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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Ergänzende
Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)
- Fortsetzung -
Zweiter Abschnitt
Zeugnisse und Noten
1. Begriff
Das Zeugnis einer Schülerin oder eines Schülers ist ein urkundlicher Nachweis, in dem die Leistungsbewertungen, die sich daraus ergebenden Entscheidungen für die Schullaufbahn, Berufsqualifizierungen und sonstige wichtige Angaben für ein Schulhalbjahr oder Schuljahr zusammengefasst werden. Dazu gehören auch Aussagen über Schulversäumnisse sowie das Arbeits- und Sozialverhalten.
2.1 Zeugnisse berufsbildender Schulen müssen enthalten:
| 2.1.1 | Name der Schule; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.1.2 | Art des Zeugnisses; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.1.3 | Name, Vorname, Geburtstag und Geburtsort der Schülerin oder des Schülers; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.1.4 | Bezeichnung des Bildungsganges (Schulform, Fachrichtung, ggf. Schwerpunkt, Ausbildungsberuf, Klassenstufe); | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.1.5 | Bezeichnung der besuchten Klasse; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.1.6 | Angaben über Unterrichtsversäumnisse und Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten bei Zeugnissen der Berufsschule, der Berufseinstiegsschule, der Berufsfachschule nach Anlage 3 zu § 33 BbS-VO, der Klasse 1 der berufsqualifizierenden Berufsfachschule, der Klasse 11 der Fachoberschule und der Einführungsphase des Fachgymnasiums; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.1.7 | Aussage über das Ergebnis des Schulbesuches (Versetzung, erfolgreicher Besuch); | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.1.8 | Bewertung der Leistungen in den einzelnen Lernbereichen, Fächern, Lernfeldern, Lerngebieten und Qualifizierungsbausteinen, die Bewertung des Faches Englisch/ Kommunikation ist in der Berufsschule um den Zusatz der erreichten Kompetenzstufe zu ergänzen. Die erreichte Kompetenzstufe im Fach Englisch/Kommunikation kann auch in Zeugnissen anderer Bildungsgänge ausgewiesen werden; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.1.9 | Vermerke zu den erworbenen Abschlüssen und Berechtigungen; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.1.10 | Ort und Datum der Zeugnisausgabe; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.1.11 | Unterschriften bei | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 2.1.12 | Kleines Landessiegel bei allen Zeugnissen, die einen Abschluss oder eine Berechtigung vergeben. |
2.2 Zeugnisse berufsbildender Schulen können Erläuterungen zu der Leistungsbewertung enthalten.
2.3 Schülerinnen und Schülern, die sich durch eine ehrenamtliche Tätigkeit außerhalb des Verantwortungsbereichs der Schule verdient gemacht haben, können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers und mit schriftlicher Bestätigung der Organisation, bei der die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wurde, durch ein entsprechendes Beiblatt zum Zeugnis gewürdigt werden. In dem Beiblatt ist darauf hinzuweisen, dass für den Inhalt der Würdigung die Organisation verantwortlich zeichnet.
3.1 Halbjahreszeugnis
Eine Schülerin oder ein Schüler einer einjährigen berufsbildenden Schule mit Vollzeitunterricht und der Klasse 12 der Fachoberschule erhält am Ende des Schulhalbjahres ein Zeugnis, im Berufsvorbereitungsjahr zusätzlich zu diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Lerninhalte der berufsbezogenen Ausbildung. In das im Berufsvorbereitungsjahr zu erteilende Zeugnis ist der folgende Vermerk aufzunehmen:
Zu diesem Zeugnis gehört eine Bescheinigung über die Lerninhalte der berufsbezogenen Ausbildung.
An den übrigen berufsbildenden Schulen kann einer Schülerin oder einem Schüler eine Bescheinigung über den Leistungsstand oder ein Halbjahreszeugnis ausgestellt werden.
3.2 Versetzungszeugnis
Eine Schülerin oder ein Schüler erhält am Ende des
Schuljahres ein Versetzungszeugnis, sofern der Bildungsgang länger als ein
Schuljahr dauert und zu diesem Zeitpunkt nicht endet. Satz 1 gilt entsprechend,
soweit in einzelnen Bildungsgängen eine Versetzung zu einem anderen
Zeitpunkt stattfindet. In das Versetzungszeugnis ist einzutragen:
Auf
Beschluss der Klassenkonferenz versetzt.
oder
Auf Beschluss
der Klassenkonferenz nicht versetzt.
