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Dienstvereinbarung
für den Einsatz des sonderpädagogischen Personals an allgemeinen
Schulen zwischen Niedersächsischem Kultusministerium und
Schulhauptpersonalrat beim Niedersächsischen Kultusministerium
Bek. d. MK v. 12.9.2017 - IB - Az (SVBl. 10/2017 S. 567)
Am 12.9.2017 ist die folgende Vereinbarung von Kultusminis - terin Frauke Heiligenstadt und Martin Grajetzky, Vorsitzender des Schulhauptpersonalrats im Niedersächsischen Kultusminis - terium, unterschrieben worden.
Vorbemerkung:
Eingeleitet durch die Einführung von Integrationsklassen und Regionalen Integrationskonzepten sowie gesetzlich verankert durch die Einführung der inklusiven Schule im Niedersächsischen Schulgesetz weitet sich der Einsatz des sonderpädagogischen Personals (Lehrkräfte, Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - siehe Anlage 1) zunehmend auf die allgemeinen Schulen (allgemein bildende Schulen - außer Förderschulen - sowie berufsbildende Schulen) aus.
Wesentlicher Einsatzbereich der Lehrkräfte (nach Anlage 1) ist das Erteilen von Unterricht. Einsatzbereiche des sonderpä dagogischen Personals an der allgemeinen Schule sind im Übrigen die Zusammenarbeit mit Lehrkräften im inklusiven Unterricht, die Beratung von Kolleginnen und Kollegen, Schulleitungen und Erziehungsberechtigten in sonderpädagogischen Fragen sowie weitere dem jeweiligen Berufsbild entsprechende, außerunterrichtliche Tätigkeiten.
Die Tätigkeiten des sonderpädagogischen Personals in allen Einsatzbereichen dienen der zieldifferenten und zielgleichen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sowie der präventiven Förderung in der sonderpädagogischen Grundversorgung.
Es wird Folgendes vereinbart:
Bei der Umsetzung der einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung sind die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen nach dem Nds. Personalvertretungsgesetz und dem Sozialgesetzbuch IX sowie der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Nds. Gleichberechtigungsgesetz zu beachten.
Die Hinweise der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Lehrkräfte (s. Anlage 2) sind zu beachten.
Anlage 1 zur Dienstvereinbarung
Fallkonstellationen Sonderpädagogisches Personal im Landesdienst
1. Lehrkräfte
2. Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Anlage 2 zur Dienstvereinbarung
Hinweise der Hauptschwerbehindertenvertretung für den Einsatz von sonderpädagogischem Personal mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Zuge der Umsetzung der inklusiven Schule gem. § 4 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Gegenüber dem sonderpädagogischen Personal1 mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellten behinderten Menschen besteht eine besondere Sorgfalts- und Fürsorgepflicht. Diese Kolleginnen und Kollegen benötigen im Verhältnis zu ihren nichtbehinderten Kolleginnen und Kollegen einen höheren Einsatz an Energie, um gleichwertige Leistungen zu erbringen. Ein Einsatz an einer anderen Schule oder an mehreren Schulen kann für diesen Personenkreis behinderungsbedingt mit erheblichen Schwierigkeiten und Belastungen verbunden sein. Um einen reibungslosen und positiven Einsatz des sonderpädagogischen Personals mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellten sensibel zu gestalten, weist die Hauptschwerbehindertenvertretung auf folgende Sachverhalte hin und bittet um deren Beachtung2:
Grundsätzlich gilt, dass schwerbehinderte Beschäftigte nicht gegen ihren Willen versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden dürfen, es sei denn, dass zwingende dienstliche Gründe die Maßnahme erfordern. | Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst vom 15.3.2016; Nds. MBl. 2016, S. 401 (nachfolgend: Schwerbehindertenricht - linien) Ziffer 6.6 |
