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Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
Vom 17.Februar 2005 (Nds.GVBl. Nr.4/2005 S.51; SVBl. 4/2005 S.171), geändert durch VO vom 12.4.2007 (Nds.GVBl. Nr.9/2007 S.137; SVBl. 5/2007 S.159), 13.6.2008 (Nds.GVBl. Nr.13/2008 S.217; SVBl. 7/2008 S.206), 17.5.2010 (Nds.GVBl. Nr.14/2010 S.224; SVBl. 7/2010 S.245), 16.12.2011 (Nds.GVBl. Nr.31/2011 S.505; 2012 S. 27), 12.8.2016 (Nds.GVBl. Nr.10/2016 S.149), 4.9.2018 (Nds. GVBl. 11/2018 S. 188), Art. 2 der VO vom 23.9.2020 (Nds. GVBl. Nr. 33/2020 S. 332; SVBl. 10/2020 S. 482) und Art. 2 der VO vom 25.1.2022 (Nds. GVBl. Nr. 4/2022 S. 63; SVBl. 3/2022 S. 126) - VORIS 22410 -

Aufgrund des § 11 Abs. 9 und des § 60 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3.März 1998 (Nds.GVBl. S.137), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17.Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.664), wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums und der Gesamtschule.

§ 2
Aufnahme

(1) Zum Besuch der gymnasialen Oberstufe ist berechtigt, wer

  1. in Niedersachsen
    a)
    am Gymnasium, am Gymnasialzweig der Oberschule oder der Kooperativen Gesamtschule oder an der Integrierten Gesamtschule die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder
    b)
    andernorts die Berechtigung zum Besuch jeder Schule im Sekundarbereich II
    erworben hat,
  2. in einem anderen Land berechtigt ist, die gymnasiale Oberstufe zu besuchen,
  3. an einer Schule in einem anderen Land, an einer deutschen Auslandsschule oder an einer Europäischen Schule ein Zeugnis erworben hat, das der Berechtigung nach Nummer 1 Buchst. b gleichwertig ist,
  4. einen ausländischen Bildungsnachweis besitzt, der nach Nummer 1 Buchst. b gleichwertig ist, und hinreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache nachweist.

(2) 1Zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe ist nicht berechtigt, wer zu Beginn des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgt, das 20. Lebensjahr vollendet hat. 2Die Schule kann in Härtefällen Ausnahmen zulassen.

(3) Wer nach § 10 der Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO) oder einer entsprechenden Regelung in einem anderen Land die Einführungsphase übersprungen hat, ist zum Besuch der gymnasialen Oberstufe berechtigt und beginnt dort mit der Qualifikationsphase.

(4) Der Eintritt in die Qualifikationsphase ist nur zu Beginn eines Schuljahres möglich.

§ 3
Verweildauer

(1) 1Die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe beträgt in der Einführungsphase ein Schuljahr und in der Qualifikationsphase zwei Schuljahre, soweit sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 7 Satz 3 und § 13 sowie aus den Sätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt. 2Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung verlängert die Schule die Verweildauer um ein weiteres Schuljahr. 3Die Schule kann in Härtefällen, die nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten sind, eine weitere Verlängerung um ein weiteres Schuljahr zulassen. 4Zeiten des Besuchs eines Beruflichen Gymnasiums werden auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.

(2) Wer nicht vor Ablauf der Verweildauer in der Qualifikationsphase zur Abiturprüfung zugelassen worden ist, muss die Schule verlassen.

§ 4
Schulbesuch im Ausland

(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Verweildauer in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe auf Antrag für Schülerinnen und Schüler verkürzen, die im Ausland eine Schule mit einem gleichwertigen Unterricht regelmäßig besucht haben. 2Wird die Verweildauer nach Satz 1 um beide Schulhalbjahre oder um das zweite Schulhalbjahr verkürzt, so ist die Schülerin oder der Schüler ohne Versetzung (§ 9) zum Besuch der Qualifikationsphase berechtigt.

(2) Im Fall der Verkürzung nach Absatz 1 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des Schulbesuchs im Ausland von den Regelungen dieser Verordnung, die die Wahl eines Prüfungsfaches von der Teilnahme am Unterricht in der Einführungsphase abhängig machen, Ausnahmen zulassen.

(3) Wenn die Schülerin oder der Schüler aufgrund eines bisherigen Schulbesuchs im Ausland die Voraussetzungen für die Teilnahme am Fremdsprachenunterricht in der gymnasialen Oberstufe nicht erfüllt, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen von den Voraussetzungen für die Wahl der Fremdsprachen sowie für die diesbezüglichen Teilnahme- und Belegungsverpflichtungen zulassen.

§ 5
Unterrichtsangebot

(1) 1Das Unterrichtsangebot muss an den Anforderungen der §§8 und 10 ausgerichtet sein und soll für die Schülerinnen und Schüler Wahlmöglichkeiten vorsehen. 2Die Schule stellt sicher, dass die Belegungsverpflichtungen erfüllt werden können. 3Ein Anspruch auf ein bestimmtes Angebot an Fächern und Schwerpunkten besteht nicht.

