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Schule und Recht
in Niedersachsen |
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Zu den §§58, 59 und 63-68 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 27.September 1993 (Nds. GVBl. S.383), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.7.1994 (Nds. GVBl. S.304) werden die folgenden Ergänzenden Bestimmungen erlassen:
1.1 Die in §58 NSchG besonders erwähnte Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht bezieht sich nicht nur auf die Unterrichtsstunden, sondern auf alle Schulveranstaltungen, die von der Schule für verbindlich erklärt worden sind, insbesondere auch solche Veranstaltungen, die außerhalb des Schulgrundstücks oder der Unterrichtszeit stattfinden, wie z.B. die Teilnahme an eintägigen Schulfahrten. Die Schülerinnen und Schüler sind auch verpflichtet, Hausaufgaben zu fertigen.
1.2 Einzelheiten hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler enthält die Erklärung der Kultusministerkonferenz zur Stellung des Schülers in der Schule vom 25.5.1973 (SVBl. S.191,282). Soweit das NSchG oder geltende Verordnungen oder Erlasse nicht entgegenstehen, kann diese Erklärung als Auslegungshilfe herangezogen werden.
Die Wahl der Schulform und des Bildungsganges ist grundsätzlich
nicht auf das Gebiet des Schulträgers beschränkt, in dessen Gebiet
sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der Schülerin oder
des Schülers befindet, soweit der Schulträger die gewünschte
Schulform oder den gewünschten Bildungsgang nicht vorhält oder die
Kapazität erschöpft ist.
Inwieweit ein Schulträger zur
Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler verpflichtet ist,
ergibt sich aus §105 NSchG.
3.1 Allgemeines
3.1.1 Verpflichteter Personenkreis
Schulpflicht besteht unabhängig von einer Staatsangehörigkeit.
Soweit völkerrechtliche Bestimmungen oder zwischenstaatliche
Vereinbarungen entgegenstehen, sind Kinder und Jugendliche, insbesondere solche
der exterritorialen Personen, von der Schulpflicht befreit. Die Beschulung der
Kinder von Angehörigen der ausländischen Streitkräfte in eigenen
Schulen, in denen nach den Bildungs- und Lehrplänen des Heimatlandes
unterrichtet wird, ist wie bisher zuzulassen, wenngleich die
Truppenverträge eine entsprechende Regelung nicht enthalten. Kinder von
Nichtarmeeangehörigen, die sich nicht auf Dauer in Niedersachsen
aufhalten, können mit Genehmigung der für sie zuständigen
Schulbehörde ausnahmsweise die Schulpflicht durch den Besuch einer
entsprechenden Armeeschule oder einer NATO-Schule erfüllen.
3.1.2 Für die Bestimmung des Wohnsitzes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts (§§7-11 BGB), für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn jemand - ohne sich in Niedersachsen ständig niederlassen zu wollen - mindestens 5 Tage hier wohnt. Die Schulpflicht beginnt in diesem Fall am ersten Tag des Aufenthaltes. Bei Asylbegehrenden beginnt der gewöhnliche Aufenthalt erst nach dem Wegfall der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des §44 Abs.1 AsylVfG zu wohnen.
3.1.3 Der Schulpflicht kann genügt werden durch den Besuch einer inlanddeutschen öffentlichen Schule, einer Ersatzschule, einer Ergänzungsschule unter den Voraussetzungen des §160 NSchG oder durch Privatunterricht (§63 Abs.5 NSchG).
3.2 Befreiung vom Unterricht
3.2.1 Über die
Beurlaubung einer Schülerin oder eines Schülers bis zu drei Monaten
entscheidet die Schulleitung nach den ggf. von der Konferenz nach §34
Abs.2 Nr.7 NSchG beschlossenen Grundsätzen. Vor und nach den Ferien darf
eine Beurlaubung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen
die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde.
3.2.2 Die Unterrichtsbefreiung aus Anlass kirchlicher Feiertage und Veranstaltungen regelt sich nach dem Nieders. Gesetz über die Feiertage i.d.F. vom 7.3.1995 (Nds. GVBl. S.51) sowie nach dem Erlass vom 24.März 1982 (SVBl. S.53) in der jeweils gültigen Fassung.
