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Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)
RdErl. d. MK v. 1.8.2022 41-80006/5/1 (Nds. MBl. Nr. 32/2022 S. 1127) - VORIS 22410 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 10.6.2009 (Nds. MBl. S. 538), zuletzt geändert durch RdErl. v. 25.1.2019 (Nds. MBl. S. 338) - VORIS 22410 -
b)
Gem. RdErl. d. MF u. d. übr. Min. v. 24.1.2020 (Nds. MBl. S. 178) - VORIS 20441 -
I n h a l t s ü b e r s i c h t
E r s t e r A b s c h n i t t
Allgemeines
1.
Berufsbildende Schulen
1.1
Regionale Kompetenzzentren
1.2
Aufgabe der berufsbildenden Schulen
1.3
Regionalmanagement
1.4
Grundlagen der Ausbildung
2.
Allgemeine Hinweise
2.1
Unterrichtsstunde
2.2
Unterrichtsorganisation
2.3
Gesamtwochenstunden und Gesamtstunden
2.4
Wochenstundenzahl für mehrere Fächer
2.5
Verteilung der Unterrichtsstunden
2.6
Teilung von Klassen
2.7
Handlungsorientierter Unterricht
2.8
Lernfelder, Curriculare Einheiten, Lerngebiete, Module, Unterrichtsmodule und Qualifizierungsbausteine
2.9
Optionale Lernangebote
2.10
Förderunterricht
2.11
Praktische Ausbildung
2.12
Betriebspraktikum
2.13
Praktikum
2.14
Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen
2.15
Unterstützung des Präsenzunterrichts
3.
Berufsschule
3.1
Allgemeine Hinweise
3.2
Stundentafel für die Berufsschule
3.3
Stundentafel für die Berufsschule nach § 67 Abs. 4 NSchG
4.
Berufseinstiegsschule (BES)
4.1
BES — Klasse 1
4.2
BES — Klasse 2 in Vollzeitform
4.3
BES — Klasse 2 in Teilzeitform
4.4
BES — Sprach- und Integrationsklassen
5.
Berufsfachschule
5.1
Allgemeine Hinweise
5.2
Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule
5.3
Stundentafel für die Klasse 2 der zweijährigen Berufsfachschule
5.4
Stundentafel für die zweijährige Berufsfachschule — Sozialpädagogik —
6.
Berufsqualifizierende Berufsfachschule
6.1
Allgemeine Hinweise
6.2
Stundentafel für die Berufsfachschule — Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer —
6.3
Stundentafel für die berufsqualifizierende Berufsfachschule der Fachrichtungen
6.3.1
Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent
6.3.2
Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer Assistent
6.3.3
Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer Assistent
6.3.4
Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent
6.3.5
Informationstechnische Assistentin/Informationstechnischer Assistent
6.3.6
Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutz-technischer Assistent
6.4
Stundentafel für die Berufsfachschule — Ergotherapie —
6.5
Stundentafel für die Berufsfachschule — Informatik —
6.6
Stundentafel für die Berufsfachschule — Kaufmännische Assistentin Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz/ Kaufmännischer Assistent Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz —
6.7
Stundentafel für die Berufsfachschule — Kaufmännische Assistentin Schwerpunkt Informationsverarbeitung/Kaufmännischer Assistent Schwerpunkt Informationsverarbeitung —
6.8
Stundentafel für die Berufsfachschule — Kosmetik —
6.9
Berufsfachschule — Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/ Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent —
6.10
Stundentafel für die Berufsfachschule — Pflegeassistenz —
6.11
Berufsfachschule — Pharmazeutisch-technische Assistentin/ Pharmazeutisch-technischer Assistent —
6.12
Berufsfachschule — Schiffsbetriebstechnische Assistentin/ Schiffsbetriebstechnischer Assistent — mit den Schwerpunkten Nautik, Fischerei und Schiffsbetriebstechnik
6.13
Stundentafel für die Berufsfachschule — Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent —
6.14
Stundentafel für die Berufsfachschule — Sozialassistentin/ Sozialassistent — Schwerpunkt Persönliche Assistenz —
6.15
Stundentafel für die Berufsfachschule — Assistentin/Assistent für Mode und Design
6.16
Stundentafel für die Berufsfachschule — Maßschneiderin/ Maßschneider
6.17
Stundentafel für die Berufsfachschule — Pflege
7.
Fachoberschule
7.1
Allgemeine Hinweise
7.2
Stundentafel für die Fachoberschule
7.3
Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife oder des schulischen Teils der Fachhochschulreife
8.
Stundentafel für die Berufsoberschule
9.
Berufliches Gymnasium
9.1
Stundentafel für die Berufsoberschule
9.2
Stundentafel für das Berufliche Gymnasium — Wirtschaft —
9.3
Stundentafel für das Berufliche Gymnasium — Technik —
9.4
Stundentafel für das Berufliche Gymnasium — Gesundheit und Soziales —
10.
Fachschule
10.1
Allgemeine Hinweise
10.2
Fachschule — Technik —
10.3
Fachschule — Agrarwirtschaft —
10.4
Stundentafel für die zweijährige Fachschule — Betriebswirtschaft —
10.5
Stundentafel für die zweijährige Fachschule — Hotel- und Gaststättengewerbe —
10.6
Stundentafel für die zweijährige Fachschule — Hauswirtschaft —
10.7
Stundentafel für die zweijährige Fachschule — Sozialpädagogik —
10.8
Stundentafel für die dreijährige Fachschule — Heilerziehungspflege —
10.9
Stundentafel für die eineinhalbjährige Fachschule — Heilpädagogik —
11.
Fachschule Seefahrt
11.1
Fachschule — Nautischer Schiffsdienst —
11.2
Fachschule — Technischer Schiffsdienst—
11.3
Stundentafel für den Bildungsgang Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr, Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
Zweiter A b s c h n i t t
Zeugnisse und Noten
1.
Begriff
2.
Inhalt der Zeugnisse
3.
Arten der Zeugnisse
4.
Anlagen zu Zeugnissen (Portfolio)
5.
Unterrichtsversäumnis, Arbeits- und Sozialverhalten
6.
Nicht benotete Fächer, Curriculare Einheiten, Lernfelder, Module, Unterrichtsmodule, Lerngebiete und Qualifizierungsbausteine
7.
Benachrichtigungen
Dritter Abschnitt
Quantitative Vorgaben zur Unterrichtsorganisation
1.
Klassenbildung
2.
Berechnung des Lehrkräftesollstunden-Budgets der Schule
Vierterr Abschnitt
Rechtsstellung der Schülerinnen und Schüler
Ende der Schulpflicht
Fünfter Abschnitt
Kosten
Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler und Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer im Bereich des berufsbildenden Schulwesens
Sechster Abschnitt
Gastschulverhältnisse im Bereich der öffentlichen berufsbildenden Schulen
Siebenter Abschnitt
Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung
Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Erster Abschnitt
Allgemeines

1. Berufsbildende Schulen

1.1 Regionale Kompetenzzentren

Berufsbildende Schulen umfassen die vom jeweiligen Schulträger nach § 106 Abs. 7 NSchG mit Genehmigung der Schulbehörde errichteten Schulformen nach den §§ 15 bis 20 NSchG. Die Schulformen der berufsbildenden Schulen werden grundsätzlich organisatorisch und pädagogisch in einer Schule zusammengefasst; die Schule wird dabei entsprechend in Schulformen gegliedert (§ 106 Abs. 7 NSchG). Berufsbildende Schulen sind als Regionale Kompetenzzentren im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichtes, in der Erziehung sowie in ihrer Leitung, Organisation und Verwaltung eigenverantwortlich (§ 32 Abs. 1 NSchG).

1.2 Aufgabe der berufsbildenden Schulen

In den berufsbildenden Schulen werden die Schülerinnen und Schüler auf eine Berufsausbildung, ein Studium oder eine Berufstätigkeit vorbereitet. Die berufsbildenden Schulen vermitteln ihren Schülerinnen und Schülern die erforderliche Grund-, Fach- oder Weiterbildung für einen bestimmten Beruf oder einen bestimmten Berufsbereich. Sie beteiligen sich an Maßnahmen der beruflichen Orientierung. Berufsbildende Schulen leisten mit ihren anschlussfähigen Bildungsgängen einen wesentlichen Beitrag für die Durchlässigkeit im Bildungssystem. Je nach individueller Vorbildung und Fähigkeit wird den Schülerinnen und Schülern der Erwerb von beruflichen Abschlüssen sowie allen allgemein bildenden Abschlüssen bis zur Allgemeinen Hochschulreife ermöglicht.

1.3 Regionalmanagement

Schulorganisatorische Maßnahmen gemäß § 106 NSchG sowie die Ausstattung gemäß § 108 NSchG obliegen dem jeweiligen Schulträger. Der Schulträger ist verpflichtet, das Bildungsangebot der berufsbildenden Schulen festzulegen. Schulorganisatorische Entscheidungen nach § 106 Abs. 8 NSchG bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde. Die Genehmigung der Schulbehörde erfolgt auf der Basis der Anzahl der Schülerinnen und Schüler in einem Bildungsgang und dem sich daraus ergebenen Budgets.

Die Schulbehörde berät und unterstützt die Schulträger bei schulorganisatorischen Maßnahmen nach § 106 NSchG sowie die Schulen bei der inneren Organisation. Bei der Beratung und Unterstützung berücksichtigt die Schulbehörde insbesondere die Belange der Berufsschule, das regional und überregional bestehende Bildungsangebot sowie das Interesse der Schülerinnen und Schüler sowie der ausbildenden Unternehmen und der zuständigen Stellen an einer wohnortnahen und betriebsnahen Beschulung (Regionalmanagement). Die Schulbehörde koordiniert das Regionalmanagement und hat dabei die Aufgabe, schulfachliche und rechtliche Aspekte zusammenzuführen und das Vorgehen bei divergierenden Interessen zu konsentieren. Dabei bezieht sie alle an der beruflichen Bildung Beteiligte, wie Kammern, Innungen, ausbildende Betriebe, Verbände, Sozialpartner, mit ein. Dazu informiert sie unter Einbeziehung der betroffenen berufsbildenden Schulen die Schulträger schulfachlich und schulstatistisch darüber, welche Kooperationsmöglichkeiten zwischen einzelnen Bildungsgängen berufsbildender Schulen, auch überregional, bestehen. Bei der Beratung und Unterstützung sind die für das Fachklassenprinzip notwendigen Klassengrößen zur Sicherung der Unterrichtsqualität in der Berufsschule zu berücksichtigen.

1.4 Grundlagen der Ausbildung

Die Grundlagen der Ausbildung in den einzelnen Bildungsgängen sind die folgenden

-
Stundentafeln,
-
Vorschriften über die praktische Ausbildung,
-
Erläuterungen zu den Stundentafeln.

Außerdem sind die vom Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) veröffentlichen Curricularen Vorgaben für

2. Allgemeine Hinweise

2.1 Unterrichtsstunde

Das rechnerische Zeitmaß einer Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Die Pausen sind nach Zahl und Dauer ausreichend zu bemessen.

2.2 Unterrichtsorganisation

In den Stundentafeln wird die Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden grundsätzlich für Bildungsgänge mit Vollzeitunterricht an in der Regel wöchentlich fünf Tagen angegeben. Soweit pädagogisch und schulorganisatorisch möglich, können die Bildungsgänge für ganze Klassen auch als Teilzeitunterricht organisiert werden. In diesem Fall sind - soweit nicht besonders geregelt - die für den Vollzeitunterricht insgesamt vorgeschriebenen Unterrichtsstunden auf die Organisation in Teilzeitunterricht entsprechend umzurechnen. Davon abweichende Umrechnungen sind nur mit Genehmigung der Schulbehörde zulässig.

Werden vollzeitschulische Bildungsgänge in Teilzeit organisiert, können in den Curricularen Vorgaben vorgesehene Kompetenzen des berufsbezogenen Lernbereichs von den Schülerinnen und Schülern in Selbstlernphasen (Nummer 2.15) erworben werden, wenn die Stundentafeln dies vorsehen.

2.3 Gesamtwochenstunden und Gesamtstunden

Weisen die Stundentafeln für mehrjährige Bildungsgänge Gesamtwochenstunden (durchschnittliche Wochenstunden vervielfacht mit der Dauer der Ausbildung in Schuljahren) oder Gesamtstunden (Unterrichtsstunden, die in dem jeweiligen Zeitraum insgesamt erteilt werden sollen) aus, regelt die Schule die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die einzelnen Schuljahre in eigener Verantwortung.

2.4 Wochenstundenzahl für mehrere Fächer

Werden Wochenstunden oder Gesamtwochenstunden in der Stundentafel für mehrere Fächer gemeinsam ausgewiesen, so legt die Schule entsprechend den schulfachlichen Erfordernissen und den einschlägigen Rahmenrichtlinien und Richtlinien die Stundenanteile für die einzelnen Fächer fest. Dabei darf jedoch kein Fach vollständig entfallen. Der Anteil des Unterrichts im Fach Religion darf in der

2.4.1
Berufsschule bei dreijähriger Ausbildungsdauer
1,5 Gesamtwochenstunden,
2.4.2
Berufsschule bei dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer
2,0 Gesamtwochenstunden,
2.4.3
Berufseinstiegsschule, einjährigen Berufsfachschule und Klasse 2 der zweijährigen Berufsfachschule
1,0 Wochenstunde
2.4.4
Fachschulen
— Sozialpädagogik —,
— Heilerziehungspflege — und
— Heilpädagogik —
2,0 Gesamtwochenstunden
nicht unterschreiten.

2.5 Verteilung der Unterrichtsstunden

Die in den Stundentafeln ausgewiesene Stundenzahl kann innerhalb eines Schuljahres aus schulorganisatorischen Gründen auf die einzelnen Unterrichtswochen anders verteilt werden. Dabei dürfen jedoch die in einem Schuljahr insgesamt vorgesehenen Unterrichtsstunden nicht verändert werden.

2.6 Teilung von Klassen

Die Klasse darf geteilt werden bei

a)
praktischem Unterricht,
b)
Demonstrationen, Versuchen im fachtheoretischen Unterricht und Übungen,
c)
optionalen Lernangeboten,

sofern das pädagogisch notwendig, schulorganisatorisch möglich und aufgrund der Unterrichtsversorgung in allen Bildungsgängen der Schule vertretbar ist.

2.7 Handlungsorientierter Unterricht

Der Unterricht in berufsbildenden Schulen soll nach dem didaktisch-methodischen Konzept der Handlungsorientierung umgesetzt werden. Für alle Bildungsgänge sind kompetenzorientierte schulische Curricula anzulegen, die entsprechend der Leitlinie „Schulisches Curriculum-BBS (SchuCu-BBS)“ zu erstellen und zu implementieren sind.

2.8 Lernfelder, Curriculare Einheiten, Lerngebiete, Module, Unterrichtsmodule und Qualifizierungsbausteine

Sehen die Stundentafeln vor, dass der Unterricht im berufsbezogenen und berufsübergreifenden Lernbereich nach Lernfeldern, Curricularen Einheiten, Lerngebieten, Modulen, Unterrichtsmodulen oder Qualifizierungsbausteinen zu erteilen ist, so soll der Unterricht pro Schuljahr in der Regel in vier bis sechs Lernfeldern, Curricularen Einheiten, Lerngebieten, Modulen, Unterrichtsmodulen oder Qualifizierungsbausteinen stattfinden, die entsprechend der Leitlinie „Schulisches Curriculum-BBS (SchuCu-BBS)“ ausgestaltet sind. Unterrichtsmodule werden nach didaktisch-methodischen und organisatorischen Entscheidungen über das Schuljahr verteilt unterrichtet. Lernfelder, Curricularen Einheiten, Lerngebiete, Module, Unterrichtsmodule oder Qualifizierungsbausteine fassen die in den Curricularen Vorgaben beschriebenen Lerninhalte und Kompetenzen pädagogisch und fachlich zusammen und sind im Zeugnis besonders auszuweisen.

2.9 Optionale Lernangebote

2.9.1 Optionale Lernangebote sind für die Schülerin oder den Schüler verpflichtende Unterrichtsangebote.

2.9.2 Soweit in den Stundentafeln vorgesehen und in den Curricularen Vorgaben nicht abweichend geregelt, kann die Schule im Rahmen der vorgegebenen Stundenzahl optionale Lernangebote wie folgt erteilen:

2.9.2.1
als besonders benotetes zusätzliches Fach, Lernfeld, Curriculare Einheit, Lerngebiet, Modul, Unterrichtsmodul oder Qualifizierungsbaustein;
2.9.2.2
zur Verstärkung des Unterrichtsumfangs der in der Stundentafel ausgewiesenen Fächer, Lernfelder, Curricularen Einheiten, Lerngebiete, Module, Unterrichtsmodule oder Qualifizierungsbausteine.

2.10 Förderunterricht

2.10.1 Für Schülerinnen und Schüler, die durch die Teilnahme am Unterricht nach der Stundentafel nicht hinreichend gefördert werden können und deshalb einer besonderen, individuellen Förderung bedürfen, um das Ausbildungsziel zu erreichen, ist Förderunterricht als zusätzlicher Pflichtunterricht einzurichten. Der Förderunterricht kann bis zu zwei Wochenstunden betragen. Eine Fördergruppe besteht aus höchstens acht Schülerinnen oder Schülern. Sie soll vier Schülerinnen oder Schüler nicht unterschreiten.

2.10.2 Förderunterricht ist vorrangig in der Berufseinstiegsschule, in der einjährigen Berufsfachschule und in der Berufsschule zu erteilen.

2.10.3 Förderunterricht ist nur für solche Schülerinnen und Schüler einzurichten, die voraussichtlich das Ausbildungsziel bzw. den angestrebten Abschluss nicht erreichen. Über den Förderbedarf im Einzelfall beschließt die zuständige Konferenz.

2.10.4 Jeder Zuweisung zum Förderunterricht muss eine intensive Beratung der Schülerinnen und Schüler vorausgehen, an der alle beteiligten Lehrkräfte teilnehmen. Gegebenenfalls sind der Ausbildungsbetrieb und bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten hierbei einzubeziehen. Erklärt die oder der Jugendliche sich einverstanden, wird sie oder er einer Fördergruppe zugewiesen oder es wird eine entsprechende Gruppe eingerichtet. Nach erfolgter Zuweisung ist die Teilnahme am Förderunterricht Pflicht.

2.10.5 Förderunterricht kann sich auf alle Inhalte der jeweiligen Stundentafel erstrecken. In den Fachstufen der Berufsschule sind die prüfungsrelevanten Fächer oder Lernfelder vorrangig anzubieten. Förderunterricht soll darüber hinaus Beiträge leisten zur Verbesserung der Lernfähigkeit sowie zur Entwicklung und Stabilisierung der Persönlichkeit. An Schulstandorten, an denen die Arbeitsverwaltung für die betreffenden Schülerinnen und Schüler ausbildungsbegleitende Unterstützung anbietet, sollte sich der Förderunterricht auf berufsbezogene Inhalte konzentrieren. Absprachen zur inhaltlichen Abstimmung mit den betreffenden Maßnahmeträgern sind durchzuführen.

2.10.6 Im Förderunterricht sind Unterrichtsmethoden zu bevorzugen, die die Selbsttätigkeit der Schülerinnen und Schüler anregen. Der Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern für Fachpraxis ist in Anlehnung an Nummer 3.1.6 möglich. Im Hinblick auf die zulässigen Kleingruppen ist eine Doppelbesetzung nicht erforderlich.

2.10.7 Die Förderung soll zeitlich immer dann beginnen, wenn Förderbedarf (z. B. Sprachförderbedarf) erkennbar wird. Bei der Beratung (vgl. Nummer 2.10.4) ist zunächst festzulegen, ob eine kontinuierliche, unterrichtsbegleitende Förderung oder eine themenorientierte, zeitlich begrenzte Förderung notwendig ist.

2.10.8 Angesichts der unterschiedlichen Unterrichtsversorgung und des differenzierten Bedarfs an Förderunterrichtsstunden kann eine detaillierte Vorgabe über die zu erteilenden Gesamtstunden pro Schule nicht getroffen werden. An jeder Schule soll jedoch ein Stundenpool für den Förderunterricht eingerichtet werden. Die in diesem Pool vorgehaltenen Stunden können einen Umfang von bis zu 5 % aller in der Berufseinstiegsschule, der einjährigen Berufsfachschule und der Berufsschule zu erteilenden Stunden der o. g. Schulformen erreichen. Da Förderunterricht nur im Bedarfsfall erteilt werden soll, dürfen auch im laufenden Schuljahr Stundenpläne zugunsten von Fördergruppen umgeschichtet werden.

2.10.9 In einem Förderkurs können auch Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassen zusammengefasst werden; daher soll die Organisation des gesamten Förderunterrichts einer Schule einem Koordinationsbereich zugewiesen werden. Aufgrund des besonderen pädagogischen Anspruchs und der beschriebenen Zielgruppe ist - wenn vorhanden - der Koordinationsbereich zu wählen, in dem auch die Berufseinstiegsschule angesiedelt ist.

