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Beschäftigung von Zivildienstleistenden in Schulen für Geistigbehinderte und für Körperbehinderte
Erl. v. 20.4.1994 - 3013-84 033/1 (SVBl. S.148) -VORIS 22410 01 00 46 020 -
Bezug:
a) Erl. v. 4.8.1978 (SVBl. S.309) - VORIS 22410 01 00 46 003 -
b) Erl. v. 27.7.1979 (SVBl. S.248) - VORIS 22410 01 00 46 005 -

Bei Bedarf können die Schulen für Geistigbehinderte und für Körperbehinderte gemäß §4 Zivildienstgesetz (ZDG) formgerecht über die zuständige Bezirksregierung die Anerkennung als Beschäftigungsstelle und die Anerkennung für bestimmte Dienstplätze beantragen. Die Bezirksregierung prüft den Antrag aus schulfachlicher Sicht und leitet ihn ggf. an das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ), Köln, weiter. Das BAZ ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Antrag nicht zwangsläufig die Zuweisung eines Zivildienstleistenden verbunden sein soll. Hat das BAZ eine Schule und bestimmte Dienstplätze für die Beschäftigung von Zivildienstleistenden anerkannt, kann die Schule einen Antrag auf Zuweisung eines Zivildienstleistenden über die Bezirksregierung stellen. Sind die schulfachlichen Voraussetzungen gegeben und sind die erforderlichen Haushaltsmittel vorhanden, leitet die Bezirksregierung den Antrag an das BAZ weiter.

Die Abrechnung mit den Beschäftigungsstellen nimmt das BAZ von Amts wegen vierteljährlich für das vorausgegangene Quartal vor. Voraussetzung für die Abrechnung ist die Vorlage der Dienstantrittsanzeige, die die Schule unverzüglich dem BAZ über die Bezirksregierung vorzulegen hat.

Das Bundesamt für den Zivildienst ist zu veranlassen, die Pauschale an die zuständige Regierungsbezirkskasse zur Verbuchungsstelle: Kapitel 0711 Titel 24101-5 zu überweisen. Der Bezugserlass zu b) wird hiermit aufgehoben.

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