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Geschäftsordnung für den Landesausschuss für Berufsbildung bei der Niedersächsischen Landesregierung
Bek. d. MK v. 20.6.2005 - 6062-6051 b (Nds.MBl. Nr.24/2005 S.526)
Bezug: Bek. v. 15.5.1974 (Nds.MBl. S.1149)

  1. Aufgrund des § 82 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 23.3.2005 (BGBl. I S.931), geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 23.3.2005 (BGBl. I S.931), hat der Landesausschuss für Berufsbildung am 14.6.2005 die in der Anlage abgedruckte Geschäftsordnung beschlossen, die gemäß § 10 Abs. 2 der Geschäftsordnung am 20.6.2005 vom MK genehmigt wurde.

  2. Die Bezugsbekanntmachung wird aufgehoben.


Anlage

Geschäftsordnung für den Landesausschuss für Berufsbildung bei der Niedersächsischen Landesregierung

Mitgliedschaft im Landesausschuss

§ 1

(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landesausschusses werden von der Kultusministerin oder dem Kultusminister berufen. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kultusministerin oder dem Kultusminister niederlegen. Sie können aus wichtigem Grund nach vorheriger Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten von der Kultusministerin oder dem Kultusminister abberufen werden.

Vorsitz im Landesausschuss

§ 2

(1) Der Landesausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer der Amtsperiode. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im regelmäßigen Wechsel übernimmt nach einem Jahr die oder der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz und die oder der Vorsitzende die Stellvertretung (alternierender Vorsitz). Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters erfolgt in geheimer Wahl. Eine offene Abstimmung ist zulässig, wenn niemand widerspricht.

Sitzungen des Landesausschusses

§ 3

(1) Die oder der Vorsitzende des Landesausschusses lädt im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens drei Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Übersendung der Beratungsunterlagen zu den Sitzungen ein. In Ausnahmefällen kann die Frist auf mindestens eine Woche gekürzt werden. Die oder der Vorsitzende ist zur Einberufung des Landesausschusses verpflichtet, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters wählt der Ausschuss aus seiner Mitte unter Vorsitz des ältesten Mitglieds eine Sitzungsleiterin oder einen Sitzungsleiter.

(2) Den stellvertretenden Mitgliedern sind Tagesordnung und Beratungsunterlagen zur Kenntnis zuzuleiten.

(3) Ist ein ordentliches Mitglied verhindert, ist ein stellvertretendes Mitglied nach einer von der jeweiligen Gruppe zu bestimmenden Reihenfolge einzuladen. Stellvertretende Mitglieder können an den Sitzungen nach vorheriger Zustimmung der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden teilnehmen.

(4) An den Sitzungen des Landesausschusses können Vertreter der beteiligten obersten Landesbehörden, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Agentur für Arbeit - Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen - teilnehmen. Einer Zustimmung der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden bedarf es nicht.

(5) In der Sitzung des Landesausschusses werden solche Angelegenheiten beraten, die bei der Einberufung der Sitzung in der Tagesordnung benannt wurden oder die mit Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 4

Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

§ 5

Über jede Sitzung des Landesausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. In die Niederschrift kann ein Minderheitenvotum gegen einen mit Mehrheit gefassten Beschluss in angemessenem Umfang aufgenommen werden. Die Niederschrift ist von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sie ist den Mitgliedern des Ausschusses, ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, der Kultusministerin oder dem Kultusminister und den übrigen an den Beratungen beteiligten obersten Landesbehörden und der Agentur für Arbeit - Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen - zu übersenden. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht spätestens auf der nächsten Sitzung des Landesausschusses Einspruch erhoben wird.

§ 6

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Landesausschuss Sachverständige und Sachkundige zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

Unterausschüsse des Landesausschusses

§ 7

(1) Der Landesausschuss bildet zu seiner Beratung die Unterausschüsse

— 1 — Allgemeine und Grundsatzfragen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,

— 2 — Berufliche Bildung Benachteiligter und Behinderter,

— 3 — Haushaltsfragen der Förderung der außerschulischen `Berufsbildung.

Der Landesausschuss kann bei Bedarf weitere Unterausschüsse einrichten. In die Unterausschüsse können auch Personen berufen werden, die nicht dem Landesausschuss angehören. Sie haben volles Stimmrecht.

(2) Die Zahl der Mitglieder eines Unterausschusses soll neun nicht übersteigen. Bei der Auswahl der Mitglieder eines Unterausschusses sind die Vorschläge der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der obersten Landesbehörden zu berücksichtigen.

(3) Die Mitglieder der Unterausschüsse werden, soweit sie dem Landesausschuss als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied angehören, von diesem bestimmt, soweit sie nicht dem Landesausschuss angehören, auf dessen Vorschlag von der Kultusministerin oder dem Kultusminister bestellt. Die Mitglieder der Unterausschüsse können vertreten werden.

(4) Die Unterausschüsse haben die ihnen vom Landesausschuss zugewiesenen Themen zu beraten. Über das Ergebnis der Beratungen ist der Landesausschuss mündlich zu informieren. Auf dessen Verlangen ist das Ergebnis der Beratungen schriftlich vorzulegen.

(5) Die Vorsitzenden der Unterausschüsse sollen Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Landesausschusses sein. Sie werden vom Landesausschuss bestimmt.

(6) Die oder der Vorsitzende des Landesausschusses und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen der Unterausschüsse teilzunehmen.

(7) Die §§ 1 und 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.

Änderung der Geschäftsordnung

§ 8

(1) Die Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Landesausschusses geändert werden. Die Änderungsvorschläge müssen den Ausschussmitgliedern drei Wochen vor der Sitzung im Wortlaut mitgeteilt werden.

(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das MK.

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