(2) In ausgewählten Sachfächern kann der Unterricht als bilingualer Unterricht fremdsprachig erteilt werden.

§ 6
Ergänzende Teilnahmepflicht

1Eine Teilnahmepflicht besteht auch für Unterricht, für den sich die Schülerin oder der Schüler über die Verpflichtungen und die Pflichtwochenstundenzahl hinaus angemeldet hat. 2In Ausnahmefällen kann die Schule von der Teilnahmepflicht befreien. 3Dieser Unterricht wird dann als „nicht teilgenommen” gewertet.

§ 7
Studienbuch, Leistungsbewertung, Versäumnis

(1) Jede Schülerin und jeder Schüler führt in der gymnasialen Oberstufe ein Studienbuch, in das die Unterrichtsfächer und die Leistungsbewertungen für die Schulhalbjahre einzutragen sind.

(2) 1In jedem Fach wird die Leistung der Schülerin oder des Schülers je Schulhalbjahr mit 0 bis 15 Punkten bewertet.2Die Punkte sind wie folgt Noten zugeordnet:

Sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung 15, 14 oder 13 Punkte,
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung 12, 11 oder 10 Punkte,
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung 9, 8 oder 7 Punkte,
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 6, 5 oder 4 Punkte,
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten 3, 2 oder 1 Punkt,
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten 0 Punkte.

(3) In jedem Schulhalbjahr sind in jedem Fach die Leistungen in schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, in der Facharbeit und bei der Mitarbeit im Unterricht unter Berücksichtigung der Unterrichtsziele und der Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers in einer Bewertung zusammenzufassen.

(4) 1Hat die Schülerin oder der Schüler aus einem selbst zu vertretenden Grund Unterricht versäumt und kann deshalb die Leistung in einem Fach nicht bewertet werden, so gilt der Unterricht als mit der Note „ungenügend” abgeschlossen. 2Ist der Grund nicht selbst zu vertreten, so steht die fehlende Möglichkeit der Bewertung in der Einführungsphase der Versetzung nicht entgegen, wenn die Konferenz eine erfolgreiche Mitarbeit im nächsthöheren Schuljahrgang erwartet; in der Qualifikationsphase wird der Unterricht als „nicht teilgenommen” gewertet.

§ 8
Organisation des Unterrichts und Teilnahmeverpflichtungen in der Einführungsphase

(1) 1Der Unterricht in der Einführungsphase wird in Pflicht- und Wahlfächern sowie nach Maßgabe des Absatzes 3 in Wahlpflichtfächern erteilt. 2Die Pflicht-und Wahlpflichtfächer werden in der Anlage 1 den in § 11 Abs. 1 Satz 1 genannten Aufgabenfeldern zugeordnet. 3Aus der Anlage 1 ergeben sich außerdem die Kennzeichnung der Fächer als Pflicht-, Wahlpflicht-und Wahlfächer, Wahlangebote, Wahlmöglichkeiten und der Umfang der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht (Wochenstunden)

(2) Jede Schülerin und jeder Schüler muss am Unterricht in zwei Fremdsprachen teilnehmen, und zwar

  1. in einer fortgeführten Fremdsprache als 1., 2. oder 3. Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache und
  2. in einer weiteren Fremdsprache, die
    a)
    eine nicht bereits nach Nummer 1 gewählte fortgeführte Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache,
    b)
    eine Wahlfremdsprache, wenn darin der Unterricht durchgehend besucht und am Ende des Schuljahrgangs vor Eintritt in die Einführungsphase mindestens die Note „ausreichend” erreicht worden ist, oder
    c)
    eine Fremdsprache, mit der in der Einführungsphase neu begonnen wird,
    sein kann.

(3) 1Der Schulvorstand kann beschließen, dass die Schülerinnen und Schüler, die ab dem 6. Schuljahrgang durchgehend Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besucht haben, am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache abweichend von Absatz 2 nicht teilnehmen müssen, wenn sie am Unterricht in zwei Wahlpflichtfächern mit insgesamt drei Wochenstunden teilnehmen; die Möglichkeit der Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache muss sichergestellt bleiben. 2Der Schulelternrat ist vor dieser Entscheidung zu hören (§ 96 Abs. 3 Satz 1 NSchG). 3Welche Fächer als Wahlpflichtfächer angeboten werden können und deren Zuordnung zu den in § 11 Abs. 1 Satz 1 genannten Aufgabenfeldern ergibt sich aus Anlage 1.

(4) 1In der Einführungsphase sollen zusätzlich Projekte und zusätzlicher Unterricht angeboten werden, um den Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, Kenntnisdefizite in den Fächern auszugleichen. 2An Schulen, an denen Sport als Prüfungsfach gewählt werden kann, ist in einem Schulhalbjahr der Einführungsphase zusätzlich Unterricht in Sporttheorie anzubieten.

§ 9
Versetzung in die Qualifikationsphase

(1) Am Ende des 11. Schuljahrgangs findet eine Versetzung statt.

