Schule und Recht in Niedersachsen

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Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I)
Vom 7. Apri1 1994 ( Nds. GVBl 1994 S.197), geändert am 4.2.2000 (Nds. GVBl. S.2, SVBl 3/2000 S.91), zuletzt geändert durch VO v. 20.6.2003 (Nds.GVBl. Nr.14/2003 S.207; SVBl. Nr.8/2003 S.229), vom 19.11.2003 (Nds.GVBl. Nr.28/2003 S.401; SVBl. 1/2004 S.13); 21.7.2005 (Nds.GVBl. Nr.16/2005 S.261; SVBl. 9/2005 S.486), 19.10.2006 (Nds.GVBl. Nr.26/2006 S.467; SVBl. 12/2006 S.445), 15.3.2009 (Nds.GVBl. Nr.6/2009 S.110), 17.5.2010 (Nds.GVBl. Nr.14/2010 S.226; SVBl. 7/2010 S.249), 10.5.2012 (Nds.GVBl. Nr.9/2012 S.120; SVBl. 7/2012 S.350), 15.11.2012 (Nds.GVBl. Nr.27/2012 S.456; SVBl. 12/2012 S.599), 11.8.2014 (Nds.GVBl. Nr.16/2014 S.243; SVBl. 9/2014 S.456), 3.5.2016 (Nds.GVBl. Nr. 5/2016 S. 89; SVBl. 6/2016 S. 330), Art. 4 der VO vom 23.9.2020 (Nds. GVBl. Nr. 33/2020 S. 332; SVBl. 10/2020 S. 482), Art. 4 und 5 der VO vom 25.1.2022 (Nds. GVBl. Nr. 4/2022 S. 63; SVBl. 3/2022 S. 126) und VO vom 13.9.2023 (Nds. GVBl. Nr. 19/2023 S. 234; SVBl. 11/2023 S. 593) - VORIS 22410 01 41 -

Aufgrund des §60 Abs.1 Nr.6 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3.März 1998 (Nds.GVBl. S.137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2.Juli 2003 (Nds.GVBl. S.244), wird verordnet:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

E r s t e r    T e i l
Abschlüsse an den allgemein bildenden öffentlichen Schulen und anerkannten Ersatzschulen

E r s t e r   A b s c h n i t t
Abschlüsse im Sekundarbereich I

§ 1 Abschlüsse; Berechtigungen

Z w e i t e r   A b s c h n i t t
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der Hauptschule

§ 2 Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss
§ 3 Sekundarabschluss I - Realschulabschluss
§ 4 Erweiterter Sekundarabschluss I
§ 5 Hauptschulabschluss

D r i t t e r   A b s c h n i t t
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der Realschule

§ 6 Sekundarabschluss I - Realschulabschluss
§ 7 Erweiterter Sekundarabschluss I
§ 8 Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss; Hauptschulabschluss

V i e r t e r    A b s c h n i t t
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen am Gymnasium

§ 9 Erweiterter Sekundarabschluss I und Versetzung in die gymnasiale Oberstufe
§ 10 Sekundarabschluss I - Realschulabschluss
§ 11 Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss; Hauptschulabschluss

F ü n f t e r    A b s c h n i t t
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der Oberschule und an der Kooperativen Gesamtschule

§ 12 Entsprechende Anwendung der für die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium geltenden Vorschriften

S e c h s t e r    A b s c h n i t t
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der Integrierten Gesamtschule

§ 13 Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss
§ 14 Sekundarabschluss I - Realschulabschluss
§ 15 Erweiterter Sekundarabschluss I
§ 16 Hauptschulabschluss

S i e b e n t e r    A b s c h n i t t
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der Förderschule

§ 17 Abschlüsse an der Förderschule im Förderschwerpunkt Sehen, Hören, Körperliche und Motorische Entwicklung, Sprache oder Emotionale und Soziale Entwicklung
§ 18 Abschlüsse an der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen

A c h t e r    A b s c h n i t t
Erwerb von Abschlüssen durch Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen an allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der Förderschulen

§ 18 a Entsprechende Anwendung von für die Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen geltenden Vorschriften

N e u n t e r    A b s c h n i t t
Sonderregelungen für den Erwerb von Abschlüssen an besonderen Schulen

§ 19 Abschlüsse an der Integrierten Gesamtschule Göttingen- Geismar
§ 20 Abschlüsse an der Glocksee-Schule Hannover

N e u n t e r    A b s c h n i t t
Gemeinsame Vorschriften für alle Schulformen

§ 21 Anrechnung fremdsprachlicher Leistungen in besonderen Fällen
§ 22 Festlegung des Durchschnitts
§ 23 Mindestanforderungen und Ausgleichsregelungen
§ 24 Anforderungen an Ausgleichsfächer
§ 25 - aufgehoben -
§ 26 Wiederholung von Schuljahrgängen

Z e h n t e r    A b s c h n i t t
Schlussvorschrift

§ 27 Gegenstand und Form der Abschlussprüfung
§ 28 Zeitpunkt der Abschlussprüfung
§ 29 Prüfungsaufgaben und Leistungsbewertung
§ 30 Prüfungskommission
§ 31 Fachprüfungsausschüsse
§ 32 Zuhörerinnen und Zuhörer
§ 33 Feststellung der Ergebnisse der Abschlussprüfung
§ 34 Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 35 Nichtteilnahme
§ 36 Täuschungsversuch, Störungen
§ 37 Nachteilsausgleich
§ 38 Niederschriften
§ 38 a Abschlussbescheinigung
§ 39 Einsichtnahme in die Prüfungsakten

Z w e i t e r    T e i l
Abschlüsse an Freien Waldorfschulen

§ 40 Abschlüsse nach dem 12. Schuljahrgang
§ 41 Gegenstand und Form der Abschlussprüfung
§ 42 Schriftliche Prüfung
§ 43 Mündliche Prüfung
§ 44 Kolloquien
§ 45 Mindestanforderungen und Ausgleichsregelungen
§ 46 Auswertung durch die Schulbehörde
§ 47 Abschlüsse vor Ende des 12. Schuljahrgangs

