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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Aufgrund des §60 Abs.1 Nr.6 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3.März 1998 (Nds.GVBl. S.137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2.Juli 2003 (Nds.GVBl. S.244), wird verordnet:
E r s t e r T e i l
Abschlüsse an den allgemein bildenden
öffentlichen Schulen und anerkannten Ersatzschulen
E r s t e r A b s c h n i t t
Abschlüsse im Sekundarbereich I
§ 1
Abschlüsse; Berechtigungen
(1) Nach dem 10. Schuljahrgang können folgende Abschlüsse erworben werden:
(2) Nach dem 9. Schuljahrgang können folgende Abschlüsse erworben werden:
(3) 1In der Hauptschule, der Realschule, dem Hauptschul- und dem Realschulzweig der Kooperativen Gesamtschule, der Integrierten Gesamtschule, ausgenommen in der im 10. Schuljahrgang geführten Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, und der Förderschule erwirbt einen Abschluss nach den Absätzen 1 und 2, wer die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt und in nicht mehr als einem Fach der Abschlussprüfung eine schlechtere Note als ,ausreichend erreicht. 2Wer am Ende des 10.Schuljahrgangs keinen der nach diesem Schuljahrgang zu vergebenden Abschlüsse erreicht und die Schule verlässt oder ohne Teilnahme an einer Abschlussprüfung vorzeitig aus dem 10.Schuljahrgang abgeht, erhält den Hauptschulabschluss, an der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen den Abschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 2; der Abschluss wird durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 haben Schülerinnen und Schüler, die aus dem Sekundarbereich I durch Überspringen eines Schuljahrgangs nach § 6 der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung vorzeitig in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder des Fachgymnasiums übergehen, eine Abschlussprüfung nicht abzulegen; sie erwerben den Erweiterten Sekundarabschluss I mit dem Beschluss der Klassenkonferenz zum Überspringen des Schuljahrgangs.
(5) 1Am Gymnasium, am Gymnasialzweig der Kooperativen Gesamtschule und in der im 10. Schuljahrgang geführten Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der Integrierten Gesamtschule findet eine Abschlussprüfung für einen Abschluss im Sekundarbereich I nicht statt. 2Wer die Schule nach dem 10. Schuljahrgang verlässt oder vorzeitig aus dem 10. Schuljahrgang abgeht, dem wird ein Abschluss durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt. 3Bescheinigt wird bei einem Verlassen der Schule nach dem 10. Schuljahrgang der Abschluss
4Bei vorzeitigem Abgang aus dem 10. Schuljahrgang wird der Abschluss nach Absatz 2 Nr. 1 bescheinigt.
(6) 1Der Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss vermittelt die gleiche Berechtigung wie der Hauptschulabschluss. 2Der Erweiterte Sekundarabschluss I nach den §§ 4 und 7, jeweils auch in Verbindung mit § 12, sowie § 15 Abs. 1 berechtigt zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe sowie zum Besuch des Fachgymnasiums und nach Maßgabe der Aufnahmevoraussetzungen zum Besuch weiterer Schulen im Sekundarbereich II. 3Der Erweiterte Sekundarabschluss I nach § 9, auch in Verbindung mit § 12 oder § 15 Abs. 2, berechtigt zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe sowie zum Besuch des Fachgymnasiums und nach Maßgabe der Aufnahmevoraussetzungen zum Besuch weiterer Schulen im Sekundarbereich II.
Z w e i t e r A b s c h n i t t
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der
Hauptschule
§ 2
Sekundarabschluss I -
Hauptschulabschluss
Den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss erwirbt, wer die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern einschließlich Englisch und in den Wahlpflichtkursen erfüllt hat.
§ 3
Sekundarabschluss I -
Realschulabschluss
Den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erwirbt, wer über die Voraussetzungen für den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss nach §2 hinaus
§ 4
Erweiterter
Sekundarabschluss I
Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt, wer über die Voraussetzungen für den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss nach §3 hinaus
1Den Hauptschulabschluss erwirbt, wer die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erfüllt hat. 2§ 1 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
D r i t t e r A b s c h n i t t
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der Realschule
§ 6
Sekundarabschluss I -
Realschulabschluss
Den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erwirbt, wer die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erfüllt hat.
§ 7
Erweiterter
Sekundarabschluss I
Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt, wer über die Voraussetzungen für den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss nach §6 hinaus im Durchschnitt befriedigende Leistungen
erbracht hat.
