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Schulformübergreifende und schulformbezogene Beratung an den Schulen in Niedersachsen
Erl. d. MK v.1.6.1999-3051-81421 (SVBl. 6/1999 S. 125) –VORIS 2241001 00 30 045 -, geändert durch RDErl. des MK v. 2.4.2001 (SVBl. 5/2001 S.181)
Bezug:
a) Erl. d. MK v. 28. 08.1992 (SVBl. S.258 - VORIS 22410 01 00 30 030)
b) Erl. d. MK v. 01.10.1982 (SVBl. S.270 - VORIS 22410 01 00 30 018)
c) Erl. d. MK v. 19.07.1985 (SVBl. S.217 - VORIS 22410 01 00 30 025), geändert durch Erl. vom 28.05.1990 (SVBl. S.141)
d) Erl. d. MK v.25.03.1985 (SVBl. S.91 - VORIS 22410 01 00 35 052)

Übersicht

  1. Ziele und Aufgaben schulformübergreifender und schulformbezogener Beratung
  2. Stellung der Beraterinnen und Berater für schulformübergreifende Aufgaben, der Fachberaterinnen und Fachberater sowie der Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren
  3. Schulentwicklungsberatung und Beratungsagentur
  4. Schulformübergreifende Beratung für Schülen aller Schulformen
  5. Fachberatung an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen sowie an Orientierungsstufen
  6. Fachberatung an Gymnasien und berufsbildenden Schulen
  7. Fachmoderation an Gesamtschulen
  8. Übergangsregelungen und Ausschreibungen
  9. In-Kraft-Treten

1. Ziele und Aufgaben schulformübergreifender und schulformbezogener Beratung

Schulen in erweiterter Verantwortung bedürfen u.a. einer qualifizierten Beratung. Dies sicherzustellen ist Aufgabe der Schulbehörden. Zur Unterstützung der nachgeordneten Schulbehörden werden für bestimmte Fächer der Stundentafeln, Fachbereiche oder Tätigkeitsfelder Lehrkräfte als Beraterinnen und Berater für schulformübergreifende Aufgaben, als Fachberaterinnen und -berater sowie Fachmoderatorinnen und -moderatoren mit speziellen Beratungsaufgaben eingesetzt. Sie sollen insbesondere die Schulleitungen, Konferenzen und Lehrkräfte beraten; die Beratung soll innovative Ansätze der Unterrichts- und Schulentwicklung anregen und unterstützen.
Die wesentlichen Schwerpunkte der Beratung sind:

Die Aufgabenschwerpunkte der schulformübergreifenden Beratung sind unter Nr.4 vorgegeben. Darüber hinaus können die Bezirksregierungen im Rahmen der ausgewiesenen Anrechnungskontingente flexibel auf weiteren Beratungsbedarf der Schulen reagieren.

2. Stellung der Beraterinnen und Berater für schulformübergreifende Aufgaben, der Fachberaterinnen und Fachberater sowie der Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren

Beraterinnen und Berater für schulformübergreifende Aufgaben, Fachberaterinnen und Fachberater sowie Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren sind Lehrkräfte an einer Schule. Hinsichtlich ihrer Berater-, Fachberater- oder Fachmoderatorentätigkeit unterstehen sie der Schulbehörde, für die sie bestellt sind, und handeln in ihrem Auftrag. Sie werden von der fachlich zuständigen Organisationseinheit geführt und arbeiten eng mit dieser Stelle zusammen.
Sie sind in besonderem Maße verpflichtet, sich selbst zur Erhaltung ihrer Beratungskompetenz qualifiziert fortzubilden.
Aufgaben der Beratung und der Fachberatung nach den Nrn.4 und 5 sind in der Regel nur Lehrkräften im Eingangsamt ihrer Laufbahn zu übertragen; die Beauftragung erfolgt grundsätzlich für die Dauer von 5 Jahren, eine einmalige Wiederbeauftragung ist möglich. Bei zeitlich befristeten Vorhaben und Projekten sowie bei entsprechenden schulformübergreifenden Beratungsaufgaben, wie z.B. bei der Umsetzung innovativer Schwerpunkte, ist eine entsprechend kürzere Beauftragungsdauer vorzusehen.
Gemäß §16 ArbZVO-Lehr werden den Lehrkräften im Rahmen der festgelegten Kontingente Anrechnungsstunden in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Umfange gewährt.
Die Schulen regeln den unterrichtlichen Einsatz der Beratungskräfte in einer Form, die es ihnen ermöglicht, ihre Beratungsaufgaben ohne größere Beeinträchtigung ihrer eigenen Unterrichtsverpflichtung wahrzunehmen. Fachberaterinnen und Fachberater an Gymnasien und berufsbildenden Schulen sowie Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren an Gesamtschulen sind stundenplanmäßig so einzuplanen, dass für die Wahrnehmung der Beratungsaufgaben mindestens ein Schultag unterrichtsfrei bleibt. Sie sind von außerunterrichtlichen Aufgaben innerhalb der Schule soweit freizustellen, dass ihre Aufgaben in der Fachberatung nicht beeinträchtigt werden.

3. Schulentwicklungsberatung und Beratungsagentur

3.1 Schulentwicklungsberatung
Die Beratung der Schulen erfolgt durch schulfachliche und schulpsychologische Dezernentinnen und Dezernenten, Fachberaterinnen und Fachberater sowie Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren, die mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe im Rahmen ihres übertragenen Amtes oder ihrer Fachberatungstätigkeit beauftragt werden.

3.2 Aufgaben der Beratungsagentur
Die Beratungsagentur soll in kontinuierlicher Zusammenarbeit mit den schulfachlichen Dezernaten und mit dem NLI den Beratungsbedarf der Schulen erfassen, die Beratungsangebote im Regierungsbezirk koordinieren, weiterentwickeln und an die Schulen vermitteln sowie Materialien bereithalten. Die Beratungsagentur kann von den Schulen direkt in Anspruch genommen werden. Für Beratungsaufgaben kann sie neben externen Beraterinnen und Beratern grundsätzlich alle schulfachlichen und schulpsychologischen Dezernentinnen und Dezernenten und alle Beratungskräfte nach den Nrn.3.1 und 4 bis 7 vermitteln.

3.3 Koordination
Mit der Wahrnehmung der unter Nr.3.2 genannten Aufgaben wird eine Lehrkraft als Koordinatorin oder Koordinator für Schulentwicklung und Evaluation beauftragt. Als Mitglied der Koordinierungsgruppe für regionale Fortbildung sorgt sie u.a. für eine Verknüpfung der Beratungs- und Fortbildungsangebote und arbeitet eng mit der unter Nr.3.1 genannten Gruppe von Beraterinnen und Beratern zusammen. Für diese Aufgabe kommen Lehrkräfte aller Laufbahnbefähigungen in Betracht. Die beauftragte Lehrkraft wird für 5 Jahre mit ihrer gesamten Arbeitszeit als schulfachliche Mitarbeiterin oder schulfachlicher Mitarbeiter an die Bezirksregierung abgeordnet.

4. Schulformübergreifende Beratung für Schulen aller Schulformen

4.1 Beraterinnen und Berater für Integration
Mit den Aufgaben einer Beraterin oder eines Beraters für Integration wird pro Regierungsbezirk eine Sonderschullehrkraft beauftragt. Sie unterstützt die Dezernentin oder den Dezernenten mit der Generalie Integration, koordiniert die Arbeit der entsprechenden Fachberaterinnen und Fachberater und ist ständiges Mitglied im Integrationsteam zur regionalen Umsetzung des §4 NSchG.
Es wird empfohlen, für diese Beratungsaufgabe bis zu zehn Anrechnungsstunden zu gewähren.

4.2 Beraterinnen und Berater für interkulturelle Bildung
Mit den Aufgaben einer Beraterin oder eines Beraters für die interkulturelle Bildung wird pro Regierungsbezirk eine Lehrkraft beauftragt. Sie unterstützt die Dezernentin oder den Dezernenten mit der entsprechenden Generalie bei der Umsetzung der KMK-Empfehlung „Interkultureile Bildung und Erziehung in der Schule“ in die Unterrichtspraxis und in das Schulleben und arbeitet eng mit den unter Nr.5.1 genannten Fachberaterinnen und Fachberatern für interkulturelle Bildung und Unterricht für ausländische und ausgesiedelte Schülerinnen und Schüler zusammen.
Es wird empfohlen, für diese Beratungsaufgabe bis zu zehn Anrechnungsstunden zu gewähren.

