Schule und Recht in Niedersachsen
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von innovativen Projekten der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung - Innovative Projekte der beruflichen Bildung -
Erl. d. MK v. 17.6.2010 - 44.3-80126 (Nds.MBl. Nr.24/2010 S.589) - VORIS 22420 -

1. Zuwendungszweck/Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) Zuwendungen für innovative Projekte zur Verbesserung der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung in Niedersachsen. Dabei stehen insbesondere die Entwicklung und Erprobung neuer Wege in der beruflichen Bildung im Vordergrund.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (EG)

- Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.25, Nr. L 239 S.248; 2007 Nr. L 145 S.38, Nr. L 164 S.36; 2008 Nr. L 301 S.40), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 284/2009 vom 7.4.2009 (ABl. EU Nr. L 94 S.10),
- Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. EU Nr. L 371 S.1; 2007 Nr. L 45 S.3), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 846/2009 vom 1.9.2009 (ABl. EU Nr. L 250 S.1),
- Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.12), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 396/2009 vom 6.5.2009 (ABl. EU Nr. L 126 S.1), sowie
- Nr. 800/2008 der Kommission vom 6.8.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - ABl. EU Nr. L 214 S.3) - in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet „Konvergenz“ bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden; sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” - im Folgenden: RWB -).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Basis dieser Richtlinie.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung sind allgemeine Ausbildungsmaßnahmen i.S. von Artikel 38 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008, die durch ihren innovativen Charakter der Verbesserung der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung in Niedersachsen dienen (Innovative Projekte), insbesondere mit folgenden Schwerpunkten:

a) zur besseren Verknüpfung von Theorie und Praxis (u.a. Studien),
b) zum Auf- und Ausbau von regionalen Netzwerken für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, insbesondere mit dem Ziel einer besseren Kooperation der Lernorte Schule, Betrieb und überbetriebliche Bildungsstätte,
c) der Erarbeitung und Erprobung neuer Lernformen (z.B. E-Learning, multimediales Lernen),
d) zur Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung, insbesondere für benachteiligte Jugendliche außerhalb von Jugendwerkstätten, Pro-Aktiv-Centern und Kompetenzagenturen des Bundes,
e) zum Ausbau von Kompetenzen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung, insbesondere in besonders zukunftsträchtigen Bereichen. Dazu zählen u.a.
- Steuerungs- und Automatisierungstechnik,
- Fertigungs- und Bearbeitungstechnik,
- Werkstoff- und Oberflächentechnik,
- Umwelt- und Umweltschutztechnik,
- Systemtechnologie,
- Biotechnik,
f) der Verbesserung von Qualitätsstandards und von Zertifizierungssystemen,
g) der Internationalisierung der Berufsbildung, insbesondere
- dem Erwerb von beruflichen und interkulturellen Kompetenzen im Ausland,
- zur Vermarktung von Bildungsangeboten im Ausland,
- des Erfahrungsaustauschs mit Berufsbildungsexperten im In- und Ausland.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind

- Maßnahmen für Auszubildende und Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung mit Ausnahme von Maßnahmen für fachliche Ausbilderinnen und Ausbilder in überbetrieblichen Bildungsstätten, die der fortlaufenden Aktualisierung der Fähigkeiten im Hinblick auf Innovation und eine wissensbasierte Wirtschaft dienen,
- Maßnahmen für Auszubildende und Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus,
- Maßnahmen, die mit EU-Mitteln anderer Bundes- oder Landesprogramme oder anderer europäischer Programme (z.B. LEONARDO DA VINCI) gefördert werden.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige Träger von

- Bildungseinrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
- Verbünden (z.B. Berufsbildende Schulen, Kammern, Bildungseinrichtungen) mit gleicher Zielsetzung,
- sonstigen Einrichtungen (juristische Personen), die die Umsetzung von innovativen Projekten gewährleisten können.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Projektbeschreibung/Qualitätskriterien

Bei der Antragstellung sind als Qualitätskriterien nachzuweisen oder zu beschreiben:

a) die Eignung des Antragstellers und ggf. der Kooperationspartner sowie eine Darstellung der Zusammenarbeit der Akteure in dem Projekt,
b) die Ausrichtung des Projekts am Bedarf in der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie ggf. die regionalen Rahmenbedingungen,
c) die Bildungskonzeption des Projekts (Ziele, Inhalte, Methoden, Ablauf, Zertifikate, schulische und/oder betriebliche Rahmenbedingungen, individuelle Voraussetzungen der Projektteilnehmerinnen und Projektteilnehmer),
d) der Innovationsgehalt des Projekts (inhaltlich, regional oder branchenbezogen),
e) die Berücksichtigung der Querschnittsziele Demografischer Wandel, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Nachhaltigkeit,
f) die Effizienz des Mitteleinsatzes und eine detaillierte Kostenplanung mit Darstellung der Gesamtfinanzierung.

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ergibt sich aus Anlage 1.

4.2 Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Projekte unter Beteiligung von Beschäftigten richten sich vorrangig an Beschäftigte von KMU. Eine Beteiligung von Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhabern von Kleinst- und kleinen Unternehmen an den Projekten ist zulässig. Maßgeblich für die Einstufung als KMU ist die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen in Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008.

Beschäftigte von Unternehmen, die nicht unter die geltende KMU-Definition fallen, können grundsätzlich nur teilnehmen, wenn der auf sie entfallende Anteil der Teilnehmenden und der Teilnehmerstunden unter 25 v.H. des gesamten Fördervolumens des Projekts liegt und die Teilnahme sachlich notwendig ist. Ausnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen zulässig.

4.3 Betriebsstättenprinzip und Ort der Durchführung

Es gilt das Betriebsstättenprinzip. Die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers und der Unternehmen, die an den geförderten Projekten teilnehmen, müssen sich innerhalb des gleichen Zielgebietes (Konvergenz oder RWB) befinden. Auch der Ort der Durchführung muss in dem jeweiligen Zielgebiet liegen. Bezüglich des Ortes der Durchführung kann die Bewilligungsstelle in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen z.B. wenn im Zielgebiet die notwendige technische Ausstattung für eine Maßnahme nicht vorhanden ist.

Teilnehmer, die keinem Unternehmen zugeordnet werden können, müssen ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Zielgebiet haben.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1 Folgende Ausgaben einer Maßnahme sind gemäß Artikel 39 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zuwendungsfähig:

a) Personalausgaben für Ausbilder,
b) Reise- und Aufenthaltsausgaben der Ausbilderinnen und Ausbilder und der Ausbildungsteilnehmer,
c) sonstige laufende Aufwendungen wie unmittelbar mit dem Vorhaben zusammenhängende Materialien und Ausstattung,
d) Abschreibung von Werkzeugen und Ausstattungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für das Ausbildungsvorhaben verwendet werden,
e) Ausgaben für Beratungsdienste betreffend die Ausbildungsmaßnahme,
f) Personalausgaben für Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer und allgemeine indirekte Ausgaben (Verwaltungsausgaben, Miete, Gemeinkosten) bis zur Höhe der unter den Buchstaben a bis e genannten sonstigen beihilfefähigen Kosten. In Bezug auf die Personalkosten für Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer dürfen nur die tatsächlich abgeleisteten Ausbildungsstunden nach Abzug der produktiven Stunden berücksichtigt werden.

5.2.2 Kosten für die Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für das Ausbildungsvorhaben verwendet werden, sind nur zuwendungsfähig, wenn der Zuwendungsempfänger nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung verfährt.

5.2.3 Entsprechend Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 werden die pauschal angegebenen indirekten Ausgaben in Höhe von 20 v.H. der direkten Ausgaben gewährt. Dies gilt mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung der direkten Ausgaben solche der Nummer 2 des Musterfinanzierungsplans (Ausgaben für Vergütung, Aufenthalts- und Fahrtkosten der Teilnehmenden) und solche der Nummer 1.4 des Musterfinanzierungsplans (Ausgaben für Lehrgänge externer Einrichtungen) nicht berücksichtigt werden.

Es ist eine verbindliche Einteilung in direkte und indirekte Ausgaben gemäß den Ausgabekategorien des in Anlage 2 beigefügten Musterfinanzierungsplans vorzunehmen.

Darüber hinaus kommt im Fall von Zuschüssen entsprechend Artikel 11 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 396/2009 (ABl. EU Nr. L 126 S.1) die Gewährung von

- Ausgaben auf der Grundlage von Pauschalsätzen, die anhand von Standardeinheitskosten, die der Mitgliedstaat festgelegt hat, errechnet wurden;
- Pauschalbeträgen zur Deckung aller oder eines Teils der Ausgaben des Vorhabens

in Betracht.

Die richtlinienspezifische Anwendung und Höhe dieser Pauschalsätze oder Pauschalbeträge wird durch einen gesonderten Erlass des MK festgesetzt.