§ 8
Sekundarabschluss I -
Hauptschulabschluss; Hauptschulabschluss
(1) Wer die Voraussetzungen des §6 am Ende des 10.Schuljahrgangs nicht erfüllt, aber in höchstens drei Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen geringere als ausreichende Leistungen erbracht hat, erwirbt den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss.
(2) § 1 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) 1Wer nicht in den 10. Schuljahrgang versetzt wird und die Schule verlässt, erhält den Hauptschulabschluss, sofern er die Voraussetzungen des § 5 Satz 1 in Verbindung mit den Vorschriften der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung für die Hauptschule erfüllt. 2Bei nicht ausreichenden Leistungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprachen ist nur die besser bewertete Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache zu berücksichtigen. 3Der Abschluss wird im Abgangszeugnis bescheinigt.
V i e r t e r A b s c h n i t t
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen am Gymnasium
§ 9
Erweiterter
Sekundarabschluss I
Wer am Ende des 10. Schuljahrgangs die Mindestanforderungen in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern erfüllt hat und in die Qualifikationsphase versetzt worden ist, erwirbt in den Fällen von § 1 Abs. 5 Satz 2 den Erweiterten Sekundarabschluss I.
§ 10
Sekundarabschluss I -
Realschulabschluss
1Wer die Voraussetzungen des § 9 wegen nicht ausreichender Leistungen in Pflichtfremdsprachen nicht erfüllt hat, erhält im Fall von § 1 Abs. 5 Satz 2 den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss, wenn die Mindestanforderungen für diesen Abschluss bei Berücksichtigung nur einer Pflichtfremdsprache erfüllt sind. 2Es ist nur die am besten bewertete Pflichtfremdsprache zu berücksichtigen.
§ 11
Sekundarabschluss I -
Hauptschulabschluss; Hauptschulabschluss
§8 gilt entsprechend.
F ü n f t e r A b s c h n i t t
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der Kooperativen
Gesamtschule
§ 12
Entsprechende Anwendung
der für die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium geltenden
Vorschriften
Die §§ 2 bis 11 gelten entsprechend.
S e c h s t e r A b s c h n i t t
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der
Integrierten Gesamtschule
§ 13
Sekundarabschluss I -
Hauptschulabschluss
Den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss erwirbt, wer die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erfüllt hat. Nicht ausreichende Leistungen in der zweiten und dritten Fremdsprache bleiben unberücksichtigt.
§ 14
Sekundarabschluss I -
Realschulabschluss
Den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erwirbt, wer am Ende des 10. Schuljahrgangs über die Voraussetzungen nach § 13 Satz 1 hinaus
erbracht hat.
§ 15
Erweiterter
Sekundarabschluss I
(1) 1Den Erweiterten Sekundarabschluss I am Ende des 10. Schuljahrgangs erwirbt, wer
2In die Berechnung des Durchschnittswertes können bis zu zwei E-Kurse einbezogen werden, wenn in diesen Kursen bessere als ausreichende Leistungen erbracht worden sind; § 4 Abs. 3 der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung gilt entsprechend.
(2) Für den Erwerb eines Abschlusses am Ende der im 10. Schuljahrgang geführten Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe gelten die §§ 9 bis 11 entsprechend.
(1) Den Hauptschulabschluss erwirbt nach Besuch des 9. Schuljahrgangs, wer die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erfüllt hat. Nicht ausreichende Leistungen in der zweiten und dritten Fremdsprache bleiben unberücksichtigt.
(2) Wer die Voraussetzungen des §13 nicht erfüllt, erwirbt den Hauptschulabschluss, wenn die Leistungen in den im 10.Schuljahrgang unterrichteten Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen den Anforderungen für den Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Besuch des 9.Schuljahrgangs entsprechen.
(3) § 1 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
S i e b e n t e r A b s c h n i t t
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der
Förderschule
§ 17
Abschlüsse an der
Förderschule mit dem Schwerpunkt Sehen, Hören, Körperliche und
Motorische Entwicklung, Sprache oder Emotionale und Soziale Entwicklung
(1) An einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Sehen, Hören, Körperliche und Motorische Entwicklung, Sprache oder Emotionale und Soziale Entwicklung wird nach dem Besuch des 9. Schuljahrgangs der Hauptschulabschluss erworben, wenn die Mindestvoraussetzungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erfüllt werden.
(2) 1Entspricht das Unterrichtsangebot im 10. Schuljahrgang
2§ 1 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 18
Abschlüsse an der
Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen
(1) Den Abschluss der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen erwirbt, wer die Mindestanforderungen erfüllt hat.
(2) Den Hauptschulabschluss erwirbt nach Besuch einer besonderen 10.Klasse zur Erlangung des Hauptschulabschlusses, wer die Mindestanforderungen erfüllt hat.
Achter Abschnitt
Sonderregelungen
für den Erwerb von Abschlüssen an besonderen Schulen
§ 19
Abschlüsse an der
Integrierten Gesamtschule Göttingen-Geismar
1An der Integrierten Gesamtschule Göttingen-Geismar ordnet die Konferenz die Leistungen der Schülerinnen und Schüler am Ende des 9. Schuljahrgangs in den Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung der zusätzlichen, erhöhten oder grundsätzlichen Anspruchsebene zu. 2Am Ende des 10. Schuljahrgangs ordnet die Konferenz die Leistungen der Schülerinnen und Schüler, die nicht die im 10. Schuljahrgang geführte Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen, in den Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung der erhöhten oder grundsätzlichen Anspruchsebene zu. 3Im Übrigen gelten die §§ 13 bis 16 entsprechend.
§ 20
Abschlüsse an der
Glocksee-Schule Hannover
(1) An der Glocksee-Schule Hannover sind die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im 10.Schuljahrgang nach den Anforderungen der Hauptschule oder der Realschule zu beurteilen. Die Beurteilungskriterien der Konferenz bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde. Im übrigen gelten die §§2 und 6 bis 8 entsprechend.
(2) Für den Erwerb des Hauptschulabschlusses nach dem Besuch des 9. Schuljahrgangs gilt §5 entsprechend.
N e u n t e r A b s c h n i t t
Gemeinsame Vorschriften für alle Schulformen
§ 21
Anrechnung
fremdsprachlicher Leistungen in besonderen Fällen
(1) Schülerinnen und Schülern, denen nicht Englisch oder Französisch als Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache erteilt wurde, können statt dessen entsprechende Leistungen in einer anderen Fremdsprache angerechnet werden.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern, die eine andere Muttersprache oder Herkunftsprache als Deutsch haben, können Leistungen in der Muttersprache oder Herkunftsprache an die Stelle von Leistungen in Englisch oder Französisch treten.
§ 22
Festlegung
des Durchschnitts
(1) Im Durchschnitt gute Leistungen liegen vor, wenn der Durchschnittswert 2,0 oder weniger beträgt.
(2) Im Durchschnitt befriedigende Leistungen liegen vor, wenn der Durchschnittswert 3,0 oder weniger beträgt.
(3) In der Hauptschule und der Realschule (§§3, 4, 7) sind bei der Durchschnittsbildung die Noten in Fachleistungskursen A durch die um eine Notenstufe bessere Note zu ersetzen.
§ 23
Mindestanforderungen und
Ausgleichsregelungen
(1) Mindestanforderungen sind ausreichende Leistungen, soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.
(2) Unterschreitungen der Mindestanforderungen können nach Absatz 3 unschädlich sein oder nach den Absätzen 4 bis 6 ausgeglichen werden. Satz 1 gilt nicht für Unterschreitungen der besonderen Anforderungen nach §3 Nr.1 und §4 Nr.1 sowie der Durchschnittsnoten nach §3 Nr.2, §4 Nr.2, §§7 und 15 Abs.1.
(3) Werden die Mindestanforderungen in nur einem Fach um eine Notenstufe unterschritten, bedarf dies keines Ausgleichs.
(4) Werden die Mindestanforderungen nach Absatz 1 in zwei Fächern um eine Notenstufe unterschritten, so kann der entsprechende Abschluss erworben werden, wenn die Mindestanforderungen in zwei Ausgleichsfächern um eine Notenstufe überschritten werden.
(5) Werden die Mindestanforderungen nach Absatz 1 in einem Fach um zwei Notenstufen unterschritten, so kann der entsprechende Abschluss erworben werden, wenn die Mindestanforderungen in einem Ausgleichsfach um zwei Notenstufen oder in zwei Ausgleichsfächern um eine Notenstufe überschritten werden.
