zwischen mehreren Gegenständen einer Klausurarbeit zu wählen, so trifft ein Ausschuss, bestehend aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den Lehrkräften, die in dem Lernbereich planmäßig unterrichtet haben, die Auswahl und teilt den Prüflingen den Prüfungsgegenstand drei Wochen vor der schriftlichen Prüfung mit. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Lehrkraft bestimmen, die sie oder ihn im Ausschuss vertritt. 4Anstelle im Fach Englisch können einzelne Prüflinge in einer anderen Fremdsprache geprüft werden, insbesondere wenn sie Englisch nicht als fortgeführte Fremdsprache erlernt haben.

(3) 1Die Lehrkräfte, die den Prüfling planmäßig unterrichtet haben, legen der Schulleiterin oder dem Schulleiter vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung für jede Klausurarbeit zwei Aufgabenvorschläge zur Auswahl vor. 2Die Aufgabenvorschläge sind auf der Grundlage der für den Unterricht maßgebenden fachlichen Bestimmungen zu erstellen. 3In den Aufgabenvorschlägen ist anzugeben, welche Hilfsmittel der Prüfling benutzen darf. 4Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann unter Angabe der Gründe neue Aufgabenvorschläge anfordern.

(4) 1Die schriftlichen Arbeiten werden von den Lehrkräften beurteilt, die die Aufgaben erstellt haben. 2Die Beurteilung ist schriftlich zu begründen.

§ 11
Praktische Prüfung

(1) 1Die Aufgaben für die praktische Prüfung werden von den Lehrkräften, die die Prüflinge in der Abschlussklasse in dem Lernbereich planmäßig unterrichtet haben, im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. 2§ 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Die Leistung in der praktischen Prüfung wird von den Lehrkräften beurteilt, die die Aufgabe gestellt haben. 2Die Beurteilung ist schriftlich zu begründen.

§ 12
Mündliche Prüfung

(1) 1Der Prüfungsausschuss bestimmt aufgrund der im Bildungsgang erbrachten Leistungen und der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung für jeden Prüfling die Gegenstände der mündlichen Prüfung. 2Die mündliche Prüfung soll nur durchgeführt werden, wenn sie zur Klärung der Endzensur erforderlich ist.

(2) Die Gegenstände der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling zwei Werktage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit den Ergebnissen der schriftlichen und der praktischen Prüfung bekannt gegeben.

(3) 1Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss durchgeführt und von den Mitgliedern, die die entsprechende schriftliche Prüfungsaufgabe gestellt haben, abgenommen. 2Das vorsitzende Mitglied und, mit seiner Zustimmung, jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses sind berechtigt, sich an der Abnahme der mündlichen Prüfung zu beteiligen. 3Der Prüfling soll in jedem Teilbereich der mündlichen Prüfung nicht länger als 15 Minuten geprüft werden.

(4) 1Das vorsitzende Mitglied kann Gästen das Zuhören bei der mündlichen Prüfung gestatten. 2Je einer Vertreterin oder einem Vertreter, die vom Schülerrat und vom Schulelternrat benannt sind, ist das Zuhören zu gestatten, wenn der Prüfling nicht widerspricht. 3Zuhörerinnen und Zuhörer können ausgeschlossen werden, wenn der ordnungsgemäße Ablauf der mündlichen Prüfung dies erfordert.

§ 13
Kombinierte Prüfung

(1) Der Ausschuss nach § 10 Abs. 2 kann bestimmen, dass die Abschlussprüfung ganz oder teilweise als kombinierte Prüfung durchgeführt wird.

(2) 1In der kombinierten Prüfung werden schriftliche, praktische oder mündliche Prüfungsteile ganz oder teilweise zu einer Prüfungsaufgabe zusammengefasst. 2Die §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

(3) Die Aufgaben der kombinierten Prüfung dürfen nur aus den in den Anlagen zu § 33 genannten Teilen der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung unter Einhaltung der Gesamtbearbeitungszeit gebildet werden.

§ 14
Projektarbeit

(1) 1Der Ausschuss nach § 10 Abs. 2 kann bestimmen, dass eine Projektarbeit als zusätzliche Prüfungsleistung gewertet wird. 2Ist eine Projektarbeit anzufertigen, so entscheidet der Ausschuss, ob in der schriftlichen Prüfung eine Klausurarbeit entfällt. 3Den Schülerinnen und Schülern sind die Entscheidungen des Ausschusses vor Beginn der Projektarbeit zur Kenntnis zu geben.

