Schule und Recht in Niedersachsen
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Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
- Fortsetzung -

Anlage 3
(zu § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 1)

Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe:
Schwerpunkte und Unterrichtsfächer sowie Belegungsverpflichtungen 1)

  Sprachlicher Schwerpunkt Musisch- künstlerischer Schwerpunkt Gesellschafts- wissenschaftlicher Schwerpunkt Natur- wissenschaftlicher Schwerpunkt Sportlicher Schwerpunkt Wochenstunden Schulhalbjahre
Schwerpunktfach fortgeführte Fremdsprache Kunst oder Musik Geschichte Naturwissenschaft Sport 42) 4
weitere Fremdsprache3) Deutsch3) Politik-Wirtschaft4) Erdkunde, Religion oder Philosophie weitere Naturwissenschaft5) Naturwissenschaft 4 4
Kernfächer Deutsch3)   Deutsch Deutsch Deutsch 4 4
  Fremdsprache Fremdsprache Fremdsprache Fremdsprache 4 4
Mathematik Mathematik3) Mathematik Mathematik Mathematik 4 4
Ergänzungsfach Naturwissenschaft Naturwissenschaft Naturwissenschaft     4 4
Musik, Kunst oder Datstellendes Spiel6) Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel6) Musik, Kunst oder Datstellendes Spiel6) Musik, Kunst oder Datstellendes Spiel6) Musik, Kunst oder Datstellendes Spiel6) 2 2
Geschichte Geschichte   Geschichte Geschichte 2 2
Politik-Wirtschaft Politik-Wirtschaft Politik-Wirtschaft Politik-Wirtschaft Politik-Wirtschaft 2 2
Religion, Werte und Normen oder Philosophie7) Religion, Werte und Normen oder Philosophie7) Religion, Werte und Normen oder Philosophie7)8) Religion, Werte und Normen oder Philosophie7) Religion, Werte und Normen oder Philosophie7) 2 4
    weitere Fremdsprache oder weitere Naturwissenschaft9)19)   weitere Fremdsprache oder weitere Naturwissenschaft9)19) 4 2
Sport11) Sport11) Sport11) Sport11)   2 4
Seminarfach Seminarfach Seminarfach Seminarfach Seminarfach 2 4
Wahlfächer weitere Fächer nach der Anlage 412) + +
1) Auf die zusätzlichen Belegungs- und Stundenverpflichtungen, die sich aus der Wahl eines Prüfungsfaches im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 ergeben, wird hingewiesen.
2) Im sportlichen Schwerpunkt fünf Wochenstunden.
3) Im sprachlichen Schwerpunkt kann die weitere Fremdsprache als Schwerpunktfach durch das Fach Deutsch ersetzt werden; die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen in dieser Fremdsprache bleiben hiervon unberührt. Im Musisch-künstlerischen Schwerpunkt kann das Fach Deutsch als Schwerpunktfach durch das Fach Mathematik ersetzt werden; die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen im Fach Deutsch bleiben hiervon unberührt.
4) Sofern das Fach Politik-Wirtschaft nicht als Schwerpunktfach gewählt wird, muss es zwei Schulhalbjahre lang als Ergänzungsfach belegt werden.
5) Die weitere Naturwissenschaft kann durch das Fach Mathematik oder Informatik ersetzt werden; wird sie durch das Fach Mathematik ersetzt, so bleiben die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen in dieser Naturwissenschaft hiervon unberührt.
6) Das Fach Darstellendes Spiel kann nur gewählt werden, wenn es an der Schule durch die oberste Schulbehörde genehmigt worden ist. Sofern Kunst oder Musik als Prüfungsfach gewählt worden ist, kann Darstellendes Spiel nicht zusätzlich als mündliches Prüfungsfach gewählt werden.
7) Wer nicht das Fach Religion wählt, muss das Fach Werte und Normen oder Philosophie belegen. Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und muss nach § 128 Abs. 1 NSchG an dessen statt keines der dort genannten Fächer gewählt werden, so ist ein anderes Fach, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zu belegen; dieses Fach kann auch Werte und Normen oder Philosophie sein.
8) Sofern Religion oder Philosophie nicht als Schwerpunktfach gewählt wird, muss es vier Schulhalbjahre lang als Ergänzungsfach belegt werden.
9) Die weitere Naturwissenschaft kann durch das Fach Informatik ersetzt werden.
10) Es kann nur ein Fach gewählt werden, in dem in der Einführungsphase durchgehend am Unterricht teilgenommen wurde.
11) Ist Sport fünftes Prüfungsfach, so müssen zusätzlich je Schulhalbjahr zwei Stunden Sporttheorie belegt werden. Wer auf Dauer vom Sportunterricht befreit ist, belegt stattdessen ein anderes Fach seiner Wahl.
12) Die Wahlmöglichkeiten richten sich nach dem Angebot der Schule. Wird ein Wahlfach als Prüfungsfach gewählt, so ist es vierstündig zu belegen. Je nach Anwahl des Schwerpunkts und der Prüfungsfächer erfolgt eine zusätzliche Wahl im Rahmen der Schülerpflichtstundenzahl nach § 10 Abs. 2.

Anlage 4
(zu § 11 Abs. 1 und 2)

Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe;
Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern und Anforderungsniveau der Prüfungsfächer

Auf- gaben- felder Fächer wählbar als Prüfungsfach mit
erhöhtem Anforderungs- niveau grundlegendem Anforderungs- niveau
A Deutsch x x
Englisch x x
Französisch x x
Latein x x
Griechisch x x
weitere Fremdsprachen x1) x1)
Kunst x x
Musik x x
Darstellendes Spiel 3) - x3)
B Politik-Wirtschaft x x
Geschichte x x
Erdkunde x x
Rechtskunde 2) 2)
Philosophie 2) 2)
Pädagogik 2) 2)
Psychologie 2) 2)
Wirtschaftslehre 2) 2)
Religion x x
Werte und Normen3) - x3)
C Mathematik x x
Naturwissenschaften (Physik, Chemie,Biologie) x x
Informatik x2) x2)
Ernährungslehre mit Chemie - x2)
  Seminarfach - -
  Sport x4) x5)
1) Sofern dieses Fach an der Schule im Sekundarbereich I als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlfach unterrichtet wird und als Prüfungsfach eingeführt ist.
2) Sofern dieses Fach an der Schule als Prüfungsfach eingeführt worden ist.
3) Das Fach Darstellendes Spiel kann nur als fünftes Prüfungsfach, das Fach Werte und Normen nur als viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt werden. Das Fach muss an der Schule als Prüfungsfach durch die oberste Schulbehörde genehmigt worden sein.
4) Sofern Sport als Schwerpunktfach an der Schule genehmigt worden ist.
5) Sport kann nur fünftes Prüfungsfach sein.

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