|
Schule und Recht
in Niedersachsen |
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
|
![]() |
Schulformübergreifende
und schulformbezogene Beratung an den Schulen in Niedersachsen
Erl. d. MK v.1.6.1999-3051-81421 (SVBl. 6/1999 S.
125) VORIS 2241001 00 30 045 -, geändert durch RDErl. des MK v.
2.4.2001 (SVBl. 5/2001 S.181)
Bezug:
a) Erl. d. MK v. 28. 08.1992
(SVBl. S.258 - VORIS 22410 01 00 30 030)
b) Erl. d. MK v. 01.10.1982 (SVBl.
S.270 - VORIS 22410 01 00 30 018)
c) Erl. d. MK v. 19.07.1985 (SVBl. S.217
- VORIS 22410 01 00 30 025), geändert durch Erl. vom 28.05.1990 (SVBl.
S.141)
d) Erl. d. MK v.25.03.1985 (SVBl. S.91 - VORIS 22410 01 00 35 052)
Übersicht
1. Ziele und Aufgaben schulformübergreifender und schulformbezogener Beratung
Schulen in erweiterter Verantwortung bedürfen u.a. einer
qualifizierten Beratung. Dies sicherzustellen ist Aufgabe der
Schulbehörden. Zur Unterstützung der nachgeordneten
Schulbehörden werden für bestimmte Fächer der Stundentafeln,
Fachbereiche oder Tätigkeitsfelder Lehrkräfte als Beraterinnen und
Berater für schulformübergreifende Aufgaben, als Fachberaterinnen und
-berater sowie Fachmoderatorinnen und -moderatoren mit speziellen
Beratungsaufgaben eingesetzt. Sie sollen insbesondere die Schulleitungen,
Konferenzen und Lehrkräfte beraten; die Beratung soll innovative
Ansätze der Unterrichts- und Schulentwicklung anregen und
unterstützen.
Die wesentlichen Schwerpunkte der Beratung sind:
Die Aufgabenschwerpunkte der schulformübergreifenden Beratung sind unter Nr.4 vorgegeben. Darüber hinaus können die Bezirksregierungen im Rahmen der ausgewiesenen Anrechnungskontingente flexibel auf weiteren Beratungsbedarf der Schulen reagieren.
2. Stellung der Beraterinnen und Berater für schulformübergreifende Aufgaben, der Fachberaterinnen und Fachberater sowie der Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren
Beraterinnen und Berater für schulformübergreifende Aufgaben,
Fachberaterinnen und Fachberater sowie Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren
sind Lehrkräfte an einer Schule. Hinsichtlich ihrer Berater-, Fachberater-
oder Fachmoderatorentätigkeit unterstehen sie der Schulbehörde,
für die sie bestellt sind, und handeln in ihrem Auftrag. Sie werden von
der fachlich zuständigen Organisationseinheit geführt und arbeiten
eng mit dieser Stelle zusammen.
Sie sind in besonderem Maße
verpflichtet, sich selbst zur Erhaltung ihrer Beratungskompetenz qualifiziert
fortzubilden.
Aufgaben der Beratung und der Fachberatung nach den Nrn.4 und
5 sind in der Regel nur Lehrkräften im Eingangsamt ihrer Laufbahn zu
übertragen; die Beauftragung erfolgt grundsätzlich für die Dauer
von 5 Jahren, eine einmalige Wiederbeauftragung ist möglich. Bei zeitlich
befristeten Vorhaben und Projekten sowie bei entsprechenden
schulformübergreifenden Beratungsaufgaben, wie z.B. bei der Umsetzung
innovativer Schwerpunkte, ist eine entsprechend kürzere Beauftragungsdauer
vorzusehen.
Gemäß §16 ArbZVO-Lehr werden den
Lehrkräften im Rahmen der festgelegten Kontingente Anrechnungsstunden in
dem für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Umfange
gewährt.
Die Schulen regeln den unterrichtlichen Einsatz der
Beratungskräfte in einer Form, die es ihnen ermöglicht, ihre
Beratungsaufgaben ohne größere Beeinträchtigung ihrer eigenen
Unterrichtsverpflichtung wahrzunehmen. Fachberaterinnen und Fachberater an
Gymnasien und berufsbildenden Schulen sowie Fachmoderatorinnen und
Fachmoderatoren an Gesamtschulen sind stundenplanmäßig so
einzuplanen, dass für die Wahrnehmung der Beratungsaufgaben mindestens ein
Schultag unterrichtsfrei bleibt. Sie sind von außerunterrichtlichen
Aufgaben innerhalb der Schule soweit freizustellen, dass ihre Aufgaben in der
Fachberatung nicht beeinträchtigt werden.
3. Schulentwicklungsberatung und Beratungsagentur
3.1 Schulentwicklungsberatung
Die Beratung der Schulen
erfolgt durch schulfachliche und schulpsychologische Dezernentinnen und
Dezernenten, Fachberaterinnen und Fachberater sowie Fachmoderatorinnen und
Fachmoderatoren, die mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe im Rahmen ihres
übertragenen Amtes oder ihrer Fachberatungstätigkeit beauftragt
werden.
3.2 Aufgaben der Beratungsagentur
Die Beratungsagentur soll
in kontinuierlicher Zusammenarbeit mit den schulfachlichen Dezernaten und mit
dem NLI den Beratungsbedarf der Schulen erfassen, die Beratungsangebote im
Regierungsbezirk koordinieren, weiterentwickeln und an die Schulen vermitteln
sowie Materialien bereithalten. Die Beratungsagentur kann von den Schulen
direkt in Anspruch genommen werden. Für Beratungsaufgaben kann sie neben
externen Beraterinnen und Beratern grundsätzlich alle schulfachlichen und
schulpsychologischen Dezernentinnen und Dezernenten und alle
Beratungskräfte nach den Nrn.3.1 und 4 bis 7 vermitteln.
3.3 Koordination
Mit der Wahrnehmung der unter Nr.3.2
genannten Aufgaben wird eine Lehrkraft als Koordinatorin oder Koordinator
für Schulentwicklung und Evaluation beauftragt. Als Mitglied der
Koordinierungsgruppe für regionale Fortbildung sorgt sie u.a. für
eine Verknüpfung der Beratungs- und Fortbildungsangebote und arbeitet eng
mit der unter Nr.3.1 genannten Gruppe von Beraterinnen und Beratern zusammen.
Für diese Aufgabe kommen Lehrkräfte aller Laufbahnbefähigungen
in Betracht. Die beauftragte Lehrkraft wird für 5 Jahre mit ihrer gesamten
Arbeitszeit als schulfachliche Mitarbeiterin oder schulfachlicher Mitarbeiter
an die Bezirksregierung abgeordnet.
4. Schulformübergreifende Beratung für Schulen aller Schulformen
4.1 Beraterinnen und Berater für Integration
Mit den
Aufgaben einer Beraterin oder eines Beraters für Integration wird pro
Regierungsbezirk eine Sonderschullehrkraft beauftragt. Sie unterstützt die
Dezernentin oder den Dezernenten mit der Generalie Integration, koordiniert die
Arbeit der entsprechenden Fachberaterinnen und Fachberater und ist
ständiges Mitglied im Integrationsteam zur regionalen Umsetzung des
§4 NSchG.
Es wird empfohlen, für diese Beratungsaufgabe bis zu
zehn Anrechnungsstunden zu gewähren.
4.2 Beraterinnen und Berater für interkulturelle Bildung
Mit den Aufgaben einer Beraterin oder eines Beraters für die
interkulturelle Bildung wird pro Regierungsbezirk eine Lehrkraft beauftragt.
Sie unterstützt die Dezernentin oder den Dezernenten mit der
entsprechenden Generalie bei der Umsetzung der KMK-Empfehlung
Interkultureile Bildung und Erziehung in der Schule in die
Unterrichtspraxis und in das Schulleben und arbeitet eng mit den unter Nr.5.1
genannten Fachberaterinnen und Fachberatern für interkulturelle Bildung
und Unterricht für ausländische und ausgesiedelte Schülerinnen
und Schüler zusammen.
Es wird empfohlen, für diese
Beratungsaufgabe bis zu zehn Anrechnungsstunden zu gewähren.
4.3 Beraterinnen und Berater für die Informations- und
Kommunikationstechnologien
Mit Beratungsaufgaben zur Vermittlung der
informations- und kommunikationstechnologischen Bildung im Unterricht werden
Lehrkräfte beauftragt.
Diese Beraterinnen und Berater haben neben der
Unterstützung der Dezernentin oder des Dezernenten mit der entsprechenden
Generalie bei der Umsetzung des Konzepts zur Vermittlung der informations- und
kommunikationstechnologischen Bildung im Unterricht insbesondere die Aufgabe,
entsprechende didaktisch-methodische Informationen an die an den Schulen
gewählten Obleute weiterzugehen, diese zu beraten und zu betreuen. Die
Beratung soll in Abstimmung mit den jeweiligen kommunalen Bildstellen und unter
Berücksichtigung der Planungen der jeweiligen Fortbildungsregion erfolgen.
Die Anzahl der Beraterinnen und Berater sowie der Umfang der jeweiligen
Anrechnungsstunden werden von der Bezirksregierung unter Berücksichtigung
der wahrzunehmenden Aufgaben, der Größe der zu betreuenden Region
und der Anzahl der Schulen festgelegt.
