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Hauptsatzung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt
Bek. d. NLM v. 4.3.2015 (Nds. MBl. Nr. 11/2015 S. 310)

Die Versammlung der NLM hat in ihrer Sitzung am 26.2.2015 die in der Anlage abgedruckte Satzung beschlossen.


Anlage

Hauptsatzung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt

I.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Name und Sitz

(1) Die Anstalt führt den Namen „Niedersächsische Landesmedienanstalt“ (NLM).

(2) Die Aufgaben der NLM ergeben sich insbesondere aus dem NMedienG, dem RStV und dem JMStV.

(3) Die NLM hat ihren Sitz in Hannover.

(4) Sie hat das Recht zur Selbstverwaltung nach Maßgabe des NMedienG.

(5) Die NLM führt ein Dienstsiegel.

§ 2
Organe

Organe der NLM sind

  1. die Versammlung,
  2. die Direktorin/der Direktor,
  3. die Kommissionen nach § 35 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 RStV (ZAK,KEK und KJM) und
  4. die Gremienvorsitzendenkonferenz nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 RStV (GVK).

II.
Versammlung

§ 3
Entsendung, Mitgliedschaft

(1) Die/Der Vorsitzende der Versammlung fordert sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung die nach § 39 Abs. 1 NMedienG entsendungsberechtigten Organisationen auf, innerhalb von vier Monaten die als Mitglieder der künftigen Versammlung zu entsendenden Mitglieder zu benennen. Dabei ist auf die Vorschriften der §§ 39 Abs. 3 bis 5 und 40 Abs. 1 NMedienG hinzuweisen.

(2) Nach Feststellung der ordnungsgemäßen Entsendung lädt die/der Vorsitzende die Mitglieder der neuen Versammlung zur konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl der/des neuen Vorsitzenden.

§ 4
Vorzeitiges Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Tatsachen, die eine Mitgliedschaft in der Versammlung ausschließen (§ 40 Abs. 1 NMedienG), sowie die Niederlegung des Amtes sind vom betroffenen Mitglied der/dem Vorsitzenden der Versammlung mitzuteilen.

(2) Liegt einer der in § 40 Abs. 1 NMedienG genannten Gründe vor oder wird das Amt niedergelegt, stellt die Versammlung das Erlöschen der Mitgliedschaft durch Beschluss fest.

(3) Ist das vorzeitige Erlöschen der Mitgliedschaft gemäß Abs. 2 festgestellt, so fordert die/der Vorsitzende die entsendungsberechtigte Organisation auf, ein neues Mitglied für den Rest der laufenden Amtszeit der Versammlung zu entsenden.

(4) Scheidet/Scheiden die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzeitig aus, so wählt die Versammlung für den Rest der Amtszeit unverzüglich eine Nachfolgerin/einen Nachfolger.

§ 5
Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Versammlung werden nach Anhörung des Versammlungsvorstandes von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Versammlung oder von mindestens zwei Mitgliedern des Versammlungsvorstandes oder auf Antrag der Direktorin/des Direktors muss die Versammlung einberufen werden. Anträge nach Satz 2 müssen den gewünschten Beratungsgegenstand angeben.

(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Tagesordnungen der Sitzungen der Versammlung werden auf der Website der NLM veröffentlicht. Dasselbe gilt für eine Zusammenfassung der Sitzungsergebnisse. Zusätzlich kann die oder der Vorsitzende der Versammlung die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Beratungen unterrichten.

(3) Unterlagen und Beratungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sind, soweit durch Gesetz und Natur der Angelegenheit nach geboten, vertraulich zu behandeln. § 24 RStV ist auch bei nicht bundesweiten Angeboten zu beachten. Im Übrigen können die Beratungen zu einzelnen Tagesordnungspunkten mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder von der/dem Vorsitzenden für vertraulich erklärt werden.

(4) Die Direktorin/Der Direktor nimmt an den Sitzungen der Versammlung mit beratender Stimme teil. Über die Teilnahme weiterer Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der NLM entscheidet der Versammlungsvorstand oder die/der Direktorin/Direktor im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden. Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten kann die/der Vorsitzende nach Anhörung des Versammlungsvorstandes auch andere Personen hinzuziehen.