(2) In der Projektarbeit wird eine komplexe praxisbezogene Aufgabe unter einer übergreifenden Themenstellung von einer Schülerin oder einem Schüler oder gemeinsam von mehreren Schülerinnen und Schülern bearbeitet.

(3) Die Projektarbeit wird von den Lehrkräften, die die Projektarbeit planmäßig betreut haben, bewertet.

§ 15
Versäumnis

(1) Nimmt ein Prüfling ohne Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses an Prüfungsteilen nicht teil, so sind diese Teile mit der Note „ungenügend” zu bewerten.

(2) 1Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, verhindert ist. 2Die Gründe sind unverzüglich nachzuweisen. 3Wird das Versäumnis genehmigt, so entscheidet der Prüfungsausschuss über die Fortsetzung der Prüfung.

§ 16
Täuschungsversuch

(1) 1Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder anderen Prüflingen unerlaubte Hilfen zu geben, so nimmt er zunächst weiter an der Prüfung teil. 2Über die Folgen der Verfehlung entscheidet der Prüfungsausschuss. 3In der Regel ist der betroffene Prüfungsteil mit der Note „ungenügend” zu bewerten. 4In leichten Fällen kann dem Prüfling die Wiederholung des Prüfungsteils aufgegeben oder Nachsicht gewährt werden.

(2) Stellt sich nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses heraus, dass ein Prüfling das Ergebnis seiner Prüfung durch Täuschung beeinflusst hat, so kann die Schule den Abschluss innerhalb eines Jahres seit der Aushändigung des Abschlusszeugnisses aberkennen und das Abschlusszeugnis zurückfordern, wenn wegen der Täuschung die Voraussetzungen für den Erwerb des Abschlusses nicht erfüllt sind.

§ 17
Störungen

Stört ein Prüfling die Prüfung so nachhaltig, dass die ordnungsgemäße Durchführung nicht möglich ist, so kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Prüfung ausschließen und die Abschlussprüfung in allen weiteren Teilen mit der Note „ungenügend” bewerten.

§ 18
Prüfungsniederschriften

Über die Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die die Ergebnisse aller für den Abschluss bedeutsamen Leistungen und Entscheidungen aufzunehmen sind.

§ 19
Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

(1) Wer den Bildungsgang nicht oder nur teilweise besucht hat, kann auf Antrag von der Schulbehörde zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn er die Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang erfüllt und darlegt, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die dem Ziel des Bildungsganges entsprechen.

(2) Die Schulbehörde hat einen besonderen Prüfungsausschuss zu bilden, wenn an den Schulen in Niedersachsen eine Abschlussprüfung für den Bildungsgang nicht durchgeführt wird.

(3) Für die schriftliche Prüfung gelten die Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler entsprechend.

(4) 1Gegenstand der mündlichen Prüfung sollen sämtliche Unterrichtsinhalte des Bildungsganges sein. 2Gegenstand der praktischen Prüfung sollen die gesamten praktischen Inhalte des Bildungsganges sein. 3Auf die mündliche Prüfung kann in den Bereichen verzichtet werden, die in den anderen Prüfungsteilen mindestens mit der Note „ausreichend” bewertet worden sind.

§ 20
Prüfung für Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer

(1) Zur Abschlussprüfung ist auf Antrag zuzulassen, wer die Aufnahmevoraussetzungen für einen Bildungsgang erfüllt und an einem entsprechenden von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen Fernlehrgang mit Erfolg teilgenommen hat.

(2) Die Schulbehörde bildet einen Prüfungsausschuss und kann auch Lehrkräfte des Fernlehrinstituts zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses berufen.

(3) Für die Prüfung gelten die Vorschriften über die Abschlussprüfung entsprechend.

§ 21
Prüfung für Schülerinnen und Schüler der Schulen des Bundes

(1) Zur Abschlussprüfung ist auf Antrag zuzulassen, wer die Aufnahmevoraussetzungen für einen Bildungsgang erfüllt und an einem diesem entsprechenden Vorbereitungslehrgang einer Schule in der Trägerschaft des Bundes teilgenommen hat.

(2) Die Schulbehörde bildet einen Prüfungsausschuss und kann auch Lehrkräfte der Schule des Bundes zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses berufen.

(3) Für die Prüfung gelten die Vorschriften über die Abschlussprüfung entsprechend.

