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Bestimmung
der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum
anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und
Berufsförderung
Erl. d. MS v.
3.4.2017 - 102-43198/4 (Nds. MBl. Nr. 16/2017 S. 488) - VORIS 22420
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- Aufgrund des § 1 der Verordnung über die Bestimmung der
zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum
anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und
Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom
24.6.2002 (BGBl. I S. 2281) wird bestimmt:
Zuständige Stelle
für die Durchführung von Prüfungen nach der GFABPrV vom
13.12.2016 (BGBl. I S. 2909) in der jeweils geltenden Fassung ist das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
- Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2017 in Kraft und mit Ablauf
des 31.12.2022 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des
31.12.2016 außer Kraft.
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An das
Niedersächsiche
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
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