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Beschäftigung von pädagogischen Mitarbeitern und von Betreuungspersonal an Sonderschulen
Erl. v. 28.9.1982 - 301 - 84 033 (SVBl. S.297) - VORIS 22410 01 00 46 007, geändert durch Erl. v. 19.7.1990 - 301 - 84 033 (SVBl. S.314) – VORIS 22410 01 00 46 018 -
Bezug:
a) Erl. v. 13.8.1975 (SVBl. S.210)
b) Erl. v. 15.6.1977 - 104 - 03 203/24 - (n.v.)

An öffentlichen Sonderschulen - außer an Schulen für Lernbehinderte - sind außer Lehrern auch pädagogische Mitarbeiter und Betreuungspersonal tätig (§38 NSchG).

Die Tätigkeitsbereiche und Aufgaben der pädagogischen Mitarbeiter (Nr.1) und des Betreuungspersonals (Nr.2) werden wie folgt festgesetzt:

1. Pädagogische Mitarbeiter

Die pädagogischen Mitarbeiter unterstützen die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit an Sonderschulen. Zu den pädagogischen Mitarbeitern zählen staatlich anerkannte Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, Erzieher/Kindergärtnerinnen, Krankengymnasten, Sprachtherapeuten/Logopäden und Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten.

1.1 Pädagogische Mitarbeiter mit unterrichtsbegleitender Funktion

Zu dieser Gruppe zählen staatlich anerkannte Sozialarbeiter/Sozialpädagogen und Erzieher/Kindergärtnerinnen. An den Sonderschulen obliegen ihnen in dieser Funktion folgende Aufgaben:

1.2 Pädagogische Mitarbeiter mit unterrichtsbegleitender Funktion sind nicht mit selbständiger Lerngruppen- oder Klassenführung zu beauftragen.

1.3 Pädagogische Mitarbeiter mit therapeutischer Funktion

Zu dieser Gruppe zählen Krankengymnasten, Beschäftigungstherapeuten/ Ergotherapeuten und Sprachtherapeuten/Logopäden.

An den Sonderschulen obliegen ihnen in dieser Funktion folgende Aufgaben:

Im übrigen ergeben sich die Funktionsbereiche und die entsprechenden Behandlungsformen aus dem jeweiligen Berufsbild. Die krankengymnastische, beschäftigungstherapeutische/ergotherapeutische bzw. sprachtherapeutische/logopädische Behandlung erfolgt je nach Berufsbild auf Anordnung von Ärzten und unter begleitender psychologischer oder pädagogischer Kontrolle von Psychologen oder Sonderschullehrern.

2. Betreuungspersonal

Zu dieser Gruppe zählen als Angestellte im Erziehungsdienst Krankenschwestern, Krankenpfleger, Heilerziehungspfleger und Kinderpfleger.

2.1 An den Sonderschulen obliegen ihnen in dieser Funktion folgende Aufgaben:

2.2 Zivildienstleistende können als Betreuungspersonal beschäftigt werden. Die Vorschriften über die Beschäftigung von Zivildienstleistenden bleiben unberührt.

3. Arbeitszeit

Für die vorgenannten Angestellten gilt die in §15 BAT festgelegte regelmäßige Arbeitszeit.

4. Eingruppierung

Die Eingruppierung der pädagogischen Mitarbeiter und des Betreuungspersonals richtet sich nach der Anlage 1a zum BAT (Vergütungsordnung).

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