(2) 1Die Schülerin oder der Schüler wird versetzt, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der. Qualifikationsphase erwartet werden kann. 2Von einer erfolgreichen Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in der Qualifikationsphase ist auszugehen, wenn am Ende der Einführungsphase ihre oder seine Leistungen

  1. in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens mit 5 Punkten oder
  2. in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach mit 1, 2, 3 oder 4 Punkten und in allen anderen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens mit 5 Punkten

bewertet worden sind. 3Für das Verfahren gilt § 4 Abs. 1 und 2 WeSchVO entsprechend.

(3) 1Sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in mehr als einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach mit weniger als 5 Punkten bewertet worden, so können diese Leistungen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 ausgeglichen werden. 2Bei mindestens mit 5 Punkten bewerteten Leistungen in allen anderen Pflicht- und Wahlpflichtfächern können ausgeglichen werden:

  1. mit 1, 2, 3 oder 4 Punkten bewertete Leistungen in zwei Pflicht- oder Wahlpflichtfächern durch mit mindestens 6 Punkten bewertete Leistungen in zwei Ausgleichsfächern in der Weise, dass jeweils im Durchschnitt des Fachs und des Ausgleichsfachs mindestens 5 Punkte erreicht werden, oder
  2. mit 0 Punkten bewertete Leistungen in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach durch mindestens mit 10 Punkten bewertete Leistungen in einem Ausgleichsfach oder durch mit 8 oder 9 Punkten bewertete Leistungen in zwei Ausgleichsfächern.

3Ausgleichsfach kann nur ein Fach sein, für das in der Anlage 1 höchstens eine Wochenstunde weniger vorgeschrieben ist als für das Fach, in dem die Leistungen ausgeglichen werden sollen. 4Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der fortgeführten und der weiteren Fremdsprache können nur untereinander ausgeglichen werden. 5§ 5 Abs. 2 WeSchVO gilt entsprechend.

(4) Die Schülerin oder der Schüler, die oder der nicht in die Qualifikationsphase versetzt worden ist, kann die Einführungsphase einmal wiederholen.“

§ 10
Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase

(1) 1Die Qualifikationsphase umfasst vier Schulhalbjahre. 2Die Schule stellt sicher, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung in diesen vier Schulhalbjahren erfüllt werden können.

(2) 1In der Qualifikationsphase entscheidet sich die Schülerin oder der Schüler im Rahmen des Angebots der Schule für

  1. den sprachlichen Schwerpunkt mit einer aus dem Sekundarbereich I fortgeführten Fremdsprache und einer weiteren aus dem Sekundarbereich I fortgeführten Fremdsprache oder einer aus dem Sekundarbereich I fortgeführten Fremdsprache und Deutsch,
  2. den musisch-künstlerischen Schwerpunkt mit Musik und Deutsch oder Kunst und Deutsch oder Musik und Mathematik oder Kunst und Mathematik,
  3. den gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt mit Geschichte und einem weiteren in der Anlage 2 genannten Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld,
  4. den mathematisch-naturwissenschaftlichen Schwerpunkt mit zwei Naturwissenschaften oder einer Naturwissenschaft und Mathematik oder einer Naturwissenschaft und Informatik oder Mathematik und Informatik oder
  5. den sportlichen Schwerpunkt mit Sport und einer Naturwissenschaft.

2Der Unterricht wird in Kern-, Schwerpunkt-, Ergänzungs- und Wahlfächern erteilt. 3Die Kennzeichnung der Fächer als Kern-, Schwerpunkt-, Ergänzungs- und Wahlfächer sowie die Zuordnung der Fächer zu den Schwerpunkten ergeben sich aus der Anlage 2. 4Der Unterricht wird in Schulhalbjahresabschnitten erteilt, die thematisch bestimmt sind. 5In den beiden Schwerpunktfächern und in dem von der Schule als drittes Prüfungsfach nach §11 Abs.4 Nr. 3 bestimmten Fach wird der Unterricht auf erhöhtem Anforderungsniveau erteilt.

(3) Die Schule kann dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fächer zuordnen, die mit der Wahl des Schwerpunkts verbindlich zu belegen sind.

(4) 1Die Schule hat den sprachlichen und den mathematisch-naturwissenschaftlichen Schwerpunkt anzubieten; sie soll außerdem den musisch-künstlerischen und den gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt anbieten. 2Über das Angebot nach Satz 1 hinaus kann die Schule den sportlichen Schwerpunkt anbieten. 3Ein Schwerpunkt darf nur dann mehrfach eingerichtet werden, wenn die beiden Schwerpunkte nach Satz 1 Halbsatz 1 eingerichtet sind.

(5) 1Im Seminarfach stehen fachübergreifende und fächerverbindende Problemstellungen und die Einübung verschiedener Methoden im Vordergrund. 2Es sind verschiedene Arbeitsformen sowie verschiedene Verfahren der Präsentation und der Erörterung von Ergebnissen anzuwenden. 3Fachübergreifende und fächerverbindende Themen- und Aufgabenstellungen werden von einem Fach oder mehreren Fächern der Anlage 3 ausgehend behandelt. 4Im Seminarfach wird von jeder Schülerin oder jedem Schüler in einem der Schulhalbjahre eine Facharbeit geschrieben.

