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Richtlinien über die Gewährung einer Zuwendung zu den Ausgaben für die Internatsunterbringung von Schiffer-, Schausteller- und Zirkuskindern
Erl. v. 25.4.1990 - 2076-81624 (Nds.MBl. S.589; SVBl. Nr.6/1990 S.146), geändert durch RdErl. v. 18.12.1991 (Nds.MBl. 1992 S.105; SVBl. 1992 Nr.1/1992 S.10) - VORIS 22410 01 00 35 065 -

1. Zuwendungszweck

Schulpflichtige Kinder von Sorgeberechtigten, die einer Tätigkeit als Schiffer, Schausteller oder Zirkusangehöriger nachgehen, können eine Schule nur planmäßig besuchen, wenn sie in einem Internat untergebracht werden. Ein ständiger Schulwechsel erschwert den Erwerb einer angemessenen Schulbildung und eines Schulabschlusses erheblich.

Das Land gewährt daher nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Vorl. VV zu §44 LHO eine Zuwendung zu den von den Sorgeberechtigten der Schiffer-, Schausteller- und Zirkuskinder aufzubringenden Ausgaben für eine Internatsunterbringung.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Über die Anträge entscheiden die Bewilligungsbehörden (Bezirksregierungen) nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk das jeweilige Internat seinen Standort hat.

2. Gegenstand der Förderung

Durch die Zuwendung sollen die höheren Aufwendungen der Sorgeberechtigten für die Unterbringung ihrer Kinder im Internat gemindert werden.

3. Zuwendungsempfänger

Die Zuwendung wird den Sonderberechtigten der o.a. Kinder gewährt.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendung darf nur für Schiffer-, Schausteller- und Zirkuskinder bewilligt werden, die der Schulpflicht unterliegen und für deren Unterbringung keine Leistungen nach Bundesrecht (z.B. Bundesausbildungsförderungsgesetz) gewährt bzw. lediglich deshalb nicht gewährt werden, weil Einkommensgrenzen überschritten worden sind. Eine Förderung entfällt ebenfalls, wenn die Unterkunftsbeiträge für die Internatsunterbringung durch eigens dafür vorgesehene Leistungen aus anderen öffentlichen Mitteln erstattet werden (z.B. Leistungen nach dem BSHG).

Die Sorgeberechtigten der o.a. Kinder müssen mit ihrem Hauptwohnsitz in Niedersachsen gemeldet sein.

Soweit eine regelmäßige Beschulung anderweitig sichergestellt werden kann (z.B. bei Betreuung durch einen Dritten außerhalb eines Internates) ist eine Förderung ausgeschlossen. Die Zuwendung wird für die Unterbringungszeiten gewährt, für die vertragsgemäß Zahlungsbeiträge von den Sorgeberechtigten zu leisten sind und währenddessen die Kinder tatsächlich im Internat anwesend bzw. kurzfristig entschuldigt nicht anwesend waren. Die Sorgeberechtigten treten den Zuwendungsbetrag an das Internat ab.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Leistung des Landes wird als nicht rückzahlbare Zuwendung zur Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.

Förderungszeitraum ist das jeweilige Haushaltsjahr. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel beträgt die Zuwendung bis zu 10,- DM je Schüler und gem. Ziff.4 anzuerkennenden Tag der Internatsunterbringung.

6. Anweisungen zum Verfahren

Für den Antrag, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VV zu §44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7. Antragsverfahren

Die Sorgeberechtigten beantragen mindestens sechs Wochen vor Beginn der Internatsunterbringung des Kindes gemäß Muster (Anlage 1*) die Landeszuwendung. Für die auf den Schulbeginn folgenden Haushaltsjahre ist der Antrag spätestens bis zum 15.11. des Vorjahres einzureichen. Die Sorgeberechtigten legen den Zuwendungsantrag zunächst der Internatseinrichtung vor; diese leitet ihn dann an die Bewilligungsbehörde innerhalb einer Woche weiter.

Der Antrag ist auch als Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme gemäß Vorl. VV Nr.1.3 zu §44 LHO anzusehen. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt, wenn die Bewilligungsbehörde nicht innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang widerspricht. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Landeszuwendung wird damit nicht begründet. Für die nicht fristgerecht eingehenden Anträge bedarf es einer gesonderten Entscheidung gem. Vorl. VV Nr.1.3 zu §44 LHO, die von der Bewilligungsbehörde getroffen wird. Im übrigen ist der RdErl. des MF vom 29.10.1985 (Nds.MBl. S.1001 - GültL 1/91) zu beachten.

Die Bewilligung der Landeszuwendung erfolgt nach dem Muster der Anlage 2*).

Die Zuwendung wird nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides zum 1.3., 1.6., 1.9. und 1.12. des Jahres jeweils für einen Zeitraum von drei Monaten an die Internatseinrichtungen ausgezahlt, nachdem der Antragsteller die Abtretung erklärt hat. Die Internate werden hiervon unterrichtet und verpflichten sich, ihrerseits die Zuwendungsempfänger über die eingegangenen Teilbeträge zu informieren (siehe Muster Anlage 3*).

Die Teilbeträge zum 1.9. und 1.12. des Jahres dürfen erst ausgezahlt werden, wenn zum 15.8. des Jahres vom Internat eine Mittelanforderung nach dem Muster (Anlage 5*) vorgelegt wird.

Rechtfertigen die Angaben in der Mittelanforderung keine Landeszuwendung mehr oder ist der bewilligte Zuwendungsbetrag zu kürzen, ergeht ein Änderungsbescheid.

8. Verwendungsnachweis

Die Erstellung eines Verwendungsnachweises durch den Zuwendungsempfänger entfällt, da die Verwendungsnachweisführung durch die bei den Internaten geführten und der Bewilligungsbehörde bis zum 1.2. des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres vorzulegenden Anwesenheitslisten (Anlage 4*) erbracht ist. Die Zuwendungsempfänger haben der Bewilligungsbehörde auf Anforderung eine Bestätigung (Anlage 6*) vorzulegen, dass ihr Kind im Bewilligungszeitraum im Internat untergebracht war. Die Internate fügen der Anwesenheitsliste eine Ausfertigung des Beherbergungsvertrages bei. Die Vorlage bei Folgeanträgen kann entfallen, wenn vom Internat bestätigt wird, dass sich seit der letzten Vorlage am Inhalt der bisherigen Vertragsregelung nichts geändert hat.

9. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.1.1990 in Kraft. Gleichzeitig wird der RdErl. vom 10.12.1981 (n.v.- GültL 162/11) aufgehoben.

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*) Hier nicht abgedruckt, kann bei Bedarf bei den Bezirksregierungen angefordert werden.

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