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Beschäftigung von Zivildienstleistenden in Schulen für Geistigbehinderte und für Körperbehinderte (Sonderschulen)
Erl. v. 4.8.1978-3013-34033 (SVBI. S.309) – VORIS 22410 01 00 46 003 -

Hiermit gebe ich ein Merkblatt über die Beschäftigung von Zivildienstleistenden an Schulen für Geistigbehinderte und für Körperbehinderte (Sonderschulen) bekannt. In dem Merkblatt werden die wesentlichen Vorschriften und Bestimmungen aus dem Leitfaden aufgeführt und darüber hinaus die wichtigsten Tätigkeitsbereiche des Zivildienstleistenden beschrieben.


Merkblatt
über die Beschäftigung von Zivildienstleistenden in Schulen für Geistigbehinderte und für Körperbehinderte (Sonderschulen)

Im Interesse der Gleichbehandlung der Zivildienstleistenden werden in diesem Merkblatt die wesentlichsten Rechte und Pflichten des Zivildienstleistenden dargelegt. Im übrigen gelten die in dem vom Bundesamt für den Zivildienst, Sibylle-Hartmann-Straße 2-6, Postfach 52 01 20, 5000 Köln 51, herausgegebenen Leitfaden enthaltenen bzw. zitierten Vorschriften und Bestimmungen.

1. Rechtsstellung des Zivildienstleistenden (Abschnitt B des Leitfadens)

Der Zivildienstleistende steht, wie der Beamte oder Soldat, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Auf ihn finden u.a. in Fragen der Fürsorge, der Heilfürsorge, der Sold- und Sachbezüge, der Reisekosten sowie des Urlaubs die Bestimmungen Anwendung, die für Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades gelten (§35 Abs.1 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer - Zivildienstgesetz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.8.1973 - BGBl. I S.1015 - und der jeweiligen Änderungen).

Eingeschränkt sind nach §80 Zivildienstgesetz die Grundrechte

2. Dienststellen, Vorgesetzte Beschäftigung des Zivildienstleistenden (Abschnitt C des Leitfadens)

2.1 Dienststellen (Abschnitt C 1 des Leitfadens)

Der Zivildienstleistende darf nur in der Schule (Beschäftigungsstelle) eingesetzt werden, die im Anerkennungsbescheid genannt ist.

2.2 Vorgesetzte (Abschnitt C 2 des Leitfadens).

2.2.1 Vorgesetzte des Zivildienstleistenden sind u.a. der Leiter der Schule (Beschäftigungsstelle) und dessen Vertreter. Dem Zivildienstleistenden ist bekanntzugeben, wer Leiter der Schule und wer dessen Vertreter ist.

2.2.2 Der Vorgesetzte

2.2.3 Der Vorgesetzte übt die Dienstaufsicht über den ihm unterstellten Zivildienstleistenden aus. Dienstliche Anordnungen dürfen nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und Dienstvorschriften erteilt werden. (§30a Zivildienstgesetz)

2.2.4 Bei Dienstantritt des Zivildienstleistenden hat die Schule (Beschäftigungsstelle) umgehend die ausgefüllte Dienstantrittsanzeige in doppelter Ausfertigung dem Bundesamt für den Zivildienst zu übersenden.

2.2.5 Von jedem Wechsel des Leiters einer als Beschäftigungsstelle anerkannten Sonderschule und: seines Vertreters ist das Bundesamt für den Zivildienst schriftlich zu unterrichten; dabei sind der Name des neuen Schulleiters oder des Vertreters dem Zivildienstleistenden bekanntzugeben.

2.3 Beschäftigung des Zivildienstleistenden (Abschnitt A 2 Nr.3.1 des Leitfadens)

Ein Zivildienstleistender ist nicht Lehrer im Sinne der Besonderen Niedersächsischen Laufbahnverordnung, sondern eine Betreuungskraft im Sinne des §38 NSchG und kann deshalb lediglich bei der Betreuung, Beaufsichtigung und sonstigen Hilfsaufgaben eingesetzt werden. §45 Abs.2 NSchG ist anwendbar.