§ 11
Aufgabenfelder, Prüfungsfächer

(1) 1Die Fächer sind gemäß der Anlage 3

  1. dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld A),
  2. dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld B) oder
  3. dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld C)

zugeordnet. 2Das Fach Sport und das Seminarfach gehören zu keinem Aufgabenfeld.

(2) 1Für die Abiturprüfung sind fünf Prüfungsfächer als erstes, zweites, drittes, viertes und fünftes Prüfungsfach zu wählen. 2Als erstes, zweites und drittes Prüfungsfach können nur Fächer gewählt werden, die mit fünf Wochenstunden, im Fall von Sport mit sechs Wochenstunden, unterrichtet werden; als viertes und fünftes Prüfungsfach können nur Fächer gewählt werden, die mit drei Wochenstunden, im Fall von Sport und einer im 11. Schuljahrgang neu begonnenen Fremdsprache mit 4 Wochenstunden, unterrichtet werden.“

3Im ersten bis vierten Prüfungsfach wird eine schriftliche, im fünften Prüfungsfach eine mündliche Abiturprüfung abgelegt. 4Die Fächer können nach Maßgabe der Absätze 3 bis 10 und der Anlage 3 im Rahmen des Angebots der Schule gewählt werden. 5Die Prüfungsfächer müssen vor dem Eintritt in die Qualifikationsphase gewählt und durchgehend belegt werden; davon kann die Schule in begründeten Ausnahmefällen bei der Wahl des vierten und fünften Prüfungsfaches eine Ausnahme zulassen.

(3) 1Als erstes und zweites Prüfungsfach sind die beiden Schwerpunktfächer, im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt neben dem Schwerpunktfach Geschichte jedoch eines der Fächer Deutsch, fortgeführte Fremdsprache, Mathematik oder Naturwissenschaft zu wählen.

(4) Unter den fünf Prüfungsfächern müssen sein

  1. aus jedem Aufgabenfeld mindestens ein Prüfungsfach,
  2. zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik und
  3. das erste bis dritte Prüfungsfach mit erhöhtem Anforderungsniveau, wobei das dritte Prüfungsfach im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt das zweite Schwerpunktfach, in den übrigen Schwerpunkten ein weiteres Fach nach Bestimmung der Schule ist.

(5) Prüfungsfach kann nur ein Fach sein, in dem die Schülerin oder der Schüler mindestens ein Schulhalbjahr, bei einer nach §8 Abs.2 Nr. 2 Buchst. c neu begonnenen Fremdsprache ein Schuljahr lang in der Einführungsphase am Unterricht teilgenommen hat; die Schule kann Ausnahmen zulassen.

(6) Ein Sachfach, in dem Unterricht fremdsprachig erteilt worden ist, kann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn in der Einführungsphase dieser Unterricht mindestens ein Schulhalbjahr lang besucht wurde und die Fremdsprache als weiteres Fach gewählt wird.

(7) 1Sport kann als Prüfungsfach nur wählen, wer in einem Schulhalbjahr der Einführungsphase neben dem Unterricht in Sport Unterricht in Sporttheorie mit zwei Wochenstunden besucht hat und eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt hat. 2Tritt bis zum Ende des ersten Schuljahres der Qualifikationsphase Sportunfähigkeit ein, so ist anstelle von Sport

  1. im sportlichen Schwerpunkt ein anderes Prüfungsfach und
  2. in den übrigen Schwerpunkten ein anderes fünftes Prüfungsfach zu wählen.

3Ist das andere Prüfungsfach nach Satz 2 Nr. 1 in der Qualifikationsphase nicht mit erhöhtem Anforderungsniveau betrieben worden, so ist das erste Schuljahr der Qualifikationsphase zu wiederholen. 4Im Prüfungsfach Sport werden zu gleichen Teilen Sportpraxis und Sporttheorie unterrichtet.

(8) Die Prüfungsfächer sind so zu wählen, dass nach § 15 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) nicht mehr als 36 Schulhalbjahresergebnisse in die Gesamtqualifikation einzubringen sind.

(9) 1An die Stelle der schriftlichen Abiturleistung im vierten Prüfungsfach tritt auf Verlangen des Prüflings nur dann eine besondere Lernleistung nach § 11 AVO-GOBAK, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt werden. 2Die mündliche Prüfung im fünften Prüfungsfach wird auf Verlangen des Prüflings in Form einer Präsentationsprüfung (§ 10 Abs. 2 AVO-GOBAK) durchgeführt.

(10) Eine Fremdsprache kann

  1. als erstes, zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt werden, wenn sie
    a)
    unter §8 Abs.2 Nr. 1 oder 2 Buchst. a fällt oder
    b)
    unter §8 Abs.2 Nr. 2 Buchst. b fällt und darin am Unterricht in der Einführungsphase durchgehend teilgenommen und am Ende der Einführungsphase mindestens die Note „ausreichend” erreicht wurde,
  2. als viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt werden, wenn sie unter Nummer 1 oder §8 Abs.2 Nr. 2 Buchst. c fällt und bei der neu begonnenen Fremdsprache am Ende der Einführungsphase mindestens die Note „ausreichend” erreicht wurde, und
  3. im Fall des Eintritts in die Qualifikationsphase ohne Besuch der Einführungsphase nur dann als erstes, zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt werden, wenn darin zuvor mindestens vier Schuljahre lang am Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht durchgehend teilgenommen wurde.

§ 12
Belegungsverpflichtungen

(1) 1Die Belegungsverpflichtungen in der Qualifikationsphase ergeben sich aus der Anlage 2. 2Die Schülerinnen und Schüler haben im Durchschnitt mindestens 32 Wochenstunden zu belegen. 3Die Prüfungsfächer sind durchgehend zu belegen. 4Die Ergänzungsfächer sind vor Beginn eines jeden Schuljahres für die folgenden zwei Schulhalbjahre zu belegen. 5Die Wahlfächer sind jeweils mindestens für ein Schulhalbjahr zu belegen.

(2) Die Belegungsverpflichtung in einem Fach kann jeweils nur für ein Schulhalbjahr durch die Belegung eines polyvalenten Faches erfüllt werden; in derselben Naturwissenschaft kann diese für zwei Schulhalbjahre erfüllt werden.

(3) 1Unterricht aus Schulhalbjahren, in denen themengleich unterrichtet worden ist, kann nur einmal auf die Belegungsverpflichtungen angerechnet werden. 2Zur Erfüllung der Belegungsverpflichtungen für ein Schulhalbjahr kann ein Fach nur einmal angerechnet werden.

(4) Hat die Schülerin oder der Schüler Unterricht versäumt und kann die Leistung in einem Fach deshalb nicht bewertet werden oder wird eine Unterrichtsleistung mit „ungenügend” bewertet, so ist die Belegungsverpflichtung in diesem Fach nicht erfüllt.

§ 13
Freiwilliges Zurücktreten

(1) 1Wer die Einführungsphase nicht wiederholt hat, kann nach dem ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase in das zweite Schulhalbjahr der Einführungsphase zurücktreten. 2Der Wiedereintritt in die Qualifikationsphase bedarf nicht einer erneuten Versetzungsentscheidung.

(2) 1Wer nicht nach Absatz 1 zurückgetreten ist, kann in der Qualifikationsphase am Ende des zweiten Schulhalbjahres in das erste Schulhalbjahr oder am Ende des drittem Schulhalbjahres in das zweite Schulhalbjahr zurücktreten. 2Die Schule kann in Härtefällen, die nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten sind, ein weiteres Zurücktreten zulassen. 3Die Schule kann ein Zurücktreten nach Satz 2 auch zulassen, wenn die Schülerin oder der Schüler bereits nach Absatz 1 zurückgetreten ist.“

(3) 1Vor dem Zurücktreten erzielte Fachergebnisse werden nicht angerechnet. 2Aus dem Angebot der Schule können Prüfungsfächer und andere Fächer nach dem Zurücktreten neu gewählt werden.

(4) Absatz 3 gilt für die Wiederholung von Schulhalbjahren der Qualifikationsphase entsprechend.

§ 14
Abgangszeugnis, Abschluss des Sekundarbereichs I

1Wer die Schule ohne bestandene Abiturprüfung verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen Schulhalbjahren der Einführungsphase oder der Qualifikationsphase erreichten Leistungsbewertungen. 2Ist die Schülerin oder der Schüler berechtigt, die Qualifikationsphase zu besuchen, so erhält sie oder er den Erweiterten Sekundarabschluss I. 3Hat die Schülerin oder der Schüler im Sekundarbereich I einen Abschluss weder erworben noch erhalten, so erhält sie oder er den Abschluss, den sie oder er aufgrund der Leistungsbewertungen am Ende des 10. Schuljahrgangs erhalten hätte, wenn sie oder er die Schule nach dem 10. Schuljahrgang verlassen hätte. 4Der Abschluss wird durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt. 5Der Erwerb eines Latinums, des Graecums oder des Hebraicums wird auf dem Abgangszeugnis bescheinigt.

§ 15
Übergangsregelungen

1Diese Verordnung ist in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2018/2019 die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen. 2Abweichend von Satz 1 sind

  1. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sowie aus der Anlage 2 die Regelungen über die Wahl der Naturwissenschaft, der weiteren Naturwissenschaft, von Mathematik oder von Informatik im mathematisch-naturwissenschaftlichen Schwerpunkt und über den Wegfall der Belegungsverpflichtung im Ergänzungsfach Politik-Wirtschaft bei der Wahl des Fachs Erdkunde oder Wirtschaftslehre als Schwerpunktfach im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2016/ 2017 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen,
  2. § 10 Abs. 2 Satz 6 und § 12 Abs. 1 Satz 2 in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe an einer Integrierten Gesamtschule oder einer nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule anzuwenden, die im Schuljahr 2016/2017 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen, und
  3. § 11 Abs. 8 in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2016/2017 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen.