3.3 Fernbleiben vom Unterricht
Nimmt eine Schülerin oder
ein Schüler mehrere Stunden, an einem Tag oder an mehreren Tagen nicht am
stundenplanmäßigen Unterricht teil, ist der Schule der Grund des
Fernbleibens spätestens am dritten Versäumnistag mitzuteilen. Diese
Mitteilung obliegt den Erziehungsberechtigten und den außer ihnen nach
§71 NSchG Verantwortlichen, solange die Schülerin oder der
Schüler das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es genügt
zunächst eine mündliche oder fernmündliche Benachrichtigung. Die
Schulleitung kann eine schriftliche Mitteilung, bei längeren Erkrankungen
oder in sonstigen besonderen Fällen auch den Nachweis der Erkrankung durch
eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Im Einzelfall kann die
Bescheinigung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers als ausreichender
Nachweis angesehen werden. Die Kosten der Bescheinigung tragen die
Erziehungsberechtigten. In der Regel wird jedoch eine schriftliche Mitteilung
ausreichen. Nach Vollendung des 18.Lebensjahres obliegen die vorstehend
genannten Pflichten der Schülerin oder dem Schüler selbst. Treffen
gleichwohl die nach §71 NSchG Verantwortlichen für eine
Schülerin oder einen Schüler auch nach Vollendung des 18.Lebensjahres
die erforderlichen Maßnahmen, so kann die Schulleitung dies als
ausreichend ansehen. Treffen die nach §71 NSchG Verantwortlichen die
erforderlichen Maßnahmen nicht, so ist bei länger als
dreitägigem Fehlen eine ärztliche Bescheinigung beizubringen. In
besonderen Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auch bei
kürzerem Fehlen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.
3.4 Schulbezirke
3.4.1 Betroffene Schulen
Nach
§63 Abs.2 NSchG sind für alle öffentlichen Schulen im
Primarbereich und im Sekundarbereich I Schulbezirke festzulegen. Das betrifft
alle Schulen oder Teile von Schulen der in §5 Abs.2 Nr.1 Buchstaben a bis
f und i NSchG genannten Schulformen.
3.4.2 Gestaltung der Schulbezirke
Für jede in Betracht
kommende Schule ist ein Schulbezirk festzulegen. Gibt es innerhalb einer Schule
mehrere Schulformen (z.B. Hauptschule und Orientierungsstufe) oder mehrere
Bildungsgänge, so ist für jede dieser Schulformen oder jeden dieser
Bildungsgänge ein eigener Schulbezirk festzulegen. Die Schulbezirke
für die gleiche Schulform bzw. für den gleichen Bildungsgang
müssen einander unmittelbar berühren und insgesamt
flächendeckend sein. Hält der Schulträger für eine
bestimmte Schulform oder einen bestimmten Bildungsgang nur eine Schule vor, so
hat sich der Schulbezirk auf das gesamte Gebiet des Schulträgers zu
erstrecken.
3.4.3 Schulbezirke für einzelne Bildungsgänge
Erforderlichenfalls sind innerhalb der Schulformen z.B. für folgende
Bildungsgänge Schulbezirke gesondert festzulegen: Gymnasien mit einem alt-
oder neusprachlichen Unterrichtsschwerpunkt oder einem Unterrichtsschwerpunkt
im Fach Musik, die einzelnen Zweige in der Kooperativen Gesamtschule sowie die
Sonderschulen der verschiedenen Behinderungsarten. Bei allen übrigen
Unterschieden im Bildungsangebot innerhalb einer Schulform, insbesondere bei
der Vorklasse und dem 10.Schuljahrgang an der Hauptschule und der Sonderschule
handelt es sich nicht um besondere Bildungsgänge. Auch die Ganztagsschule
stellt keinen eigenen Bildungsgang dar.
3.4.4 Schulbezirke für einzelne Schuljahrgänge
Für einzelne Schuljahrgänge innerhalb einer Schule können
gesonderte Schulbezirke festgelegt werden, wenn das erforderlich ist. Das ist
z.B. bei der Vorklasse und dem 10.Schuljahrgang an der Hauptschule und der
Sonderschule der Fall, wenn diese Angebote nur an einzelnen Schulen
eingerichtet sind, aber für ein größeres Gebiet gelten sollen.