2.11 Praktische Ausbildung

Ort und Zeitpunkt der in den Stundentafeln vorgesehenen praktischen Ausbildung regelt die Schule. Der Ausbildungsplan wird von dem Betrieb oder der Einrichtung und der Schule gemeinsam erstellt. Die praktische Ausbildung kann geblockt oder unterrichtsbegleitend erfolgen. Die praktische Ausbildung wird durch die Lehrkräfte vor- und nachbereitet. Während der praktischen Ausbildung werden die Schülerinnen und Schüler von Lehrkräften der Schule in dem Betrieb oder der Einrichtung besucht, beraten und in ihren Leistungen unter Einbeziehung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter des Betriebes oder der Einrichtung bewertet. Nach Abschluss der praktischen Ausbildung haben die Schülerinnen und Schüler der Schule einen Bericht über ihre Tätigkeit und eine Bescheinigung des Betriebes oder der Einrichtung über die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung einzureichen. Die Leistungen, die die Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildung erbringen, werden von den beteiligten Lehrkräften in die Leistungsbewertung für den entsprechenden Lernbereich einbezogen.

2.12 Betriebspraktikum

Soweit diese Bestimmungen Betriebspraktika vorsehen, hat die Schule die Durchführung zu organisieren und in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler ordnungsgemäß daran teilnehmen und von den Lehrkräften beraten werden. Die Dauer der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Betriebspraktika kann in jedem Schuljahr um bis zu sechs Wochen dadurch verlängert werden, dass die Schulferien in diesem Umfang für Betriebspraktika genutzt werden.

2.13 Praktikum

Soweit diese Bestimmungen Praktika vorsehen, ist nur die Beratung der Schülerinnen und Schüler durch die Lehrkräfte der Schule vorgesehen.

2.14 Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen

Bei Bildungsgängen, in denen, ggf. in Verbindung mit einem Ergänzungsbildungsgang, die Fachhochschulreife oder der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden kann, hat die Schule im Rahmen der ihr übertragenen Entscheidungsmöglichkeit den Unterricht so zu erteilen, dass er den Rahmenvorgaben der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland [KMK] vom 5.6.1998 in der jeweils aktuellen Fassung) entspricht.

2.15 Unterstützung des Präsenzunterrichts

Der Präsenzunterricht kann teilweise durch Selbstlernphasen und Distanzunterricht unterstützt werden, sofern der Anteil des räumlich getrennten Unterrichtes schulweit höchstens 30 % pro Schuljahr beträgt, regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden und ein entsprechendes didaktisches Konzept vorliegt.

Selbstlernphasen liegen vor, wenn die Schülerinnen und Schüler die in den Curricularen Vorgaben vorgesehenen Kompetenzen statt im Unterricht selbstständig außerhalb des Lernortes Schule erwerben. Die Selbstlernphasen werden von den Lehrkräften im Unterricht vorbereitet, nachbereitet und bewertet.

Unter Distanzunterricht sind Unterrichtsformen zu verstehen, die auf einer Online-Plattform durchgeführt werden und bei denen der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert sowie der Lernfortschritt von ihr regelmäßig kontrolliert wird.

Beim Einsatz von Online-Lernplattformen ist die „Orientierungshilfe der Datenschutzaufsichtsbehörden für Online- Lernplattformen im Schulunterricht“ zu beachten.

3. Berufsschule

3.1 Allgemeine Hinweise

3.1.1
Der Unterricht in der Berufsschule findet in den folgenden Organisationsformen statt:

3.1.1.1
Berufsschulunterricht an Einzeltagen:
Der Berufsschulunterricht findet regelmäßig wöchentlich an einem Tag oder an zwei Einzeltagen statt.
3.1.1.2
Gebündelter Teilzeitunterricht:
Die Berufsschule bündelt die einzelnen Unterrichtstage z. B. in der Weise, dass Berufsschulunterricht mit wöchentlich zwei bis drei Berufsschultagen im Wechsel mit unterrichtsfreien Wochen über einen längeren Zeitraum angesetzt wird.
3.1.1.3
Blockunterricht:
Blockunterricht ist Vollzeitunterricht, der in zusammenhängenden Teilabschnitten von mindestens einer Woche mit fünf Werktagen im regelmäßigen Wechsel mit betrieblichen Ausbildungszeiten stattfindet. Die Einrichtung von Blockunterricht ist mit den örtlichen, an der Berufsausbildung beteiligten Trägern öffentlicher Belange abzustimmen.
3.1.1.4
Berufsschulunterricht im Rahmen von dualen Studiengängen:
Bei einer Verknüpfung eines Hochschulstudiums mit einer dualen Berufsausbildung ist es erforderlich, dass die Kompetenzen beider Abschlüsse vermittelt werden. Dabei ist es aber nicht sinnvoll, gemeinsame Schnittmengen aus den Berufsbildern an zwei Bildungsstandorten (doppelt) zu unterrichten. Im Interesse einer effektiven Ausbildung muss deshalb zwischen der Hochschule und der Berufsschule abgestimmt werden, wer welche Kompetenzen, die nach Maßgabe
-
des Studienplans der Hochschule,
-
der Ausbildungsverordnung für den dualen Ausbildungsberuf,
-
der Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen und
-
des einschlägigen Rahmenlehrplanes
3.1.1.5
Anrechnung von Studienleistungen auf den Berufsschulunterricht:
Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Beginn einer dualen Berufsausbildung eine Hochschule besucht haben, können nachgewiesene Studienleistungen im Umfang der Gleichwertigkeit auf den Berufsschulunterricht im berufsbezogenen Lernbereich angerechnet werden. Im zeitlichen Umfang der Anrechnung können diese Schülerinnen und Schüler vom Unterricht beurlaubt werden. Die Anrechnung ist auf den Berufsschulzeugnissen zu vermerken. Für den Unterricht im berufsübergreifenden Lernbereich ist Nummer 3.1.3 maßgebend.

3.1.2 Ein Unterrichtstag darf für Schülerinnen und Schüler nicht mehr als 9, eine Unterrichtswoche bei Blockunterricht nicht mehr als 37 Unterrichtsstunden umfassen.

3.1.3 Die in der Berufsschule mit Teilzeitunterricht oder Vollzeitunterricht in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht) für den berufsübergreifenden Lernbereich bei dreijährigen Ausbildungsverhältnissen ausgewiesene Gesamtwochenstundenzahl kann für Auszubildende mit einer Hochschulreife von 14 auf 8 reduziert und für lernschwächere Auszubildende in Abstimmung mit dem Ausbildungsbetrieb auf 16 erhöht werden. Für Ausbildungsverhältnisse mit einer längeren oder kürzeren Gesamtausbildungsdauer können die ausgewiesenen Gesamtwochenstunden entsprechend reduziert oder erhöht werden. Nummer 3.1.4 Halbsatz 1 und Nummer 2.4 Satz 1 bleiben unberührt.

3.1.4 Zum Erwerb von Zusatzqualifikationen im Rahmen der beruflichen Erstausbildung können zur Unterrichtsdifferenzierung für eine Lerngruppe die Gesamtwochenstunden abweichend von der Stundentafel vorgesehen werden; dadurch darf jedoch kein Fach und kein nach dem Rahmenlehrplan vorgeschriebenes Lernfeld vollständig ersetzt werden.

3.1.5 Die Schule setzt die Stundentafeln in den in Nummer 3.1.1 genannten Organisationsformen nach Maßgabe der vorhandenen räumlichen und personellen Voraussetzungen stundenplanmäßig um und hat dabei sicherzustellen, dass sowohl der Berufsschulunterricht als auch die überbetriebliche Unterweisung ordnungsgemäß erteilt werden können und der Ausfall von Berufsschulunterricht für einen Teil einer Klasse oder die ganze Klasse aufgrund der Teilnahme an der überbetrieblichen Unterweisung ausgeschlossen wird. Die Unterrichtsorganisation soll so gewählt werden, dass sie über einen längeren Zeitraum beibehalten werden kann.

3.1.6 Im Rahmen des didaktischen Konzepts des berufsbezogenen Lernbereichs können Demonstrationen, Versuche und Übungen durchgeführt werden. Die Demonstrationen und Versuche werden in der Regel von einer Fachtheorielehrkraft und einer Lehrkraft für Fachpraxis gemeinsam durchgeführt.

3.1.7 In der Berufsschule für die Ausbildungsberufe Fachkraft für Agrarservice, Fischwirt/Fischwirtin, Gärtner/Gärtnerin, Landwirt/Landwirtin und Pferdewirt/Pferdewirtin soll jährlich ein einwöchiger Lehrgang an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt werden. Für den Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin gilt dies nur für die Grundstufe und die Fachstufe 1.

3.1.8 In der Berufsschule für die Ausbildungsberufe Rechtsanwaltsfachangestellter/ Rechtsanwaltsfachangestellte, Notarfachangestellter/ Notarfachangestellte, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/ Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte und Justizfachangestellter/Justizfachangestellte und Steuerfachangestellte/ Steuerfachangestellter kann der berufsbezogene Lernbereich im Rahmen der Gesamtwochenstunden um zwei Gesamtwochenstunden erhöht werden.

3.2 Stundentafel für die Berufsschule

Lernbereiche Gesamtwochenstunden bei einer Ausbildungsdauer von
2 Jahren 3 Jahren 3 ½ Jahren
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation1)
Politik
Sport
Religion
9 14 16,5
Berufsbezogener Lernbereich
mit den Lernfeldern

15 22 25,5
Insgesamt 24 36 42
1)
Für Auszubildende nach § 66 BBiG und § 42 r der Handwerksordnung kann das Fach
Fremdsprache/Kommunikation durch optionale Lernangebote zur individuellen Förderung
ersetzt werden.

3.3 Stundentafel für die Berufsschule nach § 67 Abs. 4 NSchG

Lernbereiche Wochenstunden

Berufsübergreifender Lernbereich1)

Berufsbezogener Lernbereich
mit den Kompetenzbereichen
  • Personale Kompetenz
    a)
    Selbstkompetenz
    b)
    Soziale Kompetenz
  • Fachkompetenz
12
Insgesamt 12
1)
Der Kompetenzerwerb des berufsübergreifenden Lernbereichs in den
Themenbereichen Deutsch/Kommunikation, Politik, Bewegungserziehung/ Sport und Religion
sowie des berufsbezogenen Lernbereichs erfolgt in Kompetenzbereichen I. a), I. b) und II.

4. Berufseinstiegsschule (BES)

4.1 BES — Klasse 1

4.1.1 Organisation des Unterrichts

Der berufsbezogene Lernbereich bezieht sich in Theorie und Praxis auf Bildungsinhalte aus mindestens einer Fachrichtung und wird im Rahmen von Qualifizierungsbausteinen unterrichtet. Im Rahmen dieser Qualifizierungsbausteine erwerben die Schülerinnen und Schüler grundlegende Kompetenzen aus anerkannten Ausbildungsberufen oder berufsqualifizierenden Berufsfachschulen. Jeder Qualifizierungsbaustein umfasst jeweils mindestens 60 und höchstens 120 Zeitstunden. Qualifizierungsbausteine sollen die individuellen Bildungsinteressen der Schülerinnen und Schüler und die Wirtschafts- und Arbeitsmarktstruktur des jeweiligen Schulstandortes angemessen berücksichtigen.

Eine Fachrichtung muss während des gesamten Schuljahres erteilt werden, um eine Leitfunktion zu übernehmen. Der Unterricht im berufsübergreifenden Lernbereich bezieht sich grundsätzlich auf die Qualifizierungsbausteine des berufsbezogenen Lernbereiches.

Der berufsübergreifende Lernbereich wird in den Unterrichtsmodulen

-
Kommunikation in der Lebens- und Arbeitswelt
-
Förderung Grundlagenwissen

unterrichtet. Die Schulen legen die Gewichtung der Unterrichtsschwerpunkte selbstständig fest, um den Bedarfen ihrer Schülerinnen und Schüler gerecht zu werden. Die Unterrichtsmodule sind ganzjährig zu unterrichten.

Aus pädagogischen Gründen können bis zu vier Unterrichtsstunden pro Woche mit doppelter Lehrerbesetzung durchgeführt werden. Der Umfang der auf der Grundlage der Stundentafel zu erteilenden Wochenstunden reduziert sich entsprechend.

4.1.2 Optionale Lernangebote

Abweichend von Nummer 2.9 des Ersten Abschnitts dienen optionale Lernangebote in der Klasse 1 der schwerpunktmäßigen Entwicklung von Interessen und Neigungen, der Förderung der Kreativität, der Freizeitgestaltung und Sprachförderung.

Die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in den optionalen Lernangeboten werden nicht bewertet.

4.1.3 Einzelfallbezogene Förderpläne nach § 69 Abs. 4 NSchG

Für Jugendliche, die in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können im Rahmen der Erfüllung der Schulpflicht nach § 69 Abs. 4 NSchG einzelfallbezogene Förderpläne aufgestellt werden. Die einzelfallbezogene Förderung kann vollständig durch eine Jugendwerkstatt oder eine andere geeignete Einrichtung übernommen oder durch eine Vernetzung schulischer (z. B. Teilbesuch der BES Klasse 1) und außerschulischer Förderangebote durchgeführt werden.

4.1.4 Betriebspraktikum

In der Klasse 1 soll ein Betriebspraktikum von zwei bis vier Wochen durchgeführt werden. Das Betriebspraktikum soll so angelegt werden, dass die beteiligten Lehrkräfte die Möglichkeit haben, die Schülerinnen und Schüler im betrieblichen Umfeld zu beobachten, um sie dadurch besser beurteilen und fördern zu können.

4.1.5 Stundentafel für die BES — Klasse 1

Lernbereiche Wochenstunden

Berufsübergreifender Lernbereich1)
mit den Unterrichtsmodulen
— Kommunikation in der Lebensund Arbeitswelt
— Förderung Grundlagenwissen

7
 Berufsbezogener Lernbereich
mit den Qualifizierungsbausteinen

24
Optionale Lernangebote 4
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche 35
1)
In der Unterrichtsplanung ist Nummer 2.4.3 zu beachten.

4.1.6 Erfolgreiche Teilnahme

Am Ende des Bildungsganges spricht die Zeugniskonferenz eine Empfehlung zur Aufnahme in die Berufseinstiegsschule Klasse 2 aus, wenn die Klasse 1 erfolgreich besucht wurde und eine erfolgreiche Teilnahme an der Klasse 2 zu erwarten ist. Kriterien für die Beurteilung der erfolgreichen Teilnahme legt die Klassenkonferenz spätestens zu Beginn des Schuljahres fest. Dabei sind Lernentwicklung, Persönlichkeitsentwicklung, Arbeits- und Sozialverhalten und Basiskompetenzen der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen.

Die Beurteilungskriterien sind den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres mitzuteilen und über das Schuljahr hinweg schülerbezogen zu dokumentieren.

4.2 BES — Klasse 2 in Vollzeitform

4.2.1 Organisation des Unterrichts

Der berufsbezogene Lernbereich bezieht sich in Theorie und Praxis auf Bildungsinhalte aus mindestens einer Fachrichtung und wird im Rahmen von Qualifizierungsbausteinen unterrichtet. Im Rahmen dieser Qualifizierungsbausteine erwerben die Schülerinnen und Schüler grundlegende Kompetenzen aus anerkannten Ausbildungsberufen oder berufsqualifizierenden Berufsfachschulen. Jeder Qualifizierungsbaustein umfasst jeweils mindestens 60 und höchstens 120 Zeitstunden. Qualifizierungsbausteine sollen die individuellen Bildungsinteressen der Schülerinnen und Schüler und die Wirtschafts- und Arbeitsmarktstruktur des jeweiligen Schulstandortes angemessen berücksichtigen.

Eine Fachrichtung muss während des gesamten Schuljahres erteilt werden, um eine Leitfunktion zu übernehmen. Der Unterricht im berufsübergreifenden Lernbereich bezieht sich grundsätzlich auf die Qualifizierungsbausteine des berufsbezogenen Lernbereiches.

Aus pädagogischen Gründen können bis zu vier Unterrichtsstunden pro Woche mit doppelter Lehrkräftebesetzung durchgeführt werden. Der Umfang der auf der Grundlage der Stundentafel zu erteilenden Wochenstunden reduziert sich entsprechend.

4.2.2 Betriebspraktikum und praktische Ausbildung

Während des Schuljahres soll ein Betriebspraktikum von 160 Zeitstunden Dauer durchgeführt werden.

Die praktischen Inhalte von Qualifizierungsbausteinen können ganz oder teilweise in qualifizierten außerschulischen Einrichtungen als praktische Ausbildung vermittelt werden.

4.2.3 Überweisung in die Klasse 1 nach § 59 Abs. 5 Satz 3 NSchG

Ist von einer Schülerin oder einem Schüler der Klasse 2, die oder der noch nicht die Klasse 1 besucht hat, nicht zu erwarten, dass sie oder er das Bildungsziel der Berufseinstiegsschule erreichen wird, kann sie oder er auf Beschluss der Klassenkonferenz mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters bis spätestens sechs Wochen und im Regelfall nicht früher als vier Wochen nach Beginn des Unterrichts in die Klasse 1 überwiesen werden. Stimmt bei einer Überweisung an eine andere Schule die aufnehmende Schule nicht zu, entscheidet die Schulbehörde.

4.2.4 Stundentafel für die BES — Klasse 2 in Vollzeitform

Lernbereiche Wochenstunden

Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Englisch
Mathematik
Politik
Sport
Religion

14
 Berufsbezogener Lernbereich
mit den Qualifizierungsbausteinen

21
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche 35

4.3 BES — Klasse 2 — in Teilzeitform

4.3.1 Organisation des Unterrichts

Die Qualifizierung im berufsbezogenen Lernbereich wird im Rahmen der Einstiegsqualifizierung (EQ) nach § 17 Abs. 3 NSchG durchgeführt. Schülerinnen und Schüler der Teilzeitform und der Vollzeitform können im berufsübergreifenden Lernbereich gemeinsam unterrichtet werden.

Der Unterricht darf über die gesamte Laufzeit der Einstiegsqualifizierung betrachtet einen zeitlichen Anteil von 30 % des Gesamtumfangs dieser Maßnahme nicht überschreiten.

4.3.2 Fehlzeiten

Schulische Unterrichtsversäumnisse sind dem Betrieb bzw. der außerschulischen Einrichtung mitzuteilen. Bei mehr als 10 % unentschuldigter Fehltage der gesamten Unterrichtstage gilt die Qualifizierung als erfolglos. Über einen eventuellen Ausschluss vom Bildungsgang entscheidet die Schule. Der Betrieb bzw. die außerschulische Einrichtung sind darüber zu informieren.

4.3.3 Erwerb des Hauptschulabschlusses

Der Hauptschulabschluss wird nur bei bescheinigter erfolgreicher Teilnahme an der Einstiegsqualifizierung erteilt.

4.3.4 Stundentafel für die BES — Klasse 2 in Teilzeitform

Lernbereiche Wochenstunden

Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Englisch
Mathematik
Politik
Sport
Religion

14
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche 14

4.4 BES — Sprach- und Integrationsklassen

Die Sprach- und Integrationsklassen können als

-
Klasse Sprache/Integration in Teilzeitform und
-
Klasse Sprache und Integration in Vollzeitform
geführt werden.

4.4.1 BES -Klasse Sprache/Integration in Teilzeitform

4.4.1.1 Organisation des Unterrichts

Ziel ist die individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an Sprachförderung bzw. sonderpädagogischer Unterstützung. Der Unterricht kann inklusiv im Rahmen der Vollzeitklassen der BES stattfinden. Für jede Schülerin und jeden Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist ein individueller Förderplan zu erstellen.

Die betriebliche Qualifizierung im berufsbezogenen Lernbereich wird im Rahmen der Einstiegsqualifizierung (EQ) nach § 17 Abs. 3 NSchG durchgeführt. Der Unterricht darf über die gesamte Laufzeit der Einstiegsqualifizierung betrachtet einen zeitlichen Anteil von 30 % des Gesamtumfangs dieser Maßnahme nicht überschreiten. Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sozialpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung kann die betriebliche Qualifizierung im berufsbezogenen Lernbereich im Rahmen eines unterrichtsbegleitenden Betriebspraktikums durchgeführt werden.

Der berufsübergreifende Lernbereich wird in den Unterrichtsmodulen

-
Kommunikation in der Lebens- und Arbeitswelt
-
Förderung Grundlagenwissen
unterrichtet.

Der berufsbezogene Lernbereich wird in dem Unterrichtsmodul praktische Einführung in das Berufs- und Arbeitsleben unterrichtet.

Die Schulen legen die Gewichtung der Unterrichtsschwerpunkte selbstständig fest, um den Bedarfen ihrer Schülerinnen und Schüler gerecht zu werden. Die Unterrichtsmodule sind ganzjährig zu unterrichten.

4.4.1.2 Zeugnis

In der Teilzeitklasse für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an Sprachförderung werden die Sprachkompetenzen der erreichten Sprachniveaustufe nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) angegeben.

4.4.1.3 Stundentafel der BES — Klasse Sprache/Integration in Teilzeitform

Lernbereiche Wochenstunden

Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Unterrichtsmodulen1)
— Kommunikation in der Lebens- und Arbeitswelt
— Förderung Grundlagenwissen

9
 Berufsbezogener Lernbereich
mit dem Unterrichtsmodul
— praktische Einführung in das Berufs- und Arbeitsleben
3
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche 12
1)
Die Unterrichtsmodule sind ganzjährig zu unterrichten.

4.4.2 BES — Klasse Sprache und Integration in Vollzeitform

4.4.2.1 Allgemeine Vorgaben

In die Klasse Sprache und Integration in Vollzeitform werden neu eingereiste Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren und Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem Sprachförderbedarf aus dem Sekundarbereich I aufgenommen.

Die Dauer eines Durchganges beträgt grundsätzlich ein Jahr. Der Start eines Durchgangs erfolgt bedarfsorientiert und ist nicht vom Schuljahr abhängig. Der Wechsel in ein Regelangebot, z. B. in die Berufseinstiegsschule Klasse 1, Klasse 2 oder in eine Berufsfachschule ist jederzeit möglich, sofern die Eingangsvoraussetzungen erfüllt sind.

Im Rahmen dieses Sprachförderangebots wird kein Schulabschluss vergeben.

4.4.2.2 Organisation des Unterrichts

Die angestrebten Kompetenzen werden in den folgenden drei Unterrichtsmodulen erworben:

-
Spracherwerb,
-
Einführung in die regionale Kultur- und Lebenswelt,
-
Einführung in das Berufs- und Arbeitsleben.

Der Kompetenzerwerb im Bereich der deutschen Sprache steht im Zentrum, somit bildet das Unterrichtsmodul Spracherwerb den Schwerpunkt des Bildungsganges. Die Unterrichtsmodule Einführung in die regionale Kultur- und Lebenswelt und Einführung in das Berufs- und Arbeitsleben sind sprachoffensiv zu gestalten, so dass die erworbene Sprachkompetenz anwendungsbezogen trainiert und gefestigt werden kann. Unterrichtsmodul Einführung in das Berufs- und Arbeitsleben ist praxisorientiert zu vermitteln.

Die Durchführung der Unterrichtsmodule kann in schuleigenen aber auch in außerschulischen Einrichtungen erfolgen. Die Einbindung anderer Einrichtungen gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 NSchG ist möglich.

Die unter Nummer 4.1.1 vorgesehene Reduzierung der Stundentafel um vier Stunden zu Gunsten individueller pädagogischer Maßnahmen kann bei Bedarf vorübergehend erhöht werden. Anlässe hierfür können z. B. die Bildung von Lerngruppen (Alphabetisierung, geringe schulische Grundbildung), eine zeitweise Doppelbesetzung, eine Klassenteilung im Unterrichtsmodul Spracherwerb oder pädagogische Aufgaben im Rahmen des Übergangsmanagements sein. Dabei ist zu gewährleisten, dass jede Schülerin und jeder Schüler für mindestens fünf Stunden pro Tag ein Unterrichtsangebot bekommen.

4.4.2.3 Zeugnis

Am Ende des Bildungsganges erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis, welches die in den Unterrichtsmodulen erworbenen Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers aufführt. Zusätzlich werden das Arbeits- und Sozialverhalten sowie entschuldigte und unentschuldigte Unterrichtsversäumnisse aufgeführt.

4.4.2.4 Betriebspraktikum

In der Klasse Sprache und Integration soll ein Betriebspraktikum von zwei bis vier Wochen durchgeführt werden. Das Betriebspraktikum soll so angelegt werden, dass die beteiligten Lehrkräfte die Möglichkeit haben, die Schülerinnen und Schüler im betrieblichen Umfeld zu beobachten, um sie dadurch besser beurteilen und fördern zu können.

4.4.2.5 Stundentafel der BES — Klasse Sprache und Integration in Vollzeitform

Lernbereiche Wochenstunden
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Unterrichtsmodulen1)
Spracherwerb
Einführung in die regionale Kultur- und Lebenswelt2)
20
 Berufsbezogener Lernbereich
mit dem Unterrichtsmodul 1)
Einführung in das Berufs- und Arbeitsleben
15
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche 35
1)
Die Unterrichtsmodule sind ganzjährig zu unterrichten.
2)
In der Unterrichtsplanung ist Nummer 2.4.3 zu beachten.

5. Berufsfachschule

5.1 Allgemeine Hinweise

5.1.1 Struktur der Berufsfachschule

Die Schule strukturiert die Fachrichtungen und ggf. berufsbezogenen Schwerpunkte nach regionalen Erfordernissen so, dass nachweislich die Kompetenzen des ersten Ausbildungsjahres bestimmter (einzelner oder einer Gruppe) dualer Ausbildungsberufe erworben werden. Der Unterricht in bestimmten berufsbezogenen Schwerpunkten soll auf dem Sekundarabschluss I — Realschulabschluss — aufbauen, wenn anders die Anforderungen an den Beruf nicht erreicht werden können. Die Berufsfachschule — Wirtschaft —, die auf dem Sekundarabschluss I — Realschulabschluss — aufbauend geführt wird, kann mit der Zusatzbezeichnung „Höhere Handelsschule” versehen werden.

5.1.2 Planungsunterricht

In der einjährigen Berufsfachschule kann in den berufsbezogenen Lernbereichen — Theorie — und — Praxis — wöchentlich pro Klasse im Durchschnitt eine gemeinsame Unterrichtsstunde für Planungsunterricht verwendet werden, der im Klassenverband gemeinsam von der Fachtheorielehrkraft und den Fachpraxislehrkräften erteilt wird. Für die Schülerinnen und Schüler reduziert sich dadurch die Stundenzahl der Stundentafel entsprechend.

5.1.3 Praktische Ausbildung

In einjährigen Berufsfachschulen sollen für eine Klasse mindestens 160 Zeitstunden des berufsbezogenen Lernbereichs — Praxis — als praktische Ausbildung in geeigneten Betrieben durchgeführt werden.

5.1.4 Überweisung in die Berufseinstiegsschule nach § 59 Abs. 5 Satz 3 NSchG

Ist von einer Schülerin oder einem Schüler einer Berufsfachschule nicht zu erwarten, dass sie oder er das Bildungsziel einer Berufsfachschule erreichen wird, kann er oder sie auf Beschl. der Klassenkonferenz mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters bis spätestens sechs Wochen und im Regelfall nicht früher als vier Wochen nach Beginn des Unterrichts in eine Berufseinstiegsschule überwiesen werden, wenn dieser Bildungsgang noch nicht besucht wurde. Stimmt bei einer Überweisung an eine andere Schule diese nicht zu, entscheidet die Schulbehörde.

5.1.5 Demonstrationen, Versuche und Übungen

In der Klasse 2 der zweijährigen Berufsfachschule können im Rahmen des didaktischen Konzepts des berufsbezogenen Lernbereichs — Theorie — bis zu zwei Wochenstunden Demonstrationen, Versuche und Übungen durchgeführt werden. Die Demonstrationen und Versuche werden in der Regel von einer Fachtheorielehrkraft und einer Lehrkraft für Fachpraxis gemeinsam durchgeführt.

5.1.6 DEULA

In der einjährigen Berufsfachschule — Agrarwirtschaft — und — Gartenbau — soll ein einwöchiger Lehrgang an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt werden.

5.2 Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule

Lernbereiche Wochenstunden

Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik
Sport
Religion

9
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie —1)
mit den Lernfeldern

9
Berufsbezogener Lernbereich — Praxis —1)
mit den Lernfeldern

18
Insgesamt 36
1)
In der Fachrichtung Wirtschaft werden die Gesamtwochenstunden für die
berufsbezogenen Lernbereiche — Theorie — und — Praxis — zusammengefasst.

5.3 Stundentafel für die Klasse 2 der zweijährigen Berufsfachschule

Lernbereiche Wochenstunden

Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik
Sport
Religion
Mathematik

16
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie —
mit den Lernfeldern

10
Insgesamt 261)
1)
Der Unterricht soll so organisiert werden, dass während des Bildungsganges zusätzlich ein
Praktikum in Betrieben und Einrichtungen der Wirtschaft im Zeitumfang von einem Tag je
Woche durchgeführt werden kann.

5.4 Stundentafel für die zweijährige Berufsfachschule — Sozialpädagogik —

Lernbereiche Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges

Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik
Religion
Sport
Mathematik

23
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie —
mit den Lernfeldern
Berufsrolle und Konzeptionen
Zielgruppenorientierte Arbeitsprozesse
Sozialpädagogische Beziehungsgestaltung
Sozialpädagogische Bildungsarbeit
Optionale Lernangebote
39
Berufsbezogener Lernbereich — Praxis —
Während des Bildungsganges wird eine praktische Ausbildung von insgesamt 420 Zeitstunden in geeigneten sozialpädagogischen Einrichtungen durchgeführt.
 
Insgesamt 62

6. Berufsqualifizierende Berufsfachschule

6.1 Allgemeine Hinweise

Zum Erwerb von Zusatzqualifikationen können zur Unterrichtsdifferenzierung für eine Lerngruppe die Gesamtwochenstunden mit Genehmigung der Schulbehörde abweichend von der Stundentafel vorgesehen werden; dadurch darf jedoch kein Fach vollständig ersetzt werden.

6.2 Stundentafel für die Berufsfachschule — Atem-, Sprechund Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer —

Lernbereiche Gesamtwochenstunden des dreijährigen Bildungsganges
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie —
mit den Fächern
 
Pädagogik/Heilpädagogik
Psychologie
Sprachbehindertenpädagogik
Musiktheorie
Phoniatrie/Pädaudiologie
Berufs- und Rechtskunde
26
Atem- und Stimmtherapie
Atem- und Sprachtherapie
Atem- und Bewegungstherapie
19,5
Medizinische Grundlagen 12,0
Berufsbezogener Lernbereich — Praxis —
mit den Fächern
 
Atem- und Stimmtherapie1)
Atem- und Sprachtherapie1)
Atem- und Bewegungstherapie1)
15
Lehrproben im Bereich Schulung
Instrumentalspiel1)
Chor/Chorische Stimmschulung
Rhythmik
12,5
Insgesamt2) 66
1)
In diesem Fach muss eine Stunde als Einzelunterricht erteilt werden.
2)
Während der Ausbildung an der Berufsfachschule — Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-,
Sprech- und Stimmlehrer — ist zusätzlich ein Praktikum abzuleisten. Das Praktikum dient der
Anwendung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und dem Erwerb praktischer
Fertigkeiten. Das Praktikum dauert ein halbes Jahr. Die Schülerin oder der Schüler wählt im
Einvernehmen mit der Schule die Praktikumsstelle aus. Die Schule und die Praktikumsstelle legen
gemeinsam den Ausbildungsplan fest. Ein Wechsel der Praktikumsstelle ist nur mit Zustimmung
der Schule möglich. Nach Ablauf des Praktikums berichtet die Praktikumsstelle der Schule
über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers. Nach Abschluss des Praktikums haben
die Schülerinnen und Schüler der Schule einen Bericht über ihre Tätigkeit einzureichen.

6.3 Stundentafel für die berufsqualifizierende Berufsfachschule der Fachrichtungen

6.3.1
Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent,
6.3.2
Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer Assistent,
6.3.3
Elektrotechnische Assistentin/Elektrotechnischer Assistent,
6.3.4
Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent,
6.3.5
Informationstechnische Assistentin/Informationstechnischer Assistent,
6.3.6
Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutztechnischer Assistent:
Lernbereiche Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Englisch/Kommunikation
Politik
Sport
Religion
10

Berufsbezogener Lernbereich — Theorie —1)
mit den Fächern/Lernfeldern


Berufsbezogener Lernbereich — Praxis —1)2)
mit den Fächern/Lernfeldern


56
Insgesamt 66
1)
In der Klasse 2 der Bildungsgänge
-
Elektrotechnische Assistentin/Elektrotechnischer Assistent,
-
Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent und
-
Informationstechnische Assistentin/Informationstechnischer Assistent
ist in den berufsbezogenen Lernbereichen ein lernbereichsübergreifendes Projekt durch-
zuführen. Das Projekt wird anteilig innerhalb der jeweiligen Lernbereiche bewertet und geht in
die Lernbereichsnote ein. Der Projekttitel und die Projektgesamtnote sind unterBemerkungen im
Zeugnis auszuweisen
2)
In der Klasse 2 des Bildungsganges sollen für eine Klasse mindestens 160 Zeitstunden des
berufsbezogenen Lernbereichs — Praxis — als praktische Ausbildung in geeigneten
Betrieben durchgeführt werden.

6.4 Stundentafel für die Berufsfachschule — Ergotherapie —

Lernbereiche Gesamtwochenstunden des dreijährigen Bildungsganges
Berufsbezogener Lernbereich
— Theorie und praktischer Unterricht —

mit den Fächern
 
Ergotherapeutische Mittel 28,75
Ergotherapeutische Maßnahmen 27
Kommunikation 2,5
Berufsidentität 3,25
Optionale Lernangebote 6
Insgesamt 67,5

Berufsbezogener Lernbereich — Praxis —

Während des Bildungsganges wird zusätzlich eine praktische Ausbildung von 1 700 Zeitstunden durchgeführt, die in folgenden Bereichen abzuleisten sind:

a) Psychosozialer (psychiatrischer/ psychosomatischer) Bereich 400 Zeitstunden
b) Motorisch-funktioneller, neurophysiologischer oder neuropsychologischer Bereich 400 Zeitstunden
c) Arbeitstherapeutischer Bereich 400 Zeitstunden
d) Erhöhung der Bereiche a bis c nach Wahl der Schule 500 Zeitstunden

Dabei soll sich jeweils ein praktischer Einsatz auf die ergotherapeutische Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen, mit Erwachsenen und mit älteren Menschen erstrecken. Die während der praktischen Ausbildung anleitenden Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten müssen die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung besitzen und eine mindestens einjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nachweisen. Das Zahlenverhältnis zwischen anleitenden Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten und Schülerinnen oder Schülern soll höchstens 1 zu 4 betragen.

6.5 Stundentafel für die Berufsfachschule — Informatik —

Lernbereiche Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Betriebswirtschaftslehre
10
Berufsbezogener Lernbereich
— Kernbereiche der Informatik —

mit den Lernfeldern


27
Berufsbezogener Lernbereich
— Schwerpunkte der Informatik —
1)
mit den Lernfeldern


29
Insgesamt 66
1)
Im zweiten Ausbildungsjahr ist ein Projekt mit einem Stundenanteil von 240 Stunden durchzu-
führen. Die erbrachten Leistungen fließen in die Lernbereichsnote ein. Außerdem sind der
Projekttitel und die Projektgesamtnote unter Bemerkungen im Zeugnis auszuweisen.

6.6 Stundentafel für die Berufsfachschule — Kaufmännische Assistentin Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz/ Kaufmännischer Assistent Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz —

Lernbereiche Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Politik
Religion
Sport
8
Berufsbezogener Lernbereich
— Wirtschaft/Bürokommunikation —

mit den Lernfeldern


27
Berufsbezogener Lernbereich
— Englisch/Zweite Fremdsprache —

mit den Lernfeldern


29
Insgesamt1) 64
1)
Während des Bildungsganges wird ein Betriebspraktikum in Betrieben der Wirtschaft
und Verwaltung von insgesamt vier Wochen Dauer durchgeführt.

6.7 Stundentafel für die Berufsfachschule — Kaufmännische Assistentin Schwerpunkt Informationsverarbeitung/Kaufmännischer Assistent Schwerpunkt Informationsverarbeitung —

Lernbereiche Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Politik
Religion
Sport
Englisch/Kommunikation
8
Berufsbezogener Lernbereich
— Wirtschaft —

mit den Lernfeldern


27
Berufsbezogener Lernbereich
— Informationsverarbeitung —

mit den Lernfeldern


29
Insgesamt1) 64
1)
Während des Bildungsganges wird ein Betriebspraktikum in Betrieben der Wirtschaft
und Verwaltung von insgesamt vier Wochen Dauer durchgeführt.

6.8 Stundentafel für die Berufsfachschule — Kosmetik —

Lernbereiche Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik
Sport
Religion
12
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie —
mit den Lernfeldern

21
Berufsbezogener Lernbereich — Praxis —1)
mit den Lernfeldern

21
Insgesamt 54
1)
Im Berufsbezogenen Lernbereich — Praxis — werden in der Klasse 2 zusätzlich insgesamt 560 Zeitstunden als praktische Ausbildung in geeigneten Kosmetikbetrieben durchgeführt.

6.9 Berufsfachschule — Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/ Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent —

6.9.1 Stundentafel für den Schwerpunkt Tierproduktion

Lernbereiche Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Englisch/Kommunikation
Politik
Sport
Religion
Informationsverarbeitung
Chemie und
Physik
12
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie —
mit den Lernfeldern
Versuchswesen
Tierernährung
Tierzucht
Tierhygiene
Biologie
Mikrobiologie
18
Berufsbezogener Lernbereich — Praxis —
Naturwissenschaftliche Laborarbeit
Praktische Ausbildung
Zusätzlich findet während des Bildungsganges eine praktische Ausbildung mit einer Dauer von insgesamt 1 800 Zeitstunden in geeigneten anerkannten betrieblichen Ausbildungsstätten statt. Sie kann entsprechend den regionalen Erfordernissen auch abweichend von der Stundentafel, jedoch unter Einhaltung der Gesamtstundenzahl, organisiert werden. Ort und Zeitpunkt der praktischen Ausbildung regelt die Schule. Nach Abschluss der praktischen Ausbildung haben die Schülerinnen und Schüler der Schule einen Bericht über ihre Tätigkeit und eine Bescheinigung der betrieblichen Ausbildungsstätte über die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung einzureichen.
6
Insgesamt 36

6.9.2 Stundentafel für den Schwerpunkt Pflanzenproduktion

Lernbereiche Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Englisch/Kommunikation
Politik
Sport
Religion
Informationsverarbeitung
Chemie und
Physik
12
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie —
mit den Fächern
Versuchswesen
Bodenkunde und Pflanzenernährung
Pflanzenbau
Pflanzenschutz
Pflanzenzüchtung
Biologie
Mikrobiologie
18
Berufsbezogener Lernbereich — Praxis —
Naturwissenschaftliche Laborarbeit
Praktische Ausbildung
Zusätzlich findet während des Bildungsganges eine praktische Ausbildung mit einer Dauer von insgesamt 1 800 Zeitstunden in geeigneten anerkannten betrieblichen Ausbildungsstätten statt. Sie kann entsprechend den regionalen Erfordernissen auch abweichend von der Stundentafel, jedoch unter Einhaltung der Gesamtstundenzahl, organisiert werden. Ort und Zeitpunkt der praktischen Ausbildung regelt die Schule. Nach Abschluss der praktischen Ausbildung haben die Schülerinnen und Schüler der Schule einen Bericht über ihre Tätigkeit und eine Bescheinigung der betrieblichen Ausbildungsstätte über die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung einzureichen.
6
Insgesamt 36

6.10 Stundentafel für die Berufsfachschule — Pflegeassistenz —

Lernbereiche Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Mathematik
Politik
Sport
Religion
12
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie —
mit den Fächern
18
Arbeits- und Beziehungsprozesse 6
Unterstützung des Menschen 12
Pflege von Menschen 12
Optionale Lernangebote 3
Berufsbezogener Lernbereich — Praxis —
Während des Bildungsganges wird eine zusätzliche praktische Ausbildung von insgesamt 960 Stunden (24 Wochen) in geeigneten Einrichtungen in dem Bereich Pflege und in mindestens einem der beiden Bereiche Betreuung und Versorgung durchgeführt. Die praktische Ausbildung soll geblockt erfolgen. Die praktische Ausbildung ist um Fehlzeiten zu verlängern, die vier Wochen überschreiten. Die Fehlzeiten sind vor Eintritt in die praktische Prüfung auszugleichen.
6
Insgesamt 45

6.11 Berufsfachschule — Pharmazeutisch-technische Assistentin/ Pharmazeutisch-technischer Assistent —

6.11.1 Erster Ausbildungsabschnitt

6.11.1.1 Stundentafel

Lernbereiche Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
 
Deutsch/Kommunikation 2
Fremdsprache/Kommunikation 2
Politik 2
Berufsbezogener Lernbereich
— theoretischer Anwendungsbereich —

mit den Lernfeldern
 
Verordnungen ausführen 5
Beraten und Abgeben im Rahmen der Selbstmedikation 10,5
Dienstleistungen anbieten und erbringen 5,5
Bei Betriebsgestaltung und -entwicklung mitwirken 4,5
Berufsbezogener Lernbereich — Praxis —
mit den Lernfeldern
 
Arzneimittel herstellen 16
Qualität kontrollieren 17,5
Insgesamt 65

6.11.1.2 Praktikum

Während der Ausbildung ist ein Praktikum von 160 Zeitstunden außerhalb der schulischen Ausbildung in einer Apotheke unter Aufsicht einer Apothekerin oder eines Apothekers abzuleisten. Es soll Einblicke in die Betriebsabläufe einer Apotheke und die pharmazeutischen Tätigkeiten vermitteln und in Abschnitten von mindestens fünf Tagen abgeleistet werden. Von der Apotheke wird über die regelmäßige Teilnahme an dem Praktikum eine Bescheinigung erteilt.