Fünfter Abschnitt
Leistungsbewertung und Abschlüsse

§ 22
Leistungsbewertung, Zeugnis

(1) 1Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den Lernbereichen und den diesen zugeordneten Fächern, Lerngebieten, Lernfeldern und Qualifizierungsbausteinen sind mit den folgenden Noten zu bewerten:

sehr gut (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maß entspricht,
gut (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

2Zwischennoten sind auf Zeugnissen nicht zulässig.

(2) Der Festsetzung der Noten zum Ende eines Schuljahres sind die im gesamten Schuljahr erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung zugrunde zu legen.

(3) 1Die Note für die Leistung in einem Lernbereich ist aus den in den zugeordneten Fächern, Lernfeldern, Lerngebieten und Qualifizierungsbausteinen erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zeitanteile und der Bedeutung der vermittelten Kompetenzen für den Bildungsgang zu ermitteln. 2Werden im Rahmen einer Abschluss- oder Zusatzprüfung fächer-, lernfeld- oder lerngebietübergreifende Prüfungsleistungen erbracht, so fließen diese in die Note für den Lernbereich ein. 3Prüfungsleistungen, die in einem bestimmten Fach, Lernfeld, Lerngebiet und Qualifizierungsbaustein erbracht werden, fließen in die Note für das jeweilige Fach, Lernfeld, Lerngebiet oder den Qualifizierungsbaustein ein.

(4) Sind Teile der Ausbildung in einem Betrieb oder einer anderen außerschulischen Einrichtung durchzuführen und die dort erbrachten Leistungen zu benoten, so kann die Schule die Benotung dieser Leistungen auf die Betriebe oder Einrichtungen übertragen, wenn die Benotung von fachlich und pädagogisch qualifiziertem Personal vorgenommen wird.

(5) Wird Unterricht mit Genehmigung der Schulbehörde im Rahmen eines Kooperationsvertrages von Schulen im Ausland erteilt, so werden die im Ausland erbrachten Leistungen in die Note des jeweiligen Schuljahres einbezogen.

(6) 1Den Schülerinnen und Schülern ist am Ende eines Schuljahres ein Zeugnis zu erteilen; Schulhalbjahreszeugnisse können erteilt werden. 2In das Zeugnis können neben den Noten für die erbrachten Leistungen auch Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten sowie entschuldigte und unentschuldigte Unterrichtsversäumnisse der Schülerin oder des Schülers aufgenommen werden.

(7) 1In Zeugnissen, in denen der Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife oder der Erwerb der Fachhochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife bescheinigt wird, und im Berufsschulabschlusszeugnis ist eine Durchschnittsnote als arithmetisches Mittel aller im Abschlusszeugnis ausgewiesenen Einzelnoten anzugeben. 2Die aus den jeweiligen Einzelnoten gebildeten Lernbereichsnoten bleiben dabei unberücksichtigt. 3Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. 4Beim Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an der Berufsoberschule bleiben die Leistungen in der zweiten Fremdsprache bei der Ermittlung der Durchschnittsnote unberücksichtigt.

§ 23
Abschlüsse

(1) An den berufsbildenden Schulen können nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Teils berufliche und nach Maßgabe der §§ 25 bis 31 schulische Abschlüsse erworben werden.

(2) 1Ein beruflicher oder schulischer Abschluss wird erworben, wenn der Bildungsgang erfolgreich besucht oder eine Prüfung nach § 19, 20 oder 21 bestanden worden ist. 2Ein Bildungsgang ist erfolgreich besucht, wenn die in der Abschlussklasse erbrachten Leistungen in allen unterrichteten Lernbereichen jeweils mit mindestens der Note „ausreichend” bewertet worden sind und in den den Lernbereichen zugeordneten einzelnen Fächern, Lernfeldern, Lerngebieten und Qualifizierungsbausteinen insgesamt entweder in nicht mehr als zwei Fällen die Note „mangelhaft” oder höchstens in einem Fall die Note „ungenügend” erreicht worden ist. 3Noten in Fächern des berufsübergreifenden Lernbereichs, die bereits in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden, sind zu übernehmen und gelten als in der Abschlussklasse erbrachte Leistungen. 4Nicht ausreichende Leistungen in einem zusätzlichen Lernbereich zum Erwerb eines schulischen Abschlusses bleiben unberücksichtigt. 5Soll ein schulischer Abschluss nur in Verbindung mit ausreichenden Leistungen in einem zusätzlichen Lernbereich erworben werden können, so müssen auch in den anderen Lernbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt für den Erwerb eines Abschlusses durch Prüfungen nach den §§ 19 bis 21 entsprechend.

