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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur beruflichen Qualifizierung
Auszubildender durch Lehrgänge der überbetrieblichen
Berufsausbildung
Erl. d. MK v.
31.3.2008 - 46-87200/1 (Nds.MBl. Nr.18/2008 S.529), geändert durch
Erl. v. 3.5.2010 (Nds.MBl.
Nr..20/2010 S.535) - VORIS 22420 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land gewährt unter finanzieller Beteiligung der EG aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur beruflichen Qualifizierung Auszubildender durch Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung (im Folgenden: üA).
Ziel dieser Förderung ist die Sicherung einer landesweit einheitlich hochwertigen Ausbildungsqualität.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnungen (EG) in den jeweils geltenden Fassungen
| - | Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 210 S.25, Nr. L 239 S.248; 2007 Nr. L 145 S.38; 2007 Nr. L 164 S.36), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21.12.2006 (ABl. EU Nr. L 411 S.6), |
| - | Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. EU Nr. L 371 S.1; 2007 Nr. L 45 S.3), |
| - | Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.12). |
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet Konvergenz, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung - im Folgenden: RWB -).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf der Basis dieser Förderrichtlinie und aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Lehrgänge der üA in der Grundstufe und in den Fachstufen, für die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das MK nach Inhalt und Dauer Unterweisungs- und ggf. auch Durchschnittskostenpläne anerkannt hat sowie die Internatsunterbringung mit Vollverpflegung bei Wochenlehrgängen. Die Lehrgänge der üA sind in der Grundstufe und in den Fachstufen des Handwerks oder der Stufenausbildung-Bau als Ganztageslehrgänge durchzuführen.
Ausgaben für die Verpflegung bei Tages- oder Stundenlehrgängen sind nicht zuwendungsfähig.
Nicht gefördert werden üA für Auszubildende
| - | von Betrieben, deren Sitz nicht in Niedersachsen liegt, |
| - | einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, |
| - | einer gewerkschaftlichen, kirchlichen oder gemeinnützigen Einrichtung, |
| - | freier Berufe und Gesundheitsberufe, |
| - | die im Rahmen anderer öffentlich finanzierter Sonderprogramme (z.B. Programme der Arbeitsverwaltung) gefördert werden, |
| - | von nicht Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden: KMU). Hierzu zählen auch die von nicht KMU geführten Nebenbetriebe, die unter eigener Leitung einen eigenen Betriebszweck verfolgen, in ihrer Aufgabenstellung auf Hilfeleistung für den Hauptbetrieb ausgerichtet sind. |
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind Träger von üA. Diese sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, deren Sitz in Niedersachsen liegt.
3.2 Die Handwerkskammern sowie die nicht handwerklichen Träger sind Erstempfänger. Soweit diese die Lehrgänge nicht selbst durchführen, leiten sie die Zuwendung an die Letztempfänger (z.B. Kreishandwerkerschaften, Innungen) weiter. Der Erstempfänger hat die Zuwendung zweckbestimmt im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO an den Letztempfänger weiterzuleiten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die überbetriebliche Ausbildungsstätte und die Betriebsstätte der Unternehmen der teilnehmenden Auszubildenden müssen sich im jeweiligen Zielgebiet (Konvergenz oder RWB) in Niedersachsen befinden. Das MK kann hier Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn in Niedersachsen eine üA-Maßnahme nicht angeboten wird. Die überbetriebliche Ausbildungsstätte muss für die üA nach Art und Einrichtung geeignet sein.
4.2 Der Zuwendungsempfänger hat zu gewährleisten, dass
| - | die Zuwendung in voller Höhe an die Ausbildungsbetriebe durch Senkung der Lehrgangs- bzw. Internatsgebühren weitergegeben wird, |
| - | die Auszubildenden im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse bei einer in Niedersachsen gelegenen und nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle eingetragen werden, |
| - | die Erfüllung der Pflicht der Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch zeitliche Abstimmung zwischen überbetrieblicher Ausbildungsstätte und Berufsschule gewährleistet wird, |
| - | er vor Inanspruchnahme einer Landeszuwendung sicherstellt, dass eigene Ansprüche gegen Dritte (z.B. Sozial- oder Lohnausgleichskasse) in voller Höhe ausgeschöpft werden oder dass Ansprüche des entsendenden Betriebes oder des Auszubildenden an Dritte (z.B. Sozial- oder Lohnausgleichskasse) an ihn abgetreten werden, |
| - | aus der Gebührenrechnung die Höhe der lehrgangsbezogenen Bundes-, Landes- und EU-Förderungen ersichtlich ist. |
4.3 Die Anzahl der Teilnehmenden an einem üA-Lehrgang ergibt sich aus den anerkannten Unterweisungsplänen. Eine Überschreitung der dort vorgesehenen Teilnehmerzahl bis zu zehn Teilnehmende ist unschädlich. Die Unterschreitung der vorgesehenen Teilnehmerzahl ist unschädlich.
4.4 Grundstufenlehrgänge werden nur bis zum Ablegen der Zwischenprüfung für eine Dauer von insgesamt vier Wochen gefördert.
4.5 Die üA-Lehrgänge sind grundsätzlich in zusammenhängender Form, ohne zeitliche Unterbrechung durchzuführen. Sollte eine Unterbrechung des üA-Lehrgangs im Einzelfall unvermeidbar sein, so ist diese Fehlzeit nachzuholen. Dieser Vor- oder Nachholtermin muss in einem engen zeitlichen Zusammenhang (bis zu acht Wochen) zu dem üA-Lehrgang stehen.
Für den Bereich der Stufenausbildung-Bau kann die Bewilligungsstelle darüber hinausgehende zeitliche Ausnahmen zulassen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung gewährt. Das Projekt umfasst - unter Beachtung von Nummer 5.2 - alle in einem Kalenderjahr bei einem Maßnahmeträger durchgeführten anerkannten üA in
| - | der Grundstufe, |
| - | den Fachstufen, |
| - | den Fachstufen der Stufenausbildung - Bau - |
sowie die Internatsunterbringung mit Vollverpflegung.
5.2 Von einer ESF-Förderung ausgeschlossen sind
| - | Internatsunterbringungen mit Vollverpflegung, |
| - | üA-Lehrgänge, für die Erstattungen von einer Sozial- oder Lohnausgleichskasse gezahlt werden, |
| - | üA-Lehrgänge, bei denen sich die überbetriebliche Ausbildungsstätte nicht in Niedersachsen befindet. |
5.3 Für Lehrgänge und Internatsunterbringungen, für die Erstattungen aus Tarifverträgen von einer Sozial- oder Lohnausgleichskasse gewährt werden können, wird die Zuwendung nach Anrechnung aller erzielbaren lehrgangs- und unterbringungsbezogenen Erstattungen, aller Einnahmen sowie gewährter Bundeszuwendungen und Zuwendungen anderer Bundesländer als Fehlbedarfsfinanzierupg bis zur Höhe der in den Nummern 5.7.1 und 5.8 genannten Beträge gewährt.
Als erzielbar gelten auch die auf nicht niedersächsische Teilnehmende entfallenen Beträge. Für die Berechnung des Fehlbedarfs bleibt eine etwaige im Tarifvertrag vorgesehene Nachrangigkeit der Leistungen der Sozial- oder Lohnausgleichskasse unberücksichtigt.
5.4 Für die übrigen Lehrgänge und Internatsunterbringungen wird die Zuwendung als Festbetragsfinanzierung in Form einer Pauschale gewährt.
5.5 Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalen sind die vom Bund oder Land anerkannten Durchschnittskosten je Teilnehmenden.
Soweit jedoch keine anerkannten Durchschnittskosten vorliegen, sind die tatsächlich entstandenen Ausgaben je Teilnehmenden wie Honorare, Vergütungen für Lehrkräfte, Verwaltungsausgaben, Ausgaben für Miete, Heizung, Reinigung, Beleuchtung, Energieverbrauch, Wartung und Instandsetzung der Maschinen und Werkzeuge, Materialkosten, Ausgaben für die Internatsunterbringung, Verpflegung etc. zuwendungsfähig, und zwar für:
| - | die Unterrichtswoche (mindestens 35 Zeitstunden inklusive Pausen an mindestens 5 Unterrichtstagen), |
| - | den Unterrichtstag (mindestens 7 Zeitstunden pro Tag einschließlich Pausen), |
| - | die Unterrichtsstunde (mindestens 1 Zeitstunde), |
| - | die Internatsunterbringung mit Vollverpflegung bei Wochenlehrgängen, |
| - | die Internatsunterbringung bei Wochenlehrgängen an einzelnen Tagen. |
5.6 Landeszuwendung und ESF-Zuwendung zusammen dürfen ein Drittel der anerkannten Durchschnittskosten oder - soweit keine genehmigten Durchschnittskosten vorhanden sind - ein Drittel der Ausgaben nicht überschreiten.
Innerhalb der Förderperiode dürfen die maximalen ESF-Interventionssätze in Höhe von 50 v.H. im Zielgebiet RWB bzw. in Höhe von 75 v.H. im Zielgebiet Konvergenz nicht überschritten werden.
Bei der Förderung von Kleinstunternehmen sowie KMU darf die Höhe der öffentlichen Zuwendungen (nationale Kofinanzierung durch Bund und Land zuzüglich ESF-Mittel) einen Anteil von 70 v.H. der zuwendungsfähigen Durchschnittskosten bzw. Ausgaben nicht überschreiten.
5.7 Die Zuwendung pro Teilnehmenden beträgt für
| 5.7.1 | Wochenlehrgänge (5 Unterrichtstage) | ||||||||||||||||||||||||||||
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| 5.7.2 | Mehrtageslehrgänge mit mindestens 7 Zeitstunden/Tag | 1/3 der zuwendungsfähigen Ausgaben pro Tag, bis zu 1/5 der Wochenpauschale/Tag | |||||||||||||||||||||||||||
| 5.7.3 | Tageslehrgänge mit mindestens 7 Zeitstunden/Tag | 1/3 der zuwendungsfähigen Ausgaben pro Tag, höchstens 8,00 EUR/Tag | |||||||||||||||||||||||||||
| 5.7.4 | stundenweise durchgeführte Lehrgänge | 1/3 der zuwendungsfähigen Ausgaben pro Stunde, höchstens 1/8 der Tagespauschale pro angefangener Stunde. | |||||||||||||||||||||||||||
5.8 Für Internatsunterbringungen mit Vollverpflegung beträgt die Zuwendung pro Teilnehmenden bei:
| 5.8.1 | Wochenlehrgängen | 1/3 der zuwendungsfähigen Ausgaben pro Woche oder der Fehlbedarf, insgesamt nicht mehr als 36,00 EUR/Woche |
| 5.8.2 | Wochenlehrgängen an einzelnen Tagen | 1/3 der zuwendungsfähigen Ausgaben pro Tag oder der Fehlbedarf, höchstens 1/5 der Wochenpauschale |
5.9 Abweichend von Nummer 5.7.1 erster und letzter Spiegelstrich kann im Einzelfall die Zuwendung auf einen Fehlbetrag von bis zu 50,00 EUR pro Teilnehmerwoche erhöht werden, wenn sich - abweichend von Nummer 5.5 - auf der Basis der anerkannten Durchschnittskosten, verrechnet mit der Summe aller Einnahmen aller beim Träger durchgeführten Lehrgänge mit Erstattungen einer tarifvertraglichen Sozialkasse, analog Nummer 5.3 ein Fehlbetrag ergibt.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Erstempfänger sind die Handwerkskammern und die nicht handwerklichen Träger. Diese haften im eigenem Namen unmittelbar für Verstöße infolge einer Nichteinhaltung der Bewilligungsbedingungen.
6.2 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof und das Land Niedersachsen oder von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
Der Zuwendungsempfänger ist bei der Erfassung von Daten, die für die Erfolgskontrolle erforderlich sind, zur Mitwirkung verpflichtet.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist insbesondere auf die von der EU geforderten Informations- und Publizitätsmaßnahmen hinzuweisen.
Verteilungsschlüssel für die Abgrenzung der Ausgaben des Projekts zu den übrigen, nicht dem Projekt zuzuordnenden Ausgaben des Trägers sind bereits bei Antragstellung mit der Bewilligungsstelle abzustimmen.
6.4 Die Auszubildenden haben regelmäßig am üA-Lehrgang teilzunehmen. Ausfallzeiten einzelner Teilnehmender innerhalb des üA-Lehrgangs sind bis zu 20 v.H. förderunschädlich. Die Anwesenheitszeit der Teilnehmenden ist durch Teilnahmelisten zu belegen und von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter zu unterschreiben. Vor- und Nachholtermine von Kursunterbrechungen sind gesondert auszuweisen.
6.5 Die Träger haben die Vorgaben zur Chancengleichheit sowie das allgemeine Diskriminierungsverbot, insbesondere hinsichtlich des Zuganges für Behinderte, zu beachten.
6.6 Es gilt das Betriebsstättenprinzip. Maßgebend für die Höhe des Interventionssatzes ist der Sitz des Betriebes der oder des teilnehmenden Auszubildenden.
7. Anweisung zum Verfahren
7.1 Für den Antrag, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. Nummer 8.7 Sätze 1 und 3 der VV zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
7.2 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12 - 16, 30177 Hannover.
7.3 Den Antrag auf Förderung stellt der Erstempfänger auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger bis zum 1. Dezember für das Folgejahr. Der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen. Vordrucke für die Antragstellung, den Mittelabruf und die Verwendungsnachweisführung sind bei der Bewilligungsstelle erhältlich.
7.4 Wird nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages bei der Bewilligungsstelle ein abweichender Bescheid erteilt, gilt die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns nach Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO als erteilt. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns begründet keinen Anspruch auf Förderung.
7.5 Die Auszahlung der Zuwendung wird wie folgt geregelt:
7.5.1 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in der Regel vierteljährlich. Die Mittel sind nach Vordruck für das vorangegangene, abgeschlossene Quartal anzufordern. Mit dem Mittelabruf für tatsächlich getätigte Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger vorzulegen:
| - | ein zahlenmäßiger Nachweis über die im Abrechnungszeitraum tatsächlich durchgeführten Lehrgänge einschließlich Teilnehmerzahlen sowie die hierfür entstandenen Durchschnittskosten und erhobenen Gebühren sowohl vor als auch nach Ermäßigung durch die öffentlichen Zuwendungen, |
| - | Teilnahmelisten, deren formale Mindestanforderungen durch die Bewilligungsstelle festgelegt werden. |
Liegen für das Projekt keine genehmigten Durchschnittskosten vor, so sind zusätzlich vorzulegen:
| - | eine Liste aller im Rahmen des Projekts Beschäftigten sowie die hierfür entstandenen Personalaufwendungen, |
| - | der Jahresnachweis der Einnahmen und Ausgaben. |
Die Abgrenzung sowohl zu den Ausgaben des Gesamtprojekts als auch - falls notwendig - zu den übrigen, nicht dem Projekt zuzuordnenden Ausgaben des Trägers (z.B. bei den Ausgaben für das Bildungspersonal, das auch außerhalb des Projekts eingesetzt wird, oder den indirekten Ausgaben) ist durch den bei Antragstellung festgelegten Verteilungsschlüssel nachzuweisen.
7.5.2 Der zahlenmäßige Nachweis für Lehrgänge mit Erstattungen einer Sozial- oder Lohnausgleichskasse aus einem Tarifvertrag (z.B. Lehrgänge der Stufenausbildung-Bau) und der Internatsunterbringungen mit Vollverpflegung ist getrennt von dem der übrigen Lehrgänge zu führen. Für diese Teilprojekte sind auch die Einnahmen und Ausgaben gesondert durch Testat (z.B. KPMG) nachzuweisen.
7.5.3 Der Mittelabruf beinhaltet auch die vom Erstempfänger nicht selbst, sondern durch beauftragte Träger durchgeführten Lehrgänge. Der Erstempfänger hat die von den beauftragten Trägern zu führenden Nachweise vor Übernahme in den eigenen Mittelabruf nach den allgemeinen und besonderen Bewilligungsbedingungen zu prüfen. Eine Ausfertigung der Prüfvermerke ist dem eigenen Mittelabruf beizufügen. Weiterhin ist zu bestätigen, dass für alle im Mittelabruf aufgeführten Lehrgänge die Teilnehmer- und Anwesenheitsbescheinigungen vorliegen.
7.5.4 Die Bewilligungsstelle hat vor jeder Auszahlung eine Kontrolle der geltend gemachten Lehrgangsausgaben durchzuführen. Die dabei anzuwendende Kontrolldichte unterliegt der Risikoeinschätzung des Mittelabrufs. Die Auszahlung eines Restbetrages der Zuwendung in Höhe von 10 v.H. der ESF-Mittel erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises.
7.5.5 Der Verwendungsnachweis (Zwischen- und Endverwendungsnachweis) besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Die Nummern 7.5.1 bis 7.5.3 dieser Richtlinie sind analog anzuwenden. Der Sachbericht muss Angaben über die im Bewilligungszeitraum tatsächlich durchgeführten Lehrgänge und angefallenen Internatsunterbringungen einschließlich Teilnehmerzahlen sowie der hierfür entstandenen Ausgaben bzw. Durchschnittskosten enthalten.
7.5.6 Die Belege sowie die Lehrgangs- und Teilnehmerbescheinigungen sind mindestens bis zum 31.12.2023 beim Träger der üA aufzubewahren.
7.5.7 Werden für ein Projekt sowohl Landes- als auch ESF-Förderung gewährt, so ist lediglich ein Verwendungsnachweis zu führen. Teilprojekte, für die keine ESF-Förderung gewährt worden ist, sind hierin gesondert zu führen.
7.5.8 Die Bewilligungsstelle hat im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfungen in jedem Projekt repräsentative Stichprobenkontrollen der geltend gemachten Lehrgangsausgaben auf der Basis einer Risikoanalyse durchzuführen.
7.5.9 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.7.2008 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.
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