6.11.1.3 Erste Hilfe

Außerhalb der schulischen Ausbildung ist eine Ausbildung in Erster Hilfe abzuleisten.

6.11.2 Zweiter Ausbildungsabschnitt — Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung dient der Vorbereitung auf den zweiten Prüfungsabschnitt und wird in Apotheken, ausgenommen Zweigapotheken, abgeleistet. Die Leiterin oder der Leiter der Apotheke hat dafür zu sorgen, dass die praktische Ausbildung nur Tätigkeiten umfasst, die die Ausbildung fördern. Einer in der Apotheke tätigen Apothekerin oder einem in der Apotheke tätigen Apotheker soll nicht mehr als eine Schülerin oder ein Schüler zur praktischen Ausbildung zugewiesen werden. Die praktische Ausbildung vertieft die im Lehrgang erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse und wendet sie praktisch an. Sie erstreckt sich gemäß Anlage 1 Teil C PTA-APrV auf folgende Lerngebiete:

a)
Rechtsvorschriften über den Apothekenbetrieb sowie über den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln und Gefahrstoffen, soweit sie die Tätigkeit der pharmazeutisch- technischen Assistentin und des pharmazeutischtechnischen Assistenten berühren,
b)
Fertigarzneimittel, deren Anwendungsgebiete sowie ordnungsgemäße Lagerung,
c)
Gefahren bei der Anwendung von Arzneimitteln,
d)
Merkmale eines Arzneimittelmissbrauchs und einer Arzneimittelabhängigkeit,
e)
Notfallarzneimittel nach § 15 ApBetrO,
f)
Prüfung von Arzneimitteln, Arzneistoffen und Hilfsstoffen in der Apotheke,
g)
Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke,
h)
Ausführung ärztlicher Verschreibungen,
i)
Beschaffung von Informationen über Arzneimittel und apothekenübliche Waren unter Nutzung wissenschaftlicher und sonstiger Nachschlagewerke einschließlich EDVgestützter Arzneimittelinformationssysteme,
j)
Berechnung der Preise von Fertigarzneimitteln, Teilmengen eines Fertigarzneimittels, Rezepturarzneimitteln sowie apothekenüblichen Medizinprodukten,
k)
Informationen bei der Abgabe von Arzneimitteln, insbesondere über die Anwendung und die ordnungsgemäße Aufbewahrung sowie Gefahrenhinweise,
l)
Aufzeichnungen nach § 22 ApBetrO,
m)
Apothekenübliche Waren und Dienstleistungen nach § 1 a Absatz 10 und 11 der Apothekenbetriebsordnung,
n)
Umweltgerechte Entsorgung von Arzneimitteln, Chemikalien, Medizinprodukten und Verpackungen sowie rationelle Energie- und Materialverwendung,
o)
Qualitätsmanagement.

Während der praktischen Ausbildung hat die Schülerin oder der Schüler ein Tagebuch zu führen. In diesem sind die Herstellung und Prüfung von je vier Arzneimitteln zu beschreiben und zu zwei weiteren Gebieten der praktischen Ausbildung schriftliche Arbeiten anzufertigen.

Über die praktische Ausbildung in der Apotheke hat die Apotheke eine Bescheinigung auszustellen, in der auch zu bestätigen ist, dass die im Tagebuch beschriebenen Arbeiten von der Schülerin oder dem Schüler selbst ausgeführt wurden.

Nummer 2.11 findet keine Anwendung.

6.12 Berufsfachschule — Schiffsbetriebstechnische Assistentin/ Schiffsbetriebstechnischer Assistent — mit den Schwerpunkten Nautik, Fischerei und Schiffsbetriebstechnik

6.12.1 Stundentafel

Lernbereiche Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Englisch/Kommunikation
Politik
Sport
Religion
12
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie —
mit den Lernfeldern
Aufgaben im Maschinendienst übernehmen
Nach den Regeln guter Seemannschaft arbeiten
Aufgaben im Wach- und Brückendienst übernehmen
Für eine sichere Arbeitsumgebung sorgen
Metallische Werkstücke und Baugruppen herstellen
Auf dem Schiff arbeiten und leben
25
Berufsbezogener Lernbereich — Praxis —
mit den Lernfeldern
Aufgaben im Maschinendienst übernehmen
Nach den Regeln guter Seemannschaft arbeiten
Aufgaben im Wach- und Brückendienst übernehmen
Für eine sichere Arbeitsumgebung sorgen
Metallische Werkstücke und Baugruppen herstellen
Auf dem Schiff arbeiten und leben
31
Insgesamt 68

6.13 Stundentafel für die Berufsfachschule — Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent —

Lernbereiche Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich1)
mit den Fächern
Deutsch/ Kommunikation
Fremdsprache/ Kommunikation
Politik
Mathematik
Religion
Sport
10
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie2)
Klasse 1 Klasse 2
mit den Modulen mit den Modulen
Erwerb der sozialpädagogischen Berufsrolle Entwicklung beruflicher Identität
Erziehung als pädagogische Beziehungsgestaltung Pädagogische Konzepte
Pädagogische Begleitung von Bildungsprozessen I Pädagogische Begleitung von Bildungsprozessen II
Vielfalt in der Lebenswelt von Kindern3) Arbeit mit Familien und Bezugspersonen3)
Optionale Lernangebote3) Optionale Lernangebote3)
35
Berufsbezogener Lernbereich — Praxis
mit den Modulen
Reflexion der Praktischen Ausbildung
Durchführung der Praktischen Ausbildung1)
Während des Bildungsganges wird zusätzlich die praktische Ausbildung von insgesamt 840 Zeitstunden in geeigneten sozialpädagogischen Einrichtungen für Kinder durchgeführt. Die Schule hat sicherzustellen, dass Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 3 Abs. 8 der Anlage 4 zu § 33 BbS-VO in die Klasse 2 aufgenommen werden, in der Klasse 2 eine praktische Ausbildung von 600 Zeitstunden ableisten.
3
Insgesamt 48
1)
Die für den berufsübergreifenden Lernbereich in Klasse 2 vorgesehene Stundenzahl kann für Schülerinnen und Schüler mit einer Hochschulreife um höchstens drei Stunden reduziert und für zusätzliche praktische Ausbildung verwendet werden. Dadurch darf jedoch kein Fach vollständig ersetzt werden.
2)
Wird der Bildungsgang mit Teilzeitunterricht geführt, sind vier Gesamtwochenstunden des berufsbezogenen Lernbereichs — Theorie als Selbstlernphasen für Schülerinnen und Schüler vorgesehen.
3)
Die Module können in Klasse 1 oder 2 unterrichtet werden.

6.14 Stundentafel für die Berufsfachschule Sozialassistentin/Sozialassistent — Schwerpunkt Persönliche Assistenz —

Lernbereiche Zahl der
Wochenstunden
Lernbereiche Zahl der Wochenstunden
Klasse 1   Klasse 2  
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik
Religion
Sport
9 Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik
Religion
Sport
Mathematik
5
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie —
mit den Lernfeldern
9 Berufsbezogener Lernbereich — Theorie —
mit den Lernfeldern
13
Menschen mit Unterstützungsbedarf begleiten und ihnen assistieren Menschen mit Unterstützungsbedarf begleiten und ihnen assistieren
Grundlegende hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen personenbezogen ausführen Grundkompetenzen pflegerischen Handelns personenbezogen anwenden
Grundkompetenzen pflegerischen Handelns personenbezogen anwenden Grundlegende hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen personenbezogen ausführen
Optionales Lernfeld Dienstleistungen für Menschen mit Unterstützungsbedarf koordinieren und organisieren
Berufsbezogener Lernbereich — Praxis —1)
mit den Lernfeldern
18 Berufsbezogener Lernbereich — Praxis —
Während des Bildungsganges wird eine praktische Ausbildung in geeigneten hauswirtschaftlichen, sozialen oder pflegerischen Einrichtungen im Umfang von insgesamt 20 Wochen durchgeführt.
 
Menschen mit Unterstützungsbedarf begleiten und ihnen assistieren
Grundlegende hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen personenbezogen ausführen
Grundkompetenzen pflegerischen Handelns personenbezogen anwenden
Optionales Lernfeld
Insgesamt 36 Insgesamt 18
1)
In der Klasse 1 sollen mindestens 160 Zeitstunden des berufsbezogenen Lernbereichs — Praxis — als praktische Ausbildung in geeigneten hauswirtschaftlichen, sozialen oder pflegerischen Einrichtungen durchgeführt werden.

6.15 Stundentafel für die Berufsfachschule Assistentin/Assistent für Mode und Design

Lernbereiche Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich1)
mit den Fächern
Deutsch/ Kommunikation
Fremdsprache/ Kommunikation
Politik
Religion
Sport
8
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie2)
Klasse 1 Klasse 2
mit den Lernfeldern mit den Lernfeldern
Charakterisieren und Prüfen von Werkstoffen für ein einfaches Bekleidungsstück Planen und Fertigen eines Bekleidungsstückes
Computergestütztes Konstruieren von Modellen Computergestütztes Konstruieren von Modellen
Konstruieren von Grund- und Modellschnitten Konstruieren von Grund- und Modellschnitten
Planen und Gestalten von Mode Planen und Gestalten von Mode
Entwicklung künstlerischer Gestaltungsgrundlagen Entwickeln künstlerischer Gestaltungsgrundlagen
Entwerfen und Illustrieren von Mode Entwerfen und Illustrieren von Mode
  Darstellen von Stilepochen
30
Berufsbezogener Lernbereich — Praxis —
mit den Lernfeldern
Charakterisieren und Prüfen von Werkstoffen
Planen von Arbeitsaufträgen
Entwerfen und Herstellen von Modellen
28
Insgesamt1) 66
1)
In der Klasse 2 des Bildungsganges wird ein Betriebspraktikum von insgesamt
4 Wochen Dauer durchgeführt

6.16 Stundentafel für die Berufsfachschule Maßschneiderin/ Maßschneider

Lernbereiche Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Deutsch/ Kommunikation
Fremdsprache/ Kommunikation
Politik
Sport
Religion
5
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie
mit den Lernfeldern


13
Berufsbezogener Lernbereich — Praxis —
mit den Lernfeldern


32
Insgesamt1) 50
1)
Während des Bildungsganges wird eine einschlägige praktische Ausbildung mit einer Dauer von 1 280 Stunden (entsprechend 2 Tagen pro Woche) absolviert. Die Leistungen, die die Schülerin/der Schüler während der praktischen Ausbildung erbringt, fließen in den berufsbezogenen Lernbereich — Praxis — in die Bewertung ein.

6.17 Stundentafel für die Berufsfachschule — Pflege

Lernbereiche Gesamtwochenstunden des dreijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern

Deutsch/ Kommunikation
Fremdsprache/ Kommunikation
Politik
Religion
280 Stunden

Berufsbezogener Lernbereich — Theorie und schulische Praxis

In den Curricularen Einheiten (CE) gemäß der Rahmenlehrpläne für den theoretischen und praktischen Unterricht nach § 53 PflBG in der Veröffentlichung vom 1. 8. 2019 bezogen auf die Ausbildungsjahre (AJ):

CE-Nr Titel Gesamt- stunden 1./2.AJ 3.AJ/ 2 3.AJ/ 3 3.AJ/ 4
1 Ausbildungsstart — Pflegefachfrau/ Pflegefachmann werden 70 70      
2 Zu pflegende Menschen in der Bewegung und Selbstversorgung unterstützen 180 180      
3 Erste Pflegeerfahrungen reflektieren 80 80      
4 Gesundheit fördern und präventiv handeln 180 80 80 80 80
5 Menschen in kurativen Prozessen pflegerisch unterstützen und Patientensicherheit stärken 340 200 140 140 140
6 In Akutsituationen sicher handeln 120 60 60 60 60
7 Rehabilitatives Pflegehandeln im interprofessionellen Team 160 80 80 80 80
8 Menschen in kritischen Lebenssituationen und in der letzten Lebensphase begleiten 250 160 90 90 90
9 Menschen in der Lebensgestaltung lebensweltorientiert unterstützen 200 150 50 - 110
10 Entwicklung und Gesundheit in Kindheit und Jugend in Pflegesituationen fördern 180 120 60 110 -
11 Menschen mit psychischen Gesundheitsproblemen und kognitiven Beeinträchtigungen personenzentriert und lebensweltbezogen unterstützen 160 80 80 80 80
    1900 1260 640 640 640
    1900 1260 640    
Hinzu kommen 200 Stunden zur Verteilung auf CE und AJ.
Insgesamt: 2 100 Stunden.

Berufsbezogener Lernbereich — Praxis

Während des Bildungsganges wird zusätzlich eine praktische Ausbildung von insgesamt 2 500 Zeitstunden gemäß Anlage 7 (zu § 1 Abs. 2 Nr. 2; § 26 Abs. 2, S. 1, § 28 Abs. 2 S. 1), Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung, der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) in der Gültigkeit vom 1.1.2020 und dem Rahmenlehrplan für die praktische Ausbildung in der Veröffentlichung gemäß § 53 PflBG vom 1.8.2019 durchgeführt.

7. Fachoberschule

7.1 Allgemeine Hinweise

7.1.1 Die Klasse 11 umfasst sowohl den in der Stundentafel vorgesehenen Unterricht als auch ein gelenktes Praktikum.

7.1.2 Das Praktikum mit einem Gesamtumfang von mindestens 960 Zeitstunden (gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Anlage 5 zu § 33 BbS-VO) soll in einschlägigen Betrieben oder gleichwertigen Einrichtungen auf unterschiedlichen Arbeitsplätzen abgeleistet werden und muss geeignet sein, einen möglichst umfassenden Überblick über betriebliche Abläufe sowie Inhalte einer entsprechenden Berufsausbildung zu vermitteln. Teile des Praktikums können in Werkstätten berufsbildender Schulen abgeleistet werden. Diese Anteile sollen 240 Zeitstunden nicht überschreiten. In der Fachoberschule — Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie — ist die Teilnahme an einem berufsspezifischen Lehrgang bis zu drei Wochen möglich.

7.1.3 Das Fach Naturwissenschaft wird nur in der Klasse 12 erteilt.

7.2 Stundentafel für die Fachoberschule

Lernbereiche Wochenstunden
Klasse 11 Klasse 12
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Deutsch
Englisch
Mathematik
Naturwissenschaft
Politik
Sport
Religion
8 18
Berufsbezogener Lernbereich
mit den Lerngebieten der jeweiligen Fachrichtung und des jeweiligen Schwerpunktes
4 12
Insgesamt 12 30

7.3 Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife oder des schulischen Teils der Fachhochschulreife

7.3.1 Stundentafel für den Ergänzungsbildungsgang zu der

-
Berufsschule für den Ausbildungsberuf,
-
Berufsfachschule — Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/ Atem-, Sprech- und Stimmlehrer —,
-
Berufsfachschule — Biologisch-technische Assistentin/ Biologisch-technischer Assistent —,
-
Berufsfachschule — Chemisch-technische Assistentin/ Chemisch-technischer Assistent —,
-
Berufsfachschule — Elektrotechnische Assistentin/Elektrotechnischer Assistent —,
-
Berufsfachschule — Gestaltungstechnische Assistentin/ Gestaltungstechnischer Assistent —
-
Berufsfachschule — Umweltschutz-technische Assistentin/ Umweltschutz-technischer Assistent —,
-
Berufsfachschule — Ergotherapie —,
-
Berufsfachschule — Informationstechnische Assistentin/ Informationstechnischer Assistent —,
-
Berufsfachschule — Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz —,
-
Berufsfachschule — Kaufmännische Assistentin für Informationsverarbeitung/ Kaufmännischer Assistent für Informationsverarbeitung —,
-
Berufsfachschule — Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/ Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent —,
-
Berufsfachschule — Pharmazeutisch-technische Assistentin/ Pharmazeutisch-technischer Assistent —,
-
Berufsfachschule — Schiffsbetriebstechnische Assistentin/ Schiffsbetriebstechnischer Assistent —,
-
Berufsfachschule — Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent —,
-
Berufsfachschule — Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt Persönliche Assistenz —,
-
Berufsfachschule — Assistentin/Assistent für Mode und Design,
-
Berufsfachschule — Pflege,
-
Schule für Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger,
-
Schule für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/ Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
-
Schule für Logopädin/Logopäde,
-
Schule für Physiotherapeutin/Physiotherapeut,
-
Schule für Diätassistentin/Diätassistent,
-
Schule für Technische Assistentin/Technischer Assistent in der Medizin,
-
Schule für Hebamme/Entbindungspfleger:
Fächer Gesamtwochenstunden
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/ Kommunikation
Politik
Mathematik
Naturwissenschaft
61)
Insgesamt 6
1)
Die Schule, die den Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife oder des schulischen Teils der Fachhochschulreife anbietet, entscheidet in Abstimmung mit der Schule, die den Unterricht für die Berufsausbildung erteilt, welche Fächer mit welchem Stundenumfang unterrichtet werden müssen, um die Voraussetzungen der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen in der Fassung vom 9.3.2001 (Nds. MBl. S. 610) zu erfüllen. Die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Vereinbarung ist zu dokumentieren.

8. Stundentafel für die Berufsoberschule

Lernbereiche Wochenstunden Klasse 13
Berufsübergreifender Lernbereich1)
mit den Fächern
Deutsch
Englisch
Mathematik
Naturwissenschaft
Religion
In der Fachrichtung Technik zusätzlich Wirtschaftslehre
19
Berufsbezogener Lernbereich
Mit den Fächern oder den Lerngebieten der jeweiligen Fachrichtung
11
Insgesamt 30
1)
Nach § 31 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa BbS-VO ist für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Kenntnisse einer zweiten Fremdsprache der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nur möglich, wenn in der Berufsoberschule Unterricht in einer zweiten Fremdsprache im Umfang von 320 Stunden erteilt wurde.

9. Berufliches Gymnasium

9.1 Allgemeine Hinweise

9.1.1 Verteilung der Unterrichtsstunden

Im Beruflichen Gymnasium Gesundheit und Soziales, Schwerpunkte Agrarwirtschaft und Ökotrophologie können in der Einführungsphase zwei Naturwissenschaften jeweils ein halbes Schuljahr erteilt werden.

Das Fach „Praxis” ist thematisch und durch gemeinsame Unterrichtsanteile mit dem die Fachrichtung und ggf. den Schwerpunkt prägenden Profilfach hinsichtlich der Planung und Bewertung zu verbinden.

Zusätzlich können im Rahmen der Gesamtwochenstundenzahl unter Beachtung der Belegungsverpflichtung optionale Lernangebote eingerichtet werden.

9.1.2 Projektarbeit

Im ersten oder zweiten Halbjahr der Qualifikationsphase ist eine Projektarbeit mit beruflichem Bezug anzufertigen. Sie gibt den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zur vertieften selbständigen wissenschaftspropädeutischen Arbeit. Sie kann als Einzel- oder Gruppenarbeit angefertigt werden, wobei im Falle der Gruppenarbeit die Einzelleistung der Schülerin oder des Schülers klar ersichtlich sein muss. Die Projektarbeit ist auf der Grundlage des Profilfaches „Praxis“ und der die Fachrichtung und ggf. den Schwerpunkt prägenden Profilfächer zu erstellen. Es können jedoch auch alle weiteren Fächer der Stundentafel in das Projekt einbezogen werden.

9.1.3 Bewertung der sprachlichen Richtigkeit

Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form in einer Klausur oder in gleichwertigen schriftlichen Leistungsnachweisen führen in der Qualifikationsphase zu einem Abzug von bis zu zwei Punkten bei der einfachen Wertung.

9.1.4 Klausurarbeiten unter Prüfungsbedingungen

Im dritten oder vierten Schulhalbjahr ist in den vier schriftlichen Prüfungsfächern jeweils mindestens eine Klausur von Art und Dauer der Abiturprüfungsarbeit zu schreiben.

9.1.5 Betriebspraktikum

Während der Einführungsphase kann ein Betriebspraktikum in geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden.

