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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Forschungs-
und Transferprojekten der frühkindlichen Bildung und
Entwicklung
RdErl. d. MWK v.
8.7.2009 - 11-76104-55/14-53004/2 (Nds.MBl. Nr.27/2009 S.596) - VORIS 22450 -
1.Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Beschlüsse des Kuratoriums des Niedersächsischen Instituts für Frühkindliche Bildung und Entwicklung e.V. (nifbe) und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Forschungs- und Transferprojekte der frühkindlichen Bildung und Entwicklung.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
2.1 Forschungsprojekte im Bereich der Grundlagenforschung in den jeweiligen Forschungsschwerpunkten des nifbe,
2.2 innovative Projekte, die dem Transfer von
| 2.2.1 | Forschungsergebnissen | ||||||
|
|||||||
| 2.2.2 | Praxiserfahrungen in die Forschung (Gegenstromprinzip) | ||||||
| dienen. |
Die Transferprojekte nach Nummer 2.2 sollen Modellcharakter besitzen, Forschung und Praxis miteinander verzahnen und beispielgebend für die weitere Entwicklung im Bereich der frühkindlichen Bildung und Entwicklung sein. Es sollen Kooperationsprojekte sein, die von nach dem NEBG anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung mit Hochschulen sowie - im Ausbildungsbereich - mit Fachschulen durchgeführt werden. In diese Projekte sollen regionale Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in öffentlicher und freier Trägerschaft wie z.B. Tageseinrichtungen für Kinder (Krippen, Kindergärten, Horte), der Kindertagespflege und Familienbildungsstätten sowie Schulen (in erster Linie aus dem Primarbereich) oder außerschulische Kultur- und Bildungseinrichtungen wie z.B. Theater, Museen, Orchester, Kunst- und Musikschulen einbezogen werden. Die Projekte sollen sich insbesondere auf die jeweiligen Forschungsschwerpunkte des nifbe beziehen.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger für Forschungsprojekte nach Nummer 2.1 sind Hochschulen in staatlicher Verantwortung nach § 2 NHG.
3.2 Zuwendungsempfänger für Transferprojekte nach Nummer 2.2 sind rechtsfähige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die im Bereich der frühkindlichen Bildung und Entwicklung tätig sind.
Dazu gehören:
| - | nach dem NEBG anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung, |
| - | kommunale Gebietskörperschaften, soweit sie Rechtsträger einer nach dem NEBG anerkannten Einrichtung der Erwachsenenbildung sind, |
| - | Hochschulen in staatlicher Verantwortung nach § 2 NHG, |
| - | staatlich anerkannte Hochschulen nach § 64 NHG. |
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Antragsteller müssen ihren Sitz in Niedersachsen haben.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bei Forschungsprojekten nach Nummer 2.1 in Form einer Vollfinanzierung, bei Transferprojekten nach Nummer 2.2 in Form einer Anteilsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Bemessung der Zuwendung erfolgt auf betriebswirtschaftlich orientierter Ausgaben- bzw. Kostenbasis.
5.2.1 Kosten bilden dann die Bemessungsgrundlage, wenn der Zuwendungsempfänger nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung verfährt und er für den Nachweis seiner Kosten eine Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) eingerichtet hat.
5.2.2 Die Zuwendung ist auf Kostenbasis zu bewilligen, wenn der Zuwendungsempfänger bei Antragstellung bestätigt, dass er die Kosten aus seiner KLR ableiten wird.
5.2.3 Hat der Zuwendungsempfänger die Zuwendung auf Kostenbasis erhalten, muss er bei Abrechnung der Zuwendung seine Kosten durch die KLR nachweisen. Kann er dies nicht, ist die Zuwendung auf betriebswirtschaftlich orientierter Ausgabenbasis abzurechnen.
5.3 Bei Forschungsprojekten beträgt die Förderung 100 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Zuwendungsfähig sind ausschließlich zusätzliche projektbezogene Personal- und Sachkosten. Die Projektlaufzeit beträgt maximal zwei Jahre (24 Monate). Die Gesamtförderhöhe der Einzelprojekte ist auf 200 000 EUR begrenzt.
5.4 Bei Transferprojekten beträgt die Förderung bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben/-kosten, maximal jedoch 50 000 EUR jährlich (pro 12 Monate). Eine Überschreitung kommt nur im besonders begründeten Einzelfall in Betracht, wenn ansonsten eine Realisierung des Projekts in Kooperation mit weiteren Partnern nachweislich nicht möglich ist.
Die Projektlaufzeit von Einzelprojekten ist auf zwei Jahre (24 Monate) begrenzt.
5.5 Bei Transferprojekten sind die für die Durchführung des Projektes notwendigen und angemessenen Personal- und Sachausgaben/-kosten sowie Ausgaben/Kosten für Öffentlichkeitsarbeit zuwendungsfähig.
Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers (z.B. Personal- und Sachausgaben/-kosten), die in das Transferprojekt eingebracht werden, sind zuwendungsfähig.
6. Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
6.2 Bewilligungsstelle ist die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung Hannover, Bödekerstraße 18, 30161 Hannover.
6.3 Zuwendungsanträge sind in zweifacher Ausfertigung an die Bewilligungsstelle zu richten. Antragsvordrucke werden von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt.
6.4 Für Forschungsprojektanträge werden die formalen und inhaltlichen Anforderungen in den jeweiligen Ausschreibungen festgelegt.
6.5 Transferprojektanträgen ist eine Empfehlung des zuständigen regionalen Netzwerkes des nifbe beizufügen. Zuständig ist das regionale Netzwerk, in dessen Zuständigkeitsbereich das Projekt überwiegend durchgeführt werden soll. Eine Liste der regionalen Netzwerke des nifbe wird von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt. Die Anträge können jeweils bis zum 15.April für das laufende Jahr und bis zum 15.Oktober für das Folgejahr eingereicht werden. Es gilt das Datum des Poststempels. Für Transferprojekte von Antragstellern, auf die die VV-Gk keine Anwendung finden, mit einer Fördersumme bis 5000 EUR (Kleinprojekte) werden keine Antragsfristen festgelegt.
6.6 Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Bewilligungsstelle nach Maßgabe der Beschlüsse des Kuratoriums des nifbe. Über Kleinprojekte i.S. von Nummer 6.5 Satz 6 entscheidet die Bewilligungsstelle eigenständig. Eine Liste dieser Kleinprojekte ist dem Kuratorium zur jeweils nächsten Sitzung zur Information vorzulegen.
6.7 Sind Hochschulen in staatlicher Trägerschaft Endempfänger von Fördermitteln, erfolgt die Mittelzusage durch ein Schreiben der Bewilligungsstelle entsprechend den Regelungen dieser Richtlinie.
7. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.
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