Bilingualer Unterricht in der Realschule und im Realschulzweig der kooperativen Gesamtschule
RdErl. d. MK v. 8.2.2002 -301-82102/2 - (SVBl. Nr.4/2002 S.127) - VORIS 224101. Ziel des bilingualen Unterrichts
Ein Ziel der Qualitätsförderung in den niedersächsischen Schulen ist die Erweiterung der Fremdsprachenkompetenz der Schülerinnen und Schüler. Hierzu trägt insbesondere auch bilingualer Unterricht bei als Möglichkeit des Erwerbs einer vertieften kommunikativen und interkulturellen Kompetenz im Sinne der Vorbereitung auf die Internationalisierung der Lebenswelten und die europäische Integration.
Den fremdsprachendidaktischen Erfahrungen zufolge ist bilingualer Unterricht nicht ausschließlich ein Angebot an fremdsprachlich besonders begabte Schülerinnen und Schüler. Bilingualer Unterricht fördert vielmehr das allgemeine Interesse für Sprachen bei Schülerinnen und Schülern. Von daher soll dieser Unterricht auch in der Realschule und im Realschulzweig der kooperativen Gesamtschule verstärkt angeboten werden.
2. Einbindung des bilingualen Unterrichts in die Stundentafel der Realschule
Ab dem Schuljahr 2002/03 soll bilingualer Unterricht (grundsätzlich in Englisch) in der Realschule und im Realschulzweig der kooperativen Gesamtschule erprobt werden. Es ist beabsichtigt, auf der Grundlage einer vierjährigen Erprobung ein "Konzept für bilingualen Unterricht in der Realschule" zu entwickeln. Für die Erprobung gilt Folgendes:
- Nach Ziffer 4.4 des Erlasses v. 25.3.1997 "Die Arbeit in der Orientierungsstufe" (SVBl. S.97) kann zur Vorbereitung von bilingualem Unterricht in den weiterführenden Schulen bereits in der Orientierungsstufe zusätzlicher Fremdsprachenunterricht im Wahlpflichtbereich oder im wahlfreien Unterricht angeboten werden.
- Im. 7. und/oder 8.Schuljahrgang der Realschule können zur Vorbereitung von bilingualem Unterricht pro Schuljahrgang bis zu zwei Stunden verstärkter Englischunterricht wahlfrei angeboten werden. Die Lerngruppen sind unter Beachtung der Ziffer 3.1 und 3.2 des Erl. vom 28.2.1995 "Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen" (SVBl. S.69) zu bilden. Diese Stunden werden als Zusatzbedarf anerkannt.
- Spätestens ab dem 9.Schuljahrgang erfolgt bilingualer Sachfachunterricht. Die tatsächlich erteilten zusätzlichen Stunden im fremdsprachig erteilten Unterricht eines Sachfaches mit Ausnahme des Faches Sport werden als Zusatzbedarf entsprechend Ziff. 2.6 der Anlage des o.a. Erlasses zur Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung anerkannt.
- Die. Lerngruppengröße orientiert sich an den Klassenfrequenzrichtwerten für die Realschule. Sie soll in der Regel die Hälfte des oberen Bandbreitenwertes nicht unterschreiten.
- Schülerinnen und Schüler der Hauptschule oder des Hauptschulzweiges der kooperativen Gesamtschule können im Rahmen des schulformübergreifenden Unterrichts grundsätzlich an diesem besonderen Fremdsprachenangebot teilnehmen.
3. Anforderungen an ein Schulkonzept
Bilingualer Unterricht ist fremdsprachlich erteilter Sachfachunterricht. Ein Schulkonzept soll Aussagen zu folgenden Aspekten enthalten:
- Vorbereitung der korrespondierenden Orientierungsstufe auf einen bilingualen Unterricht der Realschule
- Verstärkter Englischunterricht/bilingualer Unterricht in den Schuljahrgängen 7 und/oder 8
- Ziele, die mit der Einrichtung des bilingualen Unterrichts verfolgt werden (Begründung der Wahl des Sachfaches/der Sachfächer)
- Evtl. zusätzliche Unterrichtsangebote über die Stundentafel hinaus
- Evtl. Änderungen (Erweiterungen, Kürzungen) der Lernziele und Inhalte der Rahmenrichtlinien -in dem gewählten Sachfach
- Besondere Unterrichtsmaterialien
- Grundsätze der Leistungsbewertung und -messung (vorrangig kommunikative Kompetenz) im fremdsprachlich erteilten Unterricht des Sachfaches
- Organisationsmodell: Voraussichtliche Größe der Lerngruppe (die Bildung eines besonderen bilingualen Zuges ist nicht vorgesehen)
- Umfang der 'geplanten Information und Beratung der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler
- Zahl und Fächerkombination der für den bilingualen Unterricht zur Verfügung stehenden Lehrkräfte.
4. Genehmigung
Die Genehmigung zur Einrichtung von bilingualem Unterricht und/oder zu dessen Vorbereitung durch verstärkten Englischunterricht ist bei der obersten Schulbehörde zu beantragen. Realschulen, die bisher bereits verstärkten Englisch- und bilingualen Unterricht angeboten haben, können einen Antrag noch für das laufende Schuljahr stellen.