9.2 Stundentafel für das Berufliche Gymnasium — Wirtschaft —

Lernbereiche Zahl der Wochenstunden
Einführungsphase 11. Schuljahrgang Qualifikationsphase
12. Schuljahrgang 13. Schuljahrgang
Lernbereich — Kernfächer —      
Deutsch 3 3 (5)1) 3 (5)1)
Englisch 3 3 (5)1) 3 (5)1)
Mathematik 42) 3 (5)1) 3 (5)1)
Weitere Fremdsprache 4 4 4
Lernbereich — Ergänzungsfächer —      
Geschichte 2 je ein Halbjahr 2 (3)3) — (3)3)
Politik
Religion 2 2 (3)3) — (3)3)
Biologie oder Chemie oder Physik 2 2 (3)3) 2 (3)3)
Sport 2 2 2
Lernbereich — Profilfächer —      
Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen — Controlling4) 4 4 4
Volkswirtschaft 3 3 3
Berufliche Informatik5) 3 3 3
Praxis der Unternehmung 2 2 2
1)
Die Prüfungsfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sind fünfstündig zu erteilen.
2)
Gilt ab Schuljahr 2022/2023.
3)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau ist, wird es dreistündig unterrichtet.
4)
Fachrichtung prägendes Profilfach.
5)
Die Umbenennung des Unterrichtsfachs gilt aufsteigend im Jahrgang 11 (Einführungsphase) ab dem Schuljahr 2022/2023.

9.3 Stundentafel für das Berufliche Gymnasium — Technik —

Lernbereiche Zahl der Wochenstunden
Einführungsphase 11. Schuljahrgang Qualifikationsphase
12. Schuljahrgang 13. Schuljahrgang
Lernbereich — Kernfächer —      
Deutsch 3 3 (5)1) 3 (5)1)
Englisch 3 3 (5)1) 3 (5)1)
Mathematik 42) 3 (5)1) 3 (5)1)
Weitere Fremdsprache 4 4 4
Lernbereich — Ergänzungsfächer —      
Geschichte 2 je ein Halbjahr 2 (3)3) — (3)3)
Politik
Religion 2 2 (3)3) — (3)3)
Chemie oder Physik 2 2 (3/5)4) 2 (3/5)4)
Sport 2 2 2
Lernbereich — Profilfächer —      
Technik (schwerpunktbezogen)5) 4 4 4
Betriebs- und Volkswirtschaft 3 3 3
Berufliche Informatik6) 3 3 3
Praxis (schwerpunktbezogen) 2 2 2
1)
Die Prüfungsfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sind fünfstündig zu erteilen.
2)
Gilt ab Schuljahr 2022/2023.
3)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau ist, wird es dreistündig unterrichtet.
4)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht fünfstündig, als Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau dreistündig zu erteilen.
5)
Schwerpunkt prägendes Profilfach.
6)
Die Umbenennung des Unterrichtsfaches gilt aufsteigend im Jahrgang 11 (Einführungsphase) ab dem Schuljahr 2022/2023.

9.4 Stundentafel für das Berufliche Gymnasium — Gesundheit und Soziales —

9.4.1 Schwerpunkt Agrarwirtschaft

Lernbereiche Zahl der Wochenstunden
Einführungsphase 11. Schuljahrgang Qualifikationsphase
12. Schuljahrgang 13. Schuljahrgang
Lernbereich — Kernfächer —      
Deutsch 3 3 (5)1) 3 (5)1)
Englisch 3 3 (5)1) 3 (5)1)
Mathematik 42) 3 (5)1) 3 (5)1)
Weitere Fremdsprache 4 4 4
Lernbereich — Ergänzungsfächer —      
Geschichte 2 je ein Halbjahr 2 (3)3) — (3)3)
Politik
Religion 2 2 (3)3) — (3)3)
Biologie4) oder Chemie 2 2 (3/5)5) 2 (3/5)5)
Sport 2 2 2
Lernbereich — Profilfächer —      
Agrar- und Umwelttechnologie6) 4 4 4
Betriebs- und Volkswirtschaft 3 3 3
Berufliche Informatik7) 3 3 3
Praxis 2 2 2
1)
Die Prüfungsfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sind fünfstündig zu erteilen.
2)
Gilt ab Schuljahr 2022/2023.
3)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht dreistündig zu erteilen.
4)
Wird nicht in der Qualifikationsphase angeboten.
5)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht fünfstündig, als Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau dreistündig zu erteilen.
6)
Schwerpunkt prägendes Profilfach.
7)
Die Umbenennung des Unterrichtsfaches gilt aufsteigend im Jahrgang 11 (Einführungsphase) ab dem Schuljahr 2022/2023.

9.4.2 Schwerpunkt Gesundheit-Pflege

Lernbereiche Zahl der Wochenstunden
Einführungsphase 11. Schuljahrgang Qualifikationsphase
12. Schuljahrgang 13. Schuljahrgang
Lernbereich — Kernfächer —      
Deutsch 3 3 (5)1) 3 (5)1)
Englisch 3 3 (5)1) 3 (5)1)
Mathematik 42) 3 (5)1) 3 (5)1)
Weitere Fremdsprache 4 4 4
Lernbereich — Ergänzungsfächer —      
Geschichte 2 je ein Halbjahr 2 (3)3) — (3)3)
Politik
Religion 2 2 (3)3) — (3)3)
Biologie oder Chemie 2 2 (3/5)4) 2 (3/5)4)
Sport 2 2 2
Lernbereich — Profilfächer —      
Gesundheit-Pflege5) 4 4 4
Betriebs- und Volkswirtschaft 3 3 3
Berufliche Informatik6) 3 3 3
Praxis 2 2 2
1)
Die Prüfungsfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sind fünfstündig zu erteilen.
2)
Gilt ab Schuljahr 2022/2023.
3)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht dreistündig zu erteilen.
4)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht fünfstündig, als Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau dreistündig zu erteilen.
5)
Schwerpunkt prägendes Profilfach
6)
Die Umbenennung des Unterrichtsfaches gilt aufsteigend im Jahrgang 11 (Einführungsphase) ab dem Schuljahr 2022/2023.

9.4.3 Schwerpunkt Ökotrophologie

Lernbereiche Zahl der Wochenstunden
Einführungsphase 11. Schuljahrgang Qualifikationsphase
12. Schuljahrgang 13. Schuljahrgang
Lernbereich — Kernfächer —      
Deutsch 3 3 (5)1) 3 (5)1)
Englisch 3 3 (5)1) 3 (5)1)
Mathematik 42) 3 (5)1) 3 (5)1)
Weitere Fremdsprache 4 4 4
Lernbereich — Ergänzungsfächer —      
Geschichte 2 je ein Halbjahr 2 (3)3) — (3)3)
Politik
Religion 2 2 (3)3) — (3)3)
Biologie oder Chemie4) 2 2 (3/5)5) 2 (3/5)5)
Sport 2 2 2
Lernbereich — Profilfächer —      
Ernährung6) 4 4 4
Betriebs- und Volkswirtschaft 3 3 3
Berufliche Informatik7) 3 3 3
Praxis 2 2 2
1)
Die Prüfungsfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sind fünfstündig zu erteilen.
2)
Gilt ab Schuljahr 2022/2023.
3)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht dreistündig zu erteilen.
4)
Wird nicht in der Qualifikationsphase angeboten.
5)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht fünfstündig, als Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau dreistündig zu erteilen.
6)
Schwerpunkt prägendes Profilfach.
7)
Die Umbenennung des Unterrichtsfaches gilt aufsteigend im Jahrgang 11 (Einführungsphase) ab dem Schuljahr 2022/2023.

9.4.4 Schwerpunkt Sozialpädagogik

Lernbereiche Zahl der Wochenstunden
Einführungsphase 11. Schuljahrgang Qualifikationsphase
12. Schuljahrgang 13. Schuljahrgang
Lernbereich — Kernfächer —      
Deutsch 3 3 (5)1) 3 (5)1)
Englisch 3 3 (5)1) 3 (5)1)
Mathematik 42) 3 (5)1) 3 (5)1)
Weitere Fremdsprache 4 4 4
Lernbereich — Ergänzungsfächer —      
Geschichte 2 je ein Halbjahr 2 (3)3) — (3)3)
Politik
Religion 2 2 (3)3) — (3)3)
Biologie oder Chemie 2 2 (3/5)4) 2 (3/5)4)
Sport 2 2 2
Lernbereich — Profilfächer —      
Pädagogik-Psychologie5) 4 4 4
Betriebs- und Volkswirtschaft 3 3 3
Berufliche Informatik6) 3 3 3
Praxis 27) 27) 2
1)
Die Prüfungsfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sind fünfstündig zu erteilen.
2)
Gilt ab Schuljahr 2022/2023.
3)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht dreistündig zu erteilen.
4)
Sofern eines dieser Fächer Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau ist, ist der Unterricht fünfstündig, als Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau dreistündig zu erteilen.
5)
Schwerpunkt prägendes Profilfach.
6)
Die Umbenennung des Unterrichtsfaches gilt aufsteigend im Jahrgang 11 (Einführungsphase) ab dem Schuljahr 2022/2023.
7)
Schulen, die den doppeltqualifizierenden Bildungsgang noch nicht eingeführt haben, erteilen in Jahrgang 11 und 12 je 2 Stunden Praxis. Die Einführung der Doppeltqualifizierung gilt ab 1. 8. 2023 an allen Schulen.

Bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase ist ein Betriebspraktikum von 160 Zeitstunden in einer geeigneten sozialpädagogischen Kindertageseinrichtung (Kinder im Alter von 0—10 Jahren) abzuleisten. Nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder als Option in den Ferienzeiten sind weitere Praxiszeiten zusätzlich zum Betriebspraktikum im Umfang von 140 Zeitstunden abzuleisten, um gemäß § 7 a Abs. 1 Anlage 7 (zu § 33 BbS-VO) den Berufsabschluss „Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin/Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent“ zu erwerben.

10. Fachschule

10.1 Allgemeine Hinweise

Rahmenvorgaben für den Erwerb der Fachhochschulreife:

-
sprachlicher Bereich 240 Stunden,
-
mathematisch-naturwissenschaftlicher Bereich 240 Stunden,
-
gesellschaftswissenschaftlicher Bereich 80 Stunden.

Diese Stundenvorgaben sind im Rahmen der Lernbereiche der Stundentafel zu erbringen.

10.2 Fachschule — Technik

10.2.1 Die Fachschule — Technik — kann in den folgenden Fachrichtungen geführt werden:

-
Bautechnik,
-
Bergbautechnik,
-
Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik,
-
Elektrotechnik,
-
Farb- und Lacktechnik,
-
Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik,
-
Holztechnik,
-
Informatik,
-
Fahrzeugtechnik,
-
Lebensmitteltechnik,
-
Maschinentechnik,
-
Mechatronik,
-
Medizintechnik,
-
Metallbautechnik,
-
Mühlenbau, Getreide- und Futtermitteltechnik,
-
Schiffbautechnik,
-
Steintechnik,
-
Umweltschutztechnik,
-
Agrartechnik.

10.2.2 Stundentafel für die zweijährige Fachschule — Technik — in allen Fachrichtungen

Lernbereiche Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges1)
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Naturwissenschaften
Mathematik
Politik
14
Berufsbezogener Lernbereich2)
mit den Modulen
1 Projekte planen, realisieren und auswerten3)
2 Technische Lösungen erweitern3)
3 Technische Lösungen entwickeln4)
4 Technische Lösungen oder Prozesse optimieren4)
5 Produktionsprozesse planen und steuern5)
6 Führungsaufgaben und Personalverantwortung übernehmen5)
7 Qualität prüfen und verbessern5)
8 Ökonomisch und nachhaltig handeln5)
46
Insgesamt 60
1)
Die einjährige Fachschule Technik wird in Klasse 1 im Umfang von insgesamt 30 Wochenstunden geführt.
2)
In Klasse 2 ist ein Abschlussprojekt mit einem Stundenanteil von 160 Stunden zu bearbeiten. Die Projektarbeit ist ein Teil der schriftlichen Prüfung und wird von den begleitenden Lehrkräften betreut und bewertet. Der Projekttitel und die Projektgesamtnote sind unter Bemerkungen im Zeugnis auszuweisen.
3)
Das Modul ist in Klasse 1 zu unterrichten.
4)
Das Modul ist in Klasse 2 zu unterrichten.
5)
Jeweils zwei Module sind entweder in Klasse 1 oder 2 zu unterrichten und abzuschließen. Die Schule entscheidet vor Beginn des Bildungsganges unter Beachtung der Stundentafel über die entsprechende Verteilung der Module.

Der Unterricht der Klasse 1 der Fachschule Technik — Agrartechnik — wird im Schwerpunkt Garten- und Landschaftsbau nach der Stundentafel der einjährigen Fachschule Agrarwirtschaft mit dem Schwerpunkt Gartenbau und im Schwerpunkt Umweltschutztechnik nach der Stundentafel der einjährigen Fachschule Agrarwirtschaft mit dem Schwerpunkt Landwirtschaft oder Gartenbau erteilt. Die Klasse 2 der Fachschule Technik — Agrartechnik — wird im Umfang von 30 Wochenstunden geführt.

10.3 Fachschule — Agrarwirtschaft —

10.3.1 Stundentafel für die einjährige Fachschule — Agrarwirtschaft — mit dem Schwerpunkt Landwirtschaft oder Gartenbau

Lernbereiche Wochenstunden
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik
6
Berufsbezogener Lernbereich
— Agrarwirtschaftliche Fachaufgaben —

mit den Fächern
Naturwissenschaft
Produktions- und Verfahrenstechnik
Naturschutz/Landschaftspflege
12
Berufsbezogener Lernbereich
— Agrarwirtschaftliche Führungsaufgaben —

mit den Fächern
Betriebswirtschaft
Unternehmensführung
Marketing
12
Insgesamt1) 30
1)
Im Rahmen des Unterrichts werden Übungen an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt.

10.3.2 Stundentafel für die einjährige Fachschule — Agrarwirtschaft — mit dem Schwerpunkt Floristik

Lernbereiche Wochenstunden
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik
6
Berufsbezogener Lernbereich
— Agrarwirtschaftliche Fachaufgaben —

mit den Fächern
Naturwissenschaft
Gestaltung
12
Berufsbezogener Lernbereich
— Agrarwirtschaftliche Führungsaufgaben —

mit den Fächern
Betriebswirtschaft
Unternehmensführung
Marketing
12
Insgesamt1) 30
1)
Im Rahmen des Unterrichts werden Übungen an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt.

10.3.3 Stundentafel für die zweijährige Fachschule — Agrarwirtschaft —

10.3.3.1 Stundentafel für die Klasse 1 der zweijährigen Fachschule — Agrarwirtschaft —

Der Unterricht in der Klasse 1 wird nach der Stundentafel der einjährigen Fachschule — Agrarwirtschaft — erteilt.

10.3.3.2 Stundentafel für die Klasse 2 der zweijährigen Fachschule — Agrarwirtschaft — mit dem Schwerpunkt Marketing

Lernbereiche Wochenstunden
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik
7
Berufsbezogener Lernbereich
— Agrarwirtschaftliche Fachaufgaben —

mit den Fächern
Naturwissenschaft
Betriebswirtschaft
13
Berufsbezogener Lernbereich
— Agrarwirtschaftliche Führungsaufgaben —

mit den Fächern
Unternehmensführung
Marketing
Optionale Lernangebote
10
Insgesamt1) 30
1)
Im Rahmen des Unterrichts werden Übungen an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt.

10.3.3.3 Stundentafel für die Klasse 2 der zweijährigen Fachschule — Agrarwirtschaft — mit dem Schwerpunkt Betriebs- und Unternehmensführung

Lernbereiche Wochenstunden
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik
7
Berufsbezogener Lernbereich
— Agrarwirtschaftliche Fachaufgaben —

mit den Fächern
13
Naturwissenschaft
Produktions- und Verfahrenstechnik
Naturschutz/Landschaftspflege
8
Optionale Lernangebote 0 - 7
Berufsbezogener Lernbereich
— Agrarwirtschaftliche Führungsaufgaben —

mit den Fächern
10
Betriebswirtschaft
Unternehmensführung
Marketing
8
Optionale Lernangebote 0 - 7
Insgesamt1) 30
1)
Im Rahmen des Unterrichts werden Übungen an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt.

10.4 Stundentafel für die zweijährige Fachschule — Betriebswirtschaft —

Lernbereiche Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Mathematik / Naturwissenschaft
Fremdsprache/Kommunikation
Politik
15
Berufsbezogener Lernbereich1)
mit den Modulen
Klasse 1:
- Das Unternehmen im systemischen Kontext analysieren
- Betriebliche Wertströme beurteilen
- Wirtschaftsrechtliche Sachverhalte prüfen
- Mikro- und Makroökonomie als Theorien der Märkte multiperspektivisch anwenden und beurteilen
- Personalwirtschaftliche Führungsund Entscheidungsprozesse gestalten und steuern 2)
- Berufliche Informatik bei Unternehmensprozessen und -entscheidungen nutzen
Klasse 2:
- Beschaffungs- und Leistungserstellungsprozesse effizient gestalten2)
- Unternehmensentscheidungen mithilfe der Kosten- und Leistungsrechnung im Rahmen des Controllings steuern
- Differenzierte Marketingkonzepte entwickeln und evaluieren
- Investitions- und Finanzierungsentscheidungen treffen
- Unternehmerische Selbstständigkeit vorbereiten und das Unternehmen strategisch führen
- Optionale Lernangebote
45
Insgesamt 60
1)
Wird der Bildungsgang mit Teilzeitunterricht geführt, sind vier Gesamtwochenstunden des berufsbezogenen Lernbereichs als Selbstlernphasen einzuplanen. Hinsichtlich der formalen Strukturierung sind für die Klasse 1 und die Klasse 2 jeweils drei Schulhalbjahre einzuplanen.
2)
Modul kann in Klasse 1 oder 2 unterrichtet werden.

10.5 Stundentafel für die zweijährige Fachschule — Hotel- und Gaststättengewerbe —

Lernbereiche Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Deutsch/ Kommunikation
Erste Fremdsprache
Zweite Fremdsprache
Politik
12
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie2)
Klasse 1 Klasse 2
mit den Modulen mit den Modulen
Veranstaltungsmanagement anwenden und reflektieren Berufliche Bildung im Betrieb systematisch fördern1) Marketingkonzept entwickeln
Betriebswirtschaftliche Daten aufbereiten
Unternehmensgründungsprozesse gestalten
Warenwirtschaftliche Abläufe für den Beverage- Bereich entwickeln und überprüfen
Qualitätsmanagement für den Food-Bereich entwickeln Kosten- und Leistungsrechnung anwenden und Handlungsmöglichkeiten im operativen Bereich gestalten
Personal rechtssicher, situationsangemessen und zielorientiert führen1) Anlassbezogene Lösungen in einer Projektarbeit entwickeln Optionale Lernangebote
Betriebliche Wertströme dokumentieren und analysieren  
48
Insgesamt 60
1)
Die Module können in Klasse 1 oder 2 unterrichtet werden.

10.6 Stundentafel für die zweijährige Fachschule — Hauswirtschaft —

Lernbereiche Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Deutsch/ Kommunikation
Fremdsprache/ Kommunikation
Politik
Mathematik
12
Berufsbezogener Lernbereich
— Hauswirtschaftliche Fachaufgaben —

mit den Fächern
Naturwissenschaft
Berufs- und Arbeitspädagogik/Betreuung
Versorgung
28
Berufsbezogener Lernbereich
— Hauswirtschaftliche Führungsaufgaben —

mit den Fächern
Betriebs- und Unternehmensführung
Zentralfach1)
32
Insgesamt2) 50
1)
Das Zentralfach ist nur in Klasse II zu unterrichten. Der Unterricht ist in einem der folgenden Zentralfächer zu erteilen:
-
Management im Großhaushalt,
-
Produktion, Absatz und Fremdenverkehr im hauswirtschaftlichen Betrieb.
2)
Während des Bildungsganges wird ein Betriebspraktikum von insgesamt drei Wochen Dauer durchgeführt.

10.7 Stundentafel für die zweijährige Fachschule — Sozialpädagogik —

Lernbereiche Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich1)
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Politik
Naturwissenschaften
Mathematik
Religion
16
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie2)
Klasse 1 Klasse 2
mit den Modulen mit den Modulen
Entwicklung professioneller Perspektiven Netzwerkarbeit und Qualitätsentwicklung
Diversität und Inklusion Individuelle Lebenslagen
Professionelle Gestaltung von Bildungsprozessen Professionelle Gestaltung von Bildungsprozessen II
Professionelle Entwicklungs- und Bildungsbegleitung3) Erziehungs- und Bildungspartnerschaften3)
Pädagogische Arbeit mit Gruppen3)  
Optionale Lernangebote3) Optionale Lernangebote3)
42
Berufsbezogener Lernbereich — Praxis
mit den Modulen
Reflexion der Praktischen Ausbildung
Durchführung der Praktischen Ausbildung1)
Während des Bildungsganges wird zusätzlich die praktische Ausbildung von insgesamt 600 Zeitstunden in geeigneten sozialpädagogischen Einrichtungen für Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene durchgeführt. Die praktische Ausbildung erfolgt in zwei Tätigkeitsbereichen mit Menschen in verschiedenen Altersstufen (0 bis 3, 3 bis 6, 6 bis 10, 10 bis 14, 14 bis 21, über 21). Der Umfang in einem Tätigkeitsbereich beträgt mindestens 180 Zeitstunden.
3
Insgesamt 61
1)
Die für den berufsübergreifenden Lernbereich vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl kann für Schülerinnen und Schüler mit einer Hochschulreife von 16 auf bis zu 10 Stunden reduziert und für zusätzliche praktische Ausbildung verwendet werden. Dadurch darf jedoch kein Fach vollständig ersetzt werden.
2)
Wird der Bildungsgang mit Teilzeitunterricht geführt, sind drei Gesamtwochenstunden des berufsbezogenen Lernbereichs — Theorie als Selbstlernphasen für Schülerinnen und Schüler vorgesehen.
3)
Die Module können in Klasse 1 oder 2 unterrichtet werden.