5.2.4 Ausgaben zur Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern der Teilnehmenden sind in tatsächlicher Höhe zuwendungsfähig, soweit im Einzelfall aufgrund der Teilnahme an einer Maßnahme eine Erweiterung der bestehenden Betreuung erfolgen muss. Die Ausgaben dürfen, sofern der Projektträger die Betreuung nicht selbst anbietet, einen monatlichen Höchstbetrag von 65 EUR für jedes zu betreuende Kind nicht übersteigen und müssen im Einzelfall belegt werden. Die Kinderbetreuung durch Personen, die mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, wird nicht gefördert.

5.3 Laufzeit

Die Laufzeit einer Maßnahme darf grundsätzlich 36 Monate nicht überschreiten. Maßnahmen mit mehreren Schwerpunkten entsprechend Nummer 2.1 a bis g dürfen im Einzelfall mit Begründung eine längere Laufzeit aufweisen.

5.4 Höhe der Zuwendung

Die aus ESF-Mitteln gewährte Zuwendung darf 75 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben im Zielgebiet Konvergenz und 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben im Zielgebiet RWB nicht überschreiten.

Darüber hinaus ist bei Projekten, die der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung unterliegen, die Summe aller öffentlichen Zuwendungen (staatliche Kofinanzierung zuzüglich EU-Mittel) auf die in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 genannten Beihilfeintensitäten begrenzt. Die Beihilfeintensität darf folgende Werte nicht überschreiten:

a) 25 v.H. der beihilfefähigen Kosten für spezifische Ausbildungsmaßnahmen und
b) 60 v.H. der beihilfefähigen Kosten für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen.

Die Beihilfeintensität kann jedoch wie folgt auf maximal 80 v.H. der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

a) um 10 Prozentpunkte bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten behinderter oder benachteiligter Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer,
b) um 10 Prozentpunkte bei Beihilfen zugunsten mittlerer Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei Beihilfen zugunsten kleiner Unternehmen.

5.5 Private Kofinanzierung

Die private Kofinanzierung erfolgt regelmäßig über einen Direktbeitrag der Unternehmen oder der Kooperationspartner. Bei Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung kann die Kofinanzierung auch durch die während der Dauer der beruflichen Qualifizierung fortgezahlten Löhne und Gehälter (Freistellungsausgaben) erfolgen. Diese sind im Rahmen des Abrechnungsverfahrens, das gemäß Nummer 7.5 nach dem Erstattungsprinzip erfolgt, anhand von Belegen (Lohn- oder Gehaltsabrechnungen) nachzuweisen. Auch wenn Freistellungsausgaben geltend gemacht werden, ist in jedem Fall ein finanzieller Direktbeitrag der betreffenden Unternehmen oder Kooperationspartner zu leisten. Dieser soll mindestens 5 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.

Sofern Betriebsinhaber an den Projekten teilnehmen, ist für diese eine Abrechnung von Freistellungsausgaben nicht zulässig. Die private Kofinanzierung hat in diesen Fällen über einen finanziellen Direktbeitrag zu erfolgen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof und das Land Niedersachsen oder durch von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie oder den maßgeblichen Verordnungen der EU Abweichungen zugelassen oder vorgeschrieben worden sind. VV Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.

7.2 Bewilligungsstelle

Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.3 Antragstermine

Anträge sind bis zum 30.April und 30.September eines jeden Jahres bei der NBank zu stellen.

7.4 Unterausschuss

Die Förderempfehlung des Unterausschusses zum ESF-Begleitausschuss ist von der Bewilligungsstelle maßgeblich zu berücksichtigen.

7.5 Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in der Regel vierteljährlich. Die Mittel sind nach Vordruck für das laufende Quartal zum 1.Februar, 1.Mai, 1.August und 1.November eines jeden Jahres anzufordern. Mit dem Mittelabruf für tatsächlich getätigte Ausgaben sind ein zahlenmäßiger Nachweis i.S. der Nummer 6.4 ANBest-P, Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO (Belegliste), sowie grundsätzlich alle der Bewilligungsstelle bislang noch nicht eingereichten Originalbelege vorzulegen. Die Bewilligungsstelle hat vor jeder Auszahlung eine Kontrolle der in der Belegliste aufgeführten Belege durchzuführen. Die dabei anzuwendende Kontrolldichte unterliegt der Risikoeinschätzung des Mittelabrufs. Die Auszahlung eines Restbetrages der Zuwendung in Höhe von 10 v.H. der ESF-Mittel erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises.

In Projekten, in denen Freistellungskosten als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden, gilt für die Auszahlung das Erstattungsverfahren.

