Schule und Recht in Niedersachsen
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Schulinterne Fortbildung
Erl d MK v. 18.12.1998 - 202.2-84 201 (SVBl. 1/1999 S.5) - VORIS 22410 01 00 35 075 -
Bezug:
a) Erl. „Regelungen für Fortbildung und Weiterbildung im niedersächsischen Schulwesen“ v. 23.4.1996 (SVBl. S.144 - VORIS 22410 01 00 35 075)
b) Erl. „Verteilung und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel in den Bereichen Lernmittelfreiheit, Reisekostenvergütungen aus Anlass von Schulfahrten und schulinterne Lehrerfortbildung; hier: Einführung von Schulbudgets" v. 4.8.1998 (SVBl. S.248 - VORIS 64000 00 00 07 001)
c) Erl. „Festlegung verbindlicher Arbeitstage für Lehrkräfte in den Ferien“ v. 17.12.1998 (SVBl. S.4) VORIS 22410 01 28 07 020)

Die Schulen sollen schulinterne Fortbildungsveranstaltungen durchfuhren. Diese dienen dem zielgerichteten, kooperativen Lernen des Kollegiums und der thematischen Arbeit an fachlichen und pädagogischen Fragestellungen und Problemen der Schule.

Sie werden auf Beschluss der Gesamtkonferenz von der Schule in eigener Verantwortung für das Kollegium, in der Regel einschließlich der den Schulen zugewiesenen Auszubildenden im Vorbereitungsdienst für Lehrämter, geplant und durchgeführt. Die Teilnahme ist nach §51 Abs.2 des Niedersächsischen Schulgesetzes und §41 Abs.2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung verpflichtend.

Elternvertreterinnen und Elternvertretern sowie altersangemessen auch Schülervertreterinnen und Schülervertretern ist grundsätzlich Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.

Schulinterne Fortbildungsveranstaltungen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt, z.B. an den nach dem Bezugserlass zu c festgesetzten verbindlichen Arbeitstagen für Lehrkräfte in den Ferien.

Zur Finanzierung der Maßnahmen der schulinternen Fortbildung können Haushaltsmittel aus den Schulbudgets gemäß Bezugserlass zu b verwendet werden.

Dieser Erlass tritt am 3.2.1999 in Kraft. Gleichzeitig werden Nr.2 Satz 1 und Nr.2.3 des Bezugserlasses zu a aufgehoben.

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