Die Schule (Beschäftigungsstelle) kann den Zivildienstleistenden, soweit sich aus etwaigen Auflagen im Anerkennungsbescheid nichts anderes ergibt, zu allen Arbeiten heranziehen, die in der Schule (Beschäftigungsstelle) anfallen und zu denen der Zivildienstleistende geeignet und nach dem Ergebnis der Einstellungsuntersuchung fähig ist. Zu unterrichtlichen Tätigkeiten darf der Zivildienstleistende nicht herangezogen werden. Zu den in der Schule (Beschäftigungsstelle) anfallenden Arbeiten gehören insbesondere:

2.3.1 Transportbegleitung

Begleitung und Betreuung der Kinder während der täglichen Busfahrt zur Schule und von der Schule - im Benehmen mit dem für die Beförderung zuständigen Schulträger - sowie bei Unterrichtsfahrten, Hilfe beim Ein- und Aussteigen der Kinder, Aufsicht im Bus, Achten auf Transportsicherheit, Begleiten der Kinder in das Klassenzimmer.

2.3.2 Unterrichtsbegleitende Tätigkeit

Unterstützung des Lehrers im Rahmen der Förderung, Betreuung und Beaufsichtigung der Schüler. Unterstützung der behinderten Schüler bei allen Verrichtungen. Handreichungen für den Lehrer im Unterricht, Mithilfe bei der technisch-organisatorischen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Vermittlung von Einzel-Arbeitsanweisungen, Einübung motorischer Techniken (z.B. Falten und Schneiden),.Hilfestellung bei der Durchführung von Trainingsmaßnahmen und Übungsbehandlung, Hilfe beim An- und Auskleiden der Kinder nach der Ankunft und vor der Heimfahrt, zu den Pausenzeiten und vor und nach dem Schwimmen.

2.3..3 Hilfe bei der Selbstversorgung der Kinder

Durchführung des Sauberkeitstrainings mit An- und Auskleiden, Wechseln der Kleidung und Körperpflege, Hilfe bei Toilettenverrichtungen.

2.3.4 Begleitung

bei Schulwanderungen, Erholungs- und Schullandheimaufenthalten.

2.3.5 Versorgungsarbeiten

Mitarbeit bei der Herstellung von Lehr-, Lern-, Spiel- und Arbeitsmaterialien. Ordnungsarbeiten in der Verwaltung und vor und nach dem Unterricht.

2.4 Arbeitszeit (Abschnitt D 3 des Leitfadens)

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich (§32 Abs.1 Zivildienstgesetz i.V.m. §15 Abs.1 BAT). Soweit der Dienst in Arbeitsbereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängert werden; sie soll zwei Stunden täglich nicht überschreiten (§32 Abs.2 und 3 Zivildienstgesetz i.V.m. §15 Abs.2 BAT).

2.5 Dienstunterricht, Konferenzen, Dienstbesprechungen

Um eine ordnungsgemäße Durchführung des Zivildienstes zu gewährleisten, ist es unerlässlich, den Zivildienstleistenden bei Dienstantritt und von Fall zu Fall über die ihm zustehenden Rechte und die ihm auferlegten Pflichten zu belehren. Zur Teilnahme an diesen Belehrungen ist der Zivildienstleistende verpflichtet (§32 Abs.2 Zivildienstgesetz).

Soweit es der Aufgabenbereich des Zivildienstleistenden erforderlich macht, ist er verpflichtet, an Konferenzen und Dienstbesprechungen teilzunehmen. Die Teilnahme an diesen Konferenzen und Dienstbesprechungen ist Dienstunterricht und auf die Dienstzeit anzurechnen.

Eine Teilnahme an Zeugnis- und Versetzungskonferenzen ist nicht zulässig.

2.6 Urlaub

Dem Zivildienstleistenden ist Urlaub grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren. Außerhalb der unterrichtsfreien Zeit ist Urlaub nur zu gewähren, wenn triftige Gründe vorliegen und zwingende dienstliche Gründe der Urlaubserteilung nicht entgegenstehen.