7.6 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis (Zwischen- und Endverwendungsnachweis) besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis i.S. der Nummer 6.3 (Sachbericht) und Nummer 6.4 ANBest-P, Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO. Bei der Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises sollen die von der Bewilligungsstelle vorgehaltenen Vordrucke verwendet werden. Sämtliche Belege (Einnahme- und Ausgabenbelege) über die Einzelzahlungen zum Nachweis der direkten Ausgaben und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sind der Bewilligungsstelle grundsätzlich vorzulegen.

Darüber hinaus hat die Bewilligungsstelle im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfungen in jedem Projekt repräsentative Stichprobenkontrollen der Belege auf der Basis einer Risikoanalyse durchzuführen. Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis), spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats (Nummer 6.1 ANBest-P, Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.

7.7 Vordrucke.

Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.


Anlage 1

Scoring-Modell „Innovative Projekte der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung”

Qualitätskriterium Bewertung Gewichtung Höchst- punktzahl
Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers Punkte 0 - 10 x 2 20
Ausrichtung am Bedarf Punkte 0 - 10 x 3 30
Bildungskonzeption Punkte 0 - 10 x 3 30
Innovationsgehalt . Punkte 0 - 10 x 4 40
Berücksichtigung der Querschnittsziele
davon
  x 2 60
- Chancengleichheit / Nichtdiskriminierung Punkte 0 - 10    
- Demografischer Wandel Punkte 0 - 10    
- Nachhaltigkeit Punkte 0 - 10    
Effizienz des Mitteleinsatzes Punkte 0 - 10 x 2 20
Maximal erreichbare Punktzahl 200
Für eine Förderung erforderliche Mindestpunktzahl 151
Erläuterung:
0 Punkte = Trifft nicht zu
2,5 Punkte = Trifft weniger zu
5 Punkte = Trifft teilweise zu
7,5 Punkte = Trifft überwiegend zu
10 Punkte = Trifft voll und ganz zu

Anlage 2

Musterfinanzierungsplan

Gesamtausgaben aller Förderjahre zusammen zuwendungs- fähige Ausgaben nicht zuwendungs- fähige Ausgaben  
1. Bildungs- und Beratungspersonal      
1.1 Bezüge für eigenes und Fremdpersonal     EUR
1.2 Sozialabgaben     EUR
1.3 Reise- und Dienstreisekosten des Bildungspersonals     EUR
1.4 Ausgaben für Lehrgänge externer Einrichtungen     EUR
Summe 1.1 bis 1.4     EUR

 

2. Vergütungen, Aufenthalts- und Fahrtkosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer  
2.1 Unterhaltsgeld bzw. Leistungen an Teilnehmerinnen und Teilnehmer      
2.2 mit diesen Leistungen verbundene Abgaben     EUR
2.3 Krankenversicherungs- und Altersversorgungsabgaben     EUR
2.4 sonstige Sozialabgaben     EUR
2.5 tägliche Fahrtkosten     EUR
2.6 tägliche Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei auswärtigen Lehrgängen einschließlich etwaiger Fahrtkosten     EUR
2.7 Kinderbetreuungskosten (Erstattung für Tagesmütter etc.)     EUR
Summe 2.1 bis 2.7     EUR

 

3. Verbrauchsgüter und Ausstattungsgegenstände  
3.1 Nicht abschreibungsfähige Verbrauchsgüter für die Ausbildungsmaßnahmen (einschließlich Schutzkleidung)     EUR
3.2 Ausstattungsgegenstände - Miete- und Leasing (nur programmge- bundene Geräte)     EUR
3.3 Ausstattungsgegenstände - Abschreibungen nach dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten     EUR
Summe 3.1 bis 3.3     EUR

 

4. Indirekte Ausgaben  
4.1 Bezüge der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Gesellschafter      
4.2 Arbeitsentgelt des Verwaltungspersonals     EUR
4.3 Sozialabgaben     EUR
4.4 ausbildungsgebundene Reise- und Dienstreisekosten des Verwaltungspersonals sowie der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Gesellschafter     EUR
4.5 Verwaltungsausgaben     EUR
4.5.1 Werbung für Lehrgänge     EUR
4.5.2 Büromaterial     EUR
4.5.3 allgemeines Dokumentations- material     EUR
4.5.4 Post- und Fernsprechgebühren     EUR
4.5.5 Wasser, Gas und Strom     EUR
4.5.6 Steuern, Versicherung     EUR
4.5.7 Ausgaben für Kinderbetreuungseinrichtungen     EUR
4.5.8 Sonstige Verwaltungsausgaben     EUR
4.6 Mieten und Leasing für Gebäude     EUR
Summe 4.1 bis 4.6     EUR
Summe der Ausgaben     EUR
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