(4) 1Über die Festsetzung der Noten in einem Lernbereich entscheiden die Lehrkräfte, die in dem Lernbereich planmäßig unterrichtet haben. 2Findet am Ende eines Bildungsganges eine Abschluss- oder Zusatzprüfung statt, so setzt der Prüfungsausschuss aufgrund der im Bildungsgang erbrachten Leistungen die Noten in dem Lernbereich fest und entscheidet aufgrund der Prüfungsergebnisse über die Beibehaltung oder Änderung der Noten für den Lernbereich und in den Fällen des § 22 Abs. 3 Satz 3 auch in Bezug auf die Noten in den Fächern, Lernfeldern, Lerngebieten und Qualifizierungsbausteinen.

§ 24
Wiederholung der Abschlussklasse

(1) 1Wer einen Bildungsgang nicht erfolgreich besucht hat, kann die Abschlussklasse einmal wiederholen. 2Die Schule kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung der Abschlussklasse gestatten, wenn eine außergewöhnliche Behinderung der Schülerin oder des Schülers im Wiederholungsjahr vorliegt und eine nochmalige Wiederholung aussichtsreich erscheint.

(2) Den Besuch des Unterrichts in einem zusätzlichen Lernbereich zum Erwerb eines schulischen Abschlusses und die Zusatzprüfung kann nur wiederholen, wer die Abschlussklasse insgesamt wiederholen darf.

(3) Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholung der Abschlussklasse ausschließen, wenn der Prüfling die Abschlussprüfung willentlich ganz oder teilweise versäumt oder in der Prüfung keine Leistungsnachweise erbracht hat.

(4) 1Wer die Abschlussklasse zweimal erfolglos besucht hat, muss den Bildungsgang verlassen. 2Ein erneuter Besuch eines Bildungsganges, der zu demselben Abschluss führt, kann frühestens nach zwei Jahren zugelassen werden.

§ 25
Erwerb des Hauptschulabschlusses

Den Hauptschulabschluss erwirbt, wer

  1. das Berufsvorbereitungsjahr besucht, mindestens befriedigende Leistungen in allen Lernbereichen und mindestens ausreichende Leistungen im Rahmen eines Förderkonzeptes zum Erwerb des Hauptschulabschlusses erreicht und am Ende des Bildungsganges Kenntnisse erworben hat, die den Anforderungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses entsprechen,
  2. die Berufseinstiegsklasse erfolgreich besucht hat oder
  3. den Berufsschulabschluss und eine erfolgreiche Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder § 42m der Handwerksordnung aufweist.

§ 26
Erwerb des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss

Den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss erwirbt, wer

  1. die einjährige Berufsfachschule nach Anlage 3 zu § 33 erfolgreich besucht hat oder
  2. den Berufsschulabschluss in einem Ausbildungsberuf erworben hat, der durch eine Verordnung des Bundes nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz anerkannt ist oder aufgrund des § 104 Abs. 1 BBiG oder des § 122 Abs. 4 der Handwerksordnung als Ausbildungsberuf gilt und für den die Regelausbildungszeit mindestens zwei Jahre beträgt.

§ 27
Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss

Den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erwirbt, wer

  1. den Berufsschulabschluss und eine erfolgreiche Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf erworben hat, der durch eine Verordnung des Bundes nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz anerkannt ist oder aufgrund des § 104 Abs. 1 BBiG oder des § 122 Abs. 4 der Handwerksordnung als Ausbildungsberuf gilt und für den die Regelausbildungszeit mindestens zwei Jahre beträgt, oder
  2. die Berufsfachschule - Kosmetik -, die Berufsfachschule - Pflegeassistenz - oder eine zweijährige Berufsfachschule nach § 1 Abs. 2 der Anlage 3 zu § 33 erfolgreich besucht hat.

§ 28
Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I

Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt, wer

  1. entweder die Voraussetzungen des § 27 zum Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss erfüllt oder

    eine Berufsfachschule nach der Anlage 3 zu § 33 erfolgreich besucht hat, in der der Unterricht im berufsübergreifenden Lernbereich auf dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss aufbauend erteilt wurde,

    und jeweils im Abschlusszeugnis einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 sowie im Fach Deutsch/Kommunikation, in einer Fremdsprache und dem berufsbezogenen Lernbereich - Theorie jeweils mindestens befriedigende Leistungen erreicht hat oder

  2. die berufsqualifizierende Berufsfachschule in einer der in § 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 7, 9 und 10, 12 und 14 bis 18 der Anlage 4 zu § 33 genannten Fachrichtungen erfolgreich besucht hat.

§ 29
Erwerb der Fachhochschulreife

Die Fachhochschulreife erwirbt, wer

  1. die Fachoberschule erfolgreich besucht hat,
  2. eine zwei- oder dreijährige Fachschule nach der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen in der Fassung vom 9.März 2001 (Nds.MBl. S.610) erfolgreich besucht und vor Beginn des Fachschulbesuchs den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand erworben hat,
  3. die Fachschule Seefahrt
    a) in der Fachrichtung Nautik
    aa) mit dem Ausbildungsziel Kapitän für den Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge oder
    bb) mit dem Ausbildungsziel Kapitän auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei (BG)
    oder
    b) in der Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik mit dem Ausbildungsziel Leiter der Maschinenanlage für den Dienst auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung
    erfolgreich besucht hat,
  4. eine erfolgreiche Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf, der durch eine Verordnung des Bundes nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz anerkannt ist oder aufgrund des § 104 Abs. 1 BBiG oder des § 122 Abs. 4 der Handwerksordnung als Ausbildungsberuf gilt und für den die Regelausbildungszeit mindestens zwei Jahre beträgt, abgeleistet hat und
    a) vor Beginn der Berufsausbildung den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand erworben hat,
    b) den Berufsschulabschluss erworben hat und
    c) den zusätzlichen Lernbereich zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 2 der Anlage 1 zu § 33 erfolgreich besucht hat,
  5. die Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - und den zusätzlichen Lernbereich zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach § 15 der Anlage 4 zu § 33 erfolgreich besucht hat,
  6. eine berufsqualifizierende Berufsfachschule und den zusätzlichen Lernbereich zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfolgreich besucht hat und eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit, eine zweijährige Berufsausbildung oder ein halbjähriges fachlich einschlägiges Praktikum, das im zeitlichen Umfang der Beschäftigung einer Vollzeitarbeitskraft entspricht und geeignet ist, praktische Erfahrungen in der an der Berufsfachschule erworbenen beruflichen Qualifikation zu erwerben, abgeleistet hat oder
  7. den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat und
    a) den Berufsschulabschluss erworben sowie eine Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz erfolgreich abgeschlossen hat oder
    b) eine mindestens zweijährige berufsqualifizierende Berufsfachschule erfolgreich besucht hat.

§ 30
Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife

Die fachgebundene Hochschulreife erwirbt, wer die Berufsoberschule erfolgreich besucht hat.

§ 31
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

Die allgemeine Hochschulreife erwirbt, wer

  1. die Abiturprüfung am Fachgymnasium bestanden hat oder
  2. die Berufsoberschule erfolgreich besucht hat und Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache durch
    a) die Teilnahme
    aa) am Unterricht der Berufsoberschule in einer zweiten Fremdsprache im Umfang von zusammen insgesamt 320 Stunden mit mindestens der Note „ausreichend” im Abschlusszeugnis oder
    bb) am versetzungserheblichen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache bis zum Ende des Schulbesuchs im Sekundarbereich I in mindestens vier aufsteigenden Schuljahren
    nachweist,
    b) einen im Rahmen der beruflichen Bildung erworbenen und den Anforderungen nach Buchstabe a Doppelbuchst. bb entsprechenden Leistungsnachweis einer berufsbildenden Schule erbringt oder
    c) eine den Anforderungen nach Buchstabe a Doppelbuchst. bb entsprechende Ergänzungsprüfung nach § 5 der Anlage 6 zu § 33 mit mindestens der Note „ausreichend“ bestanden hat.

§ 32
Zertifizierung von besonderen Leistungen

(1) Wer durch den Besuch einer berufsbildenden Schule Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, für die die oberste Schulbehörde die Möglichkeit der Zertifizierung besonderer Leistungen eröffnet, kann auf Antrag eine entsprechende Zertifizierungsprüfung ablegen.

(2) Die Schulbehörde bildet einen Prüfungsausschuss mit mindestens drei Mitgliedern.

(3) 1Die Vorbereitung der Prüfung und die Auswahl der Prüfungsaufgaben obliegen der Schulbehörde. 2Sie kann diese Aufgaben auf eine andere Landesbehörde übertragen.

(4) § 7 Abs. 4 und 5 und die §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

Zweiter Teil
Besondere Vorschriften

§ 33
Besondere Vorschriften für einzelne Bildungsgänge

Ergänzend und abweichend von den §§ 1 bis 32 gelten die Regelungen der

Dritter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 34
Zeitlich begrenzt geltende Vorschriften

Bis zum Aufnahmetermin 1.August 2013 kann die Berufsfachschule, aufbauend auf einer einjährigen Berufsfachschule nach der Anlage 3 zu § 33, auch in Fachrichtungen und mit einer Dauer geführt werden, die inhaltlich und zeitlich einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf entsprechen, wenn

  1. der Schulträger nach § 106 NSchG in übereinstimmender Einschätzung mit der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz von einem regional starken Ausbildungsplatzmangel in diesem Ausbildungsberuf und einer Beschäftigung der Ausgebildeten auf dem Arbeitsmarkt nach der schulischen Ausbildung ausgeht und mit der zuständigen Stelle eine Vereinbarung über die Zulassung zur Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz besteht,
  2. in ausreichender Zahl Betriebe oder außerschulische Einrichtungen zur Verfügung stehen, die ohne Kostenübernahme durch das Land oder den Schulträger bereit sind, den betrieblichen Teil der Ausbildung überwiegend zu übernehmen und
  3. die Betriebe und außerschulischen Einrichtungen nach Nummer 2 bereit sind, eine Vereinbarung mit der Schülerin oder dem Schüler und der Schule über die Organisation, die an den einzelnen Lernorten zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler abzuschließen.

§ 35
Übergangsvorschriften

(1) 1Wer die Ausbildung in einem Bildungsgang vor dem 1.August 2009 begonnen hat, beendet diesen nach den Vorschriften, die beim Eintritt in den Bildungsgang gegolten haben. 2Abweichend hiervon sind § 4 der Anlage 2 zu § 33, § 9 der Anlage 8 zu § 33 und § 13 der Anlage 9 zu § 33 in der Fassung dieser Verordnung anzuwenden.

(2) Wer vor dem 1.August 2009 am Ende des ersten Schuljahrganges nicht vom ersten in den zweiten Schuljahrgang eines Bildungsganges versetzt wurde oder einen einjährigen Bildungsgang wiederholen muss, setzt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 nach den zu Beginn des Wiederholungsjahres geltenden Vorschriften fort.

(3) In die Fachschule - Heilerziehungspflege - kann bis zum 1.August 2013 auch aufgenommen werden, wer die vor dem 1.August 2009 geltenden Aufnahmevoraussetzungen erfüllt.

(4) Wer im Schuljahr 2008/2009 ein Berufsgrundbildungsjahr oder eine einjährige Berufsfachschule, die keinen schulischen Abschluss voraussetzt, ohne Erfolg besucht hat, kann im Schuljahr 2009/2010 abweichend von Absatz 2 und § 2 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 3 zu § 33 eine einjährige Berufsfachschule auch ohne Nachweis des Hauptschulabschlusses besuchen.

(5) Wer im Schuljahr 2008/2009 ein Berufsgrundbildungsjahr oder eine einjährige Berufsfachschule, die keinen schulischen Abschluss voraussetzt, erfolgreich besucht hat, kann im Schuljahr 2009/2010 abweichend von § 2 Abs. 2 der Anlage 3 zu § 33 in die Klasse 2 der zweijährigen Berufsfachschule auch aufgenommen werden, wenn ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 nicht erreicht wurde.

(6) Wer die Berufsfachschule - Sozialassistentin/Sozialassistent - mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik nach den vor dem 1.August 2009 geltenden Bestimmungen abgeschlossen hat, wird in die Fachschule - Sozialpädagogik - nach den vor dem 1.August 2009 geltenden Bestimmungen aufgenommen.

§ 36
Inkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt am 1.August 2009 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 4 der Anlage 2 zu § 33, § 9 der Anlage 8 zu § 33 und § 13 der Anlage 9 zu § 33 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Verordnung über berufsbildende Schulen in der Fassung vom 24.Juli 2000 (Nds.GVBl. S.178), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11.Juli 2008 (Nds.GVBl. S.263), tritt mit Ablauf des 31.Juli 2009 außer Kraft.

___________
Hannover, den 10. Juni 2009
Niedersächsisches Kultusministerium
Heister-Neumann
Ministerin

Anlagen 1 - 9
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[ ältere Fassung ]

Inhaltsübersicht
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)