3. Unterrichtung und Einführung des Zivildienstleistenden; Vertrautmachen mit der Schule (Beschäftigungsstelle) (Abschnitt A 2 Nr.3.2 des Leitfadens)

3.1 Die Unterrichtung und Einführung ist, soweit der Zivildienstleistende nicht an einem besonderen Einführungslehrgang (z.B. in einer Zivildienstschule, einem Lehrgang eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege) teilgenommen hat, von der Schule (Beschäftigungsstelle) zu Beginn des Dienstes durchzuführen. Sie muss folgendes umfassen:

Der Zivildienstleistende ist über seine Rechte und Pflichten, die ihm nach dem Zivildienstgesetz und den hierzu ergangenen Weisungen (Abschnitt D des Leitfadens) obliegen, eingehend zu unterrichten. Leitfaden und Rundschreiben sollen ihm jederzeit zur Verfügung stehen (Abschnitt A 2 Nr.3.7 des Leitladens). Auf das durch die Einberufung begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und seine Unterscheidung vom privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ist besonders hinzuweisen.

3.2 Bei den verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten ist der Zivildienstleistende in seine Tätigkeiten einzuführen. Die Einführung soll in jedem Fall dem Zivildienstleistenden die erforderlichen Kenntnisse vermitteln, die er benötigt, um in seinem Aufgabenbereich die gegebenen Anweisungen ordnungsgemäß auszuführen und - soweit erforderlich - auch selbständige Leistungen erbringen zu können. Sobald wie möglich soll dem Zivildienstleistenden Gelegenheit gegeben werden, an einem Lehrgang in Erster Hilfe teilzunehmen (Abschnitt A 3 des Leitfadens).

3.3 Der Zivildienstleistende soll zu Beginn des Zivildienstes mit der Organisation der Schule (Beschäftigungsstelle) ausreichend vertraut gemacht werden. Hierzu gehört die Aufklärung über den Aufgabenbereich, den Aufbau, die Rechtsstellung und den Rechtsträger der Schule (Beschäftigungsstelle) sowie die Unterrichtung über die Schulordnung durch den Leiter der Schule oder seinen Vertreter.

4. Dienstliche Anordnungen

4.1 Dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten sind vom Zivildienstleistenden zu befolgen (§30 Abs.1 Zivildienstgesetz).

4.2 Erhebt der Zivildienstleistende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung und wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat er sie zu befolgen, es sei denn, dass sie nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder dass durch das Befolgen eine Straftat begangen würde (§30 Abs.2 Zivildienstgesetz).

4.3 Befolgt der Zivildienstleistende eine dienstliche Anordnung, so ist er von der eigenen Verantwortung befreit, sofern nicht die Ausführung der Anordnung strafbar ist und die Strafbarkeit entweder von ihm erkannt wird oder nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist (§30 Abs.3 Zivildienstgesetz).

4.4 Verweigert der Zivildienstleistende die Befolgung der dienstlichen Anordnung, so ist diese zu wiederholen; gleichzeitig ist der Zivildienstleistende auf die strafrechtlichen Folgen der Nichtbefolgung hinzuweisen (§54 Zivildienstgesetz).

5. Kostenbeitrag und Abrechnungsverfahren

Die Zahlung des Kostenbeitrages an den Zivildienstleistenden und das Abrechnungsverfahren mit dem Bundesamt für den Zivildienst obliegen den Bezirksregierungen.

6 . Im übrigen wird auf folgende Bestimmungen des Leitfadens hingewiesen:

Abschnitt des Leitfadens
- Versetzung
- Nebentätigkeit
- Vertrauensmann
- Personalakten, Anträge und Beschwerden
- Unerlaubte Entfernung vom Dienst
- Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Disziplin
- Durchführung von Ermittlungen zur Einleitung
   eines Disziplinarverfahrens
- Verhängung der Disziplinarmaßnahme
- Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen
- Dienstpflichten, Dienstablauf
- Urlaub, Dienstbefreiung
B4
B 6
B 7
B 8
B 9
C5

C6
C 7
C 8
D1-9
E1-10
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