(6) Der Hauptschulabschluss nach den §§ 5 und 16 sowie der Abschluss der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen nach § 18 Abs. 1 können auch dann erworben werden, wenn mangelhafte Leistungen in drei Fächern durch befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach durch gute Leistungen in einem Ausgleichsfach oder befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern ausgeglichen werden, wobei mangelhafte Leistungen in einem weiteren Fach keines Ausgleichs bedürfen.
(7) Ob die Konferenz von Möglichkeiten des Ausgleichs nach den Absätzen 4 bis 6 Gebrauch macht, steht in ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Die Entscheidung richtet sich danach, ob die Zuerkennung der jeweiligen Berechtigung nach dem allgemeinen Leistungsbild der Schülerin oder des Schülers gerechtfertigt erscheint. In die Beurteilung sind die unter pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen.
§ 24
Anforderungen an
Ausgleichsfächer
(1) Die in der Stundentafel vorgeschriebene Stundenzahl eines Ausgleichsfaches darf nur um eine Stunde geringer sein als die vorgeschriebene Stundenzahl des auszugleichenden Faches. Ausgleichsfach kann auch ein Wahlpflichtkurs, ein Wahlfach oder ein wahlfreier Kurs sein. Ist für ein Ausgleichsfach in der Stundentafel keine verbindliche Stundenzahl vorgeschrieben, ist die Zahl der Wochenstunden im Stundenplan maßgebend.
(2) In der Realschule, im Gymnasium, im Realschulzweig und im gymnasialen Zweig der Kooperativen Gesamtschule sowie in der Integrierten Gesamtschule können die Fächer Deutsch, die Pflicht- und Wahlpflichtfremdsprachen und Mathematik bei der Anwendung der Ausgleichsvorschriften nur untereinander ausgeglichen werden.
(3) Bei Entscheidungen über den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss nach den §§2 und 13 sind auch ausreichende Leistungen in Fachleistungskursen A als Ausgleich für Unterschreitungen um eine Notenstufe in Fachleistungskursen B oder in Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung heranzuziehen.
§ 25
Verfahren und Grundsätze bei der
Abschlussvergabe
Für das Verfahren und die Grundsätze bei der Vergabe der Abschlüsse sowie für die Benachrichtigung bei der Gefährdung der Abschlussvergabe ist die Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung entsprechend anzuwenden.
§ 26
Wiederholung von
Schuljahrgängen
(1) Wer nach dem Besuch des 9. oder 10.Schuljahrgangs keinen Abschluss erhält oder einen Abschluss mit weitergehenden Berechtigungen erwerben will, kann den jeweiligen Schuljahrgang einmal wiederholen.
(2) 1Eine Wiederholung des 10. Schuljahrgangs an der Hauptschule ist nicht zulässig, wenn der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erworben worden ist. 2In besonderen Fällen kann die Schule eine Ausnahme zulassen.
(3) Wer bereits den vorhergehenden Schuljahrgang wiederholt hat, darf den 9. oder 10.Schuljahrgang nur dann wiederholen, wenn die Klassenkonferenz dies mit Zweidrittelmehrheit zulässt.
Z e h n t e r A b s c h n i t t
Abschlussprüfung
§ 27
Gegenstand
und Form der Abschlussprüfung
(1) Die Prüfung zum Erwerb eines Abschlusses nach § 1 Abs. 1 umfasst einen schriftlichen Prüfungsteil, der aus jeweils einer Klausur in den Fächern Deutsch, erste Pflichtfremdsprache und Mathematik besteht, sowie einen mündlichen Prüfungsteil in einem weiteren für die Prüfung zugelassenen Fach nach Wahl der Schülerin oder des Schülers.
(2) Die Prüfung zum Erwerb eines Abschlusses nach § 1 Abs. 2 umfasst einen schriftlichen Prüfungsteil, der aus jeweils einer Klausur in den Fächern Deutsch und Mathematik besteht, sowie einen mündlichen Prüfungsteil in einem weiteren für die Prüfung zugelassenen Fach nach Wahl der Schülerin oder des Schülers.
(3) An die Stelle der mündlichen Prüfung tritt nach Entscheidung des Prüflings eine besondere Prüfungsleistung, die schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und in einem Kolloquium zu präsentieren und zu erörtern ist.
(4) Die Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsleistungen in einem Fach der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung ansetzen. Eine zusätzliche mündliche Prüfung in einem Fach der schriftlichen Prüfung ist anzusetzen, wenn der Prüfling dies bis zu einem von der Schule bestimmten Termin schriftlich verlangt.
§ 28
Zeitpunkt
der Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung findet im zweiten Halbjahr des Abschlussschuljahrgangs statt.
§
29
Prüfungsaufgaben und Leistungsbewertung
(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach §27 Abs.1 und 2 werden von der obersten Schulbehörde landesweit einheitlich gestellt. Die Aufgaben für die mündliche Prüfung und für die besondere Prüfungsleistung werden von der prüfenden Lehrkraft gestellt. Die Aufgaben der schriftlichen und mündlichen Prüfung beziehen sich auf die Sachgebiete des Schuljahres, in dem die Prüfung stattfindet.
(2) Das Prüfungsergebnis soll die Jahresnote für das Prüfungsfach zu einem Drittel bestimmen.
(3) In einem Fach mit schriftlicher und mündlicher Prüfung nach §27 Abs.4 gehen die Ergebnisse der beiden Teile in die Bewertung der Prüfungsleistung im Verhältnis von zwei Drittel zu einem Drittel ein. Der Fachprüfungsausschuss setzt die Prüfungsnote in dem Prüfungsfach fest.
(4) Die Bewertung der Dokumentation und des Kolloquiums der besonderen Prüfungsleistung gehen im Verhältnis zwei Drittel zu einem Drittel in die Bewertung der Prüfungsleistung ein. Der Fachprüfungsausschuss setzt die Prüfungsnote in dem Prüfungsfach fest.
(1) An der Schule wird jährlich eine Prüfungskommission gebildet. Sie besteht aus zwei Mitgliedern. Diese dürfen nicht Angehörige von Prüflingen sein.
(2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission ist die Schulleiterin oder der Schulleiter, wenn nicht die Schulbehörde eine andere Person beruft. Das vorsitzende Mitglied beruft eine Lehrkraft der Schule zum weiteren Mitglied der Prüfungskornmission.
(3) Sind sich die Mitglieder der Prüfungskommission nicht einig, so gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§
31
Fachprüfungsausschüsse
(1) Für jeden Prüfling wird vor Beginn jedes Teils der Prüfung ein Fachprüfungsausschuss gebildet.
(2) Für die Fächer der schriftlichen Prüfung und für die Dokumentation der besonderen Prüfungsleistung bestehen die Fachprüfungsausschüsse aus der unterrichtenden Fachlehrkraft (Referentin oder Referent) und einer weiteren Lehrkraft (Korreferentin oder Korreferent). Diese bewerten die Prüfungsleistung. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission setzt die Bewertung fest, wenn die Bewertungen voneinander abweichen oder es zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe erforderlich ist.
(3) Für die Fächer der mündlichen Prüfung und das Kolloquium der besonderen Prüfungsleistung besteht der Fachprüfungsausschuss aus der unterrichtenden Fachlehrkraft als prüfendem Mitglied und einer weiteren Lehrkraft, die die Niederschrift fertigt. Das prüfende Mitglied ist für die Aufgabenstellung und Durchführung der Prüfung oder des Kolloquiums verantwortlich; das weitere Mitglied kann ebenfalls Fragen stellen. Weichen bei der Beschlussfassung über die Bewertung die Einzelnoten um eine Notenstufe voneinander ab, so gilt der Notenvorschlag des prüfenden Mitglieds. Weichen die Einzelnoten um mehr als eine Notenstufe voneinander ab, so entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission nach Anhörung der beiden Fachprüfungsausschussmitglieder.
(4) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission beruft Lehrkräfte der Schule als Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse; abweichend davon kann die Schulbehörde auch Lehrkräfte anderer Schulen berufen. Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse sollen in dem jeweiligen Fach die Lehrbefähigung besitzen. Angehörige des Prüflings dürfen nicht berufen werden.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission können an allen Prüfungen einschließlich der Beratungen der Fachprüfungsausschüsse beratend teilnehmen und die Prüfungsergebnisse einsehen. In der mündlichen Prüfung oder im Kolloquium kann das vorsitzende Mitglied in die Prüfung eingreifen und selbst Fragen stellen. Es kann den Vorsitz des Fachprüfungsausschusses übernehmen und ist dann stimmberechtigtes Mitglied. Die Übernahme des Vorsitzes ist dem Fachprüfungsausschuss und dem Prüfling vor Beginn der Prüfung mitzuteilen. Die Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt mit Stimmenmehrheit.
(6) Jedes Mitglied der Prüfungskommission und des Fachprüfungsausschusses kann Einspruch erheben, wenn es einen Beschluss des Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft hält. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Schulbehörde.
§ 32
Zuhörerinnen und Zuhörer
(1) Bei einer mündlichen Prüfung und dem Kolloquium der besonderen Prüfungsleistung dürfen zuhören:
(2) Auf Verlangen des Prüflings dürfen Personen nach Absatz 1 Nrn.1 bis 3 nicht zuhören. Die Personen nach Absatz 1 Nrn.1 und 4 dürfen auch bei der Beratung des Fachprüfungsausschusses anwesend sein. Die Prüfungskommission oder das prüfende Mitglied des Fachprüfungsausschusses kann Zuhörerinnen und Zuhörer ausschließen, wenn dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Prüfung oder des Kolloquiums erforderlich ist.
§ 33
Feststellung
der Ergebnisse der Abschlussprüfung
Die Prüfungskommission stellt nach dem Ergebnis der Fachprüfungsausschüsse die Noten fest, die der Prüfling in der Abschlussprüfung erworben hat. Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem Prüfling bekannt zu geben.
§ 34
Wiederholung der
Abschlussprüfung
Wer den Schuljahrgang wiederholt, muss auch die Abschlussprüfung wiederholen. Prüfungsleistungen der vorherigen Prüfung werden nicht angerechnet.
(1) Ein Prüfling, der infolge Krankheit oder sonstiger, von ihm nicht zu vertretender Umstände an einem Prüfungsteil nicht teilnimmt, hat die Gründe unverzüglich mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Bei Erkrankung ist auf Verlangen der Schule ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
(2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission entscheidet darüber, ob die Nichtteilnahme gerechtfertigt ist. Ist sie nicht gerechtfertigt, so gilt der versäumte Prüfungsteil als mit "ungenügend" bewertet. Ist die Nichtteilnahme gerechtfertigt, so regelt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Fortsetzung der Prüfung.
(3) Kann ein Prüfling an einer Abschlussprüfung bis zum Ablauf des Schuljahres aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht teilnehmen, so entscheidet die Klassenkonferenz auf der Grundlage des Leistungsstandes, ob der Prüfling einen Abschluss ohne Prüfung erhält.
§ 36
Täuschungsversuch,
Störungen
Unternimmt ein Prüfling einen Täuschungsversuch oder stört er die Prüfung nachhaltig, so soll die Prüfungskommission bestimmen, dass der Prüfungsteil als mit "ungenügend" bewertet gilt.
§
37
Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit
Behinderungen
Für Prüflinge mit Behinderungen kann die Prüfungskommission Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen zulassen.
§ 38
Niederschriften
Über den Verlauf der Abschlussprüfung sind Niederschriften anzufertigen.
Der Erwerb eines Abschlusses wird im Zeugnis neben den erzielten Noten in den Fächern, den Angaben über Fehlzeiten sowie der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens bescheinigt.
§
39
Einsichtnahme in die Prüfungsakten
Die oder der Geprüfte kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung ihre oder seine Prüfungsakten einsehen.
Z w e i t e r T e i l
Abschlüsse an Freien Waldorfschulen
§
40
Abschlüsse nach dem 12. Schuljahrgang
(1) Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschulen erwerben am Ende des 12. Schuljahrgangs durch erfolgreiche Teilnahme an einer Abschlussprüfung und Erfüllung der Mindestvoraussetzungen nach § 45 einen Abschluss nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3.
(2) Beurteilungsmaßstab für die Leistungsbewertung sind die Anforderungen der Kerncurricula
§ 41
Abschlussprüfung
(1) 1Die Abschlussprüfung wird im zweiten Halbjahr des 12. Schuljahrgangs von der Schule durchgeführt. 2Dazu wird eine Prüfungskommission gebildet, die aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter als vorsitzendem Mitglied und einem weiteren von ihr oder ihm berufenen Mitglied der Schulleitung besteht.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 führt die Schulbehörde in von ihr festgelegten zeitlichen Abständen die Abschlussprüfung unter ihrer Leitung durch und nimmt die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds der Prüfungskommission wahr. 2Sie kann zur Durchführung der Abschlussprüfung fachkundige Lehrkräfte öffentlicher Schulen hinzuziehen.
(3) Die Abschlussprüfung umfasst
(4) 1Für die Durchführung gelten § 30 Abs. 3 und die §§ 33 bis 37 entsprechend. 2Angehörige von Prüflingen dürfen nicht die Leitung der Abschlussprüfung übernehmen.
§ 42
Schriftlicher
Prüfungsteil
(1) Für die Durchführung des schriftlichen Prüfungsteils gelten § 29 Abs. 1 Satz 1 und § 31 Abs. 1, 2, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 entsprechend.
(2) 1Die Klausuren des schriftlichen Prüfungsteils müssen nach der für die öffentlichen Schulen geltenden Notenskala unter Beachtung des § 40 Abs. 2 bewertet werden. 2Ihr Ergebnis soll den schriftlichen Teil in der Jahresnote in dem Fach zu einem Drittel bestimmen.
§
43
Mündlicher Prüfungsteil
(1) 1Für die Durchführung des mündlichen Prüfungsteils gilt § 31 Abs. 1 und 3 bis 6 entsprechend. 2Das Ergebnis soll den Teil ,Mitarbeit im Unterricht' in der Jahresnote in dem Fach zu einem Drittel bestimmen.
(2) An die Stelle des mündlichen Prüfungsteils tritt nach Entscheidung der Schülerin oder des Schülers eine besondere Prüfungsleistung nach § 27 Abs. 3; § 29 Abs. 4 und § 31 gelten entsprechend.
§ 44
Kolloquien
1Zur Klärung von Zweifelsfällen bei der Leistungsbeurteilung in weiteren Fächern kann das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Durchführung von Kolloquien unter seiner Leitung anordnen. 2Es muss sich um Fächer handeln, die im 9. oder 10. Schuljahrgang öffentlicher allgemein bildender Schulen unterrichtet werden. 3Für die Aufgabenstellung, Durchführung und Bewertung der Kolloquien gilt § 31 Abs. 1 und 3 bis 6 entsprechend.
§
45
Mindestanforderungen und Ausgleichsregelungen
(1) 1Den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss oder den Sekundarabschluss I Realschulabschluss erwirbt, wer in allen Fächern mindestens die Endnote ,ausreichend erhalten hat. 2Nicht ausreichende Leistungen in einer zweiten Fremdsprache bleiben unberücksichtigt.
(2) Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt als Schülerin oder Schüler mit einer Pflichtfremdsprache, wer im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen (3,00)
erbracht hat.
(3) Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt als Schülerin oder Schüler mit zwei Pflichtfremdsprachen, wer in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens die Endnote ,ausreichend erhalten hat.
(4) 1Die §§ 23 und 24 gelten entsprechend. 2Jedoch darf in den Fächern der Abschlussprüfung die Note ,ausreichend nur in einem Fach unterschritten werden.
(5) Wird ein angestrebter Abschluss nach § 40 nicht erreicht, so wird ein anderer Abschluss vergeben, wenn erkennbar ist, dass der Prüfling den Leistungsstand dieses Abschlusses erreicht hat.
§ 46
Auswertung
durch die Schulbehörde
Der Schulbehörde sind auf Verlangen die Ergebnisse und Unterlagen der Fächer der Abschlussprüfung sowie die Beurteilungsunterlagen auch in anderen Fächern vorzulegen.
§ 47
Abschlüsse vor Ende
des 12. Schuljahrgangs
(1) 1Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die Freie Waldorfschule nach dem 10. oder 11. Schuljahrgang, so erhält sie oder er den Hauptschulabschluss, wenn die Voraussetzungen des § 5 Satz 1 erfüllt sind oder der Leistungsstand dies bei sinngemäßer Anwendung des § 5 Satz 1 rechtfertigt. 2Der Abschluss wird im Abgangszeugnis bescheinigt.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler kann den Abschluss nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 bereits am Ende des 11. Schuljahrgangs erwerben und dazu an der Abschlussprüfung des 12. Schuljahrgangs teilnehmen.
D r i t t e r T e i l
Schlussvorschriften
§ 47a
Übergangsregelungen
Diese Verordnung ist in der ab dem 1. August 2010 geltenden Fassung erstmals für die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich im Schuljahr 2014/2015 im 9. Schuljahrgang einer Integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasialzweigs einer in § 183 Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes genannten Kooperativen Gesamtschule befinden.
§ 48
Inkrafttreten und
Aufhebung von Vorschriften
Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I vom 13.September 1983 (Nieders. GVBl. S.243) ausser Kraft.
[ Alte Fassung ]
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |