Fachbereichskonferenzleiter
an Hauptschulen und an Realschulen
Erl. v. 8.3.1989 - 302-84012 -
(SVBl. S.108) - VORIS 22410 01 00 40 028 -
Bezug:
a) Erl. v.
6.6.1978 (SVBl. S.185 - GültL 174/73)
b) Erl. v. 2.4.1985 (SVBl. S.79,
GültL 174/100)
c) Erl. v. 6.6.1978 (SVBl. S.191 - GültL
175/21)
d) Erl. v. 18.7.1978 (SVBl. S.273 - GültL 171/45)
e) Erl.
v. 18.5.1979 (SVBl. S.163 - GültL 171/47)
f) Erl. v. 25.4.1980 (SVBl..
S.213 - GültL 175/22)
- An jeder jeweils mindestens zweizügigen Hauptschule und
Realschule ist für die in der Stundentafel ausgewiesenen Fachbereiche ab
Schuljahr 1989/90 ein Fachbereichskonferenzleiter einzusetzen. Die Beauftragung
mit der Wahrnehmungder Aufgaben eines Fachbereichskonferenzleiters erfolgt
durch die untere Schulbehörde nach Anhörung der Gesamtkonferenz.
- Der Fachbereichskonferenzleiter nimmt in dem jeweiligen Fachbereich
Beratungs- und Koordinierungsaufgaben wahr. Ihm obliegen u. a. folgen- ,de
Aufgaben:
- Leitung der Fachbereichskonferenz;
- Koordinierung der Umsetzung von Richtlinien in schuleigenen
Lehrpläne;
- Förderung der fachbereichsbezogenen Arbeit;
- schulinterne, schulformbezogene und schulformübergreifende
Abstimmung von Zielen, Inhalten und Verfahren unter Beachtung fachspezifischer
und fächerübergreifender Aspekte;
- Förderung fachbereichsbezogener Projekte;
- Sicherstellung von Kontakten zu den berufsbildenden Schulen, zu
Einrichtungen der Wirtschaft, zur Berufsberatung der Arbeitsverwaltung sowie zu
anderen außerschulischen Institutionen.
- Jeder mindestens zweizügigen Schule stehen für die
Tätigkeit der Fachbereichskonferenzleiter nach §12 der Verordnung
über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
(ArbZVO-Lehr) insgesamt 6 Anrechnungsstunden zur Verfügung. Dieses gilt
auch für eine Schule, in der nach §86 Abs.4 NSchG Haupt- und
Realschule organisatorisch zusammengefasst sind. Die Verteilung der
Anrechnungsstunden obliegt in ihren Grundsätzen der Gesarntkonferenz und
richtet sich im einzelnen nach dem Maß der Inanspruchnahme des jeweiligen
Fachbereichskonferenzleiters.
- Hat eine Hauptschule oder Realschule, die nicht mehr durchgängig
zweizügig ist, nach §17 NSchG eine ständige pädagogische
und organisatorische Zusammenarbeit mit einer anderen Hauptschule oder
Realschule vereinbart, stehen diesen an einer solchen Vereinbarung beteiligten
Schulen für die Fachbereichskonferenzarbeit insgesamt 6 Anrechnungsstunden
zu. Im übrigen gelten für die Schulen die unter den Nrn1. bis 3.
genannten Regelungen entsprechend.
- Die Bezugserlasse zu d, e und f werden aufgehoben.
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