Jede Angelegenheit, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe betrifft, ist durch die Dienststelle frühzeitig mit der betroffenen Lehrkraft und der zuständigen Schwerbehindertenvertretung zu erörtern. Hierbei sind insbesondere die notwendigen Rahmenbedingungen der aufnehmenden Schule, wie z.B. Barrierefreiheit, sowie die individuellen Nachteilsausgleiche zu besprechen und deren Umsetzung zu klären. Notwendige Umbaumaßnahmen und/oder die Bereitstellung technischer Hilfsmittel für den Einsatz der bzw. des Beschäftigten mit Schwerbehinderung müssen rechtzeitig geplant und in Auftrag gegeben werden. Den Bedürfnissen der Kolleginnen und Kollegen mit Schwerbehinderung ist so weit wie möglich zu entsprechen. Soweit der Dienststelle ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zusteht, soll dieser im Interesse der Beschäftigten mit Schwerbehinderung ausgeschöpft werden. | Vgl. §§ 95 Abs. 2, 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX Präambel Schwerbehindertenrichtlinien |
Beschäftigte mit Schwerbehinderung haben unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung grundsätzlich einen Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeits umfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit. Der Einsatz an mehreren Schulen erfordert ein hohes Maß an Flexibilität und Mobilität. Für Beschäftigte mit Schwerbehinderung ist dies eine zusätzliche Erschwernis und Belastung, die individuelle Zumutbarkeit ist zu beachten. Der Einsatz sollte sich daher aus Fürsorgegründen möglichst nur auf eine andere Schule beziehen. | Vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX |
Für den Einsatz an anderen Schulen
werden insbesondere folgende Hinweise gegeben: Zur Vermeidung zusätzlicher Belastungen durch längere Fahrzeiten soll das sonderpädagogische Personal mit Schwerbehinderung möglichst wohnortnah und / oder in unmittelbarer Nähe der Stammschule eingesetzt werden. Förderschullehrkräften mit Schwerbehinderung soll in der aufnehmenden Schule bei Bedarf ein gut zugänglicher Raum oder ein abschließbarer Schrank zur Verfügung gestellt werden, in denen Unterrichts- und Fördermaterialien sowie Materialien zur Gutachtenerstellung gelagert werden können. Sonderpädagogisches Personal mit Schwerbehinderung soll auf Wunsch von Pausenaufsichten befreit werden. |
Vgl. § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX |
Förderschullehrkräfte mit Schwerbehinderung sind auf ihren Wunsch nicht zu Vertretungsunterricht heranzuziehen, wenn die Art der Behinderung der betroffenen Lehrkraft eine Vertretungstätigkeit unzumutbar erscheinen lässt. Zudem werden Beschäftigte mit Schwerbehinderung auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. | Schwerbehindertenrichtlinien Ziffer
6.1 Schwerbehindertenrichtlinien Ziffer 6.1 § 124 SGB IX |
Insbesondere bei der Erstellung von Fördergutachten sind behinderungsbedingte Nachteilsausgleiche zu prüfen und zu gewähren. | § 95 Abs. 2 SGB IX § 84 Abs. 1 SGB IX |
Die Schulleitung der aufnehmenden Schule
und die Schulleitung der Stammschule arbeiten in Angelegenheiten des
sonderpädagogischen Personals mit Schwerbehinderung eng zusammen. Bei
jeder Maßnahme, die eine oder mehrere Beschäftigte mit
Schwerbehinderung betrifft, ist mit der Schwerbehindertenvertretung
unverzüglich Kontakt aufzunehmen. Das sonderpädagogische Personal mit Schwerbehinderung ist bei Qualifizierungsmaßnahmen der Dienststelle bevorzugt zu berücksichtigen. |
Vgl. § 81 Abs. 4 Nr. 2 SGB IX
Schwerbehindertenrichtlinien Ziffer 7.3 |
1 | Der Begriff des sonderpädagogischen Personals entspricht den in Anlage 1 zur Dienstvereinbarung für den Einsatz des sonderpädagogischen Personals genannten Fallkonstellationen. |
2 | Nach § 68 Abs. 3 SGB IX werden die besonderen Regelungen des SGB IX Teil 2 mit Ausnahme des § 125 und des Kapitels 13 auch auf gleichgestellte behinderte Menschen (§ 2 Abs. 3 SGB IX) angewendet. Nach Nr. 1.2 Schwerbehindertenrichtlinien gelten die Schwerbehindertenrichtlinien für schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX). |
Hauptvertrauensperson: Corina Robitschko, 0511 120-7040, E-Mail: corina.robitschko@mk.niedersachsen.de |
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |