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1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen mit dem Ziel, zusätzliche betriebliche Ausbildungsplätze für Jugendliche und junge Erwachsene in nicht ausbildungsfähigen Betrieben zu schaffen. Dabei sind Ausbildungsverbünde eine geeignete Form, die Zahl der dualen Ausbildungsplätze zu erhöhen. Ausbildungsbetriebe, die nicht alle erforderlichen Ausbildungsinhalte vermitteln können und daher im Verbund mit anderen Betrieben diese Inhalte sicherstellen, können hierfür einen Zuschuss erhalten.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Über die Anträge entscheidet die Bewilligungsbehörde in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind die verbundbedingten Mehraufwendungen der an der Ausbildung beteiligten Betriebe, die beim Abschluss und bei der Durchführung von zusätzlichen Ausbildungsverhältnissen im Verbund in den Ausbildungsjahren 2007, 2008, 2009 oder 2010 in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung oder vergleichbaren betrieblichen Ausbildungsgängen außerhalb des Geltungsbereichs des BBiG entstehen.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Die an dem Ausbildungsverbund beteiligten Betriebe bestimmen aus ihrem Kreis den Zuwendungsempfänger (Antragsteller). Dieser muss seinen Sitz in Niedersachsen haben.
3.2 Nicht gefördert werden juristische Personen des öffentlichen Rechts und solche Antragsteller, in denen diese Personen einen maßgeblichen Einfluss ausüben können. Den juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen Kapitalgesellschaften gleich, in denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mehr als 25 v.H. der Kapital- oder Gesellschaftsanteile halten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen, Zuwendungsausschlüsse
4.1 Voraussetzung ist, dass der im Berufsausbildungsvertrag genannte Ausbildungsbetrieb die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die vorgesehene Ausbildung nicht in vollen Umfang vermitteln kann und deshalb zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen mehrere natürliche oder juristische Personen (Partnerbetriebe) in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken (§ 10 Abs. 5 BBiG).
4.2 Ferner muss das in einer Verbundausbildung eingegangene Berufsausbildungsverhältnis
| 4.2.1 | im Rahmen einer betrieblichen Erstausbildung, im Fall einer Stufenausbildung in der ersten Stufe, abgeschlossen sein oder das Berufsausbildungsverhältnis eines anderen Ausbildenden oder eines anderen Verbundes weiterführen, |
| 4.2.2 | mit einer oder einem Auszubildenden abgeschlossen werden, die oder der zum Ausbildungsbeginn mindestens drei Monate ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen oder im Land Bremen hatte, |
| 4.2.3 | in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge bei der zuständigen Stelle eingetragen sein und |
| 4.2.4 | über die Probezeit hinaus fortbestehen. |
4.3 Zusätzliche Ausbildungsverhältnisse i.S. von Nummer 2 liegen vor, wenn
| - | der Ausbildungsbetrieb bisher nicht ausgebildet hat, |
| - | der Ausbildungsbetrieb im dem vorgesehenen Ausbildungsberuf bisher nicht ausgebildet hat, oder |
| - | durch den neu abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag zum Zeitpunkt des Beginns des zu fördernden Ausbildungsverhältnisses mehr Auszubildende beschäftigt werden als im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Bei der Berechnung ist die Zahl der Auszubildenden aller an dem Verbund beteiligten Betriebe jeweils zum 31.Dezember eines Jahres zu berücksichtigen. |
4.4 Die Zuwendung darf nur gewährt werden, soweit für den gleichen Zuwendungszweck eine Förderung nach anderen Richtlinien oder Rechtsgrundlagen nicht erfolgt.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer einmaliger Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt (VV Nr. 2.1 zu § 23 LHO i.V.m. VV Nr. 2.2.3 zu § 44 LHO).
5.2 Bemessungsgrundlage für die Förderung nach Nummer 2 sind die verbundbedingten Mehrkosten. Diese werden, zur Vermeidung eines erhöhten Verwaltungsaufwands, pauschal als Einmalzahlung abgegolten.
Die Einmalzahlung beträgt für jedes zusätzliche Berufsausbildungsverhältnis 2.000 EUR. Für ein weitergeführtes Berufsausbildungsverhältnis beträgt sie bei einer Restausbildungszeit von unter 12 Monaten 500 EUR, zwischen 12 und 24 Monaten 1.200 EUR und von mehr als 24 Monaten 2.000 EUR. Die Höchstförderung beträgt 20.000 EUR je Ausbildungsverbund.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, Überprüfungen durch das Land oder durch von ihm beauftragte Dritte zuzulassen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für den Antrag, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist vom Antragsteller (Nummer 3.1) bei der Zentrale der LSchB vor Beginn der Maßnahme zu stellen.
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Projektbeginn i.S. von § 44 LHO gilt der im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsbeginn.
7.3 Vordrucke für die Antragstellung und den Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
7.4 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Ablauf der Probezeit des Berufsausbildungsverhältnisses und nach Vorlage des Nachweises über die Verwendung der Förderung auf dem vorgeschriebenen Formular gegenüber der Bewilligungsbehörde.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.11.2007 in Kraft und mit Ablauf des 31.7.2011 außer Kraft.
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