Im übrigen kommt diese Möglichkeit auch bei jahrgangsweise stark
wechselnden Schülerzahlen und bei der jahrgangsweisen Erweiterung einer
Schule in Frage. Dabei ist sicherzustellen, dass sich für die einzelne
Schülerin oder den einzelnen Schüler keine besondere Härte wie
z.B. ein zusätzlicher Schulwechsel innerhalb einer Schulstufe ergibt.
3.4.5 Gemeinsame Schulbezirke
Gemeinsame Schulbezirke
für mehrere Schulen an demselben Standort, die den gleichen Bildungsgang
anbieten, sollten gebildet werden, wenn eine ausreichende Größe
aller Schulen sowie eine gleichmäßige Auslastung der Schulanlagen
auch ohne einzelne Schulbezirke gesichert werden können und für das
Land und den Träger der Schülerbeförderung keine Mehrkosten
für die Schülerbeförderung entstehen. Wird ein gemeinsamer
Schulbezirk gebildet, so gilt er nicht nur für das Gebiet innerhalb des
Standortes, sondern für das gesamte Gebiet, für das die beteiligten
Schulen zuständig werden sollen. §104 NSchG bleibt unberührt.
3.4.6 Gemeinsame Schulbezirke benachbarter Schulträger
Insbesondere in den Fällen der Nrn.3.4.3 und 3.4.4 können
Schulbezirke auch Gebiete anderer Schulträger einschließen, wenn die
Schulträger dies unter Beachtung des §104 NSchG vereinbart haben.
Unabhängig davon können - ohne dass es einer solchen Vereinbarung
oder einer Gestattung durch die Schulbehörde bedarf- Schülerinnen und
Schüler aus dem Gebiet außerhalb des Schulbezirks aufgenommen
werden, wenn der Schulträger, in dessen Gebiet die Schülerin oder der
Schüler Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, eine Schule dieser
Schulform oder mit diesem Bildungsgang nicht vorhält oder deren
Kapazität erschöpft ist.
§63 Abs.4 Nrn.1 und 3 NSchG nennt
die häufigsten Fälle. Zur Aufnahmepflicht des fremden
Schulträgers vgl. Nr.2.
3.4.7 Regelungen für Gesamtschulen als einziges Angebot am
Standort
Ist der Träger einer Gesamtschule von der Pflicht befreit,
neben der Gesamtschule noch Orientierungsstufen, Hauptschulen, Realschulen oder
Gymnasien zu führen, so wird das Gebiet, für das er nach dem
Schulentwicklungsplan zuständig ist, nicht zusätzlich den
Schulbezirken benachbarter Orientierungsstufen, Hauptschulen, Realschulen oder
Gymnasien zugeordnet. Die Schulbezirke dieser benachbarten Schulen
schließen unmittelbar an das Gebiet an, für das der Träger der
Gesamtschule nach dem Schulentwicklungsplan zuständig ist. Die
benachbarten Schulen sind jedoch im Rahmen des §63 Abs.4 Nr.1 in
Verbindung mit §105 Abs.1 NSchG verpflichtet, Schülerinnen und
Schüler aufzunehmen, die die Gesamtschule nicht besuchen wollen.
3.4.8 Regelungen für Grundschulen für Schülerinnen
und Schüler des gleichen Bekenntnisses
Für Grundschulen für
Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses werden, obgleich
es sich nicht um einen eigenen Bildungsgang handelt, gesonderte Schulbezirke
festgelegt. Dabei ist Nr.3.4.6 zu beachten. Außerdem ist sicherzustellen,
dass der Schulbezirk einer solchen Grundschule zugleich in den Schulbezirk
einer oder mehrerer Grundschulen für Schülerinnen und Schüler
aller Bekenntnisse in zumutbarer Entfernung einbezogen wird.
3.4.9 Schulbezirke und Schulen in freier Trägerschaft
Schulen in freier Trägerschaft haben keine Schulbezirke. Den
Schulträgern von Schulen in freier Trägerschaft bleibt es gleichwohl
unbenommen, niedersächsische Schülerinnen und Schüler nur aus
einem bestimmten Bereich des Landes aufzunehmen; die Bez.Reg. sind gehalten, in
geeigneten Fällen hierüber mit den Schulträgern Absprachen zu
treffen. Bei der Bemessung der Schulbezirke für benachbarte
öffentliche Schulen des gleichen Bildungsganges, wie ihn die Schule in
freier Trägerschaft anbietet, ist der Schüleranteil zu
berücksichtigen, der voraussichtlich diese Schule besuchen wird.
3.4.10 Entscheidungsgrundlagen
Die Schulbezirke sind unter
Berücksichtigung der im Schulentwicklungsplan vorgesehenen Einzugsbereiche
festzulegen. Dabei ist grundsätzlich der mittelfristige Zielplan
maßgebend, soweit nicht bereits Teile des langfristigen Zielplans
verwirklicht sind. Für die Abgrenzung von Schulbezirken innerhalb von
Schulstandorten sind- soweit vorhanden- örtliche Schulpläne
heranzuziehen.
Neben dem Schulentwicklungsplan ist bei Festlegung der
Schulbezirke auch auf die Auslastung der vorhandenen Schulanlagen, die
Organisation der Schülerbeförderung und auf die Länge und
Sicherheit der Schulwege zu achten. Im übrigen sollen die Schulbezirke der
Schulen, die nach §25 NSchG zusammenarbeiten, aufeinander abgestimmt
werden.
Weichen fortgeltende Schulbezirke (§184 NSchG) vom
Schulentwicklungsplan ab oder soll durch eine Neufestlegung von Schulbezirken
von ihm abgewichen werden, so ist zu prüfen, ob dadurch die langfristigen
Ziele des Schulentwicklungsplanes in Frage gestellt werden. Ist das der Fall,
so soll bei der nächsten Planfortschreibung die Übereinstimmung
zwischen Schulentwicklungsplan und Schulbezirkseinteilung wiederhergestellt
werden.
3.5 Verfahren bei der Festlegung von Schulbezirken
Entsprechend dem rechtskräftigen Urteil des OVG Lüneburg vom
21.5.1992 sind die Schulbezirke von den Schulträgern nunmehr durch Satzung
festzulegen, und zwar in der Regel mindestens einen Monat vor Beginn des
Aufnahmeverfahrens. Bei den Schulen in der Trägerschaft einer Gemeinde ist
dem Gemeindeelternrat, bei den Schulen in der Trägerschaft eines
Landkreises dem Kreiselternrat und den Gemeindeelternräten sowie den
betroffenen Gemeinden frühzeitig vor der endgültigen Festlegung der
Schulbezirke Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ihnen ist eine angemessene
Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
Die Schulbezirke werden erst mit
der Genehmigung durch die Bez.Reg. verbindlich. Sind dabei wesentliche Belange
der Schulentwicklungsplanung betroffen oder ist die Abgrenzung zwischen
mehreren Schulträgern strittig, so ist der Landkreis als Träger der
Schulentwicklungsplanung zu beteiligen. Dieser gibt dem Kreiselternrat- soweit
noch nicht geschehen- Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Genehmigung gilt,
solange und soweit keine Veränderung der Schulbezirke erfolgt oder deren
Grundlagen im Schulentwicklungsplan nicht geändert werden.
Veränderungen der Schulbezirke innerhalb von Schulstandorten, die die
Anzahl und innerörtliche Verteilung der Schulen nicht berühren,
gelten als genehmigt.
3.6 Verbindlichkeit der Schulbezirke
3.6.1 Allgemeine
Regelung
Nach der Einführung verbindlicher Schulbezirke kann eine
Schülerin oder ein Schüler grundsätzlich nur die Schule
besuchen, in deren Schulbezirk sie oder er den Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat, es sei denn, es besteht die Wahl zwischen mehreren Schulen des
gleichen Bildungsganges, für die ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt
ist, oder es ist aus den in Nr.3.6.2 genannten Gründen der Besuch einer
anderen Schule gestattet.
3.6.2 Ausnahmen
Abweichend von §63 Abs.3 Sätze 1
bis 3 NSchG kann der Besuch einer anderen Schule derselben Schulform oder einer
anderen Schule mit demselben Bildungsgang ausnahmsweise gestattet werden, wenn
die Voraussetzungen des §63 Abs.3 Satz 4 NSchG vorliegen.
Über
den Antrag entscheidet mit Zustimmung der anderen Schule
Vor einer Entscheidung sind im Fall des §63 Abs.3 Satz 4 Nr.1 NSchG
die Stellungnahmen des Schulträgers und des Trägers der
Schülerbeförderung einzuholen.
Liegen nach Auffassung der Schule
die in §63 Abs.3 Satz 4 NSchG genannten Voraussetzungen nicht vor oder
stimmt die andere Schule nicht zu, so ist der Antrag der Schulbehörde zur
Entscheidung vorzulegen, in deren Gebiet die Schülerin ihren oder der
Schüler seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der
Schulträger und der Träger der Schülerbeförderung sind von
der Gestattung zu unterrichten.
4. Erfüllung der Schulpflicht durch Privatunterricht (§63
Abs.5)
Die Erfüllung der Schulpflicht durch Privatunterricht ist
nur ausnahmsweise in den ersten sechs Schuljahrgängen zulässig. Sie
bedarf der Genehmigung durch die zuständige Schulbehörde und ist nur
zu erteilen, wenn der Unterricht den Anforderungen genügt, die an den
Unterricht in den entsprechenden Schulformen zu stellen sind.
Eine Ausnahme
kann vorliegen, wenn der Schulbesuch aus in der Person der oder des
Schulpflichtigen liegenden besonderen Gründen für ihre oder seine
Entwicklung oder für ihre oder seine Mitschülerinnen und
Mitschüler eine Gefährdung bedeuten würde. Krankheitsgründe
sind durch eine ärztliche oder fachärztliche Bescheinigung
nachzuweisen.
5.1 Aufnahme in die Schule und Zurückstellung vom
Schulbesuch
Die Erziehungsberechtigten melden die gemäß §
64 NSchG schulpflichtigen Kinder nach Aufforderung durch den Schulträger
im Mai des Vorjahres in der für sie künftig zuständigen
Grundschule an. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die
nach Satz 1 noch nicht schulpflichtig sind, unter den Voraussetzungen des
§64 Abs.1 Satz 2 NSchG zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen
werden (Kann-Kinder).
Die angemeldeten schulpflichtigen Kinder
und Kann-Kinder sind von der Schule aufzunehmen, es sei denn, dass
sie für den Schulbesuch körperlich, geistig oder in ihrem
Sozialverhalten nicht genügend entwickelt sind.
Bei der Entscheidung
über die Aufnahme können
Im Fall einer Zurückstellung soll die nach §64 Abs.2 Satz 2
NSchG mögliche Verpflichtung zum Besuch eines Schulkindergartens nur
ausgesprochen werden, wenn dieser in zumutbarer Weise erreicht werden kann und
sein Besuch auch geeignet ist, den individuell festgestellten
Entwicklungsrückstand abzubauen. Sofern keine Verpflichtung zum Besuch
eines Schulkindergartens ausgesprochen wird und auch der Besuch einer
bestehenden Vorklasse nicht möglich ist, sollen die Erziehungsberechtigten
darüber informiert werden, dass Kinder bis zum Schuleintritt einen
Kindergartenplatz beanspruchen können.
Kinder, bei denen ein
sonderpädagogischer Förderbedarf bekannt ist oder vermutet wird, sind
deswegen nicht zurückzustellen. Über ihren Schulbesuch wird im Rahmen
der Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs vom
1.11.1997 ( Nds. GVBl. S.458 ) entschieden.
Eine Zurückstellung von
Kindern ausländischer Herkunft und von Aussiedlerkindern lediglich wegen
nicht ausreichender deutscher Sprachkenntnisse ist unzulässig.
5.2 Zurückstellung nach Aufnahme
Stellt die
Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer während der ersten sechs
Schulwochen fest, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Teilnahme
am Unterricht noch nicht gegeben sind, so kann die Schulleiterin oder der
Schulleiter nach Ablauf dieser Frist ein Kind vom Schulbesuch
zurückstellen. Diese Frist kann in begründeten Einzelfällen bis
zum 1.Dezember eines Jahres verlängert werden.
5.3 Verfahren
Über die Aufnahme entscheidet die Schule.