3.3 Abschluss- und Zusatzzeugnisse
Wer die Schule erfolgreich besucht, die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler bzw. die Abschlussprüfung für Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer oder für Schülerinnen und Schüler der Schulen des Bundes bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, in das beim Vorliegen der Voraussetzungen die folgenden Vermerke aufzunehmen sind:
| 3.3.1 | Berufsbezeichnung |
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Frau/Herrn ____________________________________________ wird die Berechtigung zuerkannt, die Berufsbezeichnung ____________________________________________ zu führen. |
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| 3.3.2 | Schulischer Abschluss |
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Sie/Er hat den/die Hauptschulabschluss erworben. |
Liegt zum Zeitpunkt der Ausgabe des Berufsschulabschlusszeugnisses der für den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss oder Erweiterten Sekundarabschlusses I erforderliche Nachweis über die erfolgreiche Berufsausbildung noch nicht vor, kann folgender Vermerk auf das Berufsschulabschlusszeugnis gesetzt werden:
|
Sie/Er hat den
_____________________________________________________________ erworben, wenn der Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung zur/zum ________________________________________________________________ erbracht wird. |
3.3.3 Durchschnittsnote
3.3.3.1 Wird mit dem Abschlusszeugnis oder einem Zusatzzeugnis die Fachhochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife bescheinigt, so ist der Vermerk nach Nummer 3.3.2 um den folgenden Zusatz zu ergänzen:
| Durchschnittsnote | |
| (in Ziffern und in Buchstaben) | |
| .......................... | ............................................................. |
3.3.3.2 Für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife nach § 29 Nr. 6 oder 7 BbS-VO erworben haben, ist im Zusatzzeugnis der Fachhochschulreife die Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife einzutragen.
3.3.4 Abschlusszeugnis der Fachoberschule
In das Abschlusszeugnis der Fachoberschule ist zusätzlich folgender Vermerk aufzunehmen:
Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004 i.d.F. vom 6.5.2008 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.
3.3.5 Abschlusszeugnis der Fachschule
In das Abschlusszeugnis der Fachschule sind, soweit die Voraussetzungen der entsprechenden KMK-Vereinbarung erfüllt worden sind, zusätzlich folgende Vermerke einzutragen:
| 3.3.5.1 | Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7.11.2002 in der jeweils geltenden Fassung) und wird von allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt. |
| 3.3.5.2 | Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen-Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5.6.1998 i.d.F. vom 9.3.2001 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen. |
3.3.6 Abschlusszeugnis und Zusatzzeugnis der Berufsoberschule
3.3.6.1 Wer an der Berufsoberschule die allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit dem weiteren Zusatz:
Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium aller Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen und Gesamthochschulen.
Dieser Zusatz ist auch in ein Zusatzzeugnis aufzunehmen, wenn die allgemeine Hochschulreife erst zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Ergänzungsprüfung nach § 5 der Anlage 6 zu § 33 BbS-VO erworben wurde.
3.3.6.2 Wer an der Berufsoberschule die fachgebundene Hochschulreife erworben hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit dem weiteren Zusatz:
Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium einschlägiger Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen oder Gesamthochschulen (Studiengänge der jeweiligen Fachrichtung eintragen):
| 3.3.6.2.1 | Fachrichtung Technik: | ||||||||||||
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| 3.3.6.2.2 | Fachrichtung Wirtschaft: | ||||||||||||
|
|||||||||||||
| 3.3.6.2.3 | Fachrichtung Agrarwirtschaft | ||||||||||||
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|||||||||||||
| 3.3.6.2.4 | Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft | ||||||||||||
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|||||||||||||
| 3.3.6.2.5 | Fachrichtung Sozialwesen | ||||||||||||
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3.3.7 Fachschule Seefahrt
In das Abschlusszeugnis der Fachschule Seefahrt ist zusätzlich folgender Vermerk aufzunehmen:
Die Ausbildung wurde nach den Vorschriften der Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 10.6.2009 (Nds.GVBl. S.243) und der Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS), RdErl. des MK vom 10.6.2009 (Nds.MBl. S.538), durchgeführt und entspricht der Rahmenordnung der Ausbildung und Prüfung von nautischen und technischen Schiffsoffizieren an den seefahrtbezogenen Fachschulen der Länder (Rahmen-APO See) vom 28.2.2008.