Es wird empfohlen, für diese
Beratungsaufgabe Anrechnungsstunden in folgendem Umfang zu gewähren:
BezReg. Braunschweig 32, Hannover 41, Lüneburg 33 und Weser-Ems 54.
4.4 Umweltberatungslehrkräfte
Mit den Aufgaben einer
Beraterin oder eines Beraters für die Umweltbildung wird pro
Regierungsbezirk eine Lehrkraft beauftragt. Sie unterstützt die
Dezernentin oder den Dezernenten mit der entsprechenden Generalie und die
Schulen bei der Umsetzung der Agenda 21 und des Landesprogrammes
Nachhaltige Entwicklung in Niedersachsen; sie ist
außerdem zuständig für die Umweltbildungszentren im
Regierungsbezirk. Die notwendigen Anrechnungsstunden werden für die zu
beauftragenden Lehrkräfte bis auf weiteres im Einzelfall von der obersten
Schulbehörde zugewiesen.
4.5 Beraterinnen und Berater für Schülervertretung
Mit der Wahrnehmung der Beratung zu Angelegenheiten der
Schülervertretungen werden Lehrkräfte für alle Schulformen
beauftragt. Diese Beraterinnen und Berater haben neben der Unterstützung
der Dezernentin oder des Dezernenten mit der entsprechenden Generalie
insbesondere die Aufgabe, die gemäß §80 Abs.6 NSchG an den
Schulen gewählten Lehrkräfte zu beraten und fortzubilden sowie
Schülervertretungen zu beraten und zu schulen.
Es wird empfohlen,
hierfür bis zu 32 Anrechnungsstunden zu gewähren.
4.6. Beraterinnen und Berater für europäische und
internationale Angelegenheiten
Mit den Aufgaben einer Beraterin oder
eines Beraters für europäische und internationale Angelegenheiten
werden Lehrkräfte beauftragt. Die Beraterinnen und Berater
unterstützen u.a. Schulen in ihrem Bemühen um eine Zusammenarbeit auf
europäischer und internationaler Ebene und beraten sie insbesondere in
Fragen der Beteiligung an EU-Förderprogrammen.
Die Anzahl der Beraterinnen und Berater sowie der Umfang der jeweiligen Anrechnungsstunden werden von der Bezirksregierung unter Berücksichtigung der wahrzunehmenden Aufgaben festgelegt.
4.7 Weitere schulformübergreifende Beratungsaufgaben
Im
Rahmen der Nr.4.7 können Lehrkräfte bei Bedarf für weitere
schulformübergreifende Beratungsaufgaben eingesetzt werden, z.B. für
Ganztagsschulen, Erziehung zur Gleichberechtigung der Geschlechter,
Verkehrserziehung, Schulbibliotheken, Lernwerkstattarbeit,
Schullandheimkonzepte, Zusammenarbeit mit Theatern, Museen und anderen
außerschulischen Einrichtungen. Sofern keine entsprechenden inhaltlichen
Vorgaben der obersten Schulbehörde vorliegen, sind die mit der Beratung
verfolgten Ziele, die wahrzunehmenden Aufgaben und der dafür erforderliche
Anrechnungsumfang von der Bezirksregierung festzulegen. Die im Einzelfall
gewährten Anrechnungen sollen 5 Anrechnungsstunden nicht
überschreiten. Die Beratungsergebnisse sind zu dokumentieren.
4.8 Kontingente
Für die Wahrnehmung der unter den
Nrn.4.1 bis 4.3, 4.5 bis 4.7 genannten Aufgaben stehen den Bezirksregierungen
Anrechnungsstunden in folgendem Umfang zur Verfügung:
|
BezReg. Braunschweig |
165, |
|
BezReg. Hannover |
178, |
|
BezReg. Lüneburg |
155, |
|
BezReg. Weser-Ems |
228. |
Die Kontingente für schulformübergreifende Beratungsaufgaben sowie für die Fachberatung gemäß Nr.5.4 können zusammengefasst bewirtschaftet werden.
5. Fachberatung an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen sowie an Orientierungsstufen
5.1
Es wird empfohlen, für folgende Fachbereiche und
besondere Aufgaben in den Bezirksregierungen (Zentralen und Außenstellen)
Fachberaterinnen oder Fachberater zu bestellen: Berufsorientierung, Schulsport,
interkulturelle Bildung und Unterricht für ausländische und
ausgesiedelte Schülerinnen und Schüler, Integration und
sonderpädagogische Förderung, evangelische und katholische Religion.
5.2
Darüber hinaus kann im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Anrechnungsstunden Fachberatung bereitgestellt werden für
zeitlich befristete Vorhaben und Projekte, die sich aus bildungspolitischen
Schwerpunktsetzungen oder aus regionalen Besonderheiten ergeben (z.B.
Neustrukturierung des Schulanfangs, besondere Begabungen,
Gesundheitsförderung, Verkehrserziehung).
5.3
Die Anzahl der Fachberaterinnen und Fachberater sowie die
Höhe der jeweiligen Anrechnungen werden von der Bezirksregierung in
eigener Zuständigkeit festgelegt. Dabei sind der Umfang der Aufgaben, die
Größe der zu betreuenden Region und die Anzahl der Schulen zu
berücksichtigen; die im Einzelfall gewährten Anrechnungen sollen
fünf Wochenstunden nicht überschreiten.
5.4 Kontingente
Für die Wahrnehmung der
Fachberatungsaufgaben nach den Nrn.5.1 bis 5.3 stehen den Bezirksregierungen
Anrechnungsstunden in folgendem Umfang zur Verfügung:
|
BezReg. Braunschweig |
416, |
|
BezReg. Hannover |
471, |
|
BezReg. Lüneburg |
427, |
|
BezReg. Weser-Ems |
531. |
6. Fachberatung an Gymnasien und berufsbildenden Schulen
6.1. Aufgaben
Zusätzlich zu den unter Nr.1 genannten
Aufgaben sind zu nennen:
Der Aufgabenbereich umfasst auch die Fachberatung an gymnasialen Oberstufen der Gesamtschulen, an Abendgymnasien, Kollegs, Freien Waldorfschulen und bei Nichtschülerabiturprüfungen.
6.2. Stellung der Fachberaterinnen und Fachberater
Die
Aufgaben der Fachberatung sind dem Beförderungsamt
Studiendirektorin/Studiendirektor - als Fachberater in der
Schulaufsicht zugeordnet.
Fachberaterinnen und Fachberater sind
in der Regel für einen Regierungsbezirk zuständig. Bei einem
bezirksübergreifenden Einsatz obliegt die Koordinierung der für die
personalwirtschaftlichen Befugnisse zuständigen Schulbehörde.
6.3 Kontingente
Für die Wahrnehmung der
Fachberatungsaufgaben werden den Lehrkräften Anrechnungsstunden innerhalb
einer Bandbreite von fünf bis neun Stunden gewährt. Dabei ist ein
Durchschnitt von sieben Anrechnungsstunden einzuhalten.
Die nach Satz 1
erforderlichen Anrechnungskontingente der Bezirksregierungen ergeben sich aus
der Zahl der mit Kassenanschlag für Fachberatung zugewiesenen Stellen,
multipliziert mit sieben.
7. Fachmoderation an Gesamtschulen
7.1 Aufgaben
Zusätzlich zu den unter Nr.1 genannten
Aufgaben sind zu nennen:
7.2 Stellung der Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren
Die
Aufgaben der Fachmoderation an Gesamtschulen sind dem Amt
Fachmoderatorin/Fachmoderator- für Gesamtschulen
zugeordnet.
Dieses Amt wird gemäß §52 Abs.7 NSchG
ausschließlich mit zeitlicher Begrenzung für die Dauer von 9 Jahren
übertragen. Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren sind für alle
Gesamtschulen in Niedersachsen zuständig. Der Einsatz wird im Einvernehmen
mit der obersten Schulbehörde koordiniert.
Für die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben werden den Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren je nach Umfang
ihrer Aufgaben Anrechnungen in Höhe von vier bis zehn Wochenstunden
gewährt.
Insgesamt stehen für diese Aufgaben landesweit 98
Anrechnungsstunden zur Verfügung.
8. Übergangsregelung und Ausschreibungen
Mit In-Kraft-Treten dieses Erlasses werden von ihren Aufgaben entbunden:
- die Beraterinnen und Berater für Schülervertretung,
- die
Beraterinnen und Berater für Schulbibliotheken,
- die Beraterinnen und
Berater (Betreuerinnen/Betreuer) für Informations- und
Kommunikationstechnologien.
Die Berater- und Fachberaterfunktionen nach
Nrn.3.3, 4 und 5 werden bezirksintern ausgeschrieben.
Freie Stellen
für Fachberaterinnen und Fachberater nach Nr.6 sowie für
Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren nach Nr.7 werden landesweit
ausgeschrieben.
9. In-Kraft-Treten
Dieser Erlass tritt am 1.August 1999 in Kraft.
Nr.3 tritt abweichend
am 1.Februar 1999 in Kraft.
Die Bezugserlasse werden aufgehoben.
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |