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Verordnung für die Organisation der allgemein bildenden Schulen (SchOrgVO)
Vom 17. Februar 2011 (Nds.GVBl. Nr.5/2011 S.62; SVBl. 4/2011 S.106), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 16.3.2011 (Nds.GVBl. Nr.7/2011 S.83), Art.2 des Gesetzes v. 19.6.2013 (Nds.GVBl. Nr.10/2013 S.165; SVBl. 8/2013 S.297) und Art. 1 der VO vom 2.9.2021 (Nds. MBl. Nr. 35/2021 S. 634) - VORIS 22410 -

Aufgrund des § 106 Abs. 8 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3.März 1998 (Nds.GVBl. S.137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.November 2010 (Nds.GVBl. S.517), wird verordnet:

§ 1
Regelungsgegenstand

Diese Verordnung bestimmt für die allgemein bildenden öffentlichen Schulen Anforderungen an Schulstandorte, Voraussetzungen für Außenstellen, Anforderungen an die Größe von Schulen und Teilen von Schulen sowie Anforderungen an Einzugsbereiche.

§ 2
Schulstandorte

(1) 1Schulstandorte für Schulen in den Sekundarbereichen I und II können nur Grund-, Mittel- und Oberzentren sein. 2Schulstandorte für Schulen im Sekundarbereich I können auch Zentrale Orte sein.

(2) Ausnahmen von Absatz 1 sind zulässig, wenn besondere regionale Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn dadurch

  1. ein Gebäudebestand sinnvoll genutzt werden kann,
  2. wesentlich günstigere Schulwege entstehen oder
  3. eine wesentlich günstigere regionale Verteilung von Bildungsangeboten erzielt werden kann.

§ 3
Außenstellen

1Mit Genehmigung der Schulbehörde kann eine Schule eine Außenstelle führen. 2Die Genehmigung wird erteilt, wenn

  1. die Schulleitung, der Schulvorstand und die Konferenzen trotz der räumlichen Trennung ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können,
  2. ein ausreichend differenziertes Unterrichtsangebot gewährleistet ist,
  3. ausreichend große Klassen und Lerngruppen gewährleistet bleiben und
  4. die Außenstelle für Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen erreichbar ist.

§ 4
Größe der Schulen und von Teilen von Schulen

(1) Für die Größe der Schulen und von Teilen von Schulen gelten die folgenden Anforderungen:

  Schulform Zahl der Klassen und Lerngruppen je Schuljahrgang (Zahl der Züge) Ausnahmen
mindestens höchstens1)
Spalte 1 2 3 4
Nr.
1 Grundschule 1 4 1Eine Schule, die nicht einzügig geführt werden kann, darf fortgeführt werden, wenn andernfalls die Schulwege wesentlich ungünstiger würden. 2In diesem Fall soll sie eine ständige pädagogische. und organisatorische Zusammenarbeit (§ 25 Abs. 1 und 2 NSchG) mit einer benachbarten Schule vereinbaren.
2 Hauptschule 2 4 1Eine Schule darf einzügig geführt werden, wenn sie weder nach § 106 Abs. 1 NSchG mit einer anderen Hauptschule zusammengelegt noch nach § 106 Abs. 6 NSchG mit einer anderen Schule organisatorisch zusammengefasst werden kann; sie hat eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit (§ 25 Abs. 1 und 2 NSchG) mit einer anderen Hauptschule zu vereinbaren. 2Der Hauptschulzweig einer organisatorisch zusammengefassten Haupt- und Realschule darf einzügig geführt werden. 3Der Hauptschulzweig einer anderen organisatorisch zusammengefassten Schule darf einzügig geführt werden, wenn beim Hauptschulzweig die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.
3 Realschule 2 4 Nummer 2 Spalte 4 gilt entsprechend.
4 Oberschule im Sekundarbereich I      
4.1 Oberschule
ohne gymnasiales Angebot
2 6  
4.2 Oberschule mit gymnasialem Angebot 3,
bei Schulzweig- gliederung davon mindestens 1 im gymnasialen Schulzweig
9  
5 Gymnasium im Sekundarbereich I 2 6  
6 Gesamtschule im Sekundarbereich I     Eine Gesamtschule darf dreizügig geführt werden, wenn
  1. sie vor dem 1. August 2013 errichtet wurde,
  2. eine andere Gesamtschule für Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen nicht erreichbar ist oder
  3. sie die einzige Schule im Sekundarbereich I am Schulstandort ist
und die inhaltlichen und organisatorischen Grundanforderungen an eine Gesamtschule erfüllt werden.
6.1 Integrierte 4 8
6.2 Kooperative    
6.2.1 nach Schulzweigen gegliedert 4,
davon mindestens 2 im Gymnasialzweig
9
6.2.2 nach Schuljahrgängen gegliedert 4 8
7 Oberschule, Gymnasium und Gesamtschule im Sekundarbereich II 3   Der Sekundarbereich II darf jeweils auch mit weniger als drei Lerngruppen je Schuljahrgang fortgeführt werden, wenn durch eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit (§ 25 Abs. 1 und 2 NSchG) ein ausreichend differenziertes Unterrichtsangebot gewährleistet ist.
8 Abendgymnasium, Kolleg 3    
9 Förderschule 1   Eine Schule, die nicht einzügig geführt werden kann, darf fortgeführt werden, wenn
  1. im Primarbereich schuljahrgangsübergreifende Klassen oder Lerngruppen gebildet werden und
  2. im Sekundarbereich I
    a) die Schule mit einer anderen Schule des Sekundarbereichs I organisatorisch zusammengefasst wird (§ 106 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 NSchG),
    b) eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit vereinbart wird (§ 25 Abs. 1 und 2 NSchG) oder
    c) durch die Fortführung ein vorhandener Gebäudebestand sinnvoll genutzt werden kann.
1) Die Höchstzahlen dürfen vorübergehend überschritten werden.

(2) 1Die Mindestzügigkeit von Schulen darf auch unterschritten werden, wenn es die Entwicklung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebotes erfordert und eine andere Schule für Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen nicht erreichbar ist. 2In diesem Fall soll die Schule eine pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit (§ 25 Abs. 1 und 2 NSchG) mit einer benachbarten Schule vereinbaren.

(3) Bei den Berechnungen ist von folgenden Schülerzahlen auszugehen:

Schulform Schülerzahl je Zug oder Lerngruppe
Grundschule 24
Hauptschule 5. bis 9. Klasse 24
Hauptschule 10. Klasse 16
Zusammengefasste Haupt- und Realschule, an der kein gemeinsamer schulformübergreifender Unterricht erteilt wird Es gelten die Schüler- zahlen der den Schul- zweigen entsprechenden Schulformen.
Zusammengefasste Haupt- und Realschule, an der gemeinsamer, schulformübergreifender Unterricht erteilt wird 26
Realschule 27
Oberschule ohne gymnasiales Angebot 24
Diese Schülerzahl darf bis zum 31.Juli 2015 unterschritten werden, wenn bei Errichtung der Oberschule gleichzeitig eine organisatorisch zusammengefasste Haupt- und Realschule aufgehoben wird.
Oberschule im Sekundarbereich I mit gymnasialem Angebot  
im gymnasialen Angebot 27
im Übrigen 24
Gymnasium im Sekundarbereich I 27
Integrierte Gesamtschule im Sekundarbereich I 24
Kooperative Gesamtschule im Sekundarbereich I  
nach Schulzweigen gegliedert Es gelten die Schüler- zahlen der den Schul- zweigen entsprechenden Schulformen.
nach Schuljahrgängen gegliedert 26
Oberschule, Gymnasium und Gesamtschule im Sekundarbereich II 18
Abendgymnasium, Kolleg 20
Förderschule  
mit dem Schwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung 10
mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung 7
mit dem Schwerpunkt Hören 9
mit dem Schwerpunkt Körperliche und Motorische Entwicklung 9
mit dem Schwerpunkt Lernen  
1. bis 3. Klasse 10
4. bis 9. Klasse 13
10. Klasse 10
mit dem Schwerpunkt Sehen  
Klasse für Sehbehinderte 10
Klasse für Blinde 7
mit dem Schwerpunkt Sprache 12
mit dem Schwerpunkt Hören und Sehen (Taubblinde) 4

§ 5
Einzugsbereiche

(1) Die Schulträger legen für die Schulen Einzugsbereiche (§ 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NSchG) fest.

(2) Die Einzugsbereiche der Grundschulen sollen das Gebiet des Schulträgers nicht überschreiten.

(3) Die Einzugsbereiche der Förderschulen, die den Schwerpunkt Geistige Entwicklung, Lernen, Sprache oder Emotionale und Soziale Entwicklung haben, sollen mit den Einzugsbereichen der übrigen Schulen im Primarbereich und Sekundarbereich I so abgestimmt werden, dass die Schülerbeförderung erleichtert wird.

(4) Die Einzugsbereiche von Schulen des Sekundarbereichs I, ausgenommen Förderschulen, sollen mit den zentralörtlichen Verflechtungsbereichen übereinstimmen und innerhalb dieser Bereiche deckungsgleich sein.

§ 6
Nachhaltigkeit schulorganisatorischer Entscheidungen

(1) Der Schulträger hat seinen schulorganisatorischen Entscheidungen nach § 106 Abs. 1 bis 3 NSchG eine Prognose der Schülerzahlen für mindestens zehn Jahre zugrunde zu legen.

(2) Das Führen einer 10. Klasse an einer Hauptschule und an einer Förderschule ist gerechtfertigt, wenn für mehrere aufeinander folgende Schuljahre die in § 4 Abs. 3 bestimmte Schülerzahl für die 10. Klasse gewährleistet ist.

§ 7
- gestrichen -

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

__________
Hannover, den 17. Februar 2011

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