10.8 Stundentafel für die dreijährige Fachschule — Heilerziehungspflege —

Lernbereiche Wochenstunden
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Fremdsprache/Kommunikation
Mathematik/Naturwissenschaft
Politik
Religion
7
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie — 48
Klasse 1 mit den Modulen
Modul 1 Entwicklungsaufgaben wahrnehmen und begleiten
Modul 2 Individuelle Beziehungs- und Bildungsprozesse initiieren
Modul 3 Menschen bedürfnisorientiert pflegen
Modul 4 Kommunikation als Mittel der Beziehungsgestaltung nutzen
Modul 5 Berufsidentität entwickeln
Modul 6 Optionale Lernangebote
Klasse 2 mit den Modulen
Modul 7 Individuelle Entwicklungsbedingungen beurteilen
Modul 8 Individuelle Bildungsprozesse gestalten und reflektieren
Modul 9 Menschen unter Einbeziehung vertiefter medizinischer Kenntnisse bedürfnisorientiert pflegen
Modul 10 Kommunikative Fähigkeiten unterstützen
Modul 11 Team- und Organisationsprozesse gestalten
Modul 12 Optionale Lernangebote
Klasse 3 mit den Modulen
Modul 13 Entwicklungsprozesse evaluieren
Modul 14 Komplexe Bildungsprozesse evaluieren
Modul 15 Menschen in besonderen Situationen individuell pflegen, anleiten und begleiten
Modul 16 Kommunikative Fähigkeiten im systemischen Kontext
Modul 17 Betriebliche Abläufe steuern
Modul 18 Optionale Lernangebote
16
Berufsbezogener Lernbereich — Praxis 37,5
Klasse 1 mit dem Modul
Modul P1 Grundlegende heilerzieherische Assistenzangebote entwickeln, umsetzen und reflektieren
12,5
Klasse 2 mit dem Modul
Modul P2 Differenzierte heilerziehungspflegerische Assistenzangebote entwickeln, umsetzen und evaluieren
12,5
Klasse 3 mit dem Modul
Modul P3 Leitungsverantwortung übernehmen
12,5
Insgesamt 97,5

10.9 Stundentafel für die eineinhalbjährige Fachschule — Heilpädagogik —

Lernbereiche Gesamtwochenstunden des eineinhalbjährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Deutsch/Kommunikation
Politik
Religion
7,5
Berufsbezogener Lernbereich — Theorie —
mit den Modulen
Heilpädagogische Profession1)
Inklusion und Teilhabe
Organisationsentwicklung und Leitung
Heilpädagogische Analyse von Entwicklungsbedingungen I
Heilpädagogische Analyse von Entwicklungsbedingungen II
Optionale Lernangebote2)
16,5
Berufsbezogener Lernbereich — Heilpädagogisches Handeln3)
mit den Modulen
Heilpädagogische Diagnostik und Beratung I1)
Heilpädagogische Diagnostik und Beratung II
Heilpädagogische Gestaltung von Bildungsprozessen I1)
Heilpädagogische Gestaltung von Bildungsprozessen II
Optionale Lernangebote2)
21
Insgesamt1) 45
1)
Die Module sind im Teilzeitunterricht im 1. Schuljahr zu unterrichten und im Versetzungs- bzw. Jahreszeugnis zu bewerten.
2)
Die Schule kann die optionalen Lernangebote ausschließlich einem Lernbereich zuordnen.
3)
Der Unterricht im berufsbezogenen Lernbereich — Heilpädagogisches Handeln — schließt angeleitete Anwendung und Übungen in der heilpädagogischen Praxis ein. In der Vollzeitausbildung sind zusätzlich 160 Stunden als praktische Ausbildung im heilpädagogischen Arbeitsbereich durchzuführen.

11. Fachschule Seefahrt

11.1 Fachschule — Nautischer Schiffsdienst —

11.1.1 Stundentafel für den Bildungsgang Kapitänin/Kapitän NK

Lernbereiche Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Gesellschaft und Kommunikation
Seefahrtbezogene Naturwissenschaft
23
Berufsbezogener Lernbereich
mit den Fächern
Schiffsführung
Ladungsumschlag und Stauung
Steuerung des Schiffsbetriebs und
Fürsorge für Personen an Bord
Projekte
41,5
Insgesamt 64,5

11.1.2 Stundentafel für den verkürzten Bildungsgang Kapitänin/ Kapitän NK

Lernbereiche Wochenstunden
Berufsübergreifender Lernbereich
mit dem Fach
Gesellschaft und Kommunikation
4
Berufsbezogener Lernbereich
mit den Fächern
Schiffsführung
Ladungsumschlag und Stauung
Steuerung des Schiffsbetriebs und
Fürsorge für Personen an Bord
Projekte
28,5
Insgesamt 32,5

11.1.3 Stundentafel für den Bildungsgang Kapitänin/Kapitän NK 500

Lernbereiche Wochenstunden im Schulhalbjahr
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Gesellschaft und Kommunikation
Seefahrtbezogene Naturwissenschaft
8,5
Berufsbezogener Lernbereich
mit den Fächern
Schiffsführung
Ladungsumschlag und Stauung
Steuerung des Schiffsbetriebs und
Fürsorge für Personen an Bord
23,5
Insgesamt 32

11.1.4 Stundentafel für den Bildungsgang Kapitänin/Kapitän BG

Lernbereiche Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Gesellschaft und Kommunikation
Seefahrtbezogene Naturwissenschaft
20.5
Berufsbezogener Lernbereich
mit den Fächern
Schiffsführung
Ladungsumschlag und Stauung
Fischereitechnologie
Steuerung des Schiffsbetriebs und
Fürsorge für Personen an Bord
Projekte
43,5
nsgesamt 64

11.1.5 Stundentafel für den Bildungsgang Kapitänin/Kapitän BK

Lernbereiche Wochenstunden
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Gesellschaft und Kommunikation
Seefahrtbezogene Naturwissenschaft
6,5
Berufsbezogener Lernbereich
mit den Fächern
Schiffsführung
Ladungsumschlag und Stauung
Fischereitechnologie
Steuerung des Schiffsbetriebs und
Fürsorge für Personen an Bord
25,5
Insgesamt 32

11.1.6 Stundentafel für den Bildungsgang Kapitänin/Kapitän BKü

Lernbereiche Wochenstunden im Schulhalbjahr
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Gesellschaft und Kommunikation
Seefahrtbezogene Naturwissenschaft
1,5
Berufsbezogener Lernbereich
mit den Fächern
Schiffsführung
Ladungsumschlag und Stauung
Fischereitechnologie
Steuerung des Schiffsbetriebs und
Fürsorge für Personen an Bord
14,5
Insgesamt 16

11.2 Fachschule — Technischer Schiffsdienst —

11.2.1 Stundentafel für den Bildungsgang Leiterin/Leiter der Maschinenanlage TLM

Lernbereiche Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges
Berufsübergreifender Lernbereich
mit den Fächern
Gesellschaft und Kommunikation
Seefahrtbezogene Naturwissenschaft
21,5
Berufsbezogener Lernbereich
mit den Fächern
Schiffsbetriebstechnik
Wartung und Instandsetzung
Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik
Steuerung des technischen Schiffsbetriebs und
Fürsorge für Personen an Bord
Projekte
44
Insgesamt 65,5

11.2.2 Stundentafel für den verkürzten Bildungsgang Leiterin/ Leiter der Maschinenanlage TLM

Lernbereiche Wochenstunden
Berufsbezogener Lernbereich
mit den Fächern
Schiffsbetriebstechnik
Wartung und Instandsetzung
Elektrotechnik, Leittechnik
Steuerung des technischen Schiffsbetriebs und
Fürsorge für Personen an Bord
Projekte
33,5
Insgesamt 33,5

11.2.3 Stundentafel für den Bildungsgang Schiffsmaschinistin/ Schiffsmaschinist TSM

Lernbereiche Wochenstunden im Schulhalbjahr
Berufsübergreifender Lernbereich
mit dem Fach
Kommunikation
1,5
Berufsbezogener Lernbereich
mit den Fächern
Schiffsbetriebstechnik
Wartung und Instandsetzung
Elektrotechnik, Leittechnik
Steuerung des technischen Schiffsbetriebs
14,5
Insgesamt 16

11.2.4 Stundentafel für den verkürzten Bildungsgang Schiffsmaschinistin/ Schiffsmaschinist TSM

Lernbereiche Wochenstunden im Schulhalbjahr
Berufsbezogener Lernbereich
mit den Fächern
Schiffsbetriebstechnik
Wartung und Instandsetzung
Elektrotechnik, Leittechnik
Steuerung des technischen Schiffsbetriebs
5
Insgesamt 5

11.2.5 Zusatzangebot zum Bildungsgang Schiffsmaschinistin/ Schiffsmaschinist TSM

Lernbereiche Wochenstunden
Berufsbezogener Lernbereich
mit den Fächern
Schiffsbetriebstechnik
Wartung und Instandsetzung
Elektrotechnik, Leittechnik
Steuerung des technischen Schiffsbetriebs
5
Insgesamt 5

11.3 Stundentafel für den Bildungsgang Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr, Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen

Lernbereiche Gesamtwochenstunden
Sicherheitsgrundausbildung (SGA)
Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten (SÜB)
Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen (SLB)
Grundausbildung in der Gefahrenabwehr (SRT)
Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (SSO)
Optionale Lernangebote: Tankerschein Theorie und Praxis
Dynamic Positioning (DP)
5
Insgesamt 5

Zweiter Abschnitt
Zeugnisse und Noten

1. Begriff

Das Zeugnis einer Schülerin oder eines Schülers ist ein urkundlicher Nachweis, in dem die Leistungsbewertungen, die sich daraus ergebenden Entscheidungen für die Schullaufbahn, Berufsqualifizierungen und sonstige wichtige Angaben für ein Schulhalbjahr oder Schuljahr zusammengefasst werden. Dazu gehören auch Aussagen über Schulversäumnisse sowie das Arbeits- und Sozialverhalten.

2. Inhalt der Zeugnisse

2.1
Zeugnisse berufsbildender Schulen müssen enthalten:
2.1.1
Name der Schule;
2.1.2
Art des Zeugnisses;
2.1.3
Name, Vorname, Geburtstag und Geburtsort der Schülerin oder des Schülers;
2.1.4
Bezeichnung des Bildungsganges (Schulform, Fachrichtung, ggf. Schwerpunkt, Ausbildungsberuf, Klassenstufe, Doppeltqualifizierung);
2.1.5
Bezeichnung der besuchten Klasse;
2.1.6
Angaben über Unterrichtsversäumnisse und Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten bei Zeugnissen der Berufsschule, der Berufseinstiegsschule, der Berufsfachschule nach Anlage 3 zu § 33 BbS-VO, der Klasse 1 der berufsqualifizierenden Berufsfachschule, der Klasse 11 der Fachoberschule und der Einführungsphase des Beruflichen Gymnasiums;
2.1.7
Aussage über das Ergebnis des Schulbesuches (Versetzung, erfolgreicher Besuch);
2.1.8
Bewertung der Leistungen in den Lernbereichen, Curricularen Einheiten, Fächern, Lernfeldern, Modulen, Unterrichtsmodulen, Lerngebieten und Qualifizierungsbausteinen, die in den Stundentafeln ausgewiesen oder durch Platzhalter gekennzeichnet sind. Die Bewertung des Faches Englisch/Kommunikation ist in der Berufsschule um den Zusatz der erreichten Kompetenzstufe zu ergänzen, wenn mindestens die Niveaustufe B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht wird. Die erreichte Kompetenzstufe im Fach Englisch oder Englisch/ Kommunikation kann auch in Zeugnissen anderer Bildungsgänge ausgewiesen werden.
2.1.9
Vermerke zu den erworbenen Abschlüssen und Berechtigungen;
2.1.10
Ort und Datum der Zeugnisausgabe;
2.1.11
Unterschriften bei
a)
Abschlusszeugnissen nach einer Abschlussprüfung
-
der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,
-
soweit nicht selbst vorsitzendes Mitglied im Prüfungsausschuss: der Schulleiterin oder des Schulleiters,
-
der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers,
b)
bei Abschlusszeugnissen eines Bildungsganges, in dem Unterricht in Modulen erteilt wird, und in sonstigen Abschluss- oder Abgangszeugnissen
-
der Schulleiterin oder des Schulleiters,
-
der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers,
c)
Versetzungszeugnissen, Zeugnissen nach erfolglosem Besuch der Abschlussklasse, wenn die Klasse wiederholt wird,
-
der Schulleiterin oder des Schulleiters,
-
der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers,
-
der Erziehungsberechtigten, soweit die Schülerin oder der Schüler nicht volljährig ist,
d)
Jahreszeugnissen der Berufsschule und der Fachschulen
-
der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers im Auftrag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
-
der Erziehungsberechtigten, soweit die Schülerin oder der Schüler nicht volljährig ist,
-
in der Berufsschule der oder des Ausbildenden,
e)
Halbjahreszeugnissen
-
der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers im Auftrag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
-
bei Halbjahreszeugnissen, die durch Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung hergestellt werden, kann auf die Unterschriften und Namenswiedergaben der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers verzichtet werden,
f)
Bescheinigungen
-
der Schulleiterin oder des Schulleiters.
2.1.12
Kleines Landessiegel bei allen Zeugnissen und Bescheinigungen, die einen Abschluss oder eine Berechtigung vergeben oder einen erfolglosen Schulbesuch bescheinigen.

2.2 Zeugnisse berufsbildender Schulen können Erläuterungen zu der Leistungsbewertung enthalten.

2.3 Schülerinnen und Schüler, die sich durch eine ehrenamtliche Tätigkeit außerhalb des Verantwortungsbereichs der Schule verdient gemacht haben, können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers und mit schriftlicher Bestätigung der Organisation, bei der die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wurde, durch ein entsprechendes Beiblatt zum Zeugnis gewürdigt werden. In dem Beiblatt ist darauf hinzuweisen, dass für den Inhalt der Würdigung die Organisation verantwortlich zeichnet.

3. Arten der Zeugnisse

3.1 Halbjahreszeugnis

Eine Schülerin oder ein Schüler erhält nach dem ersten Schulhalbjahr eines jeden Schuljahres eine Bescheinigung über den Leistungsstand oder ein Halbjahreszeugnis.

3.2 Versetzungszeugnis

Eine Schülerin oder ein Schüler erhält am Ende des Schuljahres ein Versetzungszeugnis, sofern der Bildungsgang länger als ein Schuljahr dauert und zu diesem Zeitpunkt nicht endet. Satz 1 gilt entsprechend, soweit in einzelnen Bildungsgängen eine Versetzung zu einem anderen Zeitpunkt stattfindet.

In das Versetzungszeugnis ist einzutragen:
„Auf Beschluss der Klassenkonferenz versetzt.“
oder
„Auf Beschluss der Klassenkonferenz nicht versetzt.“

3.3 Abschluss- und Ergänzungszeugnisse

Wer die Schule erfolgreich besucht, die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler bzw. die Abschlussprüfung für Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer oder für Schülerinnen und Schüler der Schulen des Bundes bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind die folgenden Vermerke in das Abschlusszeugnis aufzunehmen:

3.3.1 Berufsbezeichnung

„Frau/Herrn
__________________________________________
wird die Berechtigung zuerkannt, die Berufsbezeichnung
__________________________________________
zu führen.“

3.3.2 Schulischer Abschluss

„Sie/Er hat den/die
Hauptschulabschluss
Sekundarabschluss I — Hauptschulabschluss/
Sekundarabschluss I — Realschulabschluss/
Erweiterten Sekundarabschluss I/
Berufsschulabschluss/
schulischen Teil der Fachhochschulreife/
Fachhochschulreife/
fachgebundene Hochschulreife/
allgemeine Hochschulreife
erworben.“

Liegt zum Zeitpunkt der Ausgabe des Berufsschulabschlusszeugnisses der für den Erwerb des Sekundarabschlusses I — Realschulabschluss oder Erweiterten Sekundarabschlusses I erforderliche Nachweis über die erfolgreiche Berufsausbildung noch nicht vor, kann folgender Vermerk auf das Berufsschulabschlusszeugnis gesetzt werden:

„Sie/Er hat

_____________________________________________________________
den (Sekundarabschluss I – Realschulabschluss oder Erweiterten Sekundarabschluss I)

erworben, wenn der Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung zur/zum

____________________________________________________________
(Bezeichnung des Ausbildungsberufes)

erbracht wird.“

3.3.3 Durchschnittsnote

Wird mit dem Abschlusszeugnis oder einem Ergänzungszeugnis die Fachhochschulreife, der schulische Teil der Fachhochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife bescheinigt, so ist der Vermerk nach Nummer 3.3.2 um den folgenden Zusatz zu ergänzen:

Durchschnittsnote
(in Ziffern und in Buchstaben)
..................................... ....................................................................................
".

3.3.4 Abschlusszeugnis und Ergänzungszeugnis der Berufsoberschule

3.3.4.1 Wer an der Berufsoberschule die allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit dem weiteren Zusatz:
„Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule — Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. 11. 1976 in der jeweils geltenden Fassung — berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium aller Studiengänge an Hochschulen.“

Dieser Zusatz ist auch in ein Ergänzungszeugnis aufzunehmen, wenn die Allgemeine Hochschulreife erst zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Ergänzungsprüfung nach § 5 der Anlage 6 zu § 33 BbS-VO erworben wurde.

3.3.4.2 Wer an der Berufsoberschule die fachgebundene Hochschulreife erworben hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit dem weiteren Zusatz:
„Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule — Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. 11. 1976 in der jeweils geltenden Fassung — berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium einschlägiger Studiengänge an Hochschulen (Studiengänge der jeweiligen Fachrichtung eintragen).“

3.3.4.2.1 Fachrichtung Technik:

a)
Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:
Ingenieurwissenschaftliche und technologische Studiengänge
Architektur und Innenarchitektur
Chemie und Lebensmittelchemie
Geowissenschaften (ohne Geografie)
Informatik und Wirtschaftsinformatik
Lebensmitteltechnologie
Mathematik und Wirtschaftsmathematik
Physik
Statistik
Wirtschaftsingenieurwesen,
b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Technologische Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen,
c)
Lehrämter der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für berufliche Schulen und der allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II in den nach Bestimmungen der einzelnen Länder zugelassenen Fächerverbindungen mit:
Chemie
Informatik
Mathematik
Physik;

3.3.4.2.2 Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung:

a)
Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:
Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Wirtschaftsingenieurwesen, -informatik und -mathematik
Statistik
Rechts- und verwaltungswissenschaftliche Studiengänge
Verwaltung und Rechtspflege
Öffentliche Verwaltung
Wirtschaftsrecht
Medienrecht,
b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen;

3.3.4.2.3 Fachrichtung Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie:

a)
Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:
Agrar-, forst- und gartenbauwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Landespflege und Umweltschutz
Biochemie
Biologie
Biotechnologie
Chemie und Lebensmittelchemie
Lebensmitteltechnologie
Umweltschutztechnik,
b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Landwirtschaftliche Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen;

3.3.4.2.4 Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft:

a)
Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:
Biochemie
Biologie
Brauwesen und Getränketechnologie und Lebensmittelchemie
Chemie Lebensmitteltechnologie
Ökotrophologie,
b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (Ökotrophologie) jeweils als berufliche Fachrichtungen,
c)
Lehramt für allgemein bildende Schulen oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I:
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (Ökotrophologie) jeweils als Fach;

3.3.4.2.5 Fachrichtung Gesundheit und Soziales:

a)
Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge:
Pädagogik, einschließlich Schul-, Sonder- und Sozialpädagogik,
Psychologie
Biologie
Biochemie
Pflegewissenschaften
Gesundheitswissenschaften
Sozialwissenschaften,
b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Sozialpädagogik
Pflegewissenschaften
Gesundheitswissenschaften jeweils als berufliche Fachrichtungen,
c)
Sonderpädagogisches Lehramt,
d)
Lehramt für allgemein bildende Schulen der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I.

3.3.5 Abschlusszeugnis der Fachschule

In das Abschlusszeugnis der Fachschule ist zusätzlich der folgende Vermerk einzutragen:

„Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7.11.2002 in der jeweils geltenden Fassung) und wird von allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.”

3.3.6 Modularisierte Fachschulen

In das Abschlusszeugnis der jeweiligen Fachschule ist ein zusätzlicher Vermerk aufzunehmen:

„Der Berufsabschluss ...1) kann von der Hochschule mit bis zu 90 Credit-Points auf ein einschlägiges Hochschulstudium angerechnet werden (Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium [I] und [II] vom 28. 6. 2002 und 18. 9. 2008)“.

In der Fachschule Sozialpädagogik in modularisierter Vollund Teilzeitform wird dem Abschlusszeugnis ein Portfolio beigefügt, auf dem alle Module einschließlich der erreichten Leistungsbewertung abgebildet werden.

3.3.7 Fachschule Seefahrt

In das Abschlusszeugnis der Fachschule Seefahrt ist zusätzlich folgender Vermerk aufzunehmen:

„Die Ausbildung wurde nach den Vorschriften der Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 10.6.2009 (Nds. GVBl. S. 243) in der jeweils geltenden Fassung und der Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS), RdErl. des MK vom 1.8.2022 (Nds. MBl. S. 1127) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt und entspricht der Rahmenordnung der Ausbildung und Prüfung von nautischen und technischen Schiffsoffizierinnen und Schiffsoffizieren an den seefahrtbezogenen Fachschulen der Länder (Rahmen-APO See) vom 2. 11. 2015.

Vorbehaltlich der Nachweise über die Befähigung im Schiffssicherheitsdienst dient dieses Zeugnis nach § 5 (1) Nr. 3 a der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) dem Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum/zur ...................................................................................................
Subject to the proof of proficiency in ship safety training, this document serves to provide evidence of the professional aptitude according to § 5 (1) No. 3 a of the Seafarers‘ Competenciens and Proficiencies Regulations (See-BV) for the issuance of a certificate as
.................................................................................................“

3.3.8 Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife und des schulischen Teils der Fachhochschulreife

3.3.8.1 Abschlusszeugnis der Fachoberschule

In das Abschlusszeugnis der Fachoberschule ist zusätzlich folgender Vermerk aufzunehmen:

„Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 1.10.2010 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.”

3.3.8.2 Abschlusszeugnis der Fachschule, einschließlich der Fachschule Seefahrt

Wird mit dem Abschluss der Fachschule die Fachhochschulreife erworben, ist zusätzlich der folgende Vermerk einzutragen:

„Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 9.3.2001 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“

3.3.8.3 Abschlusszeugnis des Ergänzungsbildungsganges zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 BbS-VO

In das Abschlusszeugnis des Ergänzungsbildungsganges zum Erwerb der Fachhochschulreife sind, wenn die Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 BbS-VO erworben wurde, die im Ergänzungsbildungsgang erteilten Unterrichtsfächer auszuweisen und zu benoten.

Zusätzlich zu den Vermerken nach den Nummern 3.3.2 und 3.3.3 ist folgender Vermerk einzutragen:

„Durch den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zur/zum
_________________________________________________
(Berufsabschlüsse nach § 29 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 BbS-VO)
und des Ergänzungsbildungsganges werden die Voraussetzungen der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 9.3.2001 - erfüllt. Entsprechend dieser Vereinbarung berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.

Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem Berufsabschlusszeugnis der
_____________________________________________________
(Schule, die den vorgenannten Berufsabschluss bescheinigt hat)
vom .............................“

3.3.8.4 Zeugnis der Fachhochschulreife nach dem Besuch des Beruflichen Gymnasiums oder der gymnasialen Oberstufe und der Praxis

Wer die Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 1 Nr. 7 BbS-VO erworben hat, erhält ein Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife, in das neben den Vermerken nach den Nummern 3.3.2 und 3.3.3 folgender Zusatz einzutragen ist:

„Dem Zeugnis liegt die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II — Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 1.10.2010 zugrunde. Nach dieser Vereinbarung wird das Zeugnis der Fachhochschulreife in allen Bundesländern - außer in den Ländern Bayern und Sachsen - anerkannt.“

3.3.8.5 Abschlusszeugnis des Ergänzungsbildungsganges beim Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 2 BbS-VO

In das Abschlusszeugnis des Ergänzungsbildungsganges zum Erwerb der Fachhochschulreife sind, wenn der schulische Teil der Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 2 BbS-VO erworben wurde, die im Ergänzungsbildungsgang erteilten Unterrichtsfächer auszuweisen und zu benoten. Zusätzlich zu den Vermerken nach den Nummern 3.3.2 und 3.3.3 ist folgender Vermerk einzutragen:

„Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis der ______________________________________________________
(Berufsqualifizierende Berufsfachschule)
vom .............................“

3.3.8.6 Zeugnis der Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 3 BbS-VO

Die Schule, die das Abschlusszeugnis des Ergänzungsbildungsganges beim Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 2 BbS-VO ausgestellt hat, erkennt auf Antrag die Fachhochschulreife zu, wenn eine Berufsausbildung, eine Berufstätigkeit oder ein einschlägiges Praktikum nach § 29 Abs. 3 BbS-VO nachgewiesen wird.

Sie erteilt darüber ein Zeugnis, in das zusätzlich zu den Vermerken nach den Nummern 3.3.2 und 3.3.3 folgender Vermerk aufzunehmen ist:

„Sie/Er hat eine Berufsausbildung/eine hauptberufliche Tätigkeit/ ein einschlägiges Praktikum am ............... abgeschlossen und dadurch mit Wirkung von diesem Tage die
Fachhochschulreife
erworben.

Durch den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zur/zum ___________________________________________________
(Berufsabschlüsse nach § 29 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 BbS-VO)
und des Ergänzungsbildungsganges werden die Voraussetzungen der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen — Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 9. 3. 2001 — erfüllt. Entsprechend dieser Vereinbarung berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.

Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem Berufsabschlusszeugnis der
____________________________________________________
(Schule, die den vorgenannten Berufsabschluss bescheinigt hat)
vom .............................“

3.3.9 Abschluss- und Jahreszeugnisse der Berufsfachschule — Pflege (Pflegeschule nach § 9 PflBG)

Für die Abschluss- und Jahreszeugnisse der dreijährigen Berufsfachschule gemäß Anlage 10 zu § 33 BbS-VO sind die jeweils aktuellen Zeugnisvorlagen zu verwenden. Diese werden für den berufsbezogenen Bereich auf der Grundlage des PflBG und der PflAprV und für den berufsübergreifenden Bereich auf der Grundlage der BbS-VO vom RLSB Braunschweig erstellt und werden auf der Internetseite der RLSB zur Verfügung gestellt.

3.4 Abgangszeugnis und -bescheinigung

3.4.1 Wer die Schule am Ende eines Bildungsganges - in der Berufsschule bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses - verlässt, ohne den Bildungsgang nach Maßgabe der Vorschriften der BbS-VO erfolgreich besucht zu haben, erhält ein Abgangszeugnis. Auf Antrag kann statt eines Abgangszeugnisses eine Bescheinigung über den Schulbesuch ausgestellt werden.

3.4.2 Wer die Schule vor dem Ende des laufenden Bildungsganges verlässt, erhält auf Antrag ein Abgangszeugnis, wenn eine Bewertung der Leistungen möglich ist.

3.5 Jahreszeugnisse in der Fachschule und in der Berufsschule

3.5.1 Eine Schülerin oder ein Schüler der Fachschule oder der Berufsschule erhält am Ende des Schuljahres bzw. des in diesem Schuljahr zuletzt erteilten Blockunterrichts ein Zeugnis, sofern der Schulbesuch zu diesem Zeitpunkt nicht endet. In der Berufsschule für Ausbildungsberufe mit dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer wird am Ende des dritten Ausbildungsjahres kein Jahreszeugnis erteilt; in diesem Fall gelten die letzten eineinhalb Jahre als ein Schuljahr.

3.5.2 Eine Schülerin oder ein Schüler nach § 67 Abs. 4 NSchG erhält abweichend vom zweiten Abschnitt Nummer 2.1.8 am Ende des Bildungsganges ein Zeugnis, das die erworbenen Kompetenzen ausweist.

3.6 Zeugnisse in der Berufseinstiegsschule

Am Ende der Klasse 1 und der Klasse Sprache und Integration in Vollzeitform wird ein Jahreszeugnis ausgestellt.

Ist die erfolgreiche Teilnahme an der BES Klasse 2 zu erwarten, spricht die Zeugniskonferenz eine entsprechende Empfehlung aus. Diese ist im Zeugnis zu dokumentieren. Die Vorgaben unter Nummer 3.2 finden keine Anwendung.

Am Ende der Klasse 2 in Vollzeitform und Teilzeitform wird bei erfolgreichem Besuch ein Abschlusszeugnis ausgestellt.

Zu den Zeugnissen der Klasse 1 und 2 in Vollzeitform gehören Kompetenzbilder der im Zeugnis ausgewiesenen Qualifizierungsbausteine. Zu dem Zeugnis der Klasse 2 in Teilzeitform gehört eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung, wenn diese erfolgreich absolviert wurde. Schülerinnen und Schüler der Klasse 1 erhalten zusätzlich eine Bescheinigung über die in den Unterrichtsmodulen angestrebten Kompetenzen im berufsübergreifenden Lernbereich.

In den Sprach- und Integrationsklassen (Vollzeit und Teilzeit) werden abweichend vom zweiten Abschnitt Nummer 2.1.8 keine Noten ausgewiesen, sondern die erworbenen Kompetenzen dokumentiert.

3.7 Sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen

3.7.1 Wer den Bildungsgang nicht erfolgreich besucht, aber den Bildungsgang oder die Abschlussklasse wiederholen will, erhält ein Zeugnis.

3.7.2 Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Klasse 1 der zweijährigen Fachschule — Lebensmitteltechnik — oder — Hauswirtschaft — die Berechtigung zum Führen einer Berufsbezeichnung erwerben, erhalten ein Zeugnis mit dem Vermerk nach Nummer 3.3.1.

3.7.3 Schülerinnen und Schüler, die die zweijährige Fachschule nach Anlage 8 zu § 33 BbS-VO erfolgreich besucht haben, können eine Urkunde über die zuerkannte Berechtigung zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung erhalten.

3.7.4 Schülerinnen und Schüler, die das Berufliche Gymnasium — Gesundheit und Soziales — Schwerpunkt Sozialpädagogik nach § 7 a der Anlage 7 zu § 33 BbS-VO erfolgreich besucht und die vorgesehenen Praxisstunden absolviert haben, erhalten zusätzlich zum Abiturzeugnis eine Urkunde über die zuerkannte Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent“.

3.8 Studienbuch im Beruflichen Gymnasium

In das Studienbuch sind nach § 4 Abs. 2 der Anlage 7 zu § 33 BbS-VO in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase alle Fächer, in denen die Schülerin oder der Schüler am Unterricht teilgenommen hat, einzutragen.

Am Ende eines jeden Schulhalbjahres wird für jedes Fach die erreichte Leistung eingetragen. Die Richtigkeit der Eintragungen wird von der Schule bestätigt. Am Ende eines Schuljahres wird das Studienbuch zusätzlich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben.

Unter „Bemerkungen“ ist am Ende der Einführungsphase ein Vermerk über die Versetzung oder Nichtversetzung aufzunehmen. In der Qualifikationsphase sind die als P4 und P5 gewählten Fächer durch den Zusatz „P4“ bzw. „P5“ entsprechend zu kennzeichnen.

Das Studienbuch muss bei der Meldung zur Abiturprüfung vorliegen; nur ein ordnungsgemäß geführtes Studienbuch wird als Nachweis über die durch Verordnung (§ 6 der Anlage 7 zu § 33 BbS-VO) vorgeschriebenen Belegungsverpflichtungen im Beruflichen Gymnasium anerkannt.

3.9 Deutscher Qualifikationsrahmen (DQR)

3.9.1 Auf dem Zeugnis der Berufseinstiegsschule nach Nummer 3.6 und allen Abschlusszeugnissen der berufsbildenden Schulen ist die erreichte Niveaustufe nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen zu vermerken.

3.9.2 Auf dem Zeugnis der Berufseinstiegsschule — Klasse 1 wird die Niveaustufe 1 vermerkt, wenn Leistungen nachgewiesen wurden, die dem § 23 Abs. 2 Satz 2 BbS-VO entsprechen.

3.9.3 Die Berufseinstiegsschule — Klasse 2, die Berufsschule nach § 66 BBiG und § 42 r der Handwerksordnung und die einjährige Berufsfachschule, die nicht auf dem Sekundarabschluss I — Realschulabschluss aufbaut, sind der Niveaustufe 2 zugeordnet.

3.9.4 Die Klasse 2 der zweijährigen Berufsfachschule, die zum Sekundarabschluss I — Realschulabschluss führt, die einjährige Berufsfachschule, die auf dem Sekundarabschluss I — Realschulabschluss aufbaut, und die Berufsschule bei zweijährigen dualen Berufsausbildungen sind der Niveaustufe 3 zugeordnet.

3.9.5 Die Berufsschule bei mindestens dreijährigen dualen Berufsausbildungen, die berufsqualifizierende Berufsfachschule, die Fachoberschule, die Berufsoberschule und das Berufliche Gymnasium sind der der Niveaustufe 4 zugeordnet.

3.9.6 Die Fachschule ist der Niveaustufe 6 zugeordnet.

3.9.7 Für das Ausweisen der Niveaustufen auf den Zeugnissen berufsbildender Schulen sind die folgenden Formulierungen zu verwenden:

3.9.7.1 Berufsschulabschlusszeugnis:

„Der Abschluss ist in Verbindung mit dem Berufsabschluss (Prüfung vor der zuständigen Stelle) im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau ......... zuzuordnen."

3.9.7.2 Abschlusszeugnisse doppeltqualifizierender Berufsfach- und Fachschulen:

„Der Abschluss ......... (Berufsabschlussbezeichnung) ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau ......... zugeordnet."

3.9.7.3 Abschlusszeugnisse berufsqualifizierender Berufsfachund Fachschulen ohne Doppelqualifizierung, der Berufseinstiegsschule, der Berufsfachschulen, die zu einem schulischen Abschluss führen, sowie der Fachoberschule, der Berufsoberschule und des Beruflichen Gymnasiums:

„Der Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau ......... zugeordnet.“

3.9.7.4 Zeugnisse der Berufseinstiegsschule — Klasse 1:
„Das Zeugnis ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 1 zugeordnet."

4. Anlagen zu Zeugnissen (Portfolio)

4.1 Die Schule kann Abschlusszeugnissen Anlagen beifügen, aus denen sich die Beschreibung

-
der Bildungsziele,
-
des vermittelten Berufsprofils,
-
der besonderen Schwerpunktbildung,
-
der vermittelten Kompetenzen,
-
der Credit-Points der bestandenen Module im Modulhandbuch; zusätzlich können hier Credit-Points ausgewiesen werden, wenn weitergehende Anrechnungsmöglichkeiten gegeben sind,
-
die in der praktischen Ausbildung oder in einem Förderkonzept erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen sowie
-
anderer wesentlicher Qualifikationen (z. B. Europass) ergeben.

Diese Beschreibung kann auch mehrsprachig vorgenommen werden.

4.2 Für die Abschlusszeugnisse der Berufsfachschulen und der Fachschulen hat die Kultusministerkonferenz als einen Teil des Europasses „europass Zeugniserläuterungen“ erarbeitet, die als Anlagen für diese Zeugnisse verwendet werden können. Die jeweils aktuellen „europass Zeugniserläuterungen“ werden auf der Internetseite der KMK zur Verfügung gestellt.

4.3 In den Zeugnissen der einjährigen Berufsfachschulen sind die dualen Ausbildungsberufe zu benennen, für die die Berufsfachschule die Kompetenzen des ersten Ausbildungsjahres vermittelt hat. Außerdem können darüber hinaus vermittelte Kompetenzen vermerkt werden.

5. Unterrichtsversäumnis, Arbeits- und Sozialverhalten

In Zeugnisse der Berufsschule, der Berufseinstiegsschule, der Berufsfachschule nach Anlage 3 zu § 33 BbS-VO, der Klasse 1 der berufsqualifizierenden Berufsfachschule, der Klasse 11 der Fachoberschule und der Einführungsphase des Beruflichen Gymnasiums sind auch Angaben und Bemerkungen über entschuldigte und unentschuldigte Unterrichtsversäumnisse sowie das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers aufzunehmen. In anderen Zeugnissen berufsbildender Schulen dürfen keine entsprechenden Eintragungen vorgenommen werden.

5.1 Angaben über Unterrichtsversäumnisse

Angaben über entschuldigt oder unentschuldigt versäumte Unterrichtstage sind in den Kopfteil des Zeugnisses aufzunehmen.

5.2 Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens

Das Arbeits- und Sozialverhalten soll auf der Grundlage von Beobachtungen, die sich auch über den Unterricht hinaus auf das Schulleben erstrecken, bewertet werden. Die Bewertung des Arbeitsverhaltens soll sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte beziehen:

-
Leistungsbereitschaft und Mitarbeit,
-
Ziel- und Ergebnisorientierung,
-
Kooperationsfähigkeit,
-
Selbstständigkeit.

Die Bewertung des Sozialverhaltens soll sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte beziehen:

-
Reflexionsfähigkeit,
-
Vereinbaren und Einhalten von Regeln,
-
Konfliktfähigkeit,
-
Hilfsbereitschaft und Respektieren anderer,
-
Übernehmen von Verantwortung,
-
Mitgestaltung des Gemeinschaftslebens.

Die Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens erfolgt durch Beschluss der Klassenkonferenz. Die Klassenkonferenz trifft eine zusammenfassende Bewertung sowohl zum Arbeitsverhalten als auch zum Sozialverhalten. Dabei sind fünf Abstufungen in folgender standardisierter Form zu verwenden und durch Hervorhebung einzelner Gesichtspunkte zu ergänzen:

-
„verdient besondere Anerkennung",
-
„entspricht den Erwartungen in vollem Umfang",
-
„entspricht den Erwartungen",
-
„entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen",
-
„entspricht nicht den Erwartungen".

Die Gesamtkonferenz kann entscheiden, dass für die gesamte Schule oder für einzelne Fachbereiche die standardisierten Bemerkungen ohne Hervorhebung einzelner Gesichtspunkte verwendet oder durch freie Formulierungen ersetzt werden.

6. Nicht benotete Fächer, Curriculare Einheiten, Lernfelder, Module, Unterrichtsmodule, Lerngebiete und Qualifizierungsbausteine

6.1 Ist eine Leistung im Zeugnis nicht mit einer Note zu versehen, ist „teilgenommen“ zu vermerken.

6.2 Ist der Unterricht in einem Fach, Curricularen Einheit, Lernfeld, Modul, Unterrichtsmodul, Lerngebiet oder Qualifizierungsbaustein aus schulorganisatorischen Gründen nicht erteilt worden, so ist anstelle der Note „nicht erteilt“ zu vermerken.

6.3 Hat sich eine Schülerin oder ein Schüler vom Religionsunterricht abgemeldet und wird kein Unterricht in Werte und Normen nach § 128 NSchG erteilt, so ist der Vermerk „nicht teilgenommen" einzutragen.

6.4 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler von der Teilnahme am Sportunterricht befreit worden ist, ist „befreit" einzutragen.

6.5 Können die Leistungen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, in einzelnen Fächern, Curricularen Einheiten, Lernfeldern, Modulen, Unterrichtsmodulen, Lerngebieten oder Qualifizierungsbausteinen nicht beurteilt werden, so ist anstelle einer Note der Vermerk „kann nicht beurteilt werden" aufzunehmen.

7. Benachrichtigungen

Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers sind über

-
die Gefährdung der Versetzung,
-
die Gefährdung des Abschlusses,
-
die Nichtversetzung,
-
das Nichtbestehen der Abschlussprüfung,
-
den erfolglosen Besuch des Bildungsganges
zu unterrichten.

Über die Gefährdung der Versetzung oder des Abschlusses ist durch einen Vermerk auf einem Zeugnis oder in anderer geeigneter schriftlicher Form so rechtzeitig zu unterrichten, dass noch eine Verbesserung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers möglich ist. Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sind in diesen Fällen zu benachrichtigen, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht widerspricht. Eine unterbliebene Unterrichtung begründet keinen Anspruch auf Versetzung oder Vergabe des Abschlusses.

Dritter Abschnitt
Quantitative Vorgaben zur Unterrichtsorganisation

Die Schule entscheidet gemäß den §§ 3 und 4 BbS-VO eigenverantwortlich über die Organisation des Unterrichts (z. B. Einrichtung von Klassen, von anderweitig organisierten Lerngruppen und von Praxisgruppen, über die Teilung von Klassen, über Doppelbesetzungen mit Lehrkräften) und legt den Bedarf an Lehrkräftesollstunden für ihre Unterrichtsorganisation fest.

1. Klassenbildung

1.1 Bei der Bildung von Klassen und anderweitig organisierten Lerngruppen muss sich die Schule an die Vorgaben bzgl. Unterrichtsstunden entsprechend der jeweiligen Stundentafel gem. des 1. Abschnitts dieser Bestimmungen halten.

Die Lehrkräftesollstunden für die Organisationsmaßnahmen insgesamt dürfen das jeweilige Schulbudget) Lehrkräftesollstundenbudget) der Schule nicht überschreiten.

1.2 Bei den organisatorischen Entscheidungen haben die berufsbildenden Schulen einer hohen und gleichmäßigen Unterrichtsversorgung über alle Schulformen und Bildungsgänge Vorrang einzuräumen.

2. Berechnung des Lehrkräftesollstunden-Budgets der Schule

2.1 Jede berufsbildende Schule ermittelt zu Beginn des Schuljahres ihr Schulbudget für den theoretischen Unterricht als auch für den praktischen Unterricht. Dazu sind die Zahlen der Schülerinnen und Schüler und die Festlegungen der jeweiligen Faktorenverzeichnisse, die von der obersten Schulbehörde für das jeweilige Schuljahr erstellt werden, zugrunde zu legen. Den Stichtag zur Ermittlung der Schulbudgets legt die oberste Schulbehörde fest.

Die Schulbudgets sowie deren Einhaltung werden quantitativ und qualitativ zum Termin der amtlichen Schulstatistik überprüft. Erforderliche Änderungen der Beschulung (u. a. Klassen-, Lerngruppen und Gruppenbildung) sind ggf. von den Schulen spätestens mit Beginn des 2. Schulhalbjahres des jeweiligen Schuljahres anzupassen.

2.2 In der Berufsschule und der Berufseinstiegsschule Klasse 1, Klasse 2 in Teilzeitform und der Berufseinstiegsschule — Sprach- und Integrationsklassen — wird das Schulbudget für den theoretischen Unterricht nach einem differenzierten klassenbezogenen Sollstundenwert oder bei Überschreiten der folgenden Grenzwerte nach einem schülerbezogenen Sollstundenwert errechnet:

a)
Berufsschule — Teilzeit
Gruppen von ...
7 bis 13 Schülerinnen und Schülern: 0,8 x Klassenfaktor
14 bis 30 Schülerinnen und Schülern: 1,0 x Klassenfaktor
31 bis 48 Schülerinnen und Schülern: 2,0 x Klassenfaktor;
b)
Berufseinstiegsschule Klasse 1, Klasse 2 in Teilzeitform, Berufseinstiegsschule — Sprach- und Integrationsklassen — und Berufsschule für Ausbildungen nach § 66 BBiG oder § 42 r der Handwerksordnung
Gruppen von ...
7 bis 8 Schülerinnen und Schülern: 0,8 x Klassenfaktor
9 bis 16 Schülerinnen und Schülern: 1,0 x Klassenfaktor
17 bis 28 Schülerinnen und Schülern: 2,0 x Klassenfaktor.

2.3 In den übrigen Schulformen gemäß den §§ 16 und 18 bis 20 NSchG wird das Schulbudget für den theoretischen und den praktischen Unterricht ausschließlich nach einem schülerbezogenen Sollstundenwert errechnet.

2.4 Zur Berechnung des Schulbudgets bildet die Schule jahrgangsweise gegliederte Gruppen. Diese Gruppen setzen sich zusammen

-
in der Berufsschule gemäß Nummer 2.2 aus den Schülerinnen und Schülern einzelner oder verschiedener (affiner) anerkannter Ausbildungsberufe nach § 1 b Abs. 5, 6 und 7 BbS-VO,
-
in anderen Bildungsgängen gemäß Nummer 2.3 jeweils aus den Schülerinnen und Schülern derselben Schulform und derselben Fachrichtung.

Diese Gruppen sind auch die Grundlage für die Berechnung des Schulbudgets für den praktischen Unterricht.

2.5 Gruppen werden bei der Budgetberechnung nur berücksichtigt, wenn sie mehr als sechs Schülerinnen und Schüler umfassen. Eine Gruppe kann aus mehreren Klassen, eine Klasse grundsätzlich nur aus einer Gruppe bestehen.

Ausnahmen bestehen, wenn in einer Klasse der Berufsschule auch Schülerinnen und Schüler Ausbildungen nach § 66 BBiG oder § 42 r der Handwerksordnung beschult werden, im Fall des § 1 b Abs. 6 Satz 4 BbS-VO sowie bei Vorlegen der Ausnahmegenehmigung gemäß § 1 b Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 BbS-VO.

2.6 In der Berufsschule und Berufseinstiegsschule gemäß Nummer 2.2 bestimmt sich der klassenbezogene Sollstundenwert nach den dort genannten Bandbreiten.

2.7 In allen anderen Fällen wird die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit dem jeweiligen Anteilswert des Bildungsganges gemäß Faktorenverzeichnis multipliziert.

2.8 Für Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören, die in einem Bildungsgang inklusiv beschult werden, können personenbezogen bis zu fünf Wochenstunden zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.

2.9 Bei der Berechnung des Lehrkräftesollstunden-Budgets für die Bildungsgänge in der Fachschule Seefahrt findet Nummer 2.5 keine Anwendung.

2.10 Die Unterrichtsversorgung der Berufsschulklassen in den Berufsbildenden Schulen Borkum, in den Justizvollzugsanstalten, den Berufsbildungswerken, den durch die Arbeitsagentur geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen und den Klassen in den Werkstätten für behinderte Menschen wird durch individuelle Zuweisung von Lehrkräftestunden sichergestellt.

Vierter Abschnitt
Rechtsstellung der Schülerinnen und Schüler
Ende der Schulpflicht

Aufgrund § 70 Abs. 6 Satz 2 NSchG wird festgestellt, dass ein weiterer Schulbesuch von Schulpflichtigen im Sekundarbereich II entbehrlich ist, wenn

  1. Auszubildende ein mindestens dreijähriges Berufsausbildungsverhältnis wegen vorzeitiger Zulassung zur Abschlussprüfung oder Kürzung der Ausbildungszeit erfolgreich beenden,
  2. Auszubildende die Abschlussprüfung, die aus organisatorischen Gründen vor Ablauf der dreijährigen Ausbildungszeit durchgeführt wird, bestehen,
  3. Auszubildende ein Berufsausbildungsverhältnis, dessen Dauer weniger als drei Jahre beträgt, in der vorgesehenen Zeit oder vorzeitig erfolgreich beenden,
  4. Auszubildende eine Stufe einer Stufenausbildung nach zwei Jahren erfolgreich beenden, es sei denn, dass sie die weitere Stufe unmittelbar anschließen,
  5. Auszubildende eine Stufenausbildung erfolgreich beenden, deren Dauer bis zum Abschluss der letzten Stufe weniger als drei Jahre beträgt,
  6. Auszubildende ihre Ausbildung abbrechen, kein neues Berufsausbildungsverhältnis begründen und die Berufsschule mindestens zwei Jahre besucht haben,
  7. Auszubildende in einem Ausbildungsberuf, bei dem die Abschlussprüfung in eine Kenntnis- und eine Fertigkeitsprüfung unterteilt ist, die Abschlussprüfung insgesamt nicht bestanden, jedoch in der Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben und die Kenntnisprüfung nicht wiederholen müssen,
  8. Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie Ausländerinnen und Ausländer, die nach Beginn eines Schuljahres in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, im Laufe dieses Schuljahres das 18. Lebensjahr vollenden und kein Berufsausbildungsverhältnis eingehen oder
  9. Schülerinnen und Schüler, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe erworben haben, ein einjähriges berufsbezogenes Praktikum nach § 1 Abs. 3 AVO-GOBAK ableisten.

Fünfter Abschnitt
Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler und Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer im Bereich des berufsbildenden Schulwesens

Mitglieder eines Prüfungsausschusses für Nichtschülerinnen und Nichtschüler oder Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer im Bereich des berufsbildenden Schulwesens erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1. Vergütungssätze:

1.1 Für die Beurteilung einer schriftlichen Klausur unter Aufsicht bei

- mindestens fünfstündiger Bearbeitungszeit 15,00 EUR,
- mindestens vierstündiger Bearbeitungszeit 12,00 EUR,
- mindestens dreistündiger Bearbeitungszeit, 9,00 EUR,
- mindestens zweistündiger Bearbeitungszeit 6,00 EUR,
- mindestens einstündiger Bearbeitungszeit 3,00 EUR,

1.2 Für die Abnahme der fachpraktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung

- je Zeitstunde und Prüferin oder Prüfer 12,50 EUR,
- höchstens jedoch pro Prüfungstag 87,50 EUR,
- werden an einem Tag mehrere Prüfungsgruppen geprüft, so erhöht sich der Höchstbetrag auf 100,00 EUR.

2. Mit der Vergütung sind sämtliche im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen Arbeiten (Aufsichtsführung, Protokollführung, Verwaltungstätigkeiten usw.) abgegolten. Bei der Berechnung der Vergütung für die Abnahme von mündlichen und fachpraktischen Prüfungen werden Zeiten bis zu 30 Minuten nach unten, Zeiten über 30 Minuten nach oben auf volle Stunden ab- oder aufgerundet.

3. Einer Beamtin oder einem Beamten darf eine Vergütung als Entschädigung für Tätigkeiten bei der Abnahme von Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler oder Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer im berufsbildenden Schulwesen nur gewährt werden, wenn

3.1 diese Tätigkeiten nicht im Hauptamt ausgeübt werden können und

3.2 sie oder er bei der nebenamtlichen Ausübung dieser Tätigkeiten im Hauptamt nicht angemessen entlastet werden kann.

Dies gilt für Tarifbeschäftigte im Landesdienst entsprechend.

4. Die Prüfungsvergütung unterliegt nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn; sie wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst.

5. Neben der Vergütung nach Nummer 1 erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses Reisekostenvergütung nach den für Beschäftigte des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen.

6. Bei einer Erhöhung der Vergütungssätze für Prüfungstätigkeiten im Bereich der niedersächsischen Landesverwaltung gemäß Bezugserlass zu b erhöhen sich die in Nummer 1 festgesetzten Vergütungssätze prozentual entsprechend. Die sich ergebenden neuen Vergütungssätze werden nach dem Komma auf volle Dezimalstellen aufgerundet.

7. Soweit besondere Prüfungsausschüsse für die Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern oder Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmern errichtet werden müssen, sind die durch diesen Abschnitt entstehenden Ausgaben den Trägern von Vorbereitungskursen für die Nichtschülerinnenprüfung/ Nichtschülerprüfung bzw. den Fernlehrgangsinstituten in Rechnung zu stellen, die die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die Prüfung vorbereitet haben. Die den jeweiligen Prüfungsausschuss berufende Schulbehörde hat mit den beteiligten Trägern der Vorbereitungskurse bzw. den beteiligten Fernlehrgangsinstituten über die Organisation der Prüfung sowie die Erstattung der nach diesem RdErl. entstehenden Ausgaben einen öffentlich- rechtlichen Vertrag abzuschließen.

Sechstter Abschnitt
Gastschulverhältnisse im Bereich der öffentlichen berufsbildenden Schulen

1. Grundlagen der Gastschulverhältnisse

Nach den Vorschriften des NSchG können in Niedersachsen für berufsbildende Schulen keine Schulbezirke festgelegt werden, die eine Schülerin oder einen Schüler zum Besuch einer bestimmten berufsbildenden Schule verpflichten. Eine niedersächsische Schülerin oder ein niedersächsischer Schüler kann ihre oder seine Schulpflicht daher auch durch den planmäßigen Besuch einer berufsbildenden Schule eines benachbarten niedersächsischen Schulträgers oder eines anderen Bundeslandes erfüllen. Niedersächsische Schülerinnen und Schüler, die eine Berufsschule in einem anderen Bundesland besuchen möchten, haben dies nach § 67 Abs. 2 Satz 2 NSchG der Schulbehörde anzuzeigen.

1.1 Gastschulverhältnisse in Niedersachsen oder in einem anderen Bundesland können begründet werden aufgrund von

1.1.1 Rahmenvereinbarungen der Länder (Beschlüsse der KMK)

Die Rahmenvereinbarung der KMK über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender (sog. Splitterberufe), beschlossen am 26. 1. 1984, wird in der jeweils aktuellen Fassung für das Land Niedersachsen in Kraft gesetzt;

1.1.2 bilateralen Vereinbarungen mit anderen Ländern

In diesem Fall ist die Beschulung über die Schulbehörde bei der obersten Schulbehörde zu beantragen. Ob eine Aufnahme erfolgt, entscheidet das aufnehmende Bundesland.

1.1.3 Vereinbarungen einzelner niedersächsischer Schulträger mit einzelnen Schulträgern anderer Bundesländer

Da auch diese Vereinbarungen Auswirkungen auf die vom Land Niedersachsen zu tragenden Personalkosten bzw. die ggf. vom Land Niedersachsen nach § 105 Abs. 8 NSchG zu erstattenden Sachkosten haben, ist zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung der obersten Schulbehörde erforderlich.

1.2 Gastschulverhältnisse zwischen niedersächsischen Schulträgern innerhalb Niedersachsens können begründet werden aufgrund von

1.2.1 Verordnungen der nachgeordneten Schulbehörde nach § 105 Abs. 3 NSchG; vor Erlass einer Verordnung sind die betroffenen Schulträger und Träger öffentlicher Belange zu hören. Die Verordnung darf rückwirkend nur in Kraft gesetzt werden, wenn alle betroffenen Schulträger zustimmen oder aufgrund der besonderen Verhältnisse damit rechnen mussten;

1.2.2 bilateralen Vereinbarungen oder durch ständige Praxis einzelner niedersächsischer Schulträger.

2. Gastschulbeiträge

2.1 Voraussetzung für die Erhebung und Zahlung von Gastschulbeiträgen von Schulträgern bzw. an Schulträger anderer Bundesländer ist, dass eine Vereinbarung nach Nummer 1.1 vorliegt.

2.2 In der in Nummer 1.1.1 zitierten Rahmenvereinbarung der KMK haben die Länder auf die gegenseitige Erstattung von Gastschulbeiträgen verzichtet. Soweit Schulträger Vereinbarungen nach Nummer 1.1.3 treffen, soll angestrebt werden, dass auf die Erhebung von Gastschulbeiträgen verzichtet wird. In diesem Fall erstattet das Land Niedersachsen dem niedersächsischen Schulträger nach Maßgabe der Nummer 3 die durch die Beschulung der nicht niedersächsischen Schülerinnen und Schüler entstehenden Sachkosten.

2.3 Ist die Zahlung von Gastschulbeiträgen vereinbart, werden diese von den betroffenen niedersächsischen Schulträgern in Höhe der Personal- und Sachkosten gezahlt bzw. erhoben. Bei der Abrechnung zwischen dem niedersächsischen Schulträger und dem Land Niedersachsen wird pauschal ein Sachkostenanteil von einem Sechstel und ein Personalkostenanteil von fünf Sechsteln des Gastschulbeitrages zugrunde gelegt. Der Personalkostenanteil des Gastschulbeitrages wird zwischen der Niedersächsische Landesschulbehörde und dem niedersächsischen Schulträger abgerechnet.

3. Erstattung der Sachkosten durch das Land Niedersachsen nach § 105 Abs. 8 NSchG

3.1 Voraussetzung für eine Erstattung der Sachkosten

Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 8 NSchG für einen Anspruch auf Erstattung der Sachkosten für die Beschulung nicht niedersächsischer Schülerinnen und Schüler sind erfüllt, wenn

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eine Vereinbarung nach Nummer 1.1 vorliegt und
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in der Vereinbarung auf die Erhebung von Gastschulbeiträgen gegenseitig verzichtet wurde.

Die Erstattung der Sachkosten ist damit nicht möglich für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern, die lediglich in Einzelfällen aus persönlichen Gründen und nicht planmäßig in Abstimmung mit einem anderen Bundesland oder einem nicht niedersächsischen Schulträger in Niedersachsen beschult werden.

3.2 Höhe der Sachkostenerstattung nach § 105 Abs. 8 NSchG

Die Sachkosten für die Beschulung der nicht niedersächsischen Schülerinnen und Schüler werden den niedersächsischen Schulträgern nach folgenden einheitlichen Sätzen erstattet:

3.2.1 je Schülerin oder Schüler einer Berufsschule mit Teilzeitunterricht oder Vollzeitunterricht in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht) pro Schuljahr:  .
3.2.1.1 für die Beschulung  
3.2.1.1.1 im Regelfall: 307 EUR
3.2.1.1.2 in Schulgebäuden an einem Ort, der hinsichtlich des Angebots berufsbildender Schulen eine Monostruktur aufweist: 435 EUR.
3.2.1.1.3 in Fällen, in denen die Voraussetzungen der Nummer 3.2.1.1.2 erfüllt sind und in denen aufgrund der Bildungsinhalte der Berufsschule für einen Ausbildungsberuf ein überdurchschnittlicher Sachkostenaufwand für Fachpraxiseinrichtungen entsteht: 767 EUR.
3.2.1.2 für die Internatsunterbringung 128 EUR.
3.2.2 je Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule mit Vollzeitunterricht je Schuljahr: 1 150 EUR.

Siebenter Abschnitt
Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung

Mit Beschluss vom 20.11.1998 in der Fassung vom 14.9.2017 hat die Kultusministerkonferenz die „Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung“ beschlossen und darin die Standards für vier Niveaustufen festgelegt. Die Vereinbarung ist durch den RdErl. Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz, RdErl. d. MK vom 13.6.2001 (Nds. MBl. S. 610), zuletzt geändert durch RdErl. vom 22.6.2011 (Nds. MBl. S. 523), für Niedersachsen für unmittelbar verbindlich erklärt worden und damit eine Zertifizierungsmöglichkeit i. S. von § 32 BbS-VO.

Zur Durchführung dieser Zertifizierungsmöglichkeit werden die folgenden Regelungen getroffen:

1. Schülerinnen und Schüler, die mit dem Besuch einer berufsbildenden Schule Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, die der KMK-Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung vom 20.11.1998 in der jeweils aktuellen Fassung entsprechen, können bei der jeweiligen berufsbildenden Schule einen Antrag auf Zulassung zur Zertifizierungsprüfung stellen.

2. Die RLSB bilden nach Bedarf bei einer Schule, schul- oder bezirksübergreifend einen Prüfungsausschuss.

3. Zur Vorbereitung der Prüfung nach § 32 BbS-VO wird eine Arbeitsgruppe gebildet, die über die jährlich landeseinheitlichen Prüfungsaufgaben entscheidet.

4. Das NLQ wird - unbeschadet der Regelung zu Nummer 2 - mit der organisatorischen, haushalts- und kassentechnischen Abwicklung der Zertifizierungsprüfungen beauftragt.

5. Die Aufgabe der Zertifizierung soll von den beteiligten Lehrkräften und Bediensteten im Rahmen einer Nebentätigkeit geleistet werden. Für diese Nebentätigkeit können pro Schuljahr höchstens folgende Vergütungen gezahlt werden:

a) Erstellung eines Aufgabenvorschlages 78,00 EUR
b) je Mitglied der Arbeitsgruppe für die Vorbereitung der Prüfung
für bis zu 16 Zeitstunden
10,00 EUR
je Zeitstunde
c) Aufsicht über die schriftliche Prüfung pro Prüfling 0,50 EUR
d) Korrektur einer Klausur
- Erste Prüferin/ Erster Prüfer
13,00 EUR
e) Korrektur einer Klausur
- Zweite Prüferin/ Zweiter Prüfer
6,50 EUR
f) Mündliche Prüfung
- je Prüfling und Prüferin/ Prüfer
6,50 EUR
g) Verwaltungstechnische Abwicklung der Prüfung
je Prüfling
1,50 EUR.

6. Die nach Maßgabe der für die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten geltenden Rechtsvorschriften entstehenden Reisekosten und die sonstigen Materialkosten sollen einen Betrag von 15 EUR je Prüfling nicht überschreiten.

7. Für die Zertifizierung der Fremdsprachenkenntnisse hat der Prüfling nach Nummer 77.6.2 der Anlage (Kostentarif) zur AllGO vom 5.6.1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), in der jeweils aktuellen Fassung eine Gebühr von 65 EUR zu zahlen. Die Gebühr ist auf das Konto des NLQ bei der Norddeutschen Landesbank Girozentrale mit der IBAN DE 64 2505 0000 0106 0222 70 unter Angabe der Buchungsstelle und der besuchten Schule zu überweisen.

Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Bildungsgänge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen begonnen wurden, sind abweichend von den Vorschriften des Ersten Abschnitts nach den vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen geltenden Regelungen zu beenden.

2. Die in den Curricularen Vorgaben für den Unterricht in berufsbildenden Schulen enthaltenen Regelungen über Art und Umfang der Betreuung von Schülerinnen und Schülern während eines Betriebspraktikums durch Lehrkräfte der Schule sind auf Betriebspraktika i. S. vom ersten Abschnitt Nummer 2.12 nicht mehr anzuwenden.

3. Soweit Curriculare Vorgaben für die Berufsschule noch nicht nach Lernfeldern geordnet sind, kann die Schule den Unterricht in dem berufsbezogenen Lernbereich nach Maßgabe der vor dem 1.8.2000 geltenden Stundentafeln erteilen.

4. Dieser RdErl. tritt am 1.8.2022 in Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.7.2022 außer Kraft.

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Anmerkung:
1)
Die jeweilige Berufsbezeichnung ist zu ergänzen.
Inhaltsübersicht
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)