4.3 Beraterinnen und Berater für die Informations- und Kommunikationstechnologien
Mit Beratungsaufgaben zur Vermittlung der informations- und kommunikationstechnologischen Bildung im Unterricht werden Lehrkräfte beauftragt.
Diese Beraterinnen und Berater haben neben der Unterstützung der Dezernentin oder des Dezernenten mit der entsprechenden Generalie bei der Umsetzung des Konzepts zur Vermittlung der informations- und kommunikationstechnologischen Bildung im Unterricht insbesondere die Aufgabe, entsprechende didaktisch-methodische Informationen an die an den Schulen gewählten Obleute weiterzugehen, diese zu beraten und zu betreuen. Die Beratung soll in Abstimmung mit den jeweiligen kommunalen Bildstellen und unter Berücksichtigung der Planungen der jeweiligen Fortbildungsregion erfolgen.
Die Anzahl der Beraterinnen und Berater sowie der Umfang der jeweiligen Anrechnungsstunden werden von der Bezirksregierung unter Berücksichtigung der wahrzunehmenden Aufgaben, der Größe der zu betreuenden Region und der Anzahl der Schulen festgelegt.
Es wird empfohlen, für diese Beratungsaufgabe Anrechnungsstunden in folgendem Umfang zu gewähren: BezReg. Braunschweig 32, Hannover 41, Lüneburg 33 und Weser-Ems 54.

4.4 Umweltberatungslehrkräfte
Mit den Aufgaben einer Beraterin oder eines Beraters für die Umweltbildung wird pro Regierungsbezirk eine Lehrkraft beauftragt. Sie unterstützt die Dezernentin oder den Dezernenten mit der entsprechenden Generalie und die Schulen bei der Umsetzung der Agenda 21 und des Landesprogrammes „Nachhaltige Entwicklung in Niedersachsen“; sie ist außerdem zuständig für die Umweltbildungszentren im Regierungsbezirk. Die notwendigen Anrechnungsstunden werden für die zu beauftragenden Lehrkräfte bis auf weiteres im Einzelfall von der obersten Schulbehörde zugewiesen.

4.5 Beraterinnen und Berater für Schülervertretung
Mit der Wahrnehmung der Beratung zu „Angelegenheiten der Schülervertretungen“ werden Lehrkräfte für alle Schulformen beauftragt. Diese Beraterinnen und Berater haben neben der Unterstützung der Dezernentin oder des Dezernenten mit der entsprechenden Generalie insbesondere die Aufgabe, die gemäß §80 Abs.6 NSchG an den Schulen gewählten Lehrkräfte zu beraten und fortzubilden sowie Schülervertretungen zu beraten und zu schulen.
Es wird empfohlen, hierfür bis zu 32 Anrechnungsstunden zu gewähren.

4.6. Beraterinnen und Berater für europäische und internationale Angelegenheiten
Mit den Aufgaben einer Beraterin oder eines Beraters für europäische und internationale Angelegenheiten werden Lehrkräfte beauftragt. Die Beraterinnen und Berater unterstützen u.a. Schulen in ihrem Bemühen um eine Zusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene und beraten sie insbesondere in Fragen der Beteiligung an EU-Förderprogrammen.

Die Anzahl der Beraterinnen und Berater sowie der Umfang der jeweiligen Anrechnungsstunden werden von der Bezirksregierung unter Berücksichtigung der wahrzunehmenden Aufgaben festgelegt.

4.7 Weitere schulformübergreifende Beratungsaufgaben
Im Rahmen der Nr.4.7 können Lehrkräfte bei Bedarf für weitere schulformübergreifende Beratungsaufgaben eingesetzt werden, z.B. für Ganztagsschulen, Erziehung zur Gleichberechtigung der Geschlechter, Verkehrserziehung, Schulbibliotheken, Lernwerkstattarbeit, Schullandheimkonzepte, Zusammenarbeit mit Theatern, Museen und anderen außerschulischen Einrichtungen. Sofern keine entsprechenden inhaltlichen Vorgaben der obersten Schulbehörde vorliegen, sind die mit der Beratung verfolgten Ziele, die wahrzunehmenden Aufgaben und der dafür erforderliche Anrechnungsumfang von der Bezirksregierung festzulegen. Die im Einzelfall gewährten Anrechnungen sollen 5 Anrechnungsstunden nicht überschreiten. Die Beratungsergebnisse sind zu dokumentieren.

4.8 Kontingente
Für die Wahrnehmung der unter den Nrn.4.1 bis 4.3, 4.5 bis 4.7 genannten Aufgaben stehen den Bezirksregierungen Anrechnungsstunden in folgendem Umfang zur Verfügung:

BezReg. Braunschweig

165,

BezReg. Hannover

178,

BezReg. Lüneburg

155,

BezReg. Weser-Ems

228.

Die Kontingente für schulformübergreifende Beratungsaufgaben sowie für die Fachberatung gemäß Nr.5.4 können zusammengefasst bewirtschaftet werden.

5. Fachberatung an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen sowie an Orientierungsstufen

5.1
Es wird empfohlen, für folgende Fachbereiche und besondere Aufgaben in den Bezirksregierungen (Zentralen und Außenstellen) Fachberaterinnen oder Fachberater zu bestellen: Berufsorientierung, Schulsport, interkulturelle Bildung und Unterricht für ausländische und ausgesiedelte Schülerinnen und Schüler, Integration und sonderpädagogische Förderung, evangelische und katholische Religion.

5.2
Darüber hinaus kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Anrechnungsstunden Fachberatung bereitgestellt werden für zeitlich befristete Vorhaben und Projekte, die sich aus bildungspolitischen Schwerpunktsetzungen oder aus regionalen Besonderheiten ergeben (z.B. Neustrukturierung des Schulanfangs, besondere Begabungen, Gesundheitsförderung, Verkehrserziehung).

5.3
Die Anzahl der Fachberaterinnen und Fachberater sowie die Höhe der jeweiligen Anrechnungen werden von der Bezirksregierung in eigener Zuständigkeit festgelegt. Dabei sind der Umfang der Aufgaben, die Größe der zu betreuenden Region und die Anzahl der Schulen zu berücksichtigen; die im Einzelfall gewährten Anrechnungen sollen fünf Wochenstunden nicht überschreiten.

5.4 Kontingente
Für die Wahrnehmung der Fachberatungsaufgaben nach den Nrn.5.1 bis 5.3 stehen den Bezirksregierungen Anrechnungsstunden in folgendem Umfang zur Verfügung:

BezReg. Braunschweig

416,

BezReg. Hannover

471,

BezReg. Lüneburg

427,

BezReg. Weser-Ems

531.

6. Fachberatung an Gymnasien und berufsbildenden Schulen

6.1. Aufgaben
Zusätzlich zu den unter Nr.1 genannten Aufgaben sind zu nennen:

Der Aufgabenbereich umfasst auch die Fachberatung an gymnasialen Oberstufen der Gesamtschulen, an Abendgymnasien, Kollegs, Freien Waldorfschulen und bei Nichtschülerabiturprüfungen.

6.2. Stellung der Fachberaterinnen und Fachberater
Die Aufgaben der Fachberatung sind dem Beförderungsamt „Studiendirektorin/Studiendirektor - als Fachberater in der Schulaufsicht“ zugeordnet.
Fachberaterinnen und Fachberater sind in der Regel für einen Regierungsbezirk zuständig. Bei einem bezirksübergreifenden Einsatz obliegt die Koordinierung der für die personalwirtschaftlichen Befugnisse zuständigen Schulbehörde.

6.3 Kontingente
Für die Wahrnehmung der Fachberatungsaufgaben werden den Lehrkräften Anrechnungsstunden innerhalb einer Bandbreite von fünf bis neun Stunden gewährt. Dabei ist ein Durchschnitt von sieben Anrechnungsstunden einzuhalten.
Die nach Satz 1 erforderlichen Anrechnungskontingente der Bezirksregierungen ergeben sich aus der Zahl der mit Kassenanschlag für Fachberatung zugewiesenen Stellen, multipliziert mit sieben.

7. Fachmoderation an Gesamtschulen

7.1 Aufgaben
Zusätzlich zu den unter Nr.1 genannten Aufgaben sind zu nennen:

7.2 Stellung der Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren
Die Aufgaben der Fachmoderation an Gesamtschulen sind dem Amt „Fachmoderatorin/Fachmoderator- für Gesamtschulen“ zugeordnet.
Dieses Amt wird gemäß §52 Abs.7 NSchG ausschließlich mit zeitlicher Begrenzung für die Dauer von 9 Jahren übertragen. Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren sind für alle Gesamtschulen in Niedersachsen zuständig. Der Einsatz wird im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde koordiniert.
Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden den Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren je nach Umfang ihrer Aufgaben Anrechnungen in Höhe von vier bis zehn Wochenstunden gewährt.
Insgesamt stehen für diese Aufgaben landesweit 98 Anrechnungsstunden zur Verfügung.

8. Übergangsregelung und Ausschreibungen

Mit In-Kraft-Treten dieses Erlasses werden von ihren Aufgaben entbunden:
- die Beraterinnen und Berater für Schülervertretung,
- die Beraterinnen und Berater für Schulbibliotheken,
- die Beraterinnen und Berater (Betreuerinnen/Betreuer) für Informations- und Kommunikationstechnologien.
Die Berater- und Fachberaterfunktionen nach Nrn.3.3, 4 und 5 werden bezirksintern ausgeschrieben.
Freie Stellen für Fachberaterinnen und Fachberater nach Nr.6 sowie für Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren nach Nr.7 werden landesweit ausgeschrieben.

9. In-Kraft-Treten

Dieser Erlass tritt am 1.August 1999 in Kraft.
Nr.3 tritt abweichend am 1.Februar 1999 in Kraft.
Die Bezugserlasse werden aufgehoben.

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