(5) Mitglieder der Personalvertretung können an den Sitzungen teilnehmen. Ihnen ist auf Verlangen zu Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs das Wort zu erteilen.

(6) Die Direktorin/der Direktor unterrichtet die Versammlung regelmäßig über grundsätzliche Angelegenheiten, insbesondere über wichtige aktuelle Fragen der Rundfunkpolitik. Sie/er informiert die Versammlung über wichtige Beratungsgegenstände und Entscheidungen der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) und der Organe nach § 35 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 RStV (ZAK, KEK und KJM).

§ 6
Ausschließung, Befangenheit

(1) Hält ein Mitglied die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i. V. m. §§ 20, 21 VwVfG bei sich für gegeben oder bestehen Zweifel, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist dies der/dem Vorsitzenden der Versammlung oder des Ausschusses mitzuteilen.

(2) Die Versammlung oder ihre Ausschüsse prüfen, ob Mitglieder aufgrund von § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i. V. m. §§ 20, 21 VwVfG von der Beratung und Beschlussfassung über einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen sind und stellen dies durch Beschluss fest. Die/Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

§ 7
Einladung, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) Die/Der Vorsitzende lädt nach Anhörung des Versammlungsvorstandes schriftlich zu den Sitzungen ein. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens 14 Tage liegen. In eilbedürftigen Fällen kann die/der Vorsitzende diese Frist auf 3 Werktage abkürzen. Die Tagesordnung ist mitzuteilen.

(2) Jedes Mitglied der Versammlung kann die Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung schriftlich beantragen. Der Antrag muss mindestens eine Woche vor der Sitzung in der Verwaltung eingegangen sein. Ergänzungen zur Tagesordnung werden den Mitgliedern und Teilnahmeberechtigten unverzüglich übersandt. In dringenden Fällen kann die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erweitert werden.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder nach Maßgabe von Abs. 1 geladen wurden und mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die/Der Vorsitzende stellt zu Beginn jeder Sitzung fest, ob die Versammlung beschlussfähig ist. Sie bleibt beschlussfähig, solange nicht auf Antrag eines Mitgliedes der Versammlung die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist.

(4) Ist die Versammlung beschlussunfähig, so sind die Mitglieder mit derselben Tagesordnung unter Einhaltung der in Abs. 1 genannten Fristen erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn darauf in der Ladung hingewiesen worden ist.

(5) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so gilt folgende Reihenfolge:

  1. Anträge zur Geschäftsordnung,
  2. die Beschlussempfehlung des Fachausschusses,
  3. der am weitesten gehende Antrag. Dies ist der Antrag, der sich von den bestehenden Verhältnissen am weitesten entfernt und die weitreichendsten Konsequenzen nach sich zieht. Unterschiedliche Mehrheitserfordernisse nach § 46 Abs. 2 NMedienG können bei dieser Bewertung berücksichtigt werden.
  4. zuerst gestellte Anträge, wenn später gestellte nicht unter Nr. 1 bis 3 fallen.

In Zweifelsfällen entscheidet die Versammlung über die Reihenfolge der Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Die Versammlung fasst Beschlüsse in offener oder geheimer Abstimmung mit der nach § 46 Abs. 2 NM edienG erforderlichen Mehrheit.

(7) Die/der Vorsitzende der Versammlung kann eine Entscheidung im schriftlichen Umlaufverfahren herbeiführen, solange nicht 7 Mitglieder dem Verfahren unverzüglich widersprechen. Wird dem Verfahren widersprochen, ist die betreffende Angelegenheit in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren kommt nur zustande, wenn alle Mitglieder angeschrieben wurden und mindestens die Hälfte innerhalb der gesetzten Frist antwortet.

(8) Über Geschäftsordnungsfragen, die durch Gesetz und diese Hauptsatzung nicht geregelt sind, entscheidet die Versammlung, nach pflichtgemäßem Ermessen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 8
Wahlen

(1) Die Versammlung kann Wahlen nur durchführen, wenn zuvor ihre Beschlussfähigkeit festgestellt worden ist.

(2) Wahlen werden auf Verlangen eines Mitgliedes geheim durchgeführt.

(3) Die/Der Vorsitzende der Versammlung, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Abwahl ist aus wichtigem Grund und mit der Mehrheit der Mitglieder der Versammlung im Rahmen einer Versammlungssitzung möglich, zu der unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes eingeladen wurde.

(4) Gewählt ist mit Ausnahme der in § 7 Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Fälle diejenige/derjenige, auf die/den die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfallen ist. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen der Bewerberin/dem Bewerber mit der höchsten und der Bewerberin/dem Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl statt. Bei Wahlen für die Besetzung der Ausschüsse sind aus einem gemeinsamen Wahlvorschlag die Bewerberinnen/die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei Stimmengleichheit für die letzten Plätze findet eine Stichwahl zwischen den Bewerberinnen/den Bewerbern mit derselben Stimmenzahl statt.

(5) Nimmt die/der Gewählte die Wahl nicht an, so findet nach den Vorschriften des Abs. 4 ein neuer Wahlgang statt.

§ 9
Sitzungsprotokolle

(1) Über die Sitzungen der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen und den Mitgliedern der Versammlung sowie den Teilnahmeberechtigten zuzuleiten.

(2) Das Protokoll muss mindestens enthalten:

a)
Ort und Zeit der Sitzung,
b)
die Namen der Sitzungsteilnehmer/innen,
c)
die Tagesordnung,
d)
die behandelten Gegenstände und gestellten Anträge,
e)
die gefassten Beschlüsse und die Wahlergebnisse,
f)
im Falle einer Beschlussunfähigkeit der Versammlung deren Feststellung.

(3) Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn ihm nicht innerhalb von 14 Tagen nach Absendung schriftlich widersprochen wird. Über den Widerspruch entscheidet die Versammlung in ihrer nächsten Sitzung.

§ 10
Ausschüsse

(1) Die Versammlung bildet folgende ständige Ausschüsse:

  1. Ausschuss für Programm,
  2. Ausschuss für Bürgerrundfunk und Medienkompetenz,
  3. Ausschuss für Haushalt und Recht.

(2) Die Versammlung kann für sonstige Aufgaben weitere Ausschüsse bilden. Dabei kann der Auftrag des Ausschusses zeitlich befristet werden. Im Falle einer Befristung gilt der Ausschuss mit dem Ablauf der Frist als aufgelöst, wenn nicht die Versammlung zuvor das Mandat des Ausschusses verlängert.

(3) Die ständigen Ausschüsse bestehen aus mindestens 7 und höchstens 11 Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertreterin oder ein persönlicher Stellvertreter bestimmt.

(4) Die Mitglieder, die Vorsitzenden sowie die stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse werden von der Versammlung aus ihrer Mitte bestellt. Die Abberufung von Mitgliedern eines Ausschusses sowie der Widerruf der Bestellung zur/zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden können nur aus wichtigem Grund und mit der Mehrheit der Mitglieder der Versammlung beschlossen werden.

(5) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die/Der Ausschussvorsitzende stellt zu Beginn jeder Sitzung fest, ob der Ausschuss beschlussfähig ist. Im Übrigen gelten für Verfahren und Beschlüsse der Ausschüsse die Bestimmungen des § 7 entsprechend.

(6) Die Mitglieder des Versammlungsvorstandes können an den Sitzungen der Ausschüsse beratend teilnehmen. Übrige Versammlungsmitglieder sind anwesenheitsberechtigt. Im Übrigen tagen die Ausschüsse in nichtöffentlicher Sitzung. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann die/der Ausschussvorsitzende auch andere Personen hinzuziehen.

(7) Über Sitzungen der Ausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen und den Teilnahmeberechtigten zuzuleiten. Auf Wunsch sind die Ausschussprotokolle auch anderen Versammlungsmitgliedern zugänglich zu machen. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 11
Aufgaben der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse der Versammlung im jeweiligen Aufgabenbereich vor. Darüber hinaus beobachten die Ausschüsse in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich die allgemeine Entwicklung des Rundfunks in Niedersachsen und berichten der Versammlung.

(2) Ausschüsse können gemeinsam tagen. Die Voraussetzungen für eine Beschlussfassung müssen bei jedem einzelnen Ausschuss vorliegen.

(3) Beraten mehrere Ausschüsse eine Vorlage, so treffen deren Vorsitzende alle erforderlichen Maßnahmen, die zur sachgerechten und zügigen Durchführung der Beratungen in jedem beteiligten Ausschuss angezeigt sind. Die Direktorin/ Der Direktor trägt dafür Sorge, dass alle Mitglieder der beteiligten Ausschüsse unverzüglich alle Beratungsunterlagen erhalten, die einem der beteiligten Ausschüsse vorliegen.

III.
Versammlungsvorstand

§ 12
Aufgaben, Beschlussfassung

(1) Die/Der Vorsitzende der Versammlung, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden und die Vorsitzenden der Ausschüsse bilden nach § 42 NMedienG den Versammlungsvorstand. Die/Der Vorsitzende der Versammlung ist zugleich Vorsitzende/Vorsitzender des Versammlungsvorstandes. Im Verhinderungsfall wird die/der Vorsitzende von einer/einem Stellvertreterin/Stellvertreter vertreten. Die beiden Stellvertreter sollen sich hierüber abstimmen.

(2) Die Direktorin/Der Direktor nimmt grundsätzlich an den Sitzungen des Versammlungsvorstandes mit beratender Stimme teil, sofern der Versammlungsvorstand aus besonderem Grund nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt. § 5 Abs. 6 gilt entsprechend.

(3) Der Versammlungsvorstand koordiniert die Arbeit der Ausschüsse. Er berät die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Versammlung bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben.

(4) Die/Der Vorsitzende der Versammlung ruft den Versammlungsvorstand ein und leitet die Sitzung. Der Versammlungsvorstand trifft Entscheidungen mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Ist mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend, ist der Versammlungsvorstand beschlussfähig.

(5) Die/der Vorsitzende unterrichtet die Versammlung regelmäßig über die Beratungen des Versammlungsvorstandes und über die Sitzungen der Gremienvorsitzendenkonferenz der Landesmedienanstalten (ALM). Über die Sitzungen des Versammlungsvorstandes ist ein Protokoll zu fertigen und den Mitgliedern der Versammlung zuzuleiten. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 13
Geschäftsordnung

Die Versammlung kann sich und ihren Ausschüssen eine Geschäftsordnung geben. Sie enthält insbesondere nähere Regelungen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Versammlung und ihrer/ihres Vorsitzenden sowie über die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen, soweit solche Regelungen nicht bereits durch Gesetz oder diese Satzung getroffen worden sind.

IV.
Sonstiges

§ 14
Haushaltsführung

(1) Das Haushaltsjahr der NLM ist das Kalenderjahr.

(2) Die Direktorin/Der Direktor hat spätestens bis zur letzten Sitzung eines jeden Jahres der Versammlung den Entwurf eines Haushaltsplanes für das folgende Jahr vorzulegen.

(3) Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres durch die Direktorin/den Direktor aufzustellen und danach durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung und die Einhaltung des Haushaltsplanes. Der Prüfungsbericht ist der Direktorin/dem Direktor zu erstatten.

(4) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres ist der Jahresabschluss mit dem Prüfungsbericht der Versammlung zur Entlastung vorzulegen, die spätestens nach Ablauf weiterer drei Monate erfolgen soll.

(5) Die Entlastung bedarf der Genehmigung der Niedersächsischen Staatskanzlei und des Niedersächsischen Finanzministeriums.

§ 15
Bekanntmachung, Inkrafttreten

(1) Der genehmigte Jahresabschluss, die Hauptsatzung sowie die Satzungen der NLM werden im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gegeben (§ 51 NMedienG).

(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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