Schule und REcht in Niedersachsen

Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare

Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Schulgesetz, Schulaufsicht, Schulleitung, Schulverwaltung --- Schulverwaltung --- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Ausstattung...

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Ausstattung von Schulen mit sächlicher Schutzausstattung zur Eindämmung des Infektionsgeschehens durch die COVID-19-Pandemie
RdErl. d. MK v. 22.12.2020 - 12.4 81 308 (Nds. MBl. Nr. 1/2021 S. 11) - VORIS 22410 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19- Pandemie. Ziel der Förderung ist es, einen Beitrag zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zu leisten, indem die schulische Schutzausstattung ergänzt wird. Die erforderliche sachliche und zeitliche Kausalität zur COVID-19-Pandemie besteht, da alle aufgezählten förderfähigen Gegenstände auf Grundlage der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Verringerung der Viruslast und damit theoretischen Ansteckungsgefahr im Klassenraum und in der Schule beitragen können.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1
Gefördert wird die bedarfsgerechte Anschaffung von
2.1.1
Schutzausstattung (z. B. textile Mund-Nase-Bedeckungen, Einmal-Mund-Nase-Bedeckungen, Visiere als Spuckschutz und in besonderen Situationen z. B. Einmalhandschuhe, Einmal-Schutzkleidung, Schutzbrillen) für das insgesamt an den Schulen beschäftigte Personal (auch eines Kooperationspartners),
2.1.2
Schutzausstattung wie in Nummer 2.1.1 dargestellt für Schülerinnen und Schüler, die das Mitbringen der notwendigen Utensilien versäumt haben,
2.1.3
Desinfektionsspendern sowie Desinfektionsmittel und mobilen Händewaschstationen,
2.1.4
Abschirmbarrieren/großflächigem Spuckschutz aus Sicherheitsglas oder Acrylglas z. B. für Besprechungstresen im Schulsekretariat, Ausgabetresen der Mensa oder Lernmittelausleihe,
2.1.5
Schildern/Tafeln/Absperrbändern, die auf in den Schulen einzuhaltende Hygienevorschriften an unübersichtlichen Stellen hinweisen wie z. B. Absperr- und Trassierbänder zur Einrichtung von Laufwegen, Hinweisschilder auf die allgemeingeltenden Abstands- und Hygiene- Regeln oder das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung,
2.1.6
CO2-Ampeln, Zeitmesser oder vergleichbare Geräte zum Einsatz in Unterrichtsräumen zwecks Anpassung des Lüftungsverhaltens an den Bedarf,
2.1.7
zertifizierten FFP2-Mund-Nase-Bedeckungen (z. B. konventioneller Schutz nach der Verordnung [EU] 2016/ 425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. 3. 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates [ABl. EU Nr. L 81 S. 51] [PSA-Verordnung] oder SARSCoV- 2-Atemschutzmasken nach PSA-Verordnung) für das im Unterricht eingesetzte Personal zur freiwilligen Nutzung.

2.2 Darüber hinaus wird in Einzelfällen die Anschaffung oder Anmietung von mobilen Luftfiltergeräten zum vorübergehenden Einsatz in Unterrichtsräumen gefördert, soweit die Räume nur eingeschränkt über die Fenster gelüftet werden können. Dabei ist eine sach- und fachgerechte Auswahl und Aufstellung durch eine Fachfirma erforderlich. Hinweise dazu enthält das in Anlage 5 beigefügte Merkblatt „Mobile Luftfilteranlagen in Klassenräumen - eine sinnvolle Ergänzung zur Lüftung?“ des NLGA. Die Beschaffung von mobilen Luftfiltergeräten gilt nachrangig, soweit die Maßnahmen nach Nummer 2.1 sowie deren Ausgaben nach Nummer 2.3 finanziert sind.

2.3 Ausgaben für die erforderliche Lieferung, den Versand, die Aufstellung und/oder Montage der in den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Anschaffungen oder Anmietungen werden ebenfalls gefördert.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die öffentlichen und freien Träger der niedersächsischen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen jeweils für ihre Schulen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Der Schulträger verpflichtet sich,
4.1.1
die räumlichen, personellen und sächlichen Kapazitäten bereitzustellen, um eine Nutzung der dauerhaft verwendbaren Fördergegenstände mindestens bis zum 31.12.2021 zu ermöglichen und
4.1.2
sämtliche Ausgaben für Betrieb, Unterhaltung, Wartung oder Reparatur der nach den Nummern 2.1.6 und 2.2 angeschafften Gegenstände zu übernehmen, solange diese in der Schule verwendet werden.

4.2 Der Schulträger verteilt die Mittel auf seine Schulen oder bewirtschaftet sie ganz oder teilweise zentral. Mit der Vorlage des einfachen Verwendungsnachweises (Nummer 7.5) weist der Schulträger die bedarfsgerechte Verteilung der Zuwendung auf die Schulen und die entsprechende Verwendung zusammenfassend nach. Weiterhin legen die Zuwendungsempfänger fest, ob und inwieweit Luftfiltergeräte an den Schulen eingesetzt werden (Nummer 2.2).

4.3 Für denselben Zweck dürfen keine Leistungen nach anderen Förderprogrammen der EU, des Bundes oder des Landes in Anspruch genommen werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Anlagen 2 bis 4, 6 und 7 enthalten den auf den jeweiligen Schulträger maximal entfallenden Förderbetrag. Dieser ergibt sich aus einem im Verhältnis zur Gesamtschülerzahl in Niedersachsen bemessenen Betrag pro Schülerin oder Schüler des jeweiligen Trägers. Bei der Ermittlung des Förderhöchstbetrages werden Schülerinnen und Schüler an der Schulform Berufsschulen bei Teilzeitbeschulung mit dem Faktor 0,4 berücksichtigt.

5.3 Der Bewilligungszeitraum beginnt am 17. 11. 2020 und endet mit Ablauf des 30. 6. 2021. Ausgaben der Zuwendungsempfänger nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes sind nicht zuwendungsfähig. Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nach VV/VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO wird zugelassen, sofern die Maßnahmen ab dem 17. 11. 2020 begonnen wurden. Ein Anspruch auf Bewilligung kann daraus nicht hergeleitet werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

6.2 Die Zuwendung kann zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung in das Sachmittelbudget der Schulen eingestellt werden. Für die Erstellung des Verwendungsnachweises bleibt weiterhin der Schulträger zuständig.

6.3 Abweichend von VV/VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO wird eine Bagatellgrenze nicht festgelegt. Andernfalls können die geförderten Maßnahmen aufgrund der zum Großteil niedrigen Einzelhandelspreise nicht zum Gesundheitsschutz der Bediensteten an allen Schulen und der Schülerinnen und Schüler beitragen.

6.4 Der LRH ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen, ob die Zuwendung bestimmungsgemäß und unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend verwendet wurde.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für das Antragsverfahren, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.2 Bewilligungsbehörde sind die RLSB für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

7.3 Zuwendungsanträge sind mit allen erforderlichen Angaben bis spätestens zum 31.3.2021 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Das in Anlage 1 abgedruckte Antragsformular ist zu verwenden und vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Bewilligungsbehörde zu senden.

7.4 Die Auszahlung der Zuwendung kann auch in Teilbeträgen des Zuwendungsbetrages erfolgen. Die Auszahlung eines Restbetrages in Höhe von 20 % des Zuwendungsbetrages ist abhängig von der vollständigen Vorlage des prüffähigen Verwendungsnachweises.

7.5 Nach VV/VV-Gk Nr. 5.1.5 zu § 44 LHO wird ein einfacher Verwendungsnachweis für alle Zuwendungsempfänger mit summarischer Darstellung der Einnahmen und Ausgaben zugelassen. Der Verwendungsnachweis muss spätestens am 30.9.2021 schlussrechnungsfähig vorliegen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

[Anm. Red.: Anlagen 1-7 als pdf-Datei hier zum Download]

_________
An die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung

Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)