D r i t t e r    T e i l
Schlussvorschriften

§ 47 a Übergangsregelung
§ 47 b Sonderregelungen zum Erwerb von Abschlüssen im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
§ 47 c Sonderregelungen zum Erwerb von Abschlüssen und zur Wiederholung von Schuljahrgängen im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
§ 47 d Sonderregelungen zum Erwerb von Abschlüssen im Schuljahr 2021/2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
§ 47 e Sonderregelungen zum Erwerb von Abschlüssen im Schuljahr 2022/2023 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
§ 48 Inkrafttreten und Aufhebung von Vorschriften

E r s t e r    T e i l
Abschlüsse an den allgemein bildenden öffentlichen Schulen und anerkannten Ersatzschulen

E r s t e r    A b s c h n i t t
Abschlüsse im Sekundarbereich I

§ 1
Abschlüsse; Berechtigungen

(1) Nach dem 10. Schuljahrgang können folgende Abschlüsse erworben werden:

  1. der Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss,
  2. der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss,
  3. der Erweiterte Sekundarabschluss I.

(2) Nach dem 9. Schuljahrgang können folgende Abschlüsse erworben werden:

  1. der Hauptschulabschluss,
  2. der Abschluss der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen.

(3) In der Hauptschule, der Realschule, der Oberschule, ausgenommen im Gymnasialzweig, der Kooperativen Gesamtschule, ausgenommen im Gymnasialzweig, der Integrierten Gesamtschule und der Förderschule erwirbt einen Abschluss nach den Absätzen 1 und 2, wer die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt und in nicht mehr als einem Fach der Abschlussprüfung eine schlechtere Note als „ausreichend" erreicht.

(4) 1Wer am Ende des 10. Schuljahrgangs an der Hauptschule, der Realschule, der Oberschule, ausgenommen im Gymnasialzweig, der Kooperativen Gesamtschule, ausgenommen im Gymnasialzweig, der Integrierten Gesamtschule oder der Förderschule, ausgenommen die Förderschulen in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung, einen nach Absatz 1 möglichen Abschluss nicht erwirbt und die Schule verlässt oder ohne Teilnahme an einer Abschlussprüfung vorzeitig aus dem 10. Schuljahrgang abgeht, erhält den Hauptschulabschluss. 2Wer am Ende des 10. Schuljahrgangs an der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen einen nach Absatz 1 möglichen Abschluss nicht erwirbt und die Schule verlässt oder ohne Teilnahme an einer Abschlussprüfung vorzeitig aus dem 10. Schuljahrgang abgeht, erhält den Abschluss nach Absatz 2 Nr. 2. 3Einen Abschluss nach Absatz 2 Nr. 2 erhält auch die Schülerin oder der Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen, die oder der an einer anderen allgemein bildenden Schule einen nach Absatz 1 möglichen Abschluss nicht erwirbt und die Schule verlässt oder ohne Teilnahme an einer Abschlussprüfung aus dem 10. Schuljahrgang abgeht. 4Die Abschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3 werden durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt.

(5) Schülerinnen und Schüler, die aus dem Sekundarbereich I durch Überspringen eines Schuljahrgangs nach § 6 der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung vorzeitig in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder des Beruflichen Gymnasiums übergehen, haben eine Abschlussprüfung nicht abzulegen; sie erwerben den Erweiterten Sekundarabschluss I mit dem Beschluss der Klassenkonferenz zum Überspringen des Schuljahrgangs.

(6) 1Am Gymnasium sowie am Gymnasialzweig der Oberschule und der Kooperativen Gesamtschule findet eine Abschlussprüfung für einen Abschluss im Sekundarbereich I nicht statt. 2Wer die Schule nach dem 10. Schuljahrgang verlässt oder vorzeitig aus dem 10. Schuljahrgang abgeht, dem wird ein Abschluss durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt. 3Bescheinigt wird bei einem Verlassen der Schule nach dem 10. Schuljahrgang der Abschluss

  1. nach Absatz 1 Nr. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9,
  2. nach Absatz 1 Nr. 2 bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 10 und
  3. nach Absatz 1 Nr. 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11.

4Bei vorzeitigem Abgang aus dem 10. Schuljahrgang wird der Abschluss nach Absatz 2 Nr. 1 bescheinigt.

(7) 1Der Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss vermittelt die gleiche Berechtigung wie der Hauptschulabschluss. 2Der Erweiterte Sekundarabschluss I nach den §§ 4 und 7, jeweils auch in Verbindung mit § 12, sowie § 15 Abs. 1 berechtigt zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe sowie zum Besuch des Beruflichen Gymnasiums und nach Maßgabe der Aufnahmevoraussetzungen zum Besuch weiterer Schulen im Sekundarbereich II.

Z w e i t e r    A b s c h n i t t
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der Hauptschule

§ 2
Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss

Den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss erwirbt, wer die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern einschließlich Englisch und in den Wahlpflichtkursen erfüllt hat.

§ 3
Sekundarabschluss I - Realschulabschluss

Den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erwirbt, wer über die Voraussetzungen für den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss nach § 2 hinaus

  1. ausreichende Leistungen in einem Fach mit Fachleistungsdifferenzierung in einem Kurs auf erhöhter Anspruchsebene (E-Kurs) und
  2. im Durchschnitt befriedigende Leistungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erbracht hat.

§ 4
Erweiterter Sekundarabschluss I

Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt, wer über die Voraussetzungen für den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss nach § 3 hinaus

  1. gute Leistungen in einem Fach mit Fachleistungsdifferenzierung in einem E-Kurs und befriedigende Leistungen in dem anderen E-Kurs und
  2. im Durchschnitt gute Leistungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erbracht hat.

§ 5
Hauptschulabschluss

1Den Hauptschulabschluss erwirbt, wer die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erfüllt hat. 2§ 1 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt.

D r i t t e r   A b s c h n i t t
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der Realschule

§ 6
Sekundarabschluss I - Realschulabschluss

Den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erwirbt, wer die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erfüllt hat.

§ 7
Erweiterter Sekundarabschluss I

Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt, wer über die Voraussetzungen für den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss nach § 6 hinaus im Durchschnitt befriedigende Leistungen

  1. in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen und
  2. in den Pflichtfächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik

erbracht hat.

§ 8
Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss; Hauptschulabschluss

(1) Wer die Voraussetzungen des § 6 am Ende des 10.Schuljahrgangs nicht erfüllt, aber in höchstens drei Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen geringere als ausreichende Leistungen erbracht hat, erwirbt den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss.

(2) § 1 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt.

(3) 1Wer nicht in den 10. Schuljahrgang versetzt wird und die Schule verlässt, erhält den Hauptschulabschluss, wenn er die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erfüllt. 2Bei nicht ausreichenden Leistungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprachen ist nur die besser bewertete Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache zu berücksichtigen. 3Der Abschluss wird durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt.

V i e r t e r   A b s c h n i t t
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen am Gymnasium

§ 9
Erweiterter Sekundarabschluss I

1Wer das Gymnasium am Ende des 10. Schuljahrgangs verlässt, die Mindestanforderungen in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern erfüllt hat und in die Einführungsphase versetzt worden ist, erhält den Erweiterten Sekundarabschluss I. 2Der Abschluss wird durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt.

§ 10
Sekundarabschluss I - Realschulabschluss

1Wer das Gymnasium am Ende des 10. Schuljahrgangs verlässt und die Mindestanforderungen in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern bei Berücksichtigung nur einer Pflichtfremdsprache erfüllt, erhält den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss. 2Der Abschluss wird durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt.

§ 11
Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss; Hauptschulabschluss

§ 8 gilt entsprechend.

F ü n f t e r    A b s c h n i t t
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der Oberschule und an der Kooperativen Gesamtschule

§ 12
Entsprechende Anwendung der für andere Schulformen geltenden Vorschriften und sonstige Regelungen

(1) Für die Kooperative Gesamtschule gelten die §§ 2 bis 11 entsprechend.

(2) Für den Hauptschulzweig der Oberschule gelten die §§ 2 bis 5 entsprechend.

(3) Für den Realschulzweig der Oberschule gelten die §§ 6 bis 8 entsprechend.

(4) 1Wer am Ende des 10. Schuljahrgangs am Gymnasialzweig der Oberschule die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern erfüllt hat, ist zum Besuch der gymnasialen Oberstufe berechtigt. 2Wechselt die Schülerin oder der Schüler nicht in den Sekundarbereich II, so erhält sie oder er den Erweiterten Sekundarabschluss I; der Abschluss wird durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt. 3Im Übrigen gelten für die Schülerinnen und Schüler im Gymnasialzweig der Oberschule die §§ 10 und 11 entsprechend.

(5) Für die nach Schuljahrgängen gegliederte Oberschule gelten die §§ 13 bis 16 entsprechend.

S e c h s t e r   A b s c h n i t t
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der Integrierten Gesamtschule

§ 13
Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss

1Den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss erwirbt, wer die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erfüllt hat. 2Nicht ausreichende Leistungen in der zweiten und dritten Fremdsprache bleiben unberücksichtigt.

§ 14
Sekundarabschluss I - Realschulabschluss

Den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erwirbt, wer am Ende des 10. Schuljahrgangs über die Voraussetzungen nach § 13 Satz 1 hinaus

  1. ausreichende Leistungen in zwei Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung jeweils in einem E-Kurs,
  2. befriedigende Leistungen in den Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung, in denen Kurse auf grundlegender Anspruchsebene (G-Kurse) besucht worden sind, und
  3. befriedigende Leistungen in zwei Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung

erbracht hat.

§ 15
Erweiterter Sekundarabschluss I

(1) Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt, wer am Ende des 10. Schuljahrgangs über die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 hinaus

  1. bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf zwei Anspruchsebenen (E-Kurs, G-Kurs)
    a) befriedigende Leistungen in drei E-Kursen und
    b) ausreichende Leistungen in einem vierten E-Kurs oder gute Leistungen in einem G-Kurs,
  2. bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf drei Anspruchsebenen (Z-Kurs, E-Kurs, G-Kurs),
    a) ausreichende Leistungen in drei Kursen auf zusätzlicher Anspruchsebene (Z-Kurse) und
    b) ausreichende Leistungen in einem vierten Z-Kurs oder befriedigende Leistungen in einem E-Kurs oder gute Leistungen in einem G-Kurs und
  3. im Durchschnitt befriedigende Leistungen in den übrigen ohne Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Pflichtfächern und in den Wahlpflichtkursen

erbracht hat.

(2) In die Berechnung des Durchschnittswertes nach Absatz 1 Nr. 3 sind bei einer Fachleistungsdifferenzierung

  1. auf zwei Anspruchsebenen bis zu zwei E-Kurse,
  2. auf drei Anspruchsebenen bis zu zwei Z- oder E-Kurse

einzubeziehen, wenn in diesen Kursen bessere Leistungen als die Mindestanforderungen erbracht worden sind.

§ 16
Hauptschulabschluss

(1) 1Den Hauptschulabschluss erwirbt nach Besuch des 9. Schuljahrgangs, wer die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erfüllt hat. 2Nicht ausreichende Leistungen in der zweiten und dritten Fremdsprache bleiben unberücksichtigt.

(2) Wer die Voraussetzungen des § 13 nicht erfüllt, erwirbt den Hauptschulabschluss, wenn die Leistungen in den im 10. Schuljahrgang unterrichteten Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen den Anforderungen für den Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Besuch des 9. Schuljahrgangs entsprechen.

(3) § 1 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt.

S i e b e n t e r    A b s c h n i t t
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der Förderschule

§ 17
Abschlüsse an der Förderschule im Förderschwerpunkt Sehen, Hören, Körperliche und Motorische Entwicklung, Sprache oder Emotionale und Soziale Entwicklung

(1) An einer Förderschule im Förderschwerpunkt Sehen, Hören, Körperliche und Motorische Entwicklung, Sprache oder Emotionale und Soziale Entwicklung wird nach dem Besuch des 9. Schuljahrgangs der Hauptschulabschluss erworben, wenn die Mindestvoraussetzungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erfüllt werden.

(2) 1Entspricht das Unterrichtsangebot im 10. Schuljahrgang

  1. dem der Hauptschule, so können nach Besuch des 10. Schuljahrgangs Abschlüsse entsprechend den Bestimmungen der §§ 2 bis 4 erworben werden, oder
  2. dem der Realschule, so können nach Besuch des 10. Schuljahrgangs Abschlüsse entsprechend den Bestimmungen der §§ 6 bis 8 erworben werden.

2§ 1 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt.

(3) Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen können auch den Abschluss nach § 18 Abs. 1 erwerben.

§ 18
Abschlüsse an der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen

(1) Den Abschluss der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen erwirbt, wer die Mindestanforderungen erfüllt hat.

(2) Den Hauptschulabschluss erwirbt nach Besuch einer besonderen 10. Klasse zur Erlangung des Hauptschulabschlusses, wer die Mindestanforderungen erfüllt hat.

A c h t e r    A b s c h n i t t
Erwerb von Abschlüssen durch Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen an allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der Förderschulen

§ 18 a
Entsprechende Anwendung von für die Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen geltenden Vorschriften

1Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen an allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der Förderschulen ist § 18 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. 2Schülerinnen und Schüler, die nach Erwerb des Abschlusses nach § 18 Abs. 1 weiterhin eine allgemein bildende Schule mit Ausnahme der Förderschule besuchen, können den Abschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 erwerben.

Neunter   Abschnitt
Sonderregelungen für den Erwerb von Abschlüssen an besonderen Schulen

§ 19
Abschlüsse an der Integrierten Gesamtschule Göttingen-Geismar

1An der Integrierten Gesamtschule Göttingen-Geismar ordnet die Konferenz die Leistungen der Schülerinnen und Schüler am Ende des 10. Schuljahrgangs in den Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung den vorgesehenen Anspruchsebenen zu. 2Im Übrigen gelten die §§ 13 bis 16 entsprechend.

§ 20
Abschlüsse an der Glocksee-Schule Hannover

(1) 1An der Glocksee-Schule Hannover sind die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im 10.Schuljahrgang nach den Anforderungen der Hauptschule oder der Realschule zu beurteilen. 1Die Beurteilungskriterien der Konferenz bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde. Im übrigen gelten die §§ 2 und 6 bis 8 entsprechend.

(2) Für den Erwerb des Hauptschulabschlusses nach dem Besuch des 9. Schuljahrgangs gilt §5 entsprechend.

Z e h n t e r   A b s c h n i t t
Gemeinsame Vorschriften für alle Schulformen

§ 21
Anrechnung fremdsprachlicher Leistungen in besonderen Fällen

(1) Schülerinnen und Schülern, denen nicht Englisch oder Französisch als Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache erteilt wurde, können statt dessen entsprechende Leistungen in einer anderen Fremdsprache angerechnet werden.

(2) Bei Schülerinnen und Schülern, die eine andere Muttersprache oder Herkunftsprache als Deutsch haben, können Leistungen in der Muttersprache oder Herkunftsprache an die Stelle von Leistungen in Englisch oder Französisch treten.

§ 22
Festlegung des Durchschnitts

(1) Im Durchschnitt gute Leistungen liegen vor, wenn der Durchschnittswert 2,0 oder weniger beträgt.

(2) Im Durchschnitt befriedigende Leistungen liegen vor, wenn der Durchschnittswert 3,0 oder weniger beträgt.

(3) Für die Abschlüsse an der Hauptschule nach den §§ 3 und 4, an der Realschule nach § 7 und an der Oberschule, jedoch nicht im Gymnasialzweig, nach den §§ 3, 4 und 7 in Verbindung mit § 12 sind bei der Bildung des Durchschnittswertes die Noten in E-Kursen durch die um eine Notenstufe bessere Note zu ersetzen.

(4) Die Durchschnittswerte sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; es wird nicht gerundet.

§ 23
Mindestanforderungen und Ausgleichsregelungen

(1) Mindestanforderungen sind ausreichende Leistungen, soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.

(2) 1Unterschreitungen der Mindestanforderungen können nach Absatz 3 unschädlich sein oder nach den Absätzen 4 bis 6 ausgeglichen werden. 2Satz 1 gilt nicht für Unterschreitungen der besonderen Anforderungen nach § 3 Nr. 1 und § 4 Nr. 1 sowie der Durchschnittsnoten nach § 3 Nr. 2, § 4 Nr. 2, §§ 7 und 15 Abs. 1.

(3) Werden die Mindestanforderungen in nur einem Fach um eine Notenstufe unterschritten, bedarf dies keines Ausgleichs.

(4) Werden die Mindestanforderungen nach Absatz 1 in zwei Fächern um eine Notenstufe unterschritten, so kann der entsprechende Abschluss erworben werden, wenn die Mindestanforderungen in zwei Ausgleichsfächern um eine Notenstufe überschritten werden.

(5) Werden die Mindestanforderungen nach Absatz 1 in einem Fach um zwei Notenstufen unterschritten, so kann der entsprechende Abschluss erworben werden, wenn die Mindestanforderungen in einem Ausgleichsfach um zwei Notenstufen oder in zwei Ausgleichsfächern um eine Notenstufe überschritten werden.

(6) 1Der Hauptschulabschluss nach den §§ 5, 8 Abs. 3 und § 16 sowie der Abschluss der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen nach § 18 Abs. 1 können auch dann erworben werden, wenn mangelhafte Leistungen in drei Fächern durch befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach durch gute Leistungen in einem Ausgleichsfach oder befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern ausgeglichen werden, wobei mangelhafte Leistungen in einem weiteren Fach keines Ausgleichs bedürfen. 2Abweichend von Satz 1 können bei der Entscheidung über den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss nach den §§ 2, 8 Abs. 1 und § 13 anstelle von befriedigenden Leistungen ausreichende Leistungen in E-Kursen als Ausgleich für mangelhafte Leistungen in G-Kursen oder in Fächern ohne Leistungsdifferenzierung herangezogen werden.

(7) 1Ob die Konferenz von Möglichkeiten des Ausgleichs nach den Absätzen 4 bis 6 Gebrauch macht, steht in ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. 2Die Entscheidung richtet sich danach, ob die Zuerkennung der jeweiligen Berechtigung nach dem allgemeinen Leistungsbild der Schülerin oder des Schülers gerechtfertigt erscheint. 3In die Beurteilung sind die unter pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen.

§ 24
Anforderungen an Ausgleichsfächer

(1) 1Ausgleichsfach kann nur ein Fach sein, für das in der Stundentafel höchstens eine Stunde weniger vorgeschrieben ist als für das Fach, in dem die Leistungen ausgeglichen werden sollen 2Ausgleichsfach kann außer einem Pflichtfach auch ein Wahlpflichtfach, ein Wahlpflichtkurs, ein Wahlfach oder ein wahlfreier Kurs sein. 3Ist für ein Ausgleichsfach in der Stundentafel eine verbindliche Stundenzahl nicht vorgeschrieben, so ist die Zahl der Wochenstunden im Stundenplan maßgebend.

(2) An der Realschule, am Gymnasium, im Realschulzweig und im Gymnasialzweig der Oberschule und der Kooperativen Gesamtschule sowie an der Integrierten Gesamtschule können die Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik und in den Pflicht- und Wahlpflichtfremdsprachen nur untereinander ausgeglichen werden.

§ 25
- aufgehoben -

§ 26
Wiederholung von Schuljahrgängen

(1) Wer nach dem Besuch des 9. oder 10. Schuljahrgangs keinen Abschluss erhält oder einen Abschluss mit weitergehenden Berechtigungen erwerben will, kann den jeweiligen Schuljahrgang einmal wiederholen.

(2) 1Eine Wiederholung des 10. Schuljahrgangs an der Hauptschule und im Hauptschulzweig der Oberschule und der Kooperativen Gesamtschule ist nicht zulässig, wenn der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erworben worden ist. 2In besonderen Fällen kann die Schule eine Ausnahme zulassen.

(3) Wer bereits den vorhergehenden Schuljahrgang wiederholt hat, darf den 9. oder 10.Schuljahrgang nur dann wiederholen, wenn die Klassenkonferenz dies mit Zweidrittelmehrheit zulässt.

E l f t e r    A b s c h n i t t
Abschlussprüfung

§ 27
Gegenstand und Form der Abschlussprüfung

(1) Die Prüfung zum Erwerb des Abschlusses nach § 1 Abs. 1 besteht

  1. aus einer Klausur im Fach Deutsch,
  2. aus einer Klausur im Fach Mathematik,
  3. aus einer Klausur und einer mündlichen Prüfung in der ersten Fremdsprache und
  4. aus einer mündlichen Prüfung in einem weiteren für die Prüfung zugelassenen Fach nach Wahl der Schülerin oder des Schülers.

(2) Die Prüfung zum Erwerb des Abschlusses nach § 1 Abs. 2 besteht

  1. aus einer Klausur im Fach Deutsch,
  2. aus einer Klausur im Fach Mathematik und
  3. aus einer mündlichen Prüfung in einem weiteren für die Prüfung zugelassenen Fach nach Wahl der Schülerin oder des Schülers.

(3) An die Stelle der mündlichen Prüfung nach Absatz 1 Nr. 4 oder Absatz 2 Nr. 3 tritt nach Entscheidung der Schülerin oder des Schülers eine besondere Prüfungsleistung, die schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und in einem Kolloquium zu präsentieren und zu erörtern ist.

(4) 1Die Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Klausuren in den Fächern Deutsch und Mathematik und in der ersten Fremdsprache eine zusätzliche mündliche Prüfung ansetzen. 2Eine zusätzliche mündliche Prüfung ist anzusetzen, wenn die Schülerin oder der Schüler dies bis zu einem von der Schule bestimmten Termin schriftlich verlangt.

§ 28
Zeitpunkt der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung findet im zweiten Halbjahr des Abschlussschuljahrgangs statt.

§ 29
Prüfungsaufgaben und Leistungsbewertung

(1) 1Die Aufgaben für die Klausuren werden von der obersten Schulbehörde landesweit einheitlich gestellt. 2Die Aufgaben für die mündlichen Prüfungen nach § 27 Abs. 1 Nrn. 3 und 4, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 sowie für die besondere Prüfungsleistung nach § 27 Abs. 3 werden von der prüfenden Lehrkraft gestellt. 3Die Aufgaben beziehen sich auf die Sachgebiete des Schuljahres, in dem die Prüfung stattfindet.

(2) Das Prüfungsergebnis soll die Jahresnote für das Prüfungsfach zu einem Drittel bestimmen.

(3) 1In der ersten Fremdsprache und in einem Fach, in dem nach § 27 Abs. 4 eine zusätzliche mündliche Prüfung stattfindet, gehen die Ergebnisse der beiden Teile der Prüfung in die Bewertung der Prüfungsleistung im Verhältnis zwei zu eins ein. 2Der Fachprüfungsausschuss setzt die Prüfungsnote in dem Prüfungsfach fest.

(4) 1Die Bewertung der Dokumentation und des Kolloquiums der besonderen Prüfungsleistung gehen im Verhältnis zwei Drittel zu einem Drittel in die Bewertung der Prüfungsleistung ein. 2Der Fachprüfungsausschuss setzt die Prüfungsnote in dem Prüfungsfach fest.

§ 30
Prüfungskommission

(1) 1An der Schule wird jährlich eine Prüfungskommission gebildet. 2Sie besteht aus zwei Mitgliedern. 3Sind Prüflinge mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zu prüfen, so soll der Prüfungskommission ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme angehören, das über die Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik verfügt. 4Die Mitglieder der Prüfungskommission dürfen nicht Angehörige von Prüflingen sein.

(2) 1Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission ist die Schulleiterin oder der Schulleiter, wenn nicht die Schulbehörde eine andere Person beruft. 2Die Schulbehörde beruft eine andere Lehrkraft der Schule als vorsitzendes Mitglied, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter Mitglied eines Fachprüfungsausschusses ist. 3Das vorsitzende Mitglied beruft eine Lehrkraft der Schule zum weiteren Mitglied der Prüfungskornmission und das zusätzliche Mitglied.

(3) Sind sich das vorsitzende Mitglied und das weitere Mitglied der Prüfungskommission nicht einig, so gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 31
Fachprüfungsausschüsse

(1) Für jeden Prüfling wird für jede Klausur, für jede mündliche Prüfung, für die Dokumentation einer besonderen Prüfungsleistung und für das Kolloquium einer besonderen Prüfungsleistung ein Fachprüfungsausschuss gebildet.

(2) 1Für die Klausuren und für die Dokumentation der besonderen Prüfungsleistung bestehen die Fachprüfungsausschüsse aus der unterrichtenden Fachlehrkraft (Referentin oder Referent) und einer weiteren Lehrkraft (Korreferentin oder Korreferent). 2Diese bewerten die Prüfungsleistung. 3Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission setzt die Bewertung fest, wenn die Bewertungen voneinander abweichen oder es zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe erforderlich ist.

(3) 1Für die Fächer der mündlichen Prüfung nach § 27 Abs. 1 Nrn. 3 und 4, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 sowie für das Kolloquium nach § 27 Abs. 3 besteht der Fachprüfungsausschuss aus der unterrichtenden Fachlehrkraft als prüfendem Mitglied und einer weiteren Lehrkraft, die die Niederschrift fertigt. 2Das prüfende Mitglied ist für die Aufgabenstellung und Durchführung der Prüfung verantwortlich; das weitere Mitglied kann ebenfalls Fragen stellen. 3Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses bewerten die Prüfungsleistung. 4Weichen die Einzelnoten um eine Notenstufe voneinander ab, so gilt die Bewertung des prüfenden Mitglieds. 5Weichen die Einzelnoten um mehr als eine Notenstufe voneinander ab, so entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission nach Anhörung der beiden Mitglieder des Fachprüfungsausschusses.

(4) 1Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission beruft Lehrkräfte der Schule als Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse; abweichend davon kann die Schulbehörde auch Lehrkräfte anderer Schulen berufen. 2Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse sollen in dem jeweiligen Fach die Lehrbefähigung besitzen. 3Angehörige des Prüflings dürfen nicht berufen werden.

(5) 1Die Mitglieder der Prüfungskommission können an allen Prüfungen einschließlich der Beratungen der Fachprüfungsausschüsse beratend teilnehmen und die Prüfungsergebnisse einsehen. 2In der mündlichen Prüfung oder im Kolloquium kann das vorsitzende Mitglied in die Prüfung eingreifen und selbst Fragen stellen. 3Es kann den Vorsitz des Fachprüfungsausschusses übernehmen und ist dann stimmberechtigtes Mitglied. 4Die Übernahme des Vorsitzes ist dem Fachprüfungsausschuss und dem Prüfling vor Beginn der Prüfung mitzuteilen. 5Die Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt mit Stimmenmehrheit.

(6) 1Jedes Mitglied der Prüfungskommission und des Fachprüfungsausschusses kann Einspruch erheben, wenn es die Bewertung der Prüfungsleistung des Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft hält. 2Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. 3Über den Einspruch entscheidet die Schulbehörde.

§ 32
Zuhörerinnen und Zuhörer

(1) Bei einer mündlichen Prüfung und dem Kolloquium der besonderen Prüfungsleistung dürfen zuhören:

  1. ein Mitglied des Schulelternrats,
  2. ein Mitglied des Schülerrats,
  3. bis zu zwei Schülerinnen und Schüler des Schuljahrgangs, in dem die Prüfung im nächsten Schuljahr stattfindet, und
  4. bis zu zwei Personen, deren Anwesenheit im dienstlichen Interesse liegt.

(2) 1Auf Verlangen des Prüflings dürfen Personen nach Absatz 1 Nrn.1 bis 3 nicht zuhören. 2Die Personen nach Absatz 1 Nrn.1 und 4 dürfen auch bei der Beratung des Fachprüfungsausschusses anwesend sein. 3Die Prüfungskommission oder das prüfende Mitglied des Fachprüfungsausschusses kann Zuhörerinnen und Zuhörer ausschließen, wenn dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Prüfung oder des Kolloquiums erforderlich ist.

§ 33
Feststellung der Ergebnisse der Abschlussprüfung

1Die Prüfungskommission stellt nach dem Ergebnis der Fachprüfungsausschüsse die Noten fest, die der Prüfling in der Abschlussprüfung erworben hat. 2Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem Prüfling bekannt zu geben.

§ 34
Wiederholung der Abschlussprüfung

1Wer den Schuljahrgang wiederholt, muss auch die Abschlussprüfung wiederholen. 2Prüfungsleistungen der vorherigen Prüfung werden nicht angerechnet.

§ 35
Nichtteilnahme

(1) 1Ein Prüfling, der infolge Krankheit oder sonstiger, von ihm nicht zu vertretender Umstände an einem Prüfungsteil nicht teilnimmt, hat die Gründe unverzüglich mitzuteilen und glaubhaft zu machen. 2Bei Erkrankung ist auf Verlangen der Schule ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

(2) 1Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission entscheidet darüber, ob die Nichtteilnahme gerechtfertigt ist. Ist sie nicht gerechtfertigt, so gilt der versäumte Prüfungsteil als mit "ungenügend" bewertet. 2Ist die Nichtteilnahme gerechtfertigt, so regelt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Fortsetzung der Prüfung.

(3) 1Kann ein Prüfling an einer Abschlussprüfung bis zum Ablauf des Schuljahres aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht teilnehmen, so entscheidet die Klassenkonferenz auf der Grundlage des Leistungsstandes, ob der Prüfling einen Abschluss ohne Prüfung erhält. 2Erhält der Prüfling einen Abschluss ohne Prüfung, so wird der Abschluss durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt.

§ 36
Täuschungsversuch, Störungen

Unternimmt ein Prüfling einen Täuschungsversuch oder stört er die Prüfung nachhaltig, so soll die Prüfungskommission bestimmen, dass der Prüfungsteil als mit "ungenügend" bewertet gilt.

§ 37
Nachteilsausgleich

Für Prüflinge mit Beeinträchtigungen kann die Prüfungskommission Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen zulassen.

§ 38
Niederschriften

Über den Verlauf der Abschlussprüfung sind Niederschriften anzufertigen.

§ 38 a
Abschlussbescheinigung

Der Erwerb eines Abschlusses wird im Zeugnis neben den erzielten Noten in den Fächern, den Angaben über Fehlzeiten sowie der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens bescheinigt.

§ 39
Einsichtnahme in die Prüfungsakten

Die oder der Geprüfte kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung ihre oder seine Prüfungsakten einsehen.

Z w e i t e r    T e i l
Abschlüsse an Freien Waldorfschulen

§ 40
Abschlüsse nach dem 12. Schuljahrgang

(1) Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschulen erwerben am Ende des 12. Schuljahrgangs durch erfolgreiche Teilnahme an einer Abschlussprüfung und Erfüllung der Mindestvoraussetzungen nach § 45 einen Abschluss nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, wenn sie nicht die Qualifikationsphase nach § 1 der Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler besuchen.

(2) Beurteilungsmaßstab für die Leistungsbewertung sind die Anforderungen der Kerncurricula

  1. für die Hauptschule in Bezug auf den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss,
  2. für die Realschule in Bezug auf den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss und des Erweiterten Sekundarabschlusses I durch Schülerinnen und Schüler mit einer Pflichtfremdsprache und
  3. für das Gymnasium in Bezug auf den Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I durch Schülerinnen und Schüler mit zwei Pflichtfremdsprachen.

§ 41
Gegenstand und Form der Abschlussprüfung

(1) 1Die Abschlussprüfung wird im zweiten Halbjahr des 12. Schuljahrgangs von der Schule durchgeführt. 2Dazu wird eine Prüfungskommission gebildet, die aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter als vorsitzendem Mitglied und einem weiteren von ihr oder ihm berufenen Mitglied der Schulleitung besteht.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 führt die Schulbehörde in von ihr festgelegten zeitlichen Abständen die Abschlussprüfung unter ihrer Leitung durch und nimmt die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds der Prüfungskommission wahr. 2Sie kann zur Durchführung der Abschlussprüfung fachkundige Lehrkräfte öffentlicher Schulen hinzuziehen.

(3) Die Abschlussprüfung zum Erwerb des Abschlusses nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 besteht

  1. aus einer Klausur im Fach Deutsch,
  2. aus einer Klausur im Fach Mathematik,
  3. aus einer Klausur und einer mündlichen Prüfung in der ersten Fremdsprache und
  4. aus einer mündlichen Prüfung in einem weiteren für die Prüfung zugelassenen Fach nach Wahl der Schülerin oder des Schülers.

(4) An die Stelle der mündlichen Prüfung nach Absatz 3 Nr. 4 tritt nach Entscheidung der Schülerin oder des Schülers eine besondere Prüfungsleistung nach § 27 Abs. 3; § 29 Abs. 4 und § 31 gelten entsprechend.

(5) 1Für die Durchführung der Abschlussprüfung gelten § 30 Abs. 3 und die §§ 33 bis 37 entsprechend. 2Angehörige von Prüflingen dürfen nicht die Leitung der Abschlussprüfung übernehmen.

§ 42
Schriftliche Prüfung

(1) Für die Klausuren der schriftlichen Prüfung gelten § 29 Abs. 1 Satz 1 und § 31 Abs. 1, 2, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 entsprechend.

(2) 1Die Klausuren der schriftlichen Prüfung müssen nach der für die öffentlichen Schulen geltenden Notenskala unter Beachtung des § 40 Abs. 2 bewertet werden. 2Ihr Ergebnis soll den schriftlichen Teil in der Jahresnote in dem Fach zu einem Drittel bestimmen.

§ 43
Mündliche Prüfung

1Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gilt § 31 Abs. 1 und 3 bis 6 entsprechend. 2Das Ergebnis soll den Teil „Mitarbeit im Unterricht” in der Jahresnote in dem Fach zu einem Drittel bestimmen.

§ 44
Kolloquien

1Zur Klärung von Zweifelsfällen bei der Leistungsbeurteilung in weiteren Fächern kann das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Durchführung von Kolloquien unter seiner Leitung anordnen. 2Es muss sich um Fächer handeln, die im 9. oder 10. Schuljahrgang öffentlicher allgemein bildender Schulen unterrichtet werden. 3Für die Aufgabenstellung, Durchführung und Bewertung der Kolloquien gilt § 31 Abs. 1 und 3 bis 6 entsprechend.

§ 45
Mindestanforderungen und Ausgleichsregelungen

(1) 1Den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss oder den Sekundarabschluss I Realschulabschluss erwirbt, wer in allen Fächern mindestens die Endnote ,ausreichend’ erhalten hat. 2Nicht ausreichende Leistungen in einer zweiten Fremdsprache bleiben unberücksichtigt.

(2) Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt als Schülerin oder Schüler mit einer Pflichtfremdsprache, wer im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen (3,00)

  1. in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern und
  2. gesondert auch in den Pflichtfächern Deutsch, erste Pflichtfremdsprache und Mathematik

erbracht hat.

(3) Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt als Schülerin oder Schüler mit zwei Pflichtfremdsprachen, wer in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens die Endnote ,ausreichend’ erhalten hat.

(4) 1Die §§ 23 und 24 gelten entsprechend. 2Jedoch darf in den Fächern der Abschlussprüfung die Note ,ausreichend’ nur in einem Fach unterschritten werden.

(5) Wird ein angestrebter Abschluss nach § 40 nicht erreicht, so wird ein anderer Abschluss vergeben, wenn erkennbar ist, dass der Prüfling den Leistungsstand dieses Abschlusses erreicht hat.

§ 46
Auswertung durch die Schulbehörde

Der Schulbehörde sind auf Verlangen die Ergebnisse und Unterlagen der Fächer der Abschlussprüfung sowie die Beurteilungsunterlagen auch in anderen Fächern vorzulegen.

§ 47
Abschlüsse vor Ende des 12. Schuljahrgangs

(1) 1Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die Freie Waldorfschule nach dem 10. oder 11. Schuljahrgang, so erhält sie oder er den Hauptschulabschluss, wenn die Voraussetzungen des § 5 Satz 1 erfüllt sind oder der Leistungsstand dies bei sinngemäßer Anwendung des § 5 Satz 1 rechtfertigt. 2Der Abschluss wird durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt.

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler kann den Abschluss nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 bereits am Ende des 11. Schuljahrgangs erwerben und dazu an der Abschlussprüfung des 12. Schuljahrgangs teilnehmen.

D r i t t e r    T e i l
Schlussvorschriften

§ 47 a
Übergangsregelung

Auf die Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 2015/2016 und 2016/2017 den als Einführungsphase geführten 10. Schuljahrgang des Gymnasiums, des Gymnasialzweigs der Oberschule oder des Gymnasialzweigs der Kooperativen Gesamtschule besuchen, sind § 1 Abs. 7 Satz 3 und § 9 in der am 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 47 b
Sonderregelungen zum Erwerb von Abschlüssen im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

(1) 1Im Schuljahr 2019/2020 ist für den Erwerb eines Abschlusses nach § 1 Abs. 1 oder 2 das Ablegen der mündlichen Prüfung nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 sowie § 41 Abs. 3 Nr. 4 nicht erforderlich. 2Möchte eine Schülerin oder ein Schüler eine solche Prüfung freiwillig ablegen, so hat sie oder er dies dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission bis zum 12. Juni 2020 mitzuteilen. 3Die Bewertung der Leistung in der freiwilligen mündlichen Prüfung bleibt unberücksichtigt, wenn aufgrund dieser Bewertung die Jahresnote (§ 29 Abs. 2, § 43 Satz 2) schlechter als „ausreichend“ lautet.

(2) 1Im Schuljahr 2019/2020 werden für die Erfüllung der Mindestanforderungen für den Erwerb eines Abschlusses mangelhafte und ungenügende Leistungen in einem Fach, das nur im zweiten Schulhalbjahr 2019/2020 unterrichtet wurde, nicht berücksichtigt; sie bedürfen abweichend von § 23 Abs. 4 bis 6, auch in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1, nicht des Ausgleichs. 2Ist für den Erwerb eines Abschlusses ein bestimmter Notendurchschnitt erforderlich, so werden Leistungen in einem Fach, das nur im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 unterrichtet wurde, nur berücksichtigt, wenn sie den Notendurchschnitt verbessern.

(3) Liegen die Voraussetzungen für einen Ausgleich nach § 23 Abs. 4 bis 6, auch in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1, vor, so gelten die Leistungen als ausgeglichen; einer Entscheidung der Klassenkonferenz nach § 23 Abs. 7, auch in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1, bedarf es nicht.

§ 47 c
Sonderregelungen zum Erwerb von Abschlüssen und zur Wiederholung von Schuljahrgängen im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

(1) 1Im Schuljahr 2020/2021 ist für den Erwerb eines Abschlusses nach § 1 Abs. 1 oder 2 das Ablegen der mündlichen Prüfung nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 sowie § 41 Abs. 3 Nr. 4 nicht erforderlich. 2Möchte eine Schülerin oder ein Schüler eine solche Prüfung freiwillig ablegen, so hat sie oder er dies dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission bis zum 23. April 2021 mitzuteilen. 3Die Bewertung der Leistung in der freiwilligen mündlichen Prüfung bleibt unberücksichtigt, wenn aufgrund dieser Bewertung die Jahresnote (§ 29 Abs. 2, § 43 Satz 2) schlechter als ‚ausreichend‘ lautet.

(2) Ist das Fach, in dem die Schülerin oder der Schüler nach Absatz 1 Satz 2 eine freiwillige mündliche Prüfung ablegen möchte, ein Fach, das nur im ersten Schulhalbjahr unterrichtet wurde, so kann die Prüfung nach Entscheidung der Prüfungskommission abweichend von § 28 und § 41 Abs. 1 Satz 1 am Ende des ersten Halbjahres des Abschlussschuljahrgangs im Zeitraum vom 14. bis 19. Januar 2021 stattfinden.

(3) 1Im Schuljahr 2020/2021 werden abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 die Aufgaben für die Klausuren nicht landesweit einheitlich gestellt, sondern von der Lehrkraft, die das jeweilige Fach in dem Schuljahr unterrichtet hat. 2Den Lehrkräften werden landesweit einheitliche Aufgaben zur Verfügung gestellt, an denen sich die von den Lehrkräften gestellten Aufgaben nach Art, Umfang und abschlussspezifischem Anforderungsniveau orientieren müssen. 3Die Lehrkräfte können die landesweit einheitlichen Aufgaben auch übernehmen.

(4) Kann im Schuljahr 2020/2021 wegen einer zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erfolgten Schulschließung oder einer Absonderung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes eine Klausur nach § 27 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder nach § 41 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 oder mehrere Klausuren weder an dem vorgesehenen Termin noch an dem vorgesehenen Nachschreibtermin angefertigt werden, so ist § 35 Abs. 3 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass abweichend von § 35 Abs. 3 Satz 2 ein Abschlusszeugnis erteilt wird.

(5) Eine freiwillige Wiederholung des 9. oder 10. Schuljahrgangs im Schuljahr 2020/2021 gilt nicht als Wiederholung im Sinne des § 26 Abs. 1 und 3.

§ 47 d
Sonderregelungen zum Erwerb von Abschlüssen im Schuljahr 2021/2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

1Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2021/2022 Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass § 47 b Abs. 3 und § 47 c Abs. 3 und 4 im Schuljahr 2021/2022 entsprechend anzuwenden sind. 2Die Bestimmung kann auf einzelne Schulen beschränkt werden. 3Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 47 e
Sonderregelungen zum Erwerb von Abschlüssen im Schuljahr 2022/2023 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

1Im Schuljahr 2022/2023 ist für den Erwerb eines Abschlusses nach § 1 Abs. 1 oder 2 das Ablegen der mündlichen Prüfung nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 sowie § 41 Abs. 3 Nr. 4 nicht erforderlich. 2Möchte eine Schülerin oder ein Schüler eine solche Prüfung freiwillig ablegen, so hat sie oder er dies dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission schriftlich mitzuteilen. 3Die Frist, bis zu der die Mitteilung nach Satz 2 erfolgen muss, wird durch die jeweilige Schule festgelegt. 4Die Bewertung der Leistung in der freiwilligen mündlichen Prüfung bleibt unberücksichtigt, wenn aufgrund dieser Bewertung die Jahresnote (§ 29 Abs. 2, § 43 Satz 2) schlechter als ‚ausreichend‘ lautet.

§ 48
Inkrafttreten und Aufhebung von Vorschriften

Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I vom 13.September 1983 (Nieders. GVBl. S.243) ausser Kraft.

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