Schule und Recht in Niedersachsen
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Ergänzende Bestimmungen zur Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung
Erl. d. MK v. 19.6.1995 - 304 - 83 211 (SVBl 7/1995 S.185), geändert durch Erl. d. MK v.22.6.1999 (SVBl. 7/1999 S.148), v. 4.2.2000 (SVBl 3/2000 S.91), v. 19.11.2003 (SVBl. 1/2004 S.20), 20.7.2005 (SVBl. 9/2005 S.490) und 17.5.2010 (SVBl. 7/2010 S.250) - VORIS 22410 01 52 40 001 -
Bezug:
1) Verordnung über Versetzungen, Aufrücken, Übergänge und Überweisungen an allgemeinbildenden Schulen (Versetzungsverordnung) vom 19.6.1995 (Nieders. GVBl. S.184; SVBl. S.182 - VORIS 22410 01 52 00 000)
2) Erl. d. MK "Die Arbeit in den Jahrgängen 7-10 des Gymnasiums" v. 25.6.1999 (SVBl. S.60, ber. S.106), zuletzt geändert durch Erl. v. 4.2.2000 (SVBl. S.88) -VORIS 22410 01 00 45 019-
3) Erl. d. MK "Die Arbeit in der Kooperativen Gesamtschule" v. 6.5.1992 (SVBl. S.147), zuletzt geändert durch Erl. v. 4.2.2000 (SVBl. S.89) - VORIS 22410 01 00 47 004-
4) Erl. d. MK "Die Arbeit in der Integrierten Gesamtschule" v. 6.5.1992 (SVBl. S.155, 210), zuletzt geändert durch Erl. v. 4.2.2000 (SVBl. S.88) - VORIS 22410 01 00 47 005-

Zur Durchführung der Bezugsverordnung wird folgendes bestimmt:

1. Zu § 2:

Versetzungen und Nichtversetzungen beruhen auf pädagogischen Erwägungen, die dazu beitragen sollen, dass der Bildungsweg einer Schülerin oder eines Schülers mit der persönlichen Entwicklung, dem Lernverhalten und dem Leistungsvermögen übereinstimmt. Zugleich soll eine den Unterrichtszielen der Schule angemessene Leistungsentwicklung der aufsteigenden Klasse gesichert werden.

2. Zu § 3:

2.1 Zuständig für alle Konferenzentscheidungen nach dieser Verordnung ist die Klassenkonferenz.

2.2 Für das Verfahren der Konferenz gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Schulgesetzes. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Entscheidungen über Versetzungen und Abschlüsse gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag auf Versetzung oder Erteilung eines Abschlusses als angenommen.

2.3 Die Konferenz trifft ihre Entscheidung auf Vorschlag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers.

2.4 Die Entscheidung über die Versetzung ist mit Ausnahme der Versetzung in Verbindung mit §1 Abs.4 der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I nicht von besonderen Prüfungsmaßnahmen abhängig zu machen.

2.5 Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.

2.6 Die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten sind in vorhersehbaren Fällen zu Beginn des Schuljahres darauf hinzuweisen, dass die Noten in Fächern, in denen während des Schuljahres nur ein Halbjahr unterrichtet wird, wie die Noten der anderen Fächer berücksichtigt werden.

2.7 Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers nach Auffassung der Konferenz gefährdet, so benachrichtigt die Schule rechtzeitig die Schülerin oder den Schüler sowie die Erziehungsberechtigten. Die Benachrichtigung erfolgt durch eine Bemerkung im Halbjahreszeugnis oder durch eine Mitteilung bis zum 30.April. Die Mitteilung an die Erziehungsberechtigten erfolgt schriftlich.

2.8 Zeigt sich bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der keine Benachrichtigung über die Gefährdung der Versetzung erhalten hat, nach dem 1.Mai ein so erheblicher Leistungsabfall, dass ihre oder seine Versetzung jetzt gefährdet erscheint, so sind die Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Sommerferien zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten erfolgt schriftlich.

2.9 Besteht Anlass zu der Annahme, dass die nach den Nrn.2.7 oder 2.8 vorgeschriebenen schriftlichen Mitteilungen die Erziehungsberechtigten nicht erreichen, so sollen die Mitteilungen nach den Vorschriften des Nieders. Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt werden.

2.10 Beschließt die Konferenz die Versetzung, die Nichtversetzung oder die Wiederholung des Schuljahrgangs in einem Fall, in dem die Vorschriften der Bezugsverordnung diese Entscheidung als Regelfall vorsehen, so ist ein Hinweis auf die entsprechende Vorschrift in die Konferenzniederschrift aufzunehmen.

2.11 Sehen die Vorschriften der Bezugsverordnung die Möglichkeit eines Ausgleichs nicht ausreichender Leistungen vor, so sind die Gründe für die Entscheidung nach §4 Abs.4 in der Konferenzniederschrift zu vermerken.

2.12 Die Konferenzniederschrift muss über die Angaben nach Nrn.2.10 und 2.11 hinaus mindestens enthalten:
2.12.1 Die Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung,
2.12.2 die Namen der Anwesenden,
2.12.3 die Zahl der anwesenden und der abwesenden stimmberechtigten Konferenzmitglieder,
2.12.4 die Abstimmungsergebnisse,
2.12.5 ggfs. Beratungsergebnisse nach Nr.4.2 (Beratung über Überspringen)

3. Zu § 4:

In die Erwägungen nach §4 Abs. 4 sind neben den im gesamten Schuljahr gezeigten Leistungen auch Umstände einzubeziehen, die sich auf das Lernverhalten und Leistungsvermögen auswirken. Außergewöhnliche Bedingungen wie Schulwechsel, längere Krankheit, ungünstige häusliche Verhältnisse, längerer Unterrichtsausfall oder Lehrerwechsel sind zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen, insbesondere bei positiver Leistungsentwicklung, ist auf Versetzung zu entscheiden.

4. Zu § 6:

4.1 Als Übergangszeit sind ca. 12 Unterrichtswochen anzusehen, in denen die Schülerin oder der Schüler nach Meinung der Konferenz fähig sein sollte, Anschluss an den Unterricht in dem entsprechenden Schuljahrgang zu finden.

4.2 Die Konferenz hat die Frage, ob eine Schülerin oder ein Schüler für fähig gehalten wird, einen Schuljahrgang zu überspringen, in den Fällen zu prüfen, in denen der Notendurchschnitt des Zeugnisses gut oder besser ist oder entsprechende Aussagen in den Lernentwicklungsberichten enthalten sind. Darüber hinaus ist diese Prüfung auf Antrag eines Konferenzmitglieds, der Erziehungsberechtigten, der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers vorzunehmen.

4.3 Nr.4.2 gilt auch für Schuljahrgänge, an deren Ende keine Versetzung stattfindet.

4.4 Am Ende des neuen Schulhalbjahres prüft die Klassenkonferenz in geeigneten Fällen, ob ein Überspringen des nächsten Schuljahrgangs durch besondere Beratung und Hilfen für die Schülerin oder den Schüler im zweiten Schulhalbjahr vorbereitet werden kann. Das Ergebnis der Prüfung ist den Erziehungsberechtigten mitzuteilen.

4.5 Die Konferenz kann auch ein Überspringen während des Schuljahres zulassen.

4.6 Das Überspringen der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe ist zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler eine 2. Fremdsprache vor Eintritt in die Einführungsphase durchgehend als Pflicht- oder Wahlpflichtfach vom 6. bis zum 9. Schuljahrgang oder im Umfang von sechzehn Gesamtstunden im Sekundarbereich I betrieben hat.

4.7 Bei allen Konferenzentscheidungen zum Überspringen eines Schuljahrgangs ist zu berücksichtigen, welche Hilfen der Schülerin oder dem Schüler gegeben werden können.

5. Zu § 7 und § 8:

5.1 Ist am Ende eines Schuljahrgangs ein Aufrücken vorgesehen, kann dennoch eine Wiederholung des Schuljahrgangs in Einzelfällen sinnvoll sein. Die Schule soll die Erziehungsberechtigten in solchen Fällen eingehend beraten.

5.2 § 7 gilt nicht für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die nach dem Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I am Ende des 10. Schuljahrgangs die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen.

5.3 Für die in § 8 Abs. 2 bis 4 genannten Förderschulen gelten außerdem die Bestimmungen des Erlasses „Sonderpädagogische Förderung” in der jeweiligen Fassung.

6. Zu § 9:

6.1 Die Schule teilt den Erziehungsberechtigten die Feststellung der Klassenkonferenz nach Absatz 1 schriftlich mit und bietet eine entsprechende Beratung an.

6.2 Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind spätestens am letzten Tag des Schuljahres von der Schule schriftlich ab, sofern der Übergang nach Absatz 1 erfolgt.

6.3 Der Beschluss der Klassenkonferenz nach Absatz 2 muss eine Eignungsaussage enthalten. Maßgeblich für die Beurteilung sind die gesamte Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers sowie die Anforderungen und verbindlichen Fächer der anderen Schulformen. Die Konferenz kann die Eignungsaussage durch ein Eignungsgutachten ergänzen. Die Schule teilt den Erziehungsberechtigten den Beschluss der Konferenz schriftlich mit und bietet eine entsprechende Beratung an.

7. Zu § 11:

Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der den 4. Schuljahrgang nicht wiederholen muss, besucht den 5. Schuljahrgang

a) einer Hauptschule oder
b) einer Realschule oder
c) eines Gymnasiums oder
d) einer Gesamtschule oder
e) einer der in §144 Abs.4 und §191 Abs.2 NSchG genannten Schulen in freier Trägerschaft.

8. Zu § 12:

8.1 Grundlage für die Empfehlung sind der Leistungsstand, die Lernentwicklung während der Grundschulzeit, das Sozial- und Arbeitsverhalten sowie Erkenntnisse aus den Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten.

Das Kind wird in der von den Erziehungsberechtigten gewählten Schulform aufgenommen.

8.2. Für die Grundschule gilt:

8.2.1 Die Leiterin oder der Leiter der Grundschule teilt zwei Wochen vor dem Beginn der Sommerferien den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler des 4.Schuljahrgangs die Empfehlung schriftlich mit.

8.2.2 Die Schulbehörde kann im Gebiet eines Schulträgers mit mehr als drei Gymnasien oder mehr als drei Realschulen an einem Standort auf Antrag des Schulträgers den Termin für die Übersendung der Empfehlung um bis zu drei Wochen vorverlegen, wenn die Aufnahme aller Schülerinnen und Schüler in der dem Wunsch der Erziehungsberechtigten entsprechenden Schule nicht gewährleistet ist und daher ein Verteilungsverfahren durchgeführt werden muss; dies gilt auch, wenn die für die beiden Schulformen genannten Mindestzahlen unter Berücksichtigung von Gesamtschulen erreicht werden. Dem Antrag ist die Stellungnahme der für den Bereich des Schulträgers zuständigen Elternvertretung beizufügen. Im Rahmen des genehmigten Anmeldezeitraums kann der Schulträger eine Staffelung des Anmeldeverfahrens für die Schulen der verschiedenen Schulformen seines Zuständigkeitsbereichs vornehmen.

8.2.3 Die Erziehungsberechtigten teilen innerhalb einer Frist von einer Woche nach Erhalt der Empfehlung der Grundschule mit, welche Schulform sie für ihr Kind wählen, und melden es gleichzeitig bei der zuständigen Schule an.

8.2.4 Den Anmeldungen sind jeweils die Empfehlung sowie die Zeugnisse aus dem 4.Schuljahrgang der Grundschule beizufügen.

8.2.5 Die aufnehmenden Schulen teilen unverzüglich nach Ablauf der Anmeldefrist der Grundschule die Namen und Anschriften der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler mit.

9. Zu § 15:

9.1 Ist mit der Möglichkeit zu rechnen, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Schule nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 verlassen muss, so sind die Erziehungsberechtigten spätestens zum 30.April darauf hinzuweisen. Die Benachrichtigung erfolgt schriftlich. Nr.2.9 gilt entsprechend.

9.2 Die Schule bietet den Erziehungsberechtigten eine eingehende Beratung über die der Schülerin oder dem Schüler offen stehenden Ausbildungsmöglichkeiten an.

9.3 Ein Überweisungsbeschluss nach §15 Abs.3 ist zusätzlich zu dem Beschluss über die Nichtversetzung zu fassen. Im Übrigen ist §9 Abs.2 entsprechend anzuwenden.

10. Zu § 17:

Nrn.9.1 bis 9.3 gelten entsprechend.

11. Zu §§ 18, 18a, 18b :

Für die Versetzung aus der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe in die Qualifikationsphase gelten die Vorschriften nach Nr. 9 der Ergänzenden Bestimmungen der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe in der jeweils geltenden Fassung.

12. Zu § 19:

Bei Nichtversetzung werden die Erziehungsberechtigten oder - bei Volljährigkeit – die Schülerin oder der Schüler von der Schule unverzüglich schriftlich darüber unterrichtet, dass die Klassenkonferenz eine Nachprüfung zugelassen hat. In der Benachrichtigung wird eine Beratung durch die Klassen- oder Fachlehrkraft angeboten.

13. Zu § 21:

13.1 Die Nachprüfung soll am Ende der ersten vollen Woche des neuen Schuljahres abgeschlossen sein.

13.2 Mit Einverständnis der betroffenen Lehrkräfte, der Schülerin oder des Schülers und der Erziehungsberechtigten - bei Volljährigkeit nur der Schülerin oder des Schülers - kann die Nachprüfung an den letzten drei Werktagen der Sommerferien stattfinden.

13.3 Wird die Nachprüfung bestanden, so ist für das betreffende Fach die Note „ausreichend“ in das Zeugnis einzutragen.

13.4 Das Zeugnis erhält das Datum des mündlichen Teils, im Falle von Abs.3 Satz 4 oder Absatz 5 Satz 3 des schriftlichen Teils der Nachprüfung.

14. Zu § 21a

Der Erlass ist in der ab dem 1. August 2010 geltenden Fassung erstmals für die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich im Schuljahr 2014/2015 im 9. Schuljahrgang einer Integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasialzweigs einer in § 183 Abs. 4 Satz 1 NSchG genannten Kooperativen Gesamtschule befinden.”

[ alte Fassung ]

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