Vor der Zurückstellung schulpflichtiger Kinder oder der Nichtaufnahme von
Kann-Kindern sind die Erziehungsberechtigten zu hören. Eine
Zurückstellung ist nur einmal zulässig.
Die Zurückstellung
eines schulpflichtigen Kindes sowie die Zuweisung zum Schulkindergarten erfolgt
durch einen schriftlichen Bescheid der Schule, der zu begründen und mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung wie folgt zu versehen ist:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei ... (genaue Bezeichnung und Anschrift der Schule) einzulegen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Widerspruch in der vorgenannten Frist bei der Bezirksregierung ... (genaue Bezeichnung der zuständigen Bez.Reg.) eingelegt wird."
Dasselbe gilt für die Ablehnung eines Antrages auf Aufnahme eines Kann-Kindes (Nr. 5.1).
5.4 Einschulungstag
Einschulungstag für die
aufzunehmenden Kinder ist der Sonnabend nach dem ersten Schultag eines neuen
Schuljahres.
6.1 - aufgehoben -
6.2 - aufgehoben -
6.3 - aufgehoben -
6.4 Feststellung der vorzeitigen Beendigung der Schulpflicht
(§65 Abs.2)
Die Feststellung der vorzeitigen Beendigung der
Schulpflicht im Sekundarbereich II ist zulässig, wenn dies unter
Berücksichtigung des Alters und der Ausbildung des Schulpflichtigen und
der Einrichtungen, die in den für ihn in Betracht kommenden Schulen
vorhanden sind, vertretbar erscheint.
Der Erlass Erfüllung der
Schulpflicht durch den Besuch berufsbildender Schulen; hier:
Ende der Schulpflicht vom
7.7.1980 (SVBl. S.269) bleibt unberührt.
7.1 Ausnahmen bei Überspringen eines Schuljahres oder beim
Besuch einer Schule im Ausland
Für die Zulassung einer Ausnahme
gemäß §66 Satz 1 NSchG ist die Schule zuständig.
7.2 Anrechnung der Zurückstellung auf die Schulbesuchszeit
Ob die Dauer der Zurückstellung auf die Zeit der Schulpflicht im
Primarbereich und Sekundarbereich I anzurechnen ist, hat die Schulleitung nach
Anhörung der Klassenkonferenz von Amts wegen zu entscheiden. Dabei wird zu
berücksichtigen sein, ob ein weiterer Schulbesuch in der Hauptschule die
körperliche, geistige und seelische Entwicklung der Schülerin oder
des Schülers voraussichtlich deutlich fördern oder ob das Verbleiben
in der Schule im Hinblick auf den durch höheres Alter bedingten
Entwicklungsstand die positive Entwicklung der übrigen Schülerinnen
und Schüler und deren Förderung erheblich behindern würde.
Weiter wird zu berücksichtigen sein, dass an berufsbildenden Schulen der
Sekundarabschluss I- Hauptschulabschluss erworben werden kann.
Eine
Anrechnung der Zurückstellung ist ausgeschlossen, wenn die Schülerin
oder der Schüler durch ein weiteres Schulbesuchsjahr den
Hauptschulabschluss voraussichtlich erreicht. Die Schulleitung teilt ihre
Entscheidung den Erziehungsberechtigten schriftlich mit. Die Entscheidung ist
zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
7.3 Schulbesuchszeit in der Hauptschule
Hat eine
Schülerin oder ein Schüler nach neun Schulbesuchsjahren nicht die
9.Klasse der Hauptschule durchlaufen und erscheint ein weiterer Besuch der
Hauptschule im Hinblick auf die in Nr.7.1 genannten Kriterien nicht
erfolgversprechend, sind die Erziehungsberechtigten in einem
Beratungsgespräch auf die Bildungsmöglicheiten und Abschlüsse
der berufsbildenden Schulen besonders hinzuweisen.
Unter welchen
Voraussetzungen die 9.Klasse und die 10.Klasse der Hauptschule wiederholt
werden können, ergibt sich aus der Verordnung über die
Abschlüsse im Sekundarbereich I (§26).
8. Zu § 68:
8.1- aufgehoben -
8.2 - aufgehoben -
9. Dieser Erlass tritt am 15.4.1998 in Kraft.
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