Dieses Zeugnis dient nach § 18 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung dem Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum ............................................................................................................
According to § 18 of the Deck and Engineer Officers Training and Certification ordinance (,Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung) this document shows the professional aptitude for getting a certificate ............................................................................................................ ."
3.3.8 Zusatzzeugnis Fachhochschulreife
3.3.8.1 Wer die Fachhochschulreife an der Berufsschule nach § 29 Nr. 4 oder der Berufsfachschule nach § 29 Nr. 5 BbS-VO erworben hat, erhält ein Zusatzzeugnis, in das die Noten des zusätzlichen Lernbereichs sowie die Vermerke und Hinweise nach den Nummern 3.3.2, 3.3.3 und 3.3.5.2 einzutragen sind. Dies gilt auch für den Erwerb der Fachhochschulreife nach § 29 Nr. 7 BbS-VO, wenn der schulische Teil der Fachhochschulreife an einer Berufsfachschule erworben wurde, oder nach § 29 Nr. 6 BbS-VO, wenn die Berufspraxis schon vor dem Berufsfachschulbesuch nachgewiesen wurde.
3.3.8.2 Wer die Fachhochschulreife an der Berufsschule oder der Berufsfachschule nach § 29 Nr. 7 BbS-VO erworben hat, erhält ein Zusatzzeugnis, in das neben den Vermerken nach den Nummern 3.3.2 und 3.3.3 folgender Zusatz einzutragen ist:
Das Zeugnis berechtigt nach der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7.7.1972 i.d.F. vom 2.6.2006) - außer in den Ländern Bayern, Sachsen und Thüringen - zum Studium an Fachhochschulen.
3.3.9 Bescheinigung und Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife an Berufsfachschulen
3.3.9.1 Wer an einer berufsqualifizierenden Berufsfachschule den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat, erhält hierüber eine Bescheinigung mit folgendem Zusatz:
Sie/Er hat damit den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben. Aus den Noten des Abschluss- und des Zusatzzeugnisses ergibt sich die
| Durchschnittsnote | ||
| (in Ziffern und in Buchstaben) | ||
| .......................... | ............................................................. | ". |
3.3.9.2 Die Berufsfachschule, die die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife ausgestellt hat, erkennt auf Antrag die Fachhochschulreife zu, wenn eine Berufsausbildung, eine Berufstätigkeit oder ein einschlägiges Praktikum nach § 29 Nr. 6 BbS-VO nachgewiesen wird.
Sie erteilt darüber ein Zeugnis mit folgendem Vermerk:
Sie/Er hat eine Berufsausbildung/eine hauptberufliche Tätigkeit/ein einschlägiges Praktikum am .... abgeschlossen und dadurch mit Wirkung von diesem Tag die
Fachhochschulreife
erworben.
Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5.6.1998 i.d.F. vom 9.3.2001) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.
3.4 Abgangszeugnis und -bescheinigung
Wer die Schule am Ende eines Bildungsganges - in der Berufsschule mit Teilzeit- bzw. Blockunterricht bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses - verlässt, ohne den Bildungsgang nach Maßgabe der Vorschriften der BbS-VO erfolgreich besucht zu haben, erhält ein Abgangszeugnis. Auf Antrag kann statt eines Abgangszeugnisses eine Bescheinigung über den Schulbesuch ausgestellt werden.
3.5 Jahreszeugnis in der Berufsschule
Eine Schülerin oder ein Schüler der Berufsschule mit Teilzeitunterricht oder Blockunterricht erhält am Ende des Schuljahres bzw. des in diesem Schuljahr zuletzt erteilten Blockunterrichts ein Zeugnis, sofern der Besuch der Berufsschule zu diesem Zeitpunkt nicht endet. In der Berufsschule für Ausbildungsberufe mit dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer wird am Ende des dritten Ausbildungsjahres kein Jahreszeugnis erteilt; in diesem Fall gelten die letzten eineinhalb Jahre als ein Schuljahr.
3.6 Zeugnis des Berufsvorbereitungsjahres
Am Ende des Berufsvorbereitungsjahres werden ein Zeugnis, beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Nr. 1 BbSVO mit dem Vermerk nach Nummer 3.3.2, und eine Bescheinigung über die Lerninhalte der berufsbezogenen Ausbildung ausgestellt.
3.7 Sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen
3.7.1 Wer den Bildungsgang nicht erfolgreich besucht, aber den Bildungsgang oder die Abschlussklasse wiederholen will, erhält ein Zeugnis.
3.7.2 Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Klasse 1 der zweijährigen Fachschule - Lebensmitteltechnik - oder - Hauswirtschaft - die Berechtigung zum Führen einer Berufsbezeichnung erwerben, erhalten ein Zeugnis mit dem Vermerk nach Nummer 3.3.1.
3.7.3 Schülerinnen und Schüler, die die zweijährige Fachschule nach Anlage 8 zu § 33 BbS-VO erfolgreich besucht haben, erhalten eine Urkunde über die zuerkannte Berechtigung zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung.
3.8 Studienbuch im Fachgymnasium
In das nach § 6 Abs. 2 der Anlage 7 zu § 33 BbS-VO von den Schülerinnen und Schülern in der Qualifikationsphase des Fachgymnasiums zu führende Studienbuch wird am Ende eines jeden Halbjahres für jedes Fach die erreichte Punktzahl eingetragen. Die Richtigkeit der Eintragungen wird von der Schule bestätigt. Am Ende eines Schuljahres wird das Studienbuch zusätzlich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben.
4. Anlagen zu Zeugnissen (Portfolio)
4.1 In den Zeugnissen der einjährigen Berufsfachschulen sind die dualen Ausbildungsberufe zu benennen, für die die Berufsfachschule die Kompetenzen des ersten Ausbildungsjahres vermittelt hat. Außerdem können darüber hinaus vermittelte Kompetenzen vermerkt werden.
4.2 Die Schule kann Abschlusszeugnissen Anlagen beifügen, aus denen sich die Beschreibung
| - | der Bildungsziele, |
| - | des vermittelten Berufsprofils, |
| - | der besonderen Schwerpunktbildung, |
| - | der vermittelten Kompetenzen, |
| - | der in der praktischen Ausbildung oder in einem Förderkonzept erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen sowie |
| - | anderer wesentlicher Qualifikationen ergibt. |
Diese Beschreibung kann auch mehrsprachig vorgenommen werden.
5. Unterrichtsversäumnis, Arbeits- und Sozialverhalten
In Zeugnisse der Berufsschule, der Berufseinstiegsschule, der Berufsfachschule nach Anlage 3 zu § 33 BbS-VO, der Klasse 1 der berufsqualifizierenden Berufsfachschule, der Klasse 11 der Fachoberschule und der Einführungsphase des Fachgymnasiums sind auch Angaben und Bemerkungen über entschuldigte und unentschuldigte Unterrichtsversäumnisse sowie das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers aufzunehmen. In anderen Zeugnissen berufsbildender Schulen dürfen keine entsprechenden Eintragungen vorgenommen werden.
5.1 Angaben über Unterrichtsversäumnisse
Angaben über entschuldigt oder unentschuldigt versäumte Unterrichtstage sind in den Kopfteil des Zeugnisses aufzunehmen.
5.2 Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens
Das Arbeits- und Sozialverhalten soll auf der Grundlage von Beobachtungen, die sich auch über den Unterricht hinaus auf das Schulleben erstrecken, bewertet werden. Die Bewertung des Arbeitsverhaltens soll sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte beziehen:
| - | Leistungsbereitschaft und Mitarbeit, |
| - | Ziel- und Ergebnisorientierung, |
| - | Kooperationsfähigkeit, |
| - | Selbstständigkeit. |
Die Bewertung des Sozialverhaltens soll sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte beziehen:
| - | Selbstbewusstsein und Reflexionsfähigkeit, |
| - | Vereinbaren und Einhalten von Regeln, |
| - | Konfliktfähigkeit, |
| - | Hilfsbereitschaft und Respektieren anderer, |
| - | Übernehmen von Verantwortung, |
| - | Mitgestaltung des Gemeinschaftslebens. |
Die Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens erfolgt durch Beschl. der Klassenkonferenz. Die Klassenkonferenz trifft eine zusammenfassende Bewertung sowohl zum Arbeitsverhalten als auch zum Sozialverhalten. Dabei sind fünf Abstufungen in folgender standardisierter Form zu verwenden und durch Hervorhebung einzelner Gesichtspunkte zu ergänzen:
| - | verdient besondere Anerkennung, |
| - | entspricht den Erwartungen in vollem Umfang, |
| - | entspricht den Erwartungen, |
| - | entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen, |
| - | entspricht nicht den Erwartungen. |
Die Gesamtkonferenz kann entscheiden, dass für die gesamte Schule oder für einzelne Fachbereiche die standardisierten Bemerkungen ohne Hervorhebung einzelner Gesichtspunkte verwendet oder durch freie Formulierungen ersetzt werden.
6. Nicht benotete Fächer, Lernfelder, Lerngebiete und Qualifizierungsbausteine
6.1 Ist eine Leistung im Zeugnis nicht mit einer Note zu versehen, ist teilgenommen zu vermerken.
6.2 Ist der Unterricht in einem Fach, Lernfeld oder Lerngebiet aus schulorganisatorischen Gründen nicht erteilt worden, so ist anstelle der Note nicht erteilt zu vermerken.
6.3 Hat sich eine Schülerin oder ein Schüler vom Religionsunterricht abgemeldet und wird kein Unterricht in Werte und Normen nach § 128 NSchG erteilt, so ist der Vermerk nicht teilgenommen einzutragen.
6.4 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler von der Teilnahme am Sportunterricht befreit worden ist, ist befreit einzutragen.
6.5 Können die Leistungen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, in einzelnen Fächern, Lernfeldern, Lerngebieten oder Qualifizierungsbausteinen nicht beurteilt werden, so ist anstelle einer Note der Vermerk kann nicht beurteilt werden aufzunehmen.
Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers sind über
| - | die Gefährdung der Versetzung, |
| - | die Gefährdung des Abschlusses, |
| - | die Nichtversetzung, |
| - | das Nichtbestehen der Abschlussprüfung, |
| - | den erfolglosen Besuch des Bildungsganges |
zu unterrichten.
Über die Gefährdung der Versetzung oder des Abschlusses ist durch einen Vermerk auf einem Zeugnis oder in anderer geeigneter schriftlicher Form so rechtzeitig zu unterrichten, dass noch eine Verbesserung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers möglich ist. Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sind in diesen Fällen zu benachrichtigen, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht widerspricht. Eine unterbliebene Unterrichtung begründet keinen Anspruch auf Versetzung oder Vergabe des Abschlusses.
Dritter Abschnitt
Klassenbildung
Auf der Grundlage der folgenden fachlichen und quantitativen Anforderungen bilden die Schulen Klassen, anderweitig organisierte Lerngruppen und Praxisgruppen selbstständig nach eigenem pädagogischen und fachlichen Ermessen sowie im Rahmen der vorhandenen organisatorischen Möglichkeiten und des ihnen tatsächlich zur Verfügung stehenden Lehrkräftesollstunden-Budgets (Schulbudget).
1. Fachliche Anforderungen an die Bildung von Klassen
Die Erfüllung des Bildungsauftrages der berufsbildenden Schulen erfordert die Einrichtung fachlich und jahrgangsweise gegliederter Klassen. Für die Bildung von Klassen werden daher folgende Rahmenvorgaben gegeben:
1.1 Berufsschule
In der Berufsschule können folgende Klassen gebildet werden:
1.1.1 Klassen ohne äußere Differenzierung
Auszubildende einzelner oder verschiedener anerkannter Ausbildungsberufe, deren jeweilige Curricula für den berufsbezogenen Lernbereich sich nicht um mehr als etwa 25 v.H. voneinander unterscheiden, werden in jahrgangsweise gegliederten Fachklassen unterrichtet. Eine äußere Differenzierung ist daher nicht erforderlich.
