![]() |
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
|
![]() |
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt unter finanzieller Beteiligung der EG aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (im Folgenden: ÜBS) sowie für die Errichtung und Weiterentwicklung dieser Einrichtungen zu Kompetenzzentren.
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnungen (EG)
| - | Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 210 S.25, Nr. L 239 S.248; 2007 Nr. L 145 S.38; 2007 Nr. L 164 S.36), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21.12.2006 (ABl. EU Nr. L 411 S.6), |
| - | Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. EU Nr. L 371 S.1; 2007 Nr. L 45 S.3), |
| - | Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.1). |
Ziel dieser Förderung ist es die bestehende Infrastruktur überbetrieblicher Berufsbildungsstätten durch Modernisierung zu erhalten bzw. durch Umstrukturierung zu ergänzen. Unterstützt wird die multifunktionale Nutzung der ÜBS für Aus- und Fortbildungsangebote.
1.2 Darüber hinaus werden Zuwendungen aus Mitteln des Landes für die Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren und für Leitprojekte und Qualifizierungskonzepte der ÜBS als Kompetenzzentren für die berufliche Aus- und Fortbildung gewährt.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet Konvergenz bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung - RWB -").
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung sind:
| - | Projekte zur Modernisierung bestehender ÜBS, |
| - | Projekte zur Umstrukturierung bestehender ÜBS, |
| - | Projekte zur Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren, |
| - | Leitprojekte und Qualifizierungskonzepte der ÜBS als Kompetenzzentren für die berufliche Aus- und Fortbildung. |
2.2 Die Umstrukturierung bestehender ÜBS umfasst insbesondere die fachliche Neuausrichtung und die örtliche Konzentration von ÜBS-Berufsbildungskapazitäten.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, die Träger von Berufsbildungsstätten sind.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden können Träger von Berufsbildungsstätten, in denen ergänzende überbetriebliche Berufsbildung an Personen in betrieblichen Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsverhältnissen (Meistervorbereitung, Fort- und Weiterbildung) nach dem BBiG oder der Handwerksordnung vermittelt wird. Zuwendungen für die Modernisierung bestehender UBS oder zur Weiterentwicklung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten zu Kompetenzzentren können nur bewilligt werden, wenn die Bildungsstätte überwiegend, d.h. zu mehr als 50 v.H. seiner Kapazität, für die ergänzende überbetriebliche Berufsbildung genutzt wird. Die Modernisierung oder Umstrukturierung bestehender UBS soll zudem nur gefördert werden, wenn das geförderte Vorhaben überwiegend für ergänzende überbetriebliche Berufsbildung genutzt wird. Die Auslastungszahlen werden durch einen unabhängigen Gutachter festgestellt.
Träger von Berufsbildungsstätten, in denen ausschließlich oder überwiegend außerbetriebliche Berufsbildung durchgeführt wird oder die überwiegend dem Zweck eines Unternehmens dienen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Der Sitz der Berufsbildungsstätte muss sich in Niedersachsen befinden.
4.2 Bei der Antragstellung ist vom Antragsteller Folgendes nachzuweisen:
| - | die wirtschaftlich angemessene Auslastung der Bildungsstätte; |
| - | die Eignung des Antragstellers und ggf. seiner Kooperationspartner zur Durchführung des Projekts; |
| - | die Ausrichtung des Projekts am Bedarf der Betriebe und der zukünftig am Arbeitsmarkt benötigten Qualifikationen; |
| - | die Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben; |
| - | die Sicherung der Gesamtfinanzierung. |
4.3 Der Antragsteller hat einen seinen Vermögensverhältnissen entsprechenden angemessenen Eigenanteil zu leisten. Die Eigenbeteiligung muss mindestens 25 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, in strukturschwachen Regionen, die durch den jeweils geltenden Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur festgelegt sind, mindestens 10 v.H.
Als Eigenbeteiligung gelten Eigenmittel (liquides Eigenkapital; das Eigenkapital muss nicht kapitaldienstfrei aufgebracht werden) oder Eigenleistungen (durch unabhängige Gutachter bewertete Ausstattungsgegenstände oder Grundstücke), nicht jedoch Arbeitsleistungen des Zuwendungsempfängers.
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er die Finanzierung der Folgekosten nach Ende der Förderung sicherstellen kann.
Der Antragsteller muss über eine eigene Finanzplanung und Kostenrechnung verfügen.
Die Kosten der ÜBS oder der ÜBS als Kompetenzzentrum und des geförderten Vorhabens müssen eindeutig von sonstigen bei dem jeweiligen Träger entstehenden Kosten abgegrenzt sein.
Zur Prüfung der Angemessenheit der Höhe der Eigenbeteiligung und der Sicherung der Finanzierung der Folgekosten hat der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse gegenüber der Bewilligungsstelle offen zu legen.
4.4 Das Projekt wird im Rahmen eines Scoring-Modells nach folgenden Qualitätskriterien bewertet:
4.4.1 Angestrebte Auslastung der ÜBS nach dem unabhängigen Gutachten:
| 4.4.1.1 | Überbetriebliche Ausbildung (sämtliche Zeitanteile, die der überbetrieblichen Ausbildung zuzurechnen sind) |
| 4.4.1.2 | Meistervorbereitung (sämtliche Zeitanteile, die der Meistervorbereitung zuzurechnen sind) |
| 4.4.1.3 | berufsqualifizierende Maßnahmen (sämtliche Zeitanteile, die der Aufstiegs- oder Anpassungsqualifizierung von Personen dienen, die bereits eine Berufsausbildung absolviert haben und in einem Beschäftigungsverhältnis stehen) |
| 4.4.1.4 | sonstige Fort- und Weiterbildung, (sämtliche Zeitanteile, die nicht den Kriterien der Nummern 4.4.1.1 bis 4.4.1.3 zu zuordnen sind), |
4.4.2 Schaffung von Kapazitäten für neue und neugeordnete Ausbildungsberufe,
4.4.3 Vorhalten von Ausbildungskapazitäten,
4.4.4 Schaffung bzw. Modernisierung notwendiger, funktionsfähiger
| 4.4.4.1 | Werkstatträume |
| 4.4.4.2 | Lehr- und Unterrichtsräume |
| 4.4.4.3 | Verwaltungsräume |
| 4.4.4.4 | Sonstiger Räumlichkeiten, |
4.4.5 Belange des Klimaschutzes,
4.4.6 Belange des Immissionsschutzes,
4.4.7 Positive Stellungnahme zur Regional- bzw. Schulplanung,
4.4.8 Berücksichtigung des Gender Mainstreaming bzw. der Chancengleichheit. Die Barrierefreiheit des Projekts ist gewährleistet.
Die Gewichtung der hier genannten Qualitätskriterien (Scoring-Modell) erfolgt in einem separaten zu veröffentlichenden Erl. des MK.
4.5 Kompetenzzentren bieten neben ihren bisherigen Aufgaben als ÜBS Information und Beratung an und verbinden dies mit ihrem Bildungsauftrag. Sie greifen die betrieblichen Bedürfnisse der kleinen und mittleren Unternehmen auf, generieren innovationsfördernde und problemlösende Qualifizierungsleistungen und setzen diese betriebsnah um. Sie müssen aufeinander abgestimmte Schwerpunkte bilden und sich mit Kooperationspartnern wissensbasiert vernetzen.
5. Art und Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Anteilsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 75 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben im Zielgebiet Konvergenz, bei Vorhaben im Zielgebiet RWB bis zu 50 v.H. Landesseitig wird grundsätzlich von einer anteiligen Bundesförderung durch das Bundesinstitut für Berufsbildung und/oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausgegangen.
Es gilt das Betriebsstättenprinzip. Maßgebend für die Höhe des Interventionssatzes ist der Sitz der überbetrieblichen Bildungsstätte für die die Förderung beantragt wurde.
5.3 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Investitionen, die der Schaffung oder der Modernisierung notwendiger, funktionstüchtiger Werkstatträume, Lehr- und Unterrichtsräume, Verwaltungsräume und sonstiger Räumlichkeiten dienen. Vorrangig gefördert werden Investitionen, die unmittelbar der Aufgabenerfüllung, d.h. dem Vorhalten von Ausbildungskapazitäten, dienen. Nur mittelbar der Aufgabenerfüllung dienende Investitionen können im Einzelfall gefördert werden, wenn sie für die Funktionsfähigkeit der ÜBS erforderlich sind und keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.
Ein Schwerpunkt der Förderung liegt bei Investitionen zur Schaffung von Kapazitäten für neue und neu geordnete Ausbildungsberufe. Weitere Schwerpunkte können gesetzt werden, um nach entsprechendem Bedarf gezielt bestimmte Bereiche abzudecken (z.B. Einführung neuer Informations- und Kommunikationstechniken, Multimedia).
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für
| - | Maßnahmen der Bauunterhaltung und Instandsetzungen, |
| - | Verwaltungstätigkeit (ausgenommen Projektsteuerung und Planung der Ausstattung), |
| - | Finanzierung, |
| - | nicht berücksichtigungsfähige Nutzung, |
| - | Verbrauchsmittel, |
| - | Umzug. |
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen der Europäischen Kommission, des Europäischen Rechnungshofs und des Landes Niedersachsen oder von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.2 Die Träger haben das allgemeine Diskriminierungsverbot, insbesondere hinsichtlich des Zugangs für Behinderte, zu beachten.
7. Anweisung zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO (VV 8.7 zu § 44 LHO findet keine Anwendung), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder den maßgeblichen Verordnungen der EU Abweichungen zugelassen oder vorgeschrieben worden sind.
7.2 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 1214, 30177 Hannover.
7.3 Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsverfahren. Der Zahlungsabruf erfolgt nach Bedarf unter Vorlage der Originalbelege. Zwischen den einzelnen Anträgen soll ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegen.
Die Auszahlung des Restbetrages der Zuwendung in Höhe von 10 v.H. des EU (EFRE)-Anteils erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.11.2007 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |