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Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung
Erl. d. MS v. 3.4.2017 - 102-43198/4 (Nds. MBl. Nr. 16/2017 S. 488) - VORIS 22420 -

  1. Aufgrund des § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 24.6.2002 (BGBl. I S. 2281) wird bestimmt:

    Zuständige Stelle für die Durchführung von Prüfungen nach der GFABPrV vom 13.12.2016 (BGBl. I S. 2909) in der jeweils geltenden Fassung ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
  2. Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2017 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.

__________
An das
Niedersächsiche Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

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