1.1.2 Klassen mit äußerer Differenzierung
Auszubildende verschiedener anerkannter Ausbildungsberufe, deren jeweilige Curricula für den berufsbezogenen Lernbereich sich um mehr als etwa 25 v.H. voneinander unterscheiden, können in Berufsgruppenklassen mit äußerer Differenzierung zusammengefasst werden. Die äußere Differenzierung kann je nach Unterschied der Curricula einen Umfang bis zur Höhe der Unterrichtsstunden des berufsbezogenen Lernbereichs haben.
1.1.3 Jahrgangsübergreifende Fachklassen
Werden Schülerinnen und Schüler einzelner oder verschiedener anerkannter Ausbildungsberufe, deren jeweilige Curricula für berufsbezogenen Lernbereich sich nicht um mehr als etwa 25 v.H. voneinander unterscheiden, ausnahmsweise in jahrgangsübergreifenden Klassen zusammengefasst, so ist eine äußere Differenzierung bis zur Hälfte dieser Unterrichtsstunden möglich.
Die Entscheidung darüber, wie groß die Übereinstimmung der jeweiligen Curricula ist und welchen Umfang die äußere Differenzierung haben muss, trifft die berufsbildende Schule nach eigenem pädagogischen und fachlichen Ermessen auf der Basis der Ordnungsmittel für den Unterricht in berufsbildenden Schulen im Rahmen der vorhandenen organisatorischen Möglichkeiten.
1.2 Berufsbildende Schulen in Vollzeitform
Berufsbildende Schulen in Vollzeitform müssen jahrgangsweise organisiert werden. Verschiedene Fachrichtungen derselben Schulform können in einer Klasse zusammengefasst werden; für den fachrichtungsspezifischen Unterricht können die Schülerinnen und Schüler einer Fachrichtung jeweils in getrennten Gruppen unterrichtet werden (äußere Differenzierung).
2. Quantitative Anforderungen an die Klassenbildung
2.1 Die Bildung von Klassen und anderweitig organisierten Lerngruppen muss sich im Rahmen des für jede Schule nach Nummer 3 berechneten Schulbudgets an Unterrichtsstunden
| - | für den theoretischen Unterricht und |
| - | für den praktischen Unterricht |
halten. Die Schule entscheidet in diesem Rahmen eigenverantwortlich über die Organisation des Unterrichts (z.B. Einrichtung von Klassen, von anderweitig organisierten Lerngruppen und von Praxisgruppen, über Angebote für äußere Differenzierung, über die Teilung von Klassen, über Doppelbesetzungen mit Lehrkräften) und legt den Bedarf an Lehrkräftesollstunden für ihre Unterrichtsorganisation fest.
Die Lehrkräftesollstunden für diese Organisationsmaßnahmen insgesamt dürfen das jeweilige Schulbudget der Schule nicht überschreiten.
2.2 Bei den organisatorischen Entscheidungen nach Nummer 2.1 haben die Schulen einer hohen und gleichmäßigen Unterrichtsversorgung in allen Bildungsgängen Vorrang einzuräumen.
3. Berechnung des Lehrkräftesollstunden-Budgets der Schule
3.1 Jede berufsbildende Schule ermittelt zu Beginn des Schuljahres auf der Basis der Schülerzahlen und der Festlegungen des Faktorenverzeichnisses, das von der obersten Schulbehörde für das jeweilige Schuljahr erstellt wird, ihr Schulbudget für den theoretischen Unterricht und ihr Schulbudget für den praktischen Unterricht. Den Stichtag zur Ermittlung der Schulbudgets legt die oberste Schulbehörde fest.
Die Schulbudgets werden zum Termin der amtlichen Schulstatistik überprüft.
3.2 In der Berufsschule und dem Berufsvorbereitungsjahr wird das Schulbudget für den theoretischen Unterricht nach einem differenzierten klassenbezogenen Sollstundenwert oder bei Überschreiten der folgenden Grenzwerte nach einem schülerbezogenen Sollstundenwert errechnet:
| a) | Berufsschule - Teilzeit | ||
| Gruppen von ... | |||
| 7 bis 13 Schülerinnen und Schülern: | 0,625 x Klassenfaktor | ||
| 14 bis 30 Schülerinnen und Schülern: | 1,0 x Klassenfaktor | ||
| 31 bis 48 Schülerinnen und Schülern: | 2,0 x Klassenfaktor; | ||
| b) | Berufsvorbereitungsjahr und Berufsschule für Ausbildungen nach § 66 BBiG oder § 42m der Handwerksordnung | ||
| Gruppen von ... | |||
| 7 bis 8 Schülerinnen und Schülern: | 0,625 x Klassenfaktor | ||
| 9 bis 16 Schülerinnen und Schülern: | 1,0 x Klassenfaktor | ||
| 17 bis 28 Schülerinnen und Schülern: | 2,0 x Klassenfaktor. | ||
Das Schulbudget für den praktischen Unterricht wird nach einem schülerbezogenen Sollstundenwert errechnet.
3.3 In den übrigen Schulformen gemäß den §§ 16, 17 Abs. 2 und §§ 18 bis 20 NSchG wird das Schulbudget für den theoretischen und den praktischen Unterricht ausschließlich nach einem schülerbezogenen Sollstundenwert errechnet.
3.4 Zur Berechnung des Schulbudgets bildet die Schule jahrgangsweise gegliederte Gruppen. Diese Gruppen setzen sich zusammen entweder
| - | in der Berufsschule gemäß Nummer 3.2 aus den Schülerinnen und Schülern einzelner oder verschiedener anerkannter Ausbildungsberufe, deren jeweilige Curricula sich um weniger als etwa 25 v.H. voneinander unterscheiden und die deshalb ohne äußere Differenzierung unterrichtet werden können, oder |
| - | in anderen Bildungsgängen gemäß Nummer 3.3 jeweils aus den Schülerinnen und Schülern derselben Schulform und derselben Fachrichtung. |
Diese Gruppen sind auch die Grundlage für die Berechnung des Schulbudgets für den praktischen Unterricht.
3.5 Gruppen werden bei der Budgetberechnung nur berücksichtigt, wenn sie mehr als sechs Schülerinnen und Schüler umfassen.
3.6 In der Berufsschule und dem Berufsvorbereitungsjahr gemäß Nummer 3.2 bestimmt sich der klassenbezogene Sollstundenwert nach den dort genannten Bandbreiten.
3.7 In allen anderen Fällen werden die Schülerzahlen mit dem jeweiligen Schüleranteilswert des Bildungsganges gemäß Faktorenverzeichnis multipliziert.
4.1 Bei der Berechnung des Lehrkräftesollstunden-Budgets für die Bildungsgänge in der Fachschule Seefahrt findet Nummer 3.5 keine Anwendung.
4.2 Die Unterrichtsversorgung der Berufsschulklassen in den Justizvollzugsanstalten, den Berufsbildungswerken, den durch die Arbeitsagentur geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen und den Klassen in den Werkstätten für Behinderte wird durch individuelle Zuweisung von Lehrerstunden sichergestellt.
5. Planzahlen für die Neueinführung von Bildungsgängen
Für die Neueinführung von Bildungsgängen an Schulstandorten muss eine Planzahl von 27 Schülerinnen oder Schülern erreicht werden. Die tatsächliche Klassenfrequenz zu Beginn des Schuljahres darf 22 nicht unterschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Bildungsgänge, die ausschließlich für Menschen mit Behinderungen vorgesehen sind.
Vierter Abschnitt
Rechtsstellung der Schülerinnen und Schüler
Ende der Schulpflicht
Aufgrund § 70 Abs. 6 Satz 2 NSchG wird festgestellt, dass ein weiterer Schulbesuch von Schulpflichtigen im Sekundarbereich II entbehrlich ist, wenn
Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler und Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer im Bereich des berufsbildenden Schulwesens
Mitglieder eines Prüfungsausschusses für Nichtschülerinnen und Nichtschüler oder Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer im Bereich des berufsbildenden Schulwesens erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1. Vergütungssätze:
| 1.1 | Für die Beurteilung einer schriftlichen Klausur unter Aufsicht bei | ||
| - | mindestens fünfstündiger Bearbeitungszeit | 11,25 EUR, | |
| - | mindestens vierstündiger Bearbeitungszeit | 9,00 EUR, | |
| - | mindestens dreistündiger Bearbeitungszeit | 6,75 EUR, | |
| - | mindestens zweistündiger Bearbeitungszeit | 4,50 EUR, | |
| - | mindestens einstündiger Bearbeitungszeit | 2,25 EUR. | |
| 1.2 | Für die Abnahme der fachpraktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung | ||
| - | je Zeitstunde und Prüferin oder Prüfer | 9,00 EUR, | |
| - | höchstens jedoch pro Prüfungstag | 45,00 EUR, | |
| - | werden an einem Tag mehrere Prüfungsgruppen geprüft, so erhöht sich der Höchstbetrag auf | 63,00 EUR. | |
2. Mit der Vergütung sind sämtliche im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen Arbeiten (Aufsichtsführung, Protokollführung, Verwaltungstätigkeiten usw.) abgegolten. Bei der Berechnung der Vergütung für die Abnahme von mündlichen und fachpraktischen Prüfungen werden Zeiten bis zu 30 Minuten nach unten, Zeiten über 30 Minuten nach oben auf volle Stunden ab- oder aufgerundet.
3. Einer Beamtin oder einem Beamten darf eine Vergütung als Entschädigung für Tätigkeiten bei der Abnahme von Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler oder Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer im berufsbildenden Schulwesen nur gewährt werden, wenn
| 3.1 | diese Tätigkeiten nicht im Hauptamt ausgeübt werden können und |
| 3.2 | sie oder er bei der nebenamtlichen Ausübung dieser Tätigkeiten im Hauptamt nicht angemessen entlastet werden kann. |
Dies gilt für Tarifbeschäftigte im Landesdienst entsprechend.
4. Die Prüfungsvergütung unterliegt nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn; sie wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst.
5. Neben der Vergütung nach Nummer 1 erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses Reisekostenvergütung nach Maßgabe des BRKG.
6. Bei einer Erhöhung der Vergütungssätze für Prüfungstätigkeiten im Bereich der niedersächsischen Landesverwaltung gemäß Bezugserlass zu b erhöhen sich die in Nummer 1 festgesetzten Vergütungssätze prozentual entsprechend. Die sich ergebenden neuen Vergütungssätze werden nach dem Komma auf volle Dezimalstellen aufgerundet.
7. Soweit besondere Prüfungsausschüsse für die Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern oder Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmern errichtet werden müssen, sind die durch diesen Abschnitt entstehenden Ausgaben den Trägern von Vorbereitungskursen für die Nichtschülerprüfung bzw. den Fernlehrgangsinstituten in Rechnung zu stellen, die die Prüfungsteilnehmer auf die Prüfung vorbereitet haben. Die den jeweiligen Prüfungsausschuss berufende Schulbehörde hat mit den beteiligten Trägern der Vorbereitungskurse bzw. den beteiligten Fernlehrgangsinstituten über die Organisation der Prüfung sowie die Erstattung der nach diesem RdErl. entstehenden Ausgaben einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen.
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Bildungsgänge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen begonnen wurden, sind abweichend von den Vorschriften des Ersten Abschnitts nach den vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen geltenden Regelungen zu beenden.
2. Die in den Ordnungsmitteln für den Unterricht in berufsbildenden Schulen enthaltenen Regelungen über Art und Umfang der Betreuung von Schülerinnen und Schülern während eines Betriebspraktikums durch Lehrkräfte der Schule sind auf Betriebspraktika i.S. von Nummer 2.12 des Ersten Abschnitts nicht mehr anzuwenden.
3. Soweit Ordnungsmittel für die Berufsschule noch nicht nach Lernfeldern geordnet sind, kann die Schule den Unterricht in dem berufsbezogenen Lernbereich nach Maßgabe der vor dem 1.8.2000 geltenden Stundentafeln erteilen.
4. Dieser RdErl. tritt am 1.8.2009 in Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.7.2009 außer Kraft
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |