1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-GK zu §44 LHO durch die Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung als Bewilligungsstelle Zuwendungen zur Förderung der politischen Bildung.
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Zuwendungsgegenstand
Gefördert werden
2.1 Seminare innerhalb Niedersachsens von mindestens zwei Tage Dauer, eintägige Veranstaltungen nur dann, wenn sie Teil einer Seminarreihe sind und mit zusammenhängender Thematik in einem überschaubaren Zeitraum mit denselben Teilnehmerinnen und Teilnehmern fortgesetzt werden;
2.2 Fahrten mit Führungen zu Gedenkstätten der Verfolgung und des Widerstandes im Nationalsozialismus auf dem Gebiet des heutigen Landes Niedersachsen sowie Fahrten von Gruppen ehemaliger Häftlinge aus den Lagern auf dem Gebiet des heutigen Landes Niedersachsen zu den Gedenkstätten in Niedersachsen;
2.3 Studienfahrten in das Ausland, insbesondere zu den Institutionen der Europäischen Union und in osteuropäische Länder, sowie Gegenbesuche aus osteuropäischen Ländern.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können Einrichtungen oder Personengruppen oder von Einrichtungen oder Personengruppen bevollmächtigte Einzelpersonen erhalten. Sie müssen die Gewähr dafür bieten, auf der Grundlage der Ziele und der Wertvorstellungen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der universellen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen zu arbeiten und deshalb auch die Bestrebungen zum europäischen Zusammenschluss zu unterstützen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Veranstaltungen müssen in ihrer Themengestaltung darauf abzielen,
4.2 Die Teilnehmerzahl soll nicht weniger als 10 und nicht mehr als 50 Personen betragen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz in Niedersachsen haben und mindestens 15 Jahre alt sein.
4.3 Reisegruppen aus osteuropäischen Ländern mit mindestens sechs ehemaligen Häftlingen aus den Lagern auf dem Gebiet des heutigen Landes Niedersachsen, die an einem Begegnungsprogramm teilnehmen, an einem Tag eine Gedenkstätte aufsuchen und an einer Führung teilnehmen, können einen Zuschuss zu den Aufenthaltskosten erhalten.
4.4 Nicht gefördert werden Studienfahrten mit überwiegend touristischem Programm sowie sonstige Veranstaltungen, die der privaten Freizeitgestaltung, Erholung und Unterhaltung oder überwiegend der beruflichen Aus- oder Fortbildung dienen.
5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung zur Projektförderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt, und zwar als
5.2 Umfang der Zuwendung
5.2.1 Bei Seminaren und Fahrten mit Führungen zu Gedenkstätten der Verfolgung und des Widerstandes im Nationalsozialismus werden Zuschüsse gewährt zu den Ausgaben für Fahrten innerhalb Niedersachsens
5.2.2 Reisegruppen mit Überlebenden (Nr.4.3) können einmalig einen Zuschuss bis zur Höhe von 200,- DM pro ehemaligem Häftling und notwendiger Begleitperson erhalten; weitere Zuschüsse werden nicht gewährt.
5.2.3 Bei Seminaren kann eine Zuwendung für die Honorare für Referentinnen und Referenten bis zur Höhe von 50 v.H., jedoch nicht mehr als 200,- DM je Maßnahme, gewährt werden.
5.2.4 Für Studienfahrten in das Ausland, insbesondere zu den Institutionen der Europäischen Union und in die osteuropäischen Länder, sowie Gegenbesuche aus osteuropäischen Ländern kann ein Zuschuss bis zur Höhe von 150,- DM pro Teilnehmerin oder Teilnehmer gewährt werden.
6. Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu §44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Der Antrag soll spätestens vier Wochen vor Abschluss eines Vertrages zu einer Maßnahme nach Nr.2 bei der Niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung, Hohenzollernstr. 46, 30161 Hannover, gestellt werden. Ein detailliertes Programm ist beizufügen.
Die Befugnis, Ausnahmen nach den VV Nr.1.3 zu §44 LHO zuzulassen, wird hiermit auf die Bewilligungsbehörde übertragen.
6.3 Dem Zuwendungsbescheid sollen die erforderlichen Vordrucke für den vorzulegenden Verwendungsnachweis beigefügt werden.
6.4 Abweichend von Nr.6.1 ANBest-P ist der Verwendungsnachweis innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veranstaltung vorzulegen. Bei Fahrten mit Führungen zu Gedenkstätten ist als Sachbericht eine Bescheinigung der Gedenkstätte über die durchgeführte Führung vorzulegen.
6.5 Die Auszahlung des Zuwendungsbetrages erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und Prüfung des Verwendungsnachweises.
7. Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31.12.1999. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.