§ 15 a
Sonderregelungen zum Schulbesuch im Ausland und zur Versetzung in die Qualifikationsphase im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

(1) Kommt eine Schülerin oder ein Schüler im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 von einem Schulbesuch im Ausland wegen der Auswirkungen der COVID-19- Pandemie vorzeitig in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zurück und verkürzt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Verweildauer in der Einführungsphase nach § 4 Abs. 1 Satz 1, so gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Versetzung am Ende des Schuljahres 2019/2020 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausgleich nach § 9 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 von einer erfolgreichen Mitarbeit in dem nächsthöheren Schuljahrgang auszugehen; einer Entscheidung der Klassenkonferenz nach § 5 Abs. 2 WeSchVO bedarf es abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 5 nicht.

§ 15 b
Sonderregelungen zum Schulbesuch im Ausland, zur Wahl von Prüfungsfächern, zur freiwilligen Wiederholung der Einführungsphase und zur Versetzung in die Qualifikationsphase im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

(1) Schülerinnen und Schüler, die wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie von einem Schulbesuch im Ausland nicht zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 zurückkehren können, können abweichend von § 2 Abs. 4 bis zum 9. Oktober 2020 in die Qualifikationsphase eintreten, wenn sie zum Besuch der Qualifikationsphase berechtigt sind.

(2) 1Die Schule kann zulassen, dass das im Schuljahr 2019/ 2020 gewählte erste, zweite und dritte Prüfungsfach in begründeten Ausnahmefällen bis zum 31. Oktober 2020 neu gewählt wird. 2Die Schülerin oder der Schüler kann nur solche Fächer wählen, die sie oder er bereits im ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase belegt hat.

(3) 1Abweichend von § 13 kann eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der im Schuljahr 2020/2021 die Einführungsphase besucht, auf Antrag die Einführungsphase im Schuljahr 2021/2022 freiwillig wiederholen. 2Antragsberechtigt sind die Erziehungsberechtigten und die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler. 3Der Antrag muss vor dem 12. Juni 2021 gestellt werden. 4Über den Antrag beschließt die Klassenkonferenz. 5Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn anzunehmen ist, dass durch die Wiederholung wesentliche Ursachen von Leistungsschwächen behoben werden können. 6Eine freiwillige Wiederholung der Einführungsphase nach Satz 1 wird nicht auf die Möglichkeit der Wiederholung der Einführungsphase nach § 9 Abs. 4 und nicht auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe nach § 3 Abs. 1 angerechnet und steht abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 einem Zurücktreten aus der Qualifikationsphase in die Einführungsphase nicht entgegen.

(4) 1Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass § 15 a Abs. 2 im Schuljahr 2020/2021 entsprechend anzuwenden ist. 2Die Bestimmung kann auf einzelne Schulen beschränkt werden. 3Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 15 c
Sonderregelungen zur Wahl von Prüfungsfächern und zur Versetzung in die Qualifikationsphase im Schuljahr 2021/2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

1Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2021/2022 Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass

  1. § 15 a Abs. 2 im Schuljahr 2021/2022 entsprechend anzuwenden ist und
  2. § 15 b Abs. 2 im Schuljahr 2021/2022 entsprechend anzuwenden ist mit der Maßgabe, dass in Satz 1 an die Stelle des 31. Oktober 2020 der 29. Oktober 2021 tritt.

2Die Bestimmung kann auf einzelne Schulen beschränkt werden. 3Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 15 d
Sonderregelungen zur Wahl von Prüfungsfächern im Schuljahr 2022/2023 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

1Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2022/2023 Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass § 15 b Abs. 2 im Schuljahr 2022/2023 entsprechend anzuwenden ist mit der Maßgabe, dass in Satz 1 an die Stelle des 31. Oktober 2020 der 28. Oktober 2022 tritt. 2Die Bestimmung kann auf einzelne Schulen beschränkt werden. 3Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 16
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1.August 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 26.Mai 1997 (Nds.GVBl. S.139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.Dezember 2002 (Nds.GVBl. S.764), außer Kraft.


Anlage 1
(zu (zu § 8 Abs. 1 und 3))

Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe

Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe
Bereich Aufgaben-felder Fächer Wochen-
stunden
Pflichtfächer A Deutsch 3
fortgeführte Fremdsprache2) 3
weitere Fremdsprache2) 33)
Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel4) 2
B Geschichte 2
Erdkunde 1
Politik-Wirtschaft 35)
Religion, Werte und Normen oder Philosophie6) 2
C Mathematik 3
Biologie7) 2
Chemie7) 2
Physik7) 2
Informatik7) 2
  Sport 2
Wahlpflicht- fächer2) A Musik, Kunst und Darstellendes Spiel8) 3
B Geschichte, Erdkunde, Politik-Wirtschaft, Religion, Werte und Normen sowie Philosophie
C Biologie, Physik, Chemie und Informatik
  neue, von der obersten Schulbehörde für die gymnasiale Oberstufe zugelassene Fächer, die an der Schule als Prüfungsfächer eingeführt sind
Wahlfächer   Fremdsprache
neue, von der obersten Schulbehörde für die gymnasiale Oberstufe zugelassene Fächer
Sporttheorie9)
 
Wahl-angebote   ArbeitsgemeinschaftenFörderunterricht
2) Die Schülerinnen und Schüler,.die den Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab dem 6. Schuljahrgang durchgehend besucht haben, sind nicht zur Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache verpflichtet, wenn ein Beschluss nach § 8 Abs. 3 Satz 1 vorliegt und sie am Unterricht in Wahlpflichtfächern teilnehmen.
3) Wer in der Einführungsphase mit einer Fremdsprache neu beeinnt, hat in dieser Fremdsprache in der Einführungsphase eine Teilnahmeverpflichtung von vier Wochenstunden. Die Belegungsverpflichtung in der Qualifikationsphase beträgt nach Anlage 2 Fußnote 5 vier Wochenstunden.
4) Das Fach Darstellendes Spiel kann nur gewählt werden, wenn es an der Schule schulbehördlich genehmigt ist. Die Schülerin oder der Schüler kann ein Fach für die gesamte Einführungsphase wählen oder für das zweite Schulhalbjahr ein anderes Fach als im ersten Schulhalbjahr.
5) Eine Wochenstunde entfällt auf Unterricht zur Beruflichen Orientierung.
6) Wer nicht das Fach Religion wählt, muss das Fach Werte und Normen oder Philosophie belegen. Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und muss nach § 128 Abs. 1 NSchG an dessen statt keines der dort genannten Fächer gewählt werden, so ist am Unterricht in einem anderen Fach teilzunehmen; dieses Fach kann auch Werte und Normen oder Philosophie sein, jedoch kein Fach, in dem die Schülerin oder der Schüler ohnehin am Unterricht teilnimmt.
7) Die Schülerin oder der Schüler muss drei der Fächer Biologie, Chemie, Physik und Informatik für die gesamte Einführungsphase wählen.
8) Das Fach Darstellendes Spiel kann nur angeboten werden, wenn es an der Schule schulbehördlich genehmigt ist.
9) Nach § 11 Abs. 7 Satz 1 kann Sport als Prüfungsfach nur wählen, wer in einem Schulhalbjahr zusätzlich Unterricht mit zwei Wochenstunden in Sporttheorie besucht hat.

Anlage 2
(zu (zu § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 1))

Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe:
Schwerpunkte und Unterrichtsfächer sowie Belegungsverpflichtungen 1)

  Sprachlicher Schwerpunkt Musisch- künstlerischer Schwerpunkt Gesellschafts- wissen- schaftlicher Schwerpunkt Mathematisch- naturwissen- schaftlicher Schwerpunkt Sportlicher Schwerpunkt Wochenstunden Schulhalbjahre
Schwerpunktfach aus dem Sekundarbereich I fortgeführte Fremdsprache Kunst oder Musik Geschichte Naturwissen- schaft oder Mathematik Sport 51) 4
weitere aus dem Sekundarbereich I fortgeführte Fremdsprache oder Deutsch Deutsch oder Mathematik3) Politik - Wirtschaft, Erdkunde, Wirtschaftslehre2), Religion oder Philosophie weitere Naturwissen- schaft, Mathematik oder Informatik Naturwissen- schaft 5 4
Kernfächer Deutsch oder weitere Fremdsprache3)   Deutsch Deutsch Deutsch 34)5) 4
  Fremdsprache Fremdsprache Fremdsprache Fremdsprache 34)5) 4
Mathematik Mathematik oder Deutsch6) Mathematik Mathematik7) Mathematik 34) 4
Ergänzungsfach Naturwissen- schaft Naturwissen- schaft Naturwissen- schaft Naturwissen- schaft, weitere Naturwissen- schaft oder Informatik8)   34) 4
Musik, Kunst oder Datstellendes Spiel9) Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel9) Musik, Kunst oder Datstellendes Spiel9)) Musik, Kunst oder Datstellendes Spiel9) Musik, Kunst oder Datstellendes Spiel9) 34) 2
Geschichte Geschichte   Geschichte Geschichte 34) 2
Politik- Wirtschaft Politik-
Wirtschaft
Politik-
Wirtschaft10)
Politik-
Wirtschaft
Politik-
Wirtschaft
34) 2
Religion, Werte und Normen oder Philosophie11) Religion, Werte und Normen oder Philosophie11) Religion, Werte und Normen oder Philosophie11)12) Religion, Werte und Normen oder Philosophie11) Religion, Werte und Normen oder Philosophie11) 34) 2
    weitere Fremdsprache, weitere Natur- wissenschaft oder Informatik13)   weitere Fremdsprache, weitere Natur- wissenschaft oder Informatik13) 35) 2
Sport14) Sport14) Sport14) Sport14)   2 4
Seminarfach Seminarfach Seminarfach Seminarfach Seminarfach 2 315)
Wahlfächer weitere Fächer nach der Anlage 316) + +
1) Im sportlichen Schwerpunkt sechs Wochenstunden.
2) Das Fach Wirtschaftslehre kann nur gewählt werden, wenn es an der Schule durch die oberste Schulbehörde genehmigt ist.
3) Deutsch ist als Kernfach zu belegen, wenn es nicht als Schwerpunktfach gewählt worden ist. Eine weitere Fremdsprache ist als Kernfach zu belegen, wenn Deutsch als Schwerpunktfach gewählt worden ist.
4) Die Belegungsverpflichtung beträgt fünf Wochenstunden, wenn das Fach als drittes Prüfungsfach gewählt worden ist (§ 11 Abs. 2 Satz 2).
5) Wenn die Fremdsprache in der Einführungsphase als Pflichtfach neu begonnen worden ist, ist sie durchgehend mit vier Wochenstunden zu belegen.
6) Es ist das Fach zu belegen, das nicht als Schwerpunktfach gewählt worden ist.
7) Mathematik ist als Kernfach zu belegen, wenn es nicht als Schwerpunktfach gewählt worden ist.
8) Eine Belegungsverpflichtung besteht nur, wenn das Fach Mathematik als Schwerpunktfach gewählt worden ist. Eine Naturwissenschaft ist zu belegen, wenn neben dem Fach Mathematik auch das Fach Informatik als Schwerpunktfach gewählt worden ist.
9) Das Fach Darstellendes Spiel kann nur gewählt werden, wenn es an der Schule schulbehördlich genehmigt ist. Wenn Kunst oder Musik als Prüfungsfach gewählt worden ist, kann Darstellendes Spiel nicht als Fach für die mündliche Abiturprüfung gewählt werden.
10) Die Belegungsverpflichtung im Fach Politik-Wirtschaft entfällt, wenn das Fach Politik-Wirtschaft, Erdkunde oder Wirtschaftslehre als Schwerpunktfach gewählt worden ist.
11) Wer nicht das Fach Religion wählt, muss das Fach Werte und Normen oder Philosophie belegen. Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und muss nach § 128 Abs. 1 NSchG an dessen statt keines der dort genannten Fächer gewählt werden, so ist ein anderes Fach, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zu belegen; dieses Fach kann auch Werte und Normen oder Philosophie sein. 12) Wer weder Religion noch Philosophie als Schwerpunkfach gewählt hat, muss eines dieser Fächer als Ergänzungsfach belegen.
12) Wer weder Religion noch Philosophie als Schwerpunkfach gewählt hat, muss eines dieser Fächer als Ergänzungsfach belegen.
13) Es kann nur ein Fach gewählt werden, in dem in der Einführungsphase durchgehend am Unterricht teilgenommen wurde.
14) Wer auf Dauer vom Sportunterricht befreit ist, belegt anstelle von Sport ein anderes Fach seiner Wahl. Sport als fünftes Prüfungsfach ist in jedem Schulhalbjahr mit vier Wochenstunden zu belegen.
15) Das Seininarfach ist im ersten, zweiten und dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase zu belegen.
16) Die Wahlmöglichkeiten richten sich nach dem Angebot der Schule. Wird ein Wahlfach als drittes Prüfungsfach gewählt, so ist es mit fünf Wochenstunden zu belegen. Wird ein Wahlfach als viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt, so ist es mit drei Wochenstunden zu belegen. Wird die Belegungsverpflichtung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 durch die Belegungsverpflichtungen, die sich aus der Wahl des Schwerpunktes und der Prüfungsfächer ergibt, nicht erfüllt, so ist in dem erforderlichen Umfang ein Wahlfach zu belegen."

Anlage 3
(zu § 11 Abs. 1 und 2)

Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe;
Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern und Anforderungsniveau der Prüfungsfächer

Auf- gaben- felder Fächer wählbar als Prüfungsfach mit
erhöhtem Anforderungs- niveau grundlegendem Anforderungs- niveau
A Deutsch x x
Englisch x x
Französisch x x
Latein x x
Griechisch x x
weitere Fremdsprachen x1) x1)
Kunst x x
Musik x x
Darstellendes Spiel 3) - x3)
B Politik-Wirtschaft x x
Geschichte x x
Erdkunde x x
Rechtskunde 2) 2)
Philosophie 2) 2)
Pädagogik 2) 2)
Psychologie 2) 2)
Wirtschaftslehre 2) 2)
Religion x x
Werte und Normen3) - x3)
C Mathematik x x
Naturwissenschaften (Physik, Chemie,Biologie) x x
Informatik x2) x2)
Ernährungslehre mit Chemie - x2)
  Seminarfach - -
  Sport x4) x5)
1) Sofern dieses Fach an der Schule im Sekundarbereich I als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlfach unterrichtet wird und als Prüfungsfach eingeführt ist.
2) Sofern dieses Fach an der Schule als Prüfungsfach eingeführt worden ist.
3) Das Fach Darstellendes Spiel kann nur als fünftes Prüfungsfach, das Fach Werte und Normen nur als viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt werden. Das Fach muss an der Schule als Prüfungsfach schulbehördlich genehmigt worden sein.
4) Sofern Sport als Schwerpunktfach an der Schule genehmigt worden ist.
5) Sport kann nur fünftes Prüfungsfach sein.

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