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Aufgrund des § 106 Abs. 8 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3.März 1998 (Nds.GVBl. S.137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.November 2010 (Nds.GVBl. S.517), wird verordnet:
§ 1
Regelungsgegenstand
Diese Verordnung bestimmt für die allgemein bildenden öffentlichen Schulen Anforderungen an Schulstandorte, Voraussetzungen für Außenstellen, Anforderungen an die Größe von Schulen und Teilen von Schulen sowie Anforderungen an Einzugsbereiche.
§ 2
Schulstandorte
(1) 1Schulstandorte für Schulen in den Sekundarbereichen I und II können nur Grund-, Mittel- und Oberzentren sein. 2Schulstandorte für Schulen im Sekundarbereich I können auch Zentrale Orte sein.
(2) Ausnahmen von Absatz 1 sind zulässig, wenn besondere regionale Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn dadurch
§ 3
Außenstellen
1Mit Genehmigung der Schulbehörde kann eine Schule eine Außenstelle führen. 2Die Genehmigung wird erteilt, wenn
§ 4
Größe der Schulen und
von Teilen von Schulen
(1) Für die Größe der Schulen und von Teilen von Schulen gelten die folgenden Anforderungen:
Schulform | Zahl der Klassen und Lerngruppen je Schuljahrgang (Zahl der Züge) | Ausnahmen | ||||||||
mindestens | höchstens1) | |||||||||
Spalte | 1 | 2 | 3 | 4 | ||||||
Nr. | ||||||||||
1 | Grundschule | 1 | 4 | 1Eine Schule, die nicht einzügig geführt werden kann, darf fortgeführt werden, wenn andernfalls die Schulwege wesentlich ungünstiger würden. 2In diesem Fall soll sie eine ständige pädagogische. und organisatorische Zusammenarbeit (§ 25 Abs. 1 und 2 NSchG) mit einer benachbarten Schule vereinbaren. | ||||||
2 | Hauptschule | 2 | 4 | 1Eine Schule darf einzügig geführt werden, wenn sie weder nach § 106 Abs. 1 NSchG mit einer anderen Hauptschule zusammengelegt noch nach § 106 Abs. 6 NSchG mit einer anderen Schule organisatorisch zusammengefasst werden kann; sie hat eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit (§ 25 Abs. 1 und 2 NSchG) mit einer anderen Hauptschule zu vereinbaren. 2Der Hauptschulzweig einer organisatorisch zusammengefassten Haupt- und Realschule darf einzügig geführt werden. 3Der Hauptschulzweig einer anderen organisatorisch zusammengefassten Schule darf einzügig geführt werden, wenn beim Hauptschulzweig die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. | ||||||
3 | Realschule | 2 | 4 | Nummer 2 Spalte 4 gilt entsprechend. | ||||||
4 | Oberschule im Sekundarbereich I | |||||||||
4.1 | Oberschule ohne gymnasiales Angebot |
2 | 6 | |||||||
4.2 | Oberschule mit gymnasialem Angebot | 3, bei Schulzweig- gliederung davon mindestens 1 im gymnasialen Schulzweig |
9 | |||||||
5 | Gymnasium im Sekundarbereich I | 2 | 6 | |||||||
6 | Gesamtschule im Sekundarbereich I | Eine Gesamtschule darf dreizügig
geführt werden, wenn
|
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6.1 | Integrierte | 4 | 8 | |||||||
6.2 | Kooperative | |||||||||
6.2.1 | nach Schulzweigen gegliedert | 4, davon mindestens 2 im Gymnasialzweig |
9 | |||||||
6.2.2 | nach Schuljahrgängen gegliedert | 4 | 8 | |||||||
7 | Oberschule, Gymnasium und Gesamtschule im Sekundarbereich II | 3 | Der Sekundarbereich II darf jeweils auch mit weniger als drei Lerngruppen je Schuljahrgang fortgeführt werden, wenn durch eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit (§ 25 Abs. 1 und 2 NSchG) ein ausreichend differenziertes Unterrichtsangebot gewährleistet ist. | |||||||
8 | Abendgymnasium, Kolleg | 3 | ||||||||
9 | Förderschule | 1 | Eine Schule, die nicht einzügig geführt
werden kann, darf fortgeführt werden, wenn
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1) Die Höchstzahlen dürfen vorübergehend überschritten werden. |
(2) 1Die Mindestzügigkeit von Schulen darf auch unterschritten werden, wenn es die Entwicklung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebotes erfordert und eine andere Schule für Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen nicht erreichbar ist. 2In diesem Fall soll die Schule eine pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit (§ 25 Abs. 1 und 2 NSchG) mit einer benachbarten Schule vereinbaren.
(3) Bei den Berechnungen ist von folgenden Schülerzahlen auszugehen:
Schulform | Schülerzahl je Zug oder Lerngruppe |
Grundschule | 24 |
Hauptschule 5. bis 9. Klasse | 24 |
Hauptschule 10. Klasse | 16 |
Zusammengefasste Haupt- und Realschule, an der kein gemeinsamer schulformübergreifender Unterricht erteilt wird | Es gelten die Schüler- zahlen der den Schul- zweigen entsprechenden Schulformen. |
Zusammengefasste Haupt- und Realschule, an der gemeinsamer, schulformübergreifender Unterricht erteilt wird | 26 |
Realschule | 27 |
Oberschule ohne gymnasiales Angebot | 24
Diese Schülerzahl darf bis zum
31.Juli 2015 unterschritten werden, wenn bei Errichtung der Oberschule
gleichzeitig eine organisatorisch zusammengefasste Haupt- und Realschule
aufgehoben wird. |
Oberschule im Sekundarbereich I mit gymnasialem Angebot | |
im gymnasialen Angebot | 27 |
im Übrigen | 24 |
Gymnasium im Sekundarbereich I | 27 |
Integrierte Gesamtschule im Sekundarbereich I | 24 |
Kooperative Gesamtschule im Sekundarbereich I | |
nach Schulzweigen gegliedert | Es gelten die Schüler- zahlen der den Schul- zweigen entsprechenden Schulformen. |
nach Schuljahrgängen gegliedert | 26 |
Oberschule, Gymnasium und Gesamtschule im Sekundarbereich II | 18 |
Abendgymnasium, Kolleg | 20 |
Förderschule | |
mit dem Schwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung | 10 |
mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung | 7 |
mit dem Schwerpunkt Hören | 9 |
mit dem Schwerpunkt Körperliche und Motorische Entwicklung | 9 |
mit dem Schwerpunkt Lernen | |
1. bis 3. Klasse | 10 |
4. bis 9. Klasse | 13 |
10. Klasse | 10 |
mit dem Schwerpunkt Sehen | |
Klasse für Sehbehinderte | 10 |
Klasse für Blinde | 7 |
mit dem Schwerpunkt Sprache | 12 |
mit dem Schwerpunkt Hören und Sehen (Taubblinde) | 4 |
§ 5
Einzugsbereiche
(1) Die Schulträger legen für die Schulen Einzugsbereiche (§ 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NSchG) fest.
(2) Die Einzugsbereiche der Grundschulen sollen das Gebiet des Schulträgers nicht überschreiten.
(3) Die Einzugsbereiche der Förderschulen, die den Schwerpunkt Geistige Entwicklung, Lernen, Sprache oder Emotionale und Soziale Entwicklung haben, sollen mit den Einzugsbereichen der übrigen Schulen im Primarbereich und Sekundarbereich I so abgestimmt werden, dass die Schülerbeförderung erleichtert wird.
(4) Die Einzugsbereiche von Schulen des Sekundarbereichs I, ausgenommen Förderschulen, sollen mit den zentralörtlichen Verflechtungsbereichen übereinstimmen und innerhalb dieser Bereiche deckungsgleich sein.
§ 6
Nachhaltigkeit
schulorganisatorischer Entscheidungen
(1) Der Schulträger hat seinen schulorganisatorischen Entscheidungen nach § 106 Abs. 1 bis 3 NSchG eine Prognose der Schülerzahlen für mindestens zehn Jahre zugrunde zu legen.
(2) Das Führen einer 10. Klasse an einer Hauptschule und an einer Förderschule ist gerechtfertigt, wenn für mehrere aufeinander folgende Schuljahre die in § 4 Abs. 3 bestimmte Schülerzahl für die 10. Klasse gewährleistet ist.
§ 7
- gestrichen -
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Hannover, den 17. Februar 2011
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