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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Entwicklung
von über- und außerbetrieblichen Bildungseinrichtungen zu
Fachkompetenzzentren, Technologie-Transfer-Zentren und
Bildungstechnologiezentren
RdErl.
d. MK v. 20.8.2002 - 406.4-87200/5 (Nds.MBl. Nr.4/2003 S.90),
geändert durch Erl. v. 23.8.2005 (Nds.MBl. Nr.27/2007 S.651) und v.
23.11.2006 (Nds.MBl. Nr.44/2006 S.1417) - VORIS 22420 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe
Zuwendungen für die Entwicklung von Berufsbildungszentren sowie von Verbundeinrichtungen verschiedener Gruppierungen mit gleicher Zielrichtung zu Fachkompetenzzentren, Technologie-Transfer-Zentren und Bildungstechnologiezentren mit Mitteln der Europäischen Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in den festgelegten Ziel-2-Gebieten.
1.2 Ziel ist die Beschleunigung des Wissenstransfers in der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung und damit die Stärkung der Innovationsfähigkeit der kleineren und mittleren Unternehmen (im Folgenden: KMU). ,
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) als Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Die zu fördernden Maßnahmen sind mit dem MK als Koordinierungsstelle abzustimmen.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Die Zuwendungen werden gewährt zur Anpassung der beruflichen Aus- und Weiterbildung an eine innovative technische Entwicklung und zum Erreichen eines Technologietransfers in die KMU.
2.2 Gefördert werden:
2.2.1 Ausstattungen für wirtschaftlich besonders zukunftsträchtige Bereiche, die der Entwicklung von Kursen oder Modulen zur Information, Demonstration, Beratung und Schulung innovativer Techniken dienen, mit dem Ziel einer späteren Integration in die überbetriebliche Ausbildung sowie in die berufliche Fort- und Weiterbildung. Zu besonders zukunftsträchtigen Bereichen zählen u.a.
2.2.2 Ausstattungen zur Entwicklung und zum schnelleren Transfer neuer Techniken (Technologie-Transfer-Zentrum) in marktfähige Produktionsverfahren.
2.2.3 Ausstattungen zur Anwendung neuer Lehr- und Lerntechniken durch den Einsatz von Multimedia-Techniken unabhängig von Arbeitsplatz und -zeit (Bildungstechnologiezentrum).
2.2.4 Ausstattungen für eine Vernetzung der Zentren untereinander, um technisches Spezialwissen und neue Entwicklungen in kurzer Zeit zu verbreiten.
2.2.5 Bauliche Maßnahmen, die in Zusammenhang mit den oben angeführten Ausstattungen stehen.
2.2.5 Bauliche Maßnahmen, die zur Erfüllung des Auftrages eines Fachkompetenzzentrums, Technologie-Transfer-Zentrums oder Bildungstechnologiezentrums notwendig sind. Hierzu gehören z.B. die Modernisierung notwendiger, funktionstüchtiger Werkstatträume, Lehr- und Unterrichtsräume, Verwaltungsräume und sonstige Räumlichkeiten (z.B. Internatsräume).
Von einer Förderung ausgeschlossen sind Grundstücks-, Planungs-, Finanzierungs- sowie Baunebenkosten.
2.3 Die Ausstattungen sind vorrangig für Beschäftigte von KMU zu nutzen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige Träger
Dies sind
mit Sitz in den in Niedersachsen bestehenden Ziel-2-Gebieten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden nur solche Vorhaben,
Dabei sind bestehende Infrastrukturen zu berücksichtigen und die multifunktionale Nutzung ist entsprechend den neuen Anforderungen weiter zu entwickeln.
Baumaßnahmen nach Nummer 2.2.5 können nur gefördert werden, wenn
4.2 Die Vorhaben sollen vom Bund, vom Land und der Wirtschaft gemeinsam finanziert werden. Bezüglich der Bundesförderung sind die Grundsätze für die Förderung der Weiterentwicklung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten zu Kompetenzzentren und der Förderleitfaden des BMWA für die Entwicklung von Berufsbildungszentren zu Kompetenzzentren zu beachten.
4.3 Ausgaben sind nur in dem Umfang zuwendungsfähig, soweit auch ihr Nutzen dem Ziel-2-Gebiet zugute kommt. Sollten Nicht-Fördergebiete partiell von dem Vorhaben profitieren, reduziert sich der Förderumfang um den auf die Nicht-Fördergebiete entfallenden Nutzungsanteil. Bereits bei Antragstellung muss ein entsprechender Nachweis über die angewandte Methode und das Ergebnis der Abgrenzung vorgelegt und mit der Bewilligungsbehörde abgestimmt werden. Das Ergebnis der Abstimmung ist von der Verwaltungsbehörde (MW) zu genehmigen.
4.4 Bei der Förderung von Investitionen zur Verbesserung der Ausstattung (s. Ziffer 2) ist nur der Anteil zuwendungsfähig, der sich ausschließlich auf die über den normalen Standard hinausgehende, innovative Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahme bezieht. Für üblicherweise vorzunehmende und zum technischen Standard gehörende Ausstattungsgegenstände sowie Ersatzbeschaffungen ist keine Förderung möglich.
4.5 Die Projekte sind zeitlich zu begrenzen.
5. Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Sie beträgt bis zu 50 v.H. der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2 Die Gesamtzuwendungen öffentlicher Zuwendungsgeber dürfen 80 v.H. der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Europäischen Kommission, den von ihr beauftragten Stellen sowie dem LRH ist ein unmittelbares Prüfungsrecht einzuräumen.
6.2 Der Zuwendungsempfänger ist durch Auflage im Bewilligungsbescheid zu verpflichten, seinen Informations- und Publizitätspflichten nach der Verordnung (EG) Nr.1159/2000 der Kommission vom 30.5.2000 über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen der Strukturfonds (ABl. EG Nr. L 130 S.30) nachzukommen und bei der Erfassung von Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung sowie bei der Erfolgskontrolle der Förderung mitzuwirken.
7. Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu §44 LHO.
7.2 Die Zuwendung ist mittels eines bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucks zu beantragen.
7.3 Eine Auszahlung der Zuwendung ist nur im Erstattungsweg aufgrund tatsächlich getätigter zuwendungsfähiger Ausgaben und der Vorlage der entsprechenden Ausgabebelege möglich.
7.4 Der Verwendungsnachweis ist insbesondere unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr.1685/2000 vom 28.7.2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.1260/99 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierten Operationen (ABl. EG Nr. L 193 S.39) zu erstellen.
8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft.
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