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Errichtung einer Niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung; Organisation und Aufgaben
RdErl. d. MWK v. 20.6.2016 - 14-01599-1-5 (Nds. MBl. Nr. 26/2016 S. 705), geändert durch RdErl. v. 17.10.2016 (Nds- MBl. Nr. 41/2016 S. 1050) und vom 11.6.2025 - 35-01599-1-5 (Nds. MBl. 2025 Nr. 307) - VORIS 22700 -
Bezug: Beschl. d. LReg v. 20.6.2016 (Nds. MBl. S. 705) - VORIS 22700 -

1. Errichtung

1.1 Die Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung ist eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des MWK.

1.2 Sie hat ihren Sitz in Hannover.

2. Ziele und Aufgaben

2.1 Die Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung hat den Auftrag, zur Festigung und Verbreitung des Gedankenguts der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zur Stärkung der Demokratie beizutragen. Sie hat die Aufgabe, durch zielgruppengerechte und niedrigschwellige Maßnahmen der politischen Bildung Verständnis für politische Sachverhalte zu fördern, das demokratische Bewusstsein zu festigen, die politische Medienkompetenz und die Bereitschaft zur Teilhabe am gesellschaftlichen Diskurs zu stärken.

2.2 Sie soll insbesondere als Impulsgeber, Dienstleistungs-, Koordinierungs- und Vernetzungsstelle für die Akteure im Bereich der politischen Bildungsarbeit fungieren.

2.3 Sie soll in Kooperation mit Dritten dazu beitragen, eine umfassende und nachhaltige Angebotsvielfalt im Bereich der politischen Bildung zu fördern und dabei insbesondere auch digitale Möglichkeiten nutzen.

3. Leitung

3.1 Die Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung wird durch eine Direktorin oder einen Direktor geleitet.

3.2 Die Direktorin oder der Direktor wird von der Ministerin oder dem Minister für Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Fachkuratorium berufen.

3.3 Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kultur ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Direktorin oder des Direktors der Niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung.

3.4 Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung.

4. Kuratorium

4.1 Das Fachkuratorium besteht aus
a)
fünf Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages, aus deren Mitte das vorsitzende Mitglied und eine Stellvertretung durch das Fachkuratorium gewählt wird,
b)
zwei Mitgliedern für die Wissenschaft, zwei Mitgliedern für die Erwachsenenbildung, zwei Mitgliedern für die schulische Bildung, zwei Mitgliedern für die Sozialpartner, einem Mitglied vom Landesjugendring Niedersachsen e. V. und
c)
je einem Mitglied, das entsandt wird vom
-
für die Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung zuständigen Ministerium (Fachministerium),
-
Kultusministerium,
-
Justizministerium,
-
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung.
Das Fachkuratorium soll paritätisch besetzt sein.

4.2 Die Mitglieder, die vom Landtag entsandt werden, und je eine Stellvertretung werden von diesem aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode gewählt.

4.3 Die Mitglieder für die Wissenschaft, die Erwachsenenbildung, die schulische Bildung, die Sozialpartner und den Landesjugendring Niedersachsen e. V. und je eine Stellvertretung werden für die Dauer von fünf Jahren durch die Fachministerin oder den Fachminister benannt. Eine Bestellung ist zweimal möglich.

4.4 Das Fachkuratorium hat die Aufgabe, die politische Ausgewogenheit und die Wirksamkeit der Arbeit der Niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung sicherzustellen. Die Festlegung der Arbeitsschwerpunkte und die Aufstellung des Haushaltsplans der Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung erfolgen im Einvernehmen mit dem Fachkuratorium. Das Fachkuratorium nimmt die jährlichen Tätigkeitsberichte der Direktorin oder des Direktors entgegen. Die Direktorin oder der Direktor unterrichtet rechtzeitig über alle bedeutsamen Vorhaben und Entwicklungen. Das Fachkuratorium kann Empfehlungen für die Arbeit der Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung aussprechen.

4.5 Das Fachkuratorium wird vom vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, zu einer Sitzung einberufen. Die Direktorin oder der Direktor der Niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung nimmt an den Sitzungen teil.

4.6 Stimmberechtigte Mitglieder des Fachkuratoriums sind die fünf vom Niedersächsischen Landtag entsandten Abgeordneten oder deren jeweilige Stellvertretungen.

4.7 Das Fachkuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse kommen mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zustande.

4.8 Das Fachkuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.“

5. Schlussbestimmung

Dieser Rd.Erl. tritt am 20